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I. A, italienischer Staatsangehöriger, wuchs nach seiner Geburt (1961) in der Schweiz bei seinen Grosseltern in Italien auf. Im Alter von 18 Jahren kehrte er zu seinen Eltern in die Schweiz zurück; in der Folge wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. A wurde wiederholt straffällig. Nachdem zunächst bedingte Strafen ausgesprochen worden waren, wurde er 1993 wegen Kokainhandels zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Im Jahr 2000 wurde er wegen mehrerer Einbruchsdiebstählen mit zwei Jahren Gefängnis bestraft. Am 9. Juni 2004 beschloss der Regierungsrat, A aus der Schweiz auszuweisen. Die Ausweisung wurde auf zehn Jahre befristet. II. Am 30. Juli 2004 erhob A gegen den Regierungsratsentscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit den Anträgen: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf eine Ausweisung zu verzichten. Das Migrationsamt sei einzuladen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Es sei A die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Frau Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zudem sei ihm für das bisherige und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "zu Lasten des Staates". Die Direktion für Soziales und Sicherheit beantragte am 26./27. August 2004 namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Im Ausländerrecht ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht dann gegeben, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. h des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, SR 173.110) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur bei Wegweisungen und bei so genannt "politischen" Ausweisungen ausgeschlossen (vgl. Art. 121 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV). Wenn eine Ausweisung, wie hier, auf Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) gestützt wird, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht gegeben (BGE 114 Ib 1 E. 1a). Soweit sich die Beschwerde gegen die Ausweisung wendet, ist nach dem Gesagten darauf einzutreten (vgl. VGr, 20. Oktober 2004, VB.2004.00280, E. 1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, das Migrationsamt sei einzuladen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Diese Frage bildete indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids; der Beschwerdegegner verfügte damit lediglich die Ausweisung des Beschwerdeführers. Die Frage gehört folglich auch nicht zum Streitgegenstand (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28, N. 86 und 88). Würde der angefochtene Entscheid vom Verwaltungsgericht aufgehoben, fiele die verfügte Ausweisung dahin, womit der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben könnte; am Bestand seiner Niederlassungsbewilligung änderte dies nichts. Würde die Beschwerde dagegen (auch vom Bundesgericht) abgewiesen, erwüchse der Ausweisungsentscheid in Rechtskraft. Aufgrund von Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG fiele die Niederlassungsbewilligung mit der Ausweisung dahin. Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, das Migrationsamt zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung einzuladen, ist nach dem Gesagten nicht darauf einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid verletze das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681). 2.1 Der Beschwerdeführer fällt als Italiener in den persönlichen Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (Art. 1 FZA). Gemäss Art. 4, 6 und 7 lit. c FZA haben Angehörige der Vertragsstaaten das Recht auf Aufenthalt nach Massgabe des Anhangs I. Die Vorbehalte in Art. 10 Abs. 1-4 FZA, auf die Art. 4 FZA verweist, kommen vorliegend aufgrund von Art. 10 Abs. 5 FZA nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens (1. Juni 2002) über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sieht die Möglichkeit der Einschränkung des Rechts auf Personenfreizügigkeit vor. Diese Bestimmung kann nicht zu Massnahmen ermächtigen, die über diejenigen hinausgehen, welche vom schweizerischen Recht vorgesehen sind. Daher ist zunächst zu untersuchen, ob es ausserhalb des Freizügigkeitsabkommens eine Rechtsgrundlage gibt, auf welche die Verweigerung eines weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers in der Schweiz gestützt werden kann (nachfolgend 2.2). Erst bei Bejahung dieser Frage ist in einem nächsten Schritt (hinten 3) zu prüfen, inwiefern das Freizügigkeitsabkommen den Behörden zusätzliche Schranken auferlegt (BGE 130 II 176 E. 3.2). 