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Geschäftsnummer: VB.2004.00289  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Ausnahmebewilligung (Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe)
Keine Verletzung der Untersuchungspflicht (E. 4.2)
Keine Berücksichtigung der neuen tatsächlichen Behauptungen (E. 5.2)
Besondere Verhältnisse, die eine Ausnahmesituation bilden, müssen grundsätzlich objektiver Art sein und dürfen nicht in den persönlichen Verhältnissen von Bauwilligen begründet sein. Die angeführte behindertengerechte Erschliessung der Mansardenwohnung vermag keine Ausnahmebewilligung betreffend die deutliche Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe zu rechtfertigen (E. 6.2).
Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
AUSNAHMEGRUND
BEHINDERTENGERECHT
GEBÄUDEHÖHE
LIFTANBAU
NOVEN
NOVENVERBOT
SACHVERHALTSERMITTLUNG
UNGENÜGENDE/-R/-S
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 220 Abs. I PBG
§ 338a Abs. I PBG
§ 52 Abs. II VRG
Art. 13 Abs. I BZO Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte E mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 die baurechtliche Bewilligung für einen Liftanbau, der an der Südwestfassade seiner Liegenschaft (Kat.-Nr. 01) an der L-Strasse in Zürich-Wipkingen angebracht werden soll. Eine Ausnahmebewilligung, die eine Lifterschliessung bis ins Dachgeschoss ermöglichen würde, verweigerte sie jedoch.

II.  

Gegen die Verweigerung der Ausnahmebewilligung liess E (vorsorglich) Rekurs erheben. Auf sein gleichzeitig gestelltes Wiedererwägungsgesuch trat die Bausektion der Stadt Zürich am 3. Februar 2004 nicht ein. Die Baurekurskommission I hat den Rekurs mit Entscheid vom 4. Juni 2004 abgewiesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Juli 2004 liess E dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Baurekurskommission I sei aufzuheben und es sei das Vorliegen der notwendigen Ausnahmegründe für den Liftanbau bis ins Dachgeschoss festzustellen. Die Baubehörde sei einzuladen, diejenigen Ziffern der Baubewilligung aufzuheben bzw. anzupassen, welche der Ausnahmebewilligung entgegenstünden. Sodann sei ihm eine angemessene Prozessentschädigung zu entrichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2004 beantragte die Bausektion der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde. Ebenso schloss die Vorinstanz am 20. Juli 2004 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 teilte die Rechtsvertreterin von E dem Verwaltungsgericht dessen Tod mit und erklärte den Eintritt von A, B und C als Erbinnen von E in das Verfahren. Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2004 nahm das Verwaltungsgericht vom Eintritt der Erbinnen Vormerk.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen der Vorinstanz werden – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Entscheidgründen wieder gegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zu Rekurs und Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind Gesamteigentümerinnen der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 und deshalb ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. Auf die formrichtig und fristgerecht erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführenden beabsichtigen unter anderem, das 1910 erstellte, in der Wohnzone W3 liegende Mehrfamilienhaus (Kat.-Nr. 01) an der L-Strasse in Zürich-Wipkingen über einen südwestseitigen, aussenliegenden Lift zu erschliessen. Der projektierte Liftanbau soll in einer Glas-Leichtmetall-Konstruktion ausgeführt werden und bis ins Dachgeschoss reichen.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe in der Wohnzone W3 11,5 m. Der geplante Liftanbau hat eine Höhe von 14,25 m und überschreitet demnach die zulässige Gebäudehöhe um 2,75 m. Für diese Überschreitung sowie die Verletzung der ohnehin schon überschrittenen Ausnützung durch den Liftanbau ersuchte die Bauherrschaft um eine Ausnahmebewilligung. Während die örtliche Baubehörde diese für die zusätzliche Überschreitung der zulässigen Ausnützung erteilte, verweigerte sie die Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe. Zur Begründung führte sie an, aus den Plänen gehe hervor, dass ein Lift nicht ohne weiteres in die gebäudeinterne Struktur eingepasst werden könne. Die projektierte behinderten- bzw. betagtengerechte Erschliessung erfolge direkt auf Geschossniveau, was die Nutzung durch behinderte und betagte Menschen erleichtere oder erst ermögliche. Da § 220 Abs. 2 und 3 PBG Rechnung getragen werde, könne der Dispens von den Vorschriften über die Ausnützung erteilt werden. Hingegen erachtete die kommunale Baubehörde die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung in Bezug auf die maximal zulässige Gebäudehöhe als nicht erfüllt, weil zur Erschliessung des Dachgeschosses eine "geschosshohe Gebäudemehrhöhe" erforderlich wäre und einem "gebäudeinternen Wohnungsabtausch" nichts entgegenstehe.

