I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte E mit Beschluss
vom 17. Dezember 2003 die baurechtliche Bewilligung für einen Liftanbau, der
an der Südwestfassade seiner Liegenschaft (Kat.-Nr. 01) an der L-Strasse
in Zürich-Wipkingen angebracht werden soll. Eine Ausnahmebewilligung, die eine
Lifterschliessung bis ins Dachgeschoss ermöglichen würde, verweigerte sie
jedoch.
II.
Gegen die Verweigerung der Ausnahmebewilligung liess E
(vorsorglich) Rekurs erheben. Auf sein gleichzeitig gestelltes
Wiedererwägungsgesuch trat die Bausektion der Stadt Zürich am 3. Februar
2004 nicht ein. Die Baurekurskommission I hat den Rekurs mit Entscheid vom
4. Juni 2004 abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Juli 2004 liess E dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Baurekurskommission I sei
aufzuheben und es sei das Vorliegen der notwendigen Ausnahmegründe für den
Liftanbau bis ins Dachgeschoss festzustellen. Die Baubehörde sei einzuladen,
diejenigen Ziffern der Baubewilligung aufzuheben bzw. anzupassen, welche der
Ausnahmebewilligung entgegenstünden. Sodann sei ihm eine angemessene
Prozessentschädigung zu entrichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2004 beantragte
die Bausektion der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde. Ebenso schloss
die Vorinstanz am 20. Juli 2004 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 teilte die
Rechtsvertreterin von E dem Verwaltungsgericht dessen Tod mit und erklärte den
Eintritt von A, B und C als Erbinnen von E in das Verfahren. Mit
Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2004 nahm das Verwaltungsgericht vom
Eintritt der Erbinnen Vormerk.
Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen der Vorinstanz
werden – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Entscheidgründen wieder gegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zu Rekurs und Beschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden
sind Gesamteigentümerinnen der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 und deshalb ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die
formrichtig und fristgerecht erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden beabsichtigen unter anderem, das
1910 erstellte, in der Wohnzone W3 liegende Mehrfamilienhaus (Kat.-Nr. 01)
an der L-Strasse in Zürich-Wipkingen über einen südwestseitigen,
aussenliegenden Lift zu erschliessen. Der projektierte Liftanbau soll in einer
Glas-Leichtmetall-Konstruktion ausgeführt werden und bis ins Dachgeschoss
reichen.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 der geltenden Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe
in der Wohnzone W3 11,5 m. Der geplante Liftanbau hat eine Höhe von
14,25 m und überschreitet demnach die zulässige Gebäudehöhe um
2,75 m. Für diese Überschreitung sowie die Verletzung der ohnehin schon
überschrittenen Ausnützung durch den Liftanbau ersuchte die Bauherrschaft um
eine Ausnahmebewilligung. Während die örtliche Baubehörde diese für die
zusätzliche Überschreitung der zulässigen Ausnützung erteilte, verweigerte sie
die Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Überschreitung der maximalen
Gebäudehöhe. Zur Begründung führte sie an, aus den Plänen gehe hervor, dass ein
Lift nicht ohne weiteres in die gebäudeinterne Struktur eingepasst werden
könne. Die projektierte behinderten- bzw. betagtengerechte Erschliessung
erfolge direkt auf Geschossniveau, was die Nutzung durch behinderte und betagte
Menschen erleichtere oder erst ermögliche. Da § 220 Abs. 2 und 3 PBG
Rechnung getragen werde, könne der Dispens von den Vorschriften über die
Ausnützung erteilt werden. Hingegen erachtete die kommunale Baubehörde die
Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung in Bezug auf die maximal zulässige
Gebäudehöhe als nicht erfüllt, weil zur Erschliessung des Dachgeschosses eine
"geschosshohe Gebäudemehrhöhe" erforderlich wäre und einem
"gebäudeinternen Wohnungsabtausch" nichts entgegenstehe.
3.
Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren richtet
sich ausschliesslich gegen diese verweigerte Ausnahmebewilligung.
Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe
sich nur mit den persönlichen Gründen für die Ausnahmebewilligung auseinander
gesetzt. Damit habe sie einen Teil des dargelegten Sachverhalts
"unterschlagen oder falsch gewürdigt". Es sei nämlich die bauliche
Eigenart des Gebäudes selbst, welche unter anderem besondere Gründe im Sinn von
§ 220 Abs. 1 PBG bilde. Das Gebäude habe ein für seine Zeit typisches
Mansardendach, welches Platz für eine vollständige Wohnung biete und heute
aufgrund von § 275 Abs. 2 PBG nicht mehr erstellt werden könnte.