2.2 Ein Grund für eine Ausweisung ist dann gegeben, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2000 sowohl wegen Verbrechen (gewerbsmässiger Diebstahl, Hehlerei) als auch wegen Vergehen (mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz). Der Ausweisungstatbestand von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist damit erfüllt. 3. Nach dem Gesagten (2.1) ist im Folgenden zu prüfen, ob die Anforderungen für eine zulässige Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit erfüllt sind. 3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die durch das Freizügigkeitsabkommen eingeräumten Rechte nur im Interesse der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden. Die Interessenabwägung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens ist mit jener gemäss innerstaatlichem Recht nicht vollumfänglich vergleichbar. Aufgrund von Art. 11 Abs. 3 ANAG muss eine Ausweisung verhältnismässig sein. In die von dieser Bestimmung geforderte Interessenabwägung (zu den Kriterien Art. 16 Abs. 3 Satz 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV, SR 142.01) ist zwar unter anderem auch die Rückfallgefahr mit einzubeziehen. Die Rückfall- bzw. Gefährlichkeitsprognose ist in dieser Abwägung jedoch nicht ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c am Ende). In der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA bildet die Einschätzung des vom Betroffenen ausgehenden Gefahrenpotentials dagegen den zentralen Ausgangspunkt (EuGH, 27. Oktober 1977, Bouchereau, Rs. 30/77, Slg. 1977, 1999, Rz. 35, www.europa.eu.int; BGE 130 II 176 E. 4.2). Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen dabei keine Rolle (nachfolgend 3.2). Bei der Interessenabwägung muss sodann geprüft werden, ob die Gefährdung aufgrund eines persönlichen Verhaltens besteht (hinten 3.3) und sich als konkret erweist (hinten 3.4 f.). 3.2 Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist auf die Richtlinie 64/221/EWG des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964 L 56/850, www.admin.ch/ch/d/eur; im Folgenden RL 64/221/EWG). Gemäss Art. 2 Abs. 2 RL 64/221/EWG dürfen Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden. – Wenn ein Ausländer, wie hier, als Arbeitnehmer tätig war, rechtfertigt eine mögliche spätere Arbeitslosigkeit keine Fernhaltemassnahmen (Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 502 f.; vgl. EuGH, 3. Juni 1986, Kempf, Rs. 139/85, Slg. 1986, 1741, Rz. 14). Soweit der Beschwerdegegner die Ausweisung mit einer möglichen Abhängigkeit von Sozialhilfe begründet, erweist sich die Begründung als unzulässig. 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 RL 64/221/EWG darf bei Massnahmen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Gemäss der Rechtsprechung des EuGH verbietet die Bestimmung Massnahmen aus generalpräventiven Gründen (EuGH, 26. Februar 1975, Bonsignore, Rs. 67/74, Slg. 1975, 297, Rz. 7, www.europa.eu.int; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183). Diese Rechtsprechung wurde inzwischen kodifiziert in Art. 27 Abs. 2 Satz 4 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. 2004 L 158/77, www.europa.eu.int; im Folgenden RL 2004/38/EG, wobei mit dieser Richtlinie RL 64/221/EWG aufgehoben wurde). Der Beschwerdeführer brach in mehrere Geschäfte ein und stahl dabei Bargeld und Waren. Er wurde deswegen und wegen weiterer Delikte mit zwei Jahren Gefängnis bestraft. Es liegt somit ein persönliches Verhalten des Beschwerdeführers vor, das zu einer Strafe geführt hat. Aufgrund der genannten Gesetzesverstösse hat der Beschwerdegegner die Ausweisung verfügt und dazu ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer von einem weiterbestehenden, nicht unerheblichen Gefährdungspotential ausgegangen werden müsse. Damit hat der Beschwerdegegner die Massnahme auf spezialpräventive Erwägungen gestützt, womit sie sich insoweit als zulässig erweist (vgl. BGE 129 II 215 E. 7.1 am Ende). 