3.  

Das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren richtet sich ausschliesslich gegen diese verweigerte Ausnahmebewilligung.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe sich nur mit den persönlichen Gründen für die Ausnahmebewilligung auseinander gesetzt. Damit habe sie einen Teil des dargelegten Sachverhalts "unterschlagen oder falsch gewürdigt". Es sei nämlich die bauliche Eigenart des Gebäudes selbst, welche unter anderem besondere Gründe im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG bilde. Das Gebäude habe ein für seine Zeit typisches Mansardendach, welches Platz für eine vollständige Wohnung biete und heute aufgrund von § 275 Abs. 2 PBG nicht mehr erstellt werden könnte. Die bestehenden Dachgeschosse mit den entsprechend höheren Kniestöcken seien gemäss derselben Bestimmung ebenfalls rechtskonform. Diese spezielle bauliche Situation führe dazu, dass eine Erschliessung bis ins Dachgeschoss erforderlich sei. Zudem habe die Baubehörde selbst eingeräumt, dass ein Lift nicht ohne weiteres in die gebäudeinterne Struktur eingepasst werden könne. Aus diesem Grund habe sie auch die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Ausnützungsziffer erteilt, was das Vorliegen von baulich bedingten Ausnahmegründen bestätige. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieselben besonderen Verhältnisse einmal als genügend angesehen würden und einmal nicht.

Natürlich seien vorliegend auch persönliche Gründe für den Liftanbau vorhanden. Es sei tatsächlich so, dass der (mittlerweile verstorbene) Hauseigentümer und Bewohner der Dachwohnung ohne diese Lifterschliessung in nächster Zeit gezwungen würde, die Lebenswohnung aufzugeben. Letztlich sei es aber die bauliche Besonderheit, welche einen Lift bis ins Dachgeschoss und damit eine Ausnahmebewilligung notwendig mache. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden auch eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung von Seiten der Vorinstanz. Durch den Verzicht auf den beantragten Augenschein habe die Vorinstanz die besonderen baulichen Verhältnisse – das Aussehen und Vorhandensein des Mansardendachs wie auch die Nichtbeeinträchtigung der öffentlichen Interessen – nicht erkannt. Insgesamt habe sie damit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und gegen die Untersuchungspflicht verstossen.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden machen implizit geltend, dass die Vorinstanz ihnen das rechtliche Gehör verweigert habe, indem sie dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins nicht entsprochen habe. Eine allfällige Verletzung der verwaltungsbehördlichen Untersuchungspflicht ist nicht nur auf Rüge hin, sondern von Amtes wegen zu prüfen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. 1999, § 60 N. 2).

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen, und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten Tatsachen, die rechtserheblich sind, wirklich abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 5. April 2002, 1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124 I 208, E. 4a, 124 I 241, E. 2). Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Ein Beweisantrag entbindet zudem die beantragende Partei nicht von der Obliegenheit einer genügenden Sachverhaltsdarstellung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42 und § 60 N. 3; RB 1998 Nr. 16).

4.2 Die Vorinstanz hat den nicht näher substanziierten Antrag der Beschwerdeführenden auf Durchführung eines Augenscheins abgelehnt. Sie führte an, gemäss ständiger Praxis würde eine förmliche Augenscheinverhandlung nur stattfinden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar seien und anzunehmen sei, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beitragen. Vorliegend seien diese, soweit nicht offenkundig und ihr bekannt, aus den eingereichten Akten hinreichend ersichtlich.

Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Rekursschrift nicht einmal andeutungsweise aufgezeigt, inwiefern besondere bauliche Verhältnisse, die eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden, vorliegen. Im Beschwerdeverfahren haben sie trotz der gerügten mangelhaften Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz von einem Antrag auf Augenschein gar ganz abgesehen. Die Akten und Baupläne, welche der Vorinstanz vorlagen, liefern keinerlei Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen; der massgebliche Sachverhalt ergab bzw. ergibt sich also mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten und Bauplänen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht auf eine Augenscheinverhandlung verzichtet; eine Verletzung der Untersuchungspflicht liegt nicht vor.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe einen Teil des von ihnen dargelegten Sachverhalts falsch gewürdigt und nur auf die vorgebrachten persönlichen Gründe für eine Ausnahmebewilligung abgestützt. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, im Rekursverfahren seien ausschliesslich gesundheitliche Gründe vorgebracht worden. Die Behauptung, die Ausnahmesituation läge in der baulichen Besonderheit des Hauses begründet, sei neu und nicht zu hören, da sie durch den angefochtenen Entscheid nicht notwendig geworden sei.