Die bestehenden Dachgeschosse mit den entsprechend höheren Kniestöcken seien
gemäss derselben Bestimmung ebenfalls rechtskonform. Diese spezielle bauliche
Situation führe dazu, dass eine Erschliessung bis ins Dachgeschoss erforderlich
sei. Zudem habe die Baubehörde selbst eingeräumt, dass ein Lift nicht ohne
weiteres in die gebäudeinterne Struktur eingepasst werden könne. Aus diesem
Grund habe sie auch die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Ausnützungsziffer
erteilt, was das Vorliegen von baulich bedingten Ausnahmegründen bestätige. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieselben besonderen Verhältnisse einmal als
genügend angesehen würden und einmal nicht.
Natürlich seien vorliegend auch persönliche Gründe für den
Liftanbau vorhanden. Es sei tatsächlich so, dass der (mittlerweile verstorbene)
Hauseigentümer und Bewohner der Dachwohnung ohne diese Lifterschliessung in
nächster Zeit gezwungen würde, die Lebenswohnung aufzugeben. Letztlich sei es
aber die bauliche Besonderheit, welche einen Lift bis ins Dachgeschoss und
damit eine Ausnahmebewilligung notwendig mache. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden
auch eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung von Seiten der Vorinstanz. Durch
den Verzicht auf den beantragten Augenschein habe die Vorinstanz die besonderen
baulichen Verhältnisse – das Aussehen und Vorhandensein des
Mansardendachs wie auch die Nichtbeeinträchtigung der öffentlichen
Interessen – nicht erkannt. Insgesamt habe sie damit den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt und gegen die Untersuchungspflicht verstossen.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden machen implizit geltend, dass die Vorinstanz ihnen das
rechtliche Gehör verweigert habe, indem sie dem Antrag auf Durchführung eines
Augenscheins nicht entsprochen habe. Eine allfällige Verletzung der
verwaltungsbehördlichen Untersuchungspflicht ist nicht nur auf Rüge hin,
sondern von Amtes wegen zu prüfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. 1999, § 60
N. 2).
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen,
und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene
Beweismittel zu behaupteten Tatsachen, die rechtserheblich sind, wirklich
abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden,
wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich
ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den
Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGr, 5. April 2002, 1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch;
BGE 124 I 208, E. 4a, 124 I 241, E. 2). Wird ein Augenschein
beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im
pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende
Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht
ermittelt werden können. Ein Beweisantrag entbindet zudem die beantragende
Partei nicht von der Obliegenheit einer genügenden Sachverhaltsdarstellung
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42 und § 60 N. 3; RB 1998 Nr. 16).
4.2 Die
Vorinstanz hat den nicht näher substanziierten Antrag der Beschwerdeführenden
auf Durchführung eines Augenscheins abgelehnt. Sie führte an, gemäss ständiger
Praxis würde eine förmliche Augenscheinverhandlung nur stattfinden, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse unklar seien und anzunehmen sei, die Parteien
vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der
sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beitragen. Vorliegend seien diese,
soweit nicht offenkundig und ihr bekannt, aus den eingereichten Akten hinreichend
ersichtlich.
Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Rekursschrift nicht
einmal andeutungsweise aufgezeigt, inwiefern besondere bauliche Verhältnisse,
die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden, vorliegen. Im
Beschwerdeverfahren haben sie trotz der gerügten mangelhaften
Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz von einem Antrag auf Augenschein gar
ganz abgesehen. Die Akten und Baupläne, welche der Vorinstanz vorlagen, liefern
keinerlei Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer
Sachverhaltsermittlungen; der massgebliche Sachverhalt ergab bzw. ergibt sich
also mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten und Bauplänen. Somit hat die
Vorinstanz zu Recht auf eine Augenscheinverhandlung verzichtet; eine Verletzung
der Untersuchungspflicht liegt nicht vor.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe einen Teil des von
ihnen dargelegten Sachverhalts falsch gewürdigt und nur auf die vorgebrachten
persönlichen Gründe für eine Ausnahmebewilligung abgestützt. Die
Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, im Rekursverfahren seien ausschliesslich
gesundheitliche Gründe vorgebracht worden. Die Behauptung, die
Ausnahmesituation läge in der baulichen Besonderheit des Hauses begründet, sei
neu und nicht zu hören, da sie durch den angefochtenen Entscheid nicht
notwendig geworden sei.
Die Rekursschrift stützt sich im Wesentlichen auf eine
gesundheitliche Begründung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung. In
baulicher Hinsicht wurde lediglich vorgebracht, das Vorhaben sei auch
architektonisch sehr gut vertretbar und ergänze das Bild der aneinander
gebauten Häuser durch ein modernes Pendant zum bestehenden nachbarlichen Treppenhausturm.