3.4 Strafrechtliche Verurteilungen allein können ausländerrechtliche Massnahmen nicht begründen (Art. 3 Abs. 2 RL 64/221/EWG). Frühere strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtig werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen liessen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (EuGH, Bouchereau, Rz. 28; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 184; so nun ausdrücklich Art. 27 Abs. 2 Satz 3 RL 2004/38/EG). Entfernungsmassnahmen setzen eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, Bouchereau, Rz. 35; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182). Gemäss der Rechtsprechung des EuGH ist es an den nationalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, den Gefährdungsgrad abzuschätzen, wobei den Behörden dabei ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (EuGH, Bouchereau, Rz. 30 und 34). Einschränkungen der Freizügigkeit sind dabei stets eng auszulegen (EuGH, Bouchereau, Rz. 33; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182). Das Bundesgericht hat in Bezug auf das Gefahrenpotential festgehalten, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen müsse, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören werde. An die Wahrscheinlichkeit dürfen im Hinblick auf den Grundsatz der Freizügigkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Diese hängen von der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 130 II 176 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer beging im Jahr 1999 zahlreiche Einbruchsdiebstähle, um damit seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Er war in dieser Zeit arbeitslos, weshalb das Bezirksgericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 2000 befand, dass das deliktische Handeln den zentralen Lebensinhalt darstellte, dem er einen erheblichen Teil seiner Zeit und Energie widmete. Das Bezirksgericht würdigte bei der Beurteilung des Verschuldensgrads weiter die grosse Anzahl an Verfehlungen und die Höhe des finanziellen Schadens. Aus diesen Gründen qualifizierte das Bezirksgericht das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich. – Hinsichtlich der verletzten Rechtsgüter bleibt festzuhalten, dass sich die strafbaren Handlungen gegen das Vermögen richteten. Falls der Beschwerdeführer wieder ähnliche Delikte begehen würde, würde die Rechtsgüterverletzung nicht derart schwer wiegen wie bei Delikten gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder die sexuelle Integrität. Auf der anderen Seite muss dabei berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bei den verübten Einbruchsdiebstählen in Kauf nahm, erhebliche Sachschäden zu verursachen. Berücksichtigt man die Umstände der Tatbegehung und die verletzten Rechtsgüter, muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit künftiger Rechtsgüterverletzungen verlangt werden. Im Mai 1992 war der Beschwerdeführer am Verkauf von 3,5 kg Kokain beteiligt. Er betrieb dabei einen erheblichen Aufwand, um den Handel einzuleiten und abzuwickeln. Mit seinem Anteil am Drogengeschäft wollte er vorab seinen eigenen Konsum finanzieren. Das Bezirksgericht qualifizierte in seinem Urteil vom 18. Juni 1993 das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer und bestrafte ihn mit drei Jahren Zuchthaus. – Der Beschwerdeführer nahm mit seiner Beteiligung am Handel mit einer derart grossen Menge an Drogen in Kauf, das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen zu gefährden. Er gefährdete damit das höchste Rechtsgut. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits 1987/88 über 30 Gramm Kokain verkauft und im Jahr 1989 10 Gramm Kokain vermittelt. Betrachtet man allein diese Umstände, wäre bereits bei einer geringen Rückfallwahrscheinlichkeit eine Ausweisung gerechtfertigt. Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, dass der letzte Handel mit Drogen bereits über 12 Jahre zurückliegt. Der Beschwerdeführer hat deswegen über zwei Jahre im Zuchthaus verbracht. Seither ist er nicht mehr wegen Drogenhandels verurteilt worden. Diese Umstände müssen bei der Rückfallprognose in Betracht gezogen werden. Insgesamt muss für einen Rückfall mehr als nur ein geringes Risiko bestehen. 3.5 Ausgangspunkt bei der Abschätzung der Gefahr einer erneuten Rechtsgüterverletzung bildet vorliegend das Motiv für die früheren Taten. Der Beschwerdeführer handelte zum ersten Mal mit Drogen, als er selbst noch nicht süchtig war. Bei der zweiten Verurteilung ging das Gericht bereits von einer "gewissen" Drogenabhängigkeit aus. Bei der dritten Verurteilung wegen Handels mit über drei Kilo Kokain ging das Gericht von einer langjährigen Drogenabhängigkeit aus, ebenso bei der Verurteilung wegen der Einbruchdiebstähle. Nach dem Gesagten geriet der Beschwerdeführer in eine eigentliche Spirale von Sucht und Delinquenz. Dies unterscheidet den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt von Fällen, in denen die Betroffenen selbst nicht süchtig waren (vgl. zur Unterscheidung BGr, 