Die Rekursschrift stützt sich im Wesentlichen auf eine gesundheitliche Begründung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung. In baulicher Hinsicht wurde lediglich vorgebracht, das Vorhaben sei auch architektonisch sehr gut vertretbar und ergänze das Bild der aneinander gebauten Häuser durch ein modernes Pendant zum bestehenden nachbarlichen Treppenhausturm. Zudem würde das Mansardengeschoss behindertengerecht erschlossen. Dass die Ausnahmesituation im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG aus der besonderen baulichen Eigenart des Gebäudes ergehen soll, haben die Beschwerdeführenden bzw. ihr Rechtsvorgänger in keiner Weise dargetan. Ebenso wenig haben sie besondere bauliche Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins vorgebracht; insofern ist auch die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsermittlung nicht nachvollziehbar. Zu Recht hat sich die Vorinstanz daher allein mit den detailliert geschilderten gesundheitlichen Gründen, welche für die Gewährung der Ausnahmebewilligung sprechen sollen, auseinander gesetzt.

Im vorliegenden Verfahren führen die Beschwerdeführenden nun zur Hauptsache ins Feld, es sei die bauliche Eigenart des Gebäudes selbst, welche besondere Gründe im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG begründe. Damit bringen sie neue tatsächliche Behauptungen vor, die sie im Rekursverfahren noch nicht geltend gemacht hatten.

5.2 Wenn das Verwaltungsgericht – wie hier – als zwei­te richterliche Instanz entscheidet, können neue tatsächliche Behauptungen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Vorinstanz einen Neuentscheid getroffen oder die angefochtene Verfügung zwar bestätigt, jedoch neu begründet hat. Ferner muss das Verwaltungsgericht neue tatsächliche Behauptungen prüfen, wenn der Beschwerdeführer sie nachträglich entdeckt hat und bei "Anwendung der erforderlichen Umsicht" nicht rechtzeitig hätte vorbringen können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 13).

Vorliegend hat die Vorinstanz weder einen neuen Entscheid gefällt noch eine neue Begründung angeführt. Überdies lagen die geltend gemachten besonderen baulichen Verhältnisse, welche eine Ausnahmebewilligung begründen sollen, schon seit jeher – also auch im erstinstanzlichen Verfahren – vor. Damit hätten sie eindeutig im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden müssen. Im Beschwerdeverfahren dürfen diese neuen tatsächlichen Behauptungen aufgrund des Novenverbots also nicht berücksichtigt werden.

Insofern ist auch das Argument, die besonderen baulichen Verhältnisse müssten wie bei der erteilten Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Ausnützung berücksichtigt werden, hinfällig. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden "bestätigt" die für diese erteilte Ausnahmebewilligung relevante gebäudeinterne Struktur ohnehin nicht das Vorliegen von besonderen baulichen Verhältnissen, welche auch für einen Dispens von der maximalen Gebäudehöhe entscheidend wären.

Demzufolge muss einzig geprüft werden, ob die angeführten persönlichen Gründe besondere Verhältnisse im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG begründen bzw. ob die Vorinstanzen zu Recht die Ausnahmebewilligung betreffend die Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe verweigert haben.

6.  

6.1 Eine Ausnahmebewilligung kann gemäss § 220 PBG erteilt werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf überdies nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreit und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen (Abs. 2). Schliesslich darf ein Nachbar durch Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar benachteiligt werden (Abs. 3).

Besondere, eine Ausnahmesituation begründende Verhältnisse können in der Eigenart des Bauwerks, der Architektur oder in der Zweckbestimmung des Gebäudes liegen – insbesondere jedoch in der Form, Lage oder Topographie des Baugrundstücks (vgl. RB 1985 Nr. 103 = BEZ 1986 Nr. 4; RB 1981 Nr. 126; RB 1981 Nr. 125 = BEZ 1981 Nr. 34; Charlotte Good-Weinberger, Die Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere nach § 220 des zürcherischen Planungs- und Baugesetzes, Zürich 1990, S. 102 ff.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 17-12 ff.; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, N. 690). Eine Ausnahmebewilligung bezweckt, im Einzelfall Härten und Unbilligkeiten zu beseitigen, die mit dem Erlass der Regel nicht beabsichtigt waren. Es geht mithin um offensichtlich ungewollte Wirkungen einer Vorschrift. Die Ausnahmebewilligung darf daher nicht dazu eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch immer anführen liessen; auf diesem Weg würde das Gesetz abgeändert (BGE 117 Ib 134). Der Dispens hat sich also darauf zu beschränken, Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten der Allgemeinordnung zu verhüten.