Zudem würde das Mansardengeschoss behindertengerecht erschlossen. Dass die
Ausnahmesituation im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG aus der besonderen
baulichen Eigenart des Gebäudes ergehen soll, haben die Beschwerdeführenden
bzw. ihr Rechtsvorgänger in keiner Weise dargetan. Ebenso wenig haben sie
besondere bauliche Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Antrag auf Durchführung
eines Augenscheins vorgebracht; insofern ist auch die Rüge der ungenügenden
Sachverhaltsermittlung nicht nachvollziehbar. Zu Recht hat sich die Vorinstanz
daher allein mit den detailliert geschilderten gesundheitlichen Gründen, welche
für die Gewährung der Ausnahmebewilligung sprechen sollen, auseinander gesetzt.
Im vorliegenden Verfahren führen die Beschwerdeführenden
nun zur Hauptsache ins Feld, es sei die bauliche Eigenart des Gebäudes selbst,
welche besondere Gründe im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG begründe. Damit
bringen sie neue tatsächliche Behauptungen vor, die sie im Rekursverfahren noch
nicht geltend gemacht hatten.
5.2 Wenn das
Verwaltungsgericht – wie hier – als zweite richterliche Instanz entscheidet,
können neue tatsächliche Behauptungen nur soweit geltend gemacht werden, als es
durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen oder
die angefochtene Verfügung zwar bestätigt, jedoch neu begründet hat. Ferner
muss das Verwaltungsgericht neue tatsächliche Behauptungen prüfen, wenn der
Beschwerdeführer sie nachträglich entdeckt hat und bei "Anwendung der
erforderlichen Umsicht" nicht rechtzeitig hätte vorbringen können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 13).
Vorliegend hat die Vorinstanz weder einen neuen Entscheid
gefällt noch eine neue Begründung angeführt. Überdies lagen die geltend
gemachten besonderen baulichen Verhältnisse, welche eine Ausnahmebewilligung
begründen sollen, schon seit jeher – also auch im erstinstanzlichen Verfahren –
vor. Damit hätten sie eindeutig im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht
werden müssen. Im Beschwerdeverfahren dürfen diese neuen tatsächlichen
Behauptungen aufgrund des Novenverbots also nicht berücksichtigt werden.
Insofern ist auch das Argument, die besonderen baulichen
Verhältnisse müssten wie bei der erteilten Ausnahmebewilligung für die
Überschreitung der Ausnützung berücksichtigt werden, hinfällig. Entgegen dem
Dafürhalten der Beschwerdeführenden "bestätigt" die für diese erteilte
Ausnahmebewilligung relevante gebäudeinterne Struktur ohnehin nicht das
Vorliegen von besonderen baulichen Verhältnissen, welche auch für einen Dispens
von der maximalen Gebäudehöhe entscheidend wären.
Demzufolge muss einzig geprüft werden, ob die angeführten persönlichen
Gründe besondere Verhältnisse im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG begründen
bzw. ob die Vorinstanzen zu Recht die Ausnahmebewilligung betreffend die
Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe verweigert haben.
6.
6.1 Eine Ausnahmebewilligung
kann gemäss § 220 PBG erteilt werden, wenn besondere Verhältnisse
vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint
(Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf überdies nicht gegen den Sinn und
Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreit und auch sonst keine
öffentlichen Interessen verletzen (Abs. 2). Schliesslich darf ein Nachbar
durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht
unzumutbar benachteiligt werden (Abs. 3).
Besondere, eine Ausnahmesituation begründende Verhältnisse
können in der Eigenart des Bauwerks, der Architektur oder in der
Zweckbestimmung des Gebäudes liegen – insbesondere jedoch in der Form, Lage
oder Topographie des Baugrundstücks (vgl. RB 1985 Nr. 103 = BEZ 1986 Nr. 4;
RB 1981 Nr. 126; RB 1981 Nr. 125 = BEZ 1981 Nr. 34;
Charlotte Good-Weinberger, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere
nach § 220 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, Zürich 1990, S. 102 ff.;
Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich
2003, S. 17-12 ff.; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und
Baurecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, N. 690). Eine Ausnahmebewilligung
bezweckt, im Einzelfall Härten und Unbilligkeiten zu beseitigen, die mit dem
Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren. Es geht mithin um offensichtlich
ungewollte Wirkungen einer Vorschrift. Die Ausnahmebewilligung darf daher nicht
dazu eingesetzt werden, generelle Gründe zu
berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen; auf diesem Weg
würde das Gesetz abgeändert (BGE 117 Ib 134). Der Dispens hat sich also darauf
zu beschränken, Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten der Allgemeinordnung
zu verhüten.
Ob eine Ausnahmesituation im
erwähnten Sinn vorliegt, ist vorwiegend eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht
frei überprüft. Doch wird der Baubehörde bei der Einräumung der
Ausnahmebewilligung ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Durch welche
Abweichungen von den Bauvorschriften und durch welche besonderen Anordnungen
der Ausnahmesituation Rechnung zu tragen ist, ist daher überwiegend
Ermessensfrage. Das Verwaltungsgericht greift hierbei nur ein, wenn dieses
pflichtgemässe Ermessen überschritten oder missbraucht wird (vgl. RB 1964 Nr. 28
= ZBl 66/1965, S. 176 = ZR 64 Nr. 185; Haller/Karlen, N. 676 f.).
6.2 Die
Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass der geplante Liftanbau bis ins Dachgeschoss
wegen der Überschreitung der Gebäudehöhe nur aufgrund einer Ausnahmebewilligung
erstellt werden darf. Mit der Gehbehinderung, den Herzproblemen sowie dem hohen
Alter des inzwischen verstorbenen Beschwerdeführers wurden gesundheitliche
Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung geltend gemacht. Im
Schreiben vom 7. Dezember 2004 räumten die Beschwerdeführenden allerdings
ein, dass mit dem Hinschied ihres Ehemannes bzw. Vaters die persönlichen
Umstände für den Liftanbau bis ins oberste Geschoss (einstweilen) weggefallen
seien. Das Interesse an der behindertengerechten Erschliessung bis ins oberste
Geschoss bestehe jedoch weiterhin.
Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
angeführten persönlichen Gründe verständlich und nachvollziehbar waren.
Trotzdem hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass diese keine
Ausnahmesituation im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG begründen. Besondere
Gründe, welche eine Ausnahmesituation bilden, müssen grundsätzlich objektiver
Art sein und dürfen nicht in den persönlichen Verhältnissen von Bauwilligen begründet
sein (vgl. auch Good-Weinberger, S. 29).
Auch die angeführte behindertengerechte Erschliessung der
Mansardenwohnung schafft keine besonderen Verhältnisse im Sinn von § 220 Abs. 1
PBG. Die Beschwerdeführenden wenden hierzu ein, dass gemäss Art. 3 lit. c
des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG)
private Hauseigentümer schon ab acht Wohneinheiten pro Haus gezwungen werden
könnten, eine behindertengerechte Erschliessung ihrer Liegenschaft
sicherzustellen. Sie übersehen dabei, dass die streitbetroffene Liegenschaft
eindeutig weniger als acht Wohneinheiten aufweist und das zitierte
Bundesgesetz, welches am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, schon
allein deshalb keine Anwendung findet. Auch die einschlägigen kantonalen
Bauvorschriften sind vorliegend nicht anwendbar. Zweifellos ist eine
behindertengerechte Erschliessung von Liegenschaften grundsätzlich ein
wichtiges Anliegen. Im konkreten Fall vermag dies jedoch keine
Ausnahmebewilligung betreffend die deutliche Überschreitung der maximalen
Gebäudehöhe rechtfertigen, liesse sich doch eine behinderten- bzw.
betagtengerechte Erschliessung grundsätzlich bei allen Altbauten mit
Mansardenwohnungen als Ausnahmegrund im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG
anführen. Ausserdem wäre dies auch mit Sinn und Zweck der kommunalen Regelung
betreffend die maximale Gebäudehöhe unvereinbar. Im Übrigen ist festzuhalten,
dass aufgrund der erteilten Baubewilligung immerhin vier von fünf Geschossen
behindertengerecht erschlossen werden können.
Schliesslich ist auch der von den Beschwerdeführenden
angeführte Vergleich mit dem Entscheid VB.2001.00277, wonach das Verwaltungsgericht
Ausnahmebewilligungen geschützt habe, die aufgrund von rein persönlichen oder
individuellen Gründen des Gesuchsstellers erteilt worden seien, unbehilflich.
In jenem Fall waren vor allem die besondere Nutzweise der Liegenschaft
(Kultusstätte einer weit verbreiteten Religionsgemeinschaft) und deren
planerische Erfassung ausschlaggebend und nicht subjektive Gründe der Bauherrschaft.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass keine
Ausnahmesituation im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG vorliegt. Fehlt es an
den besonderen Verhältnissen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung,
braucht auch nicht geprüft zu werden, ob ihr öffentliche oder nachbarliche
Interessen entgegenstehen. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der weiteren Rügen
und die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen als unterliegende Partei von
vornherein nicht zu.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Drittel auferlegt,
unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den Gesamtbetrag.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …