{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-10-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00297_2004-10-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204558&W10_KEY=13823295&nTrefferzeile=80&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3ec697ee9726fdea12d04eb965360a9b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00297"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.10.2004  VB.2004.00297"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.10.2004  VB.2004.00297"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.10.2004  VB.2004.00297"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung des Quartierplans | Quartierplan: Bemessung der prozentualen Kostenauflagequote der Administrativ- und Vollzugskosten. Gem\u00e4ss \u00a7 177 Abs. 1 PBG sind die Kosten f\u00fcr die Aufstellung und den Vollzug des Quartierplanes von den beteiligten Grundeigent\u00fcmern in der Regel im Verh\u00e4ltnis der Fl\u00e4chen ihrer neuen Grundst\u00fccke zu bezahlen, wobei besondere Verh\u00e4ltnisse zu ber\u00fccksichtigen sind. Besondere Verh\u00e4ltnisse liegen nach Lehre und Rechtsprechung nur dann vor, wenn es sich um eigentliche Ausnahmef\u00e4lle handelt, bei denen eine klare Verletzung des \u00c4quivalenzprinzips vorliegt (E. 2.1 und E. 2.2). Die Beschwerdef\u00fchrenden sind der Auffassung, dass sie sich nicht zu 80%, sondern lediglich zu 50% entsprechend ihren Grundst\u00fcckfl\u00e4chen an den Administrativkosten zu beteiligen haben, da ihre Grundst\u00fccke f\u00fcr den Quartierplan bedeutend weniger Aufwand verursacht h\u00e4tten. Zumal sie bereits \u00fcberbaut und vollst\u00e4ndig erschlossen sind (E. 3.1). Im vorliegenden Fall erweist sich eine prozentuale Kostenauflagequote von 80% entsprechend den Beitragsfl\u00e4chen der Administrativ- und Vollzugskosten des Quartierplans aus folgenden Gr\u00fcnden als rechtm\u00e4ssig (E. 3 und 4): - Das L\u00e4rmgutachten kam den Grundst\u00fccken der beschwerdef\u00fchrenden Parteien zu Gute, auch wenn schliesslich keine L\u00e4rmschutzmassnahmen zu ihren Gunsten veranlasst wurden, da es der Abkl\u00e4rung der L\u00e4rmbelastung diente und erst durch das Gutachten ersichtlich wurde, dass sich zum Schutze der fraglichen Parzellen keine  Massnahmen aufdr\u00e4ngen (E. 4.2). - Die \u00dcbernahme der privaten Strasse, welche im Eigentum der Beschwerdef\u00fchrer steht, bringt den Beschwerdef\u00fchrern insofern Vorteile, weil sie fortan nicht f\u00fcr die Sanierung der Strasse und der Kanalisation zust\u00e4ndig sind, nicht mehr haftbar gest\u00fctzt auf OR 58 sowie von Unterhalt, Reinigung und Kosten der Strassenbeleuchtung befreit sind (E 4.3.2).  - Die Abtretung dieser Privatstrasse war verhandlungsintensiv (E.4.3.4). - Zudem veranlasste die Abtretung dieser Strasse grundbuchlich einen erheblichen Aufwand (E. 4.3.3)\r- Im Vergleich zu anderen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern und deren Anteil am Quartierplanaufwand, welche zu 100% mit  Administrativkosten belastet werden, rechtfertigt sich die Belastung der Beschwerdef\u00fchrer mit 80% (E. 4.4).\rAbweisung (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:02:24", "Checksum": "b990c0a962b9a33bb50ec9197a484623"}