Ob eine Ausnahmesituation im erwähnten Sinn vorliegt, ist vorwiegend eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht frei überprüft. Doch wird der Baubehörde bei der Einräumung der Ausnahmebewilligung ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Durch welche Abweichungen von den Bauvorschriften und durch welche besonderen Anordnungen der Ausnahmesituation Rechnung zu tragen ist, ist daher überwiegend Ermessensfrage. Das Verwaltungsgericht greift hierbei nur ein, wenn dieses pflichtgemässe Ermessen überschritten oder missbraucht wird (vgl. RB 1964 Nr. 28 = ZBl 66/1965, S. 176 = ZR 64 Nr. 185; Haller/Karlen, N. 676 f.).

6.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass der geplante Liftanbau bis ins Dachgeschoss wegen der Überschreitung der Gebäudehöhe nur aufgrund einer Ausnahmebewilligung erstellt werden darf. Mit der Gehbehinderung, den Herzproblemen sowie dem hohen Alter des inzwischen verstorbenen Beschwerdeführers wurden gesundheitliche Gründe für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung geltend gemacht. Im Schreiben vom 7. Dezember 2004 räumten die Beschwerdeführenden allerdings ein, dass mit dem Hinschied ihres Ehemannes bzw. Vaters die persönlichen Umstände für den Liftanbau bis ins oberste Geschoss (einstweilen) weggefallen seien. Das Interesse an der behindertengerechten Erschliessung bis ins oberste Geschoss bestehe jedoch weiterhin.

Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die angeführten persönlichen Gründe verständlich und nachvollziehbar waren. Trotzdem hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass diese keine Ausnahmesituation im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG begründen. Besondere Gründe, welche eine Ausnahmesi­tuation bilden, müssen grundsätzlich objektiver Art sein und dürfen nicht in den persönlichen Verhält­nissen von Bauwilligen begründet sein (vgl. auch Good-Weinberger, S. 29).

Auch die angeführte behindertengerechte Erschliessung der Mansardenwohnung schafft keine besonderen Verhältnisse im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG. Die Beschwerdeführenden wenden hierzu ein, dass gemäss Art. 3 lit. c des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG) private Hauseigentümer schon ab acht Wohneinheiten pro Haus gezwungen werden könnten, eine behindertengerechte Erschliessung ihrer Liegenschaft sicherzustellen. Sie übersehen dabei, dass die streitbetroffene Liegenschaft eindeutig weniger als acht Wohneinheiten aufweist und das zitierte Bundesgesetz, welches am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, schon allein deshalb keine Anwendung findet. Auch die einschlägigen kantonalen Bauvorschriften sind vorliegend nicht anwendbar. Zweifellos ist eine behindertengerechte Erschliessung von Liegenschaften grundsätzlich ein wichtiges Anliegen. Im konkreten Fall vermag dies jedoch keine Ausnahmebewilligung betreffend die deutliche Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe rechtfertigen, liesse sich doch eine behinderten- bzw. betagtengerechte Erschliessung grundsätzlich bei allen Altbauten mit Mansardenwohnungen als Ausnahmegrund im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG anführen. Ausserdem wäre dies auch mit Sinn und Zweck der kommunalen Regelung betreffend die maximale Gebäudehöhe unvereinbar. Im Übrigen ist festzuhalten, dass aufgrund der erteilten Baubewilligung immerhin vier von fünf Geschossen behindertengerecht erschlossen werden können.

Schliesslich ist auch der von den Beschwerdeführenden angeführte Vergleich mit dem Entscheid VB.2001.00277, wonach das Verwaltungsgericht Ausnahmebewilligungen geschützt habe, die aufgrund von rein persönlichen oder individuellen Gründen des Gesuchsstellers erteilt worden seien, unbehilflich. In jenem Fall waren vor allem die besondere Nutzweise der Liegenschaft (Kultusstätte einer weit verbreiteten Religionsgemeinschaft) und deren planerische Erfassung ausschlaggebend und nicht subjektive Gründe der Bauherrschaft.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass keine Ausnahmesituation im Sinn von § 220 Abs. 1 PBG vorliegt. Fehlt es an den besonderen Verhältnissen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, braucht auch nicht geprüft zu werden, ob ihr öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der weiteren Rügen und die Beschwerde ist abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen als unterliegende Partei von vornherein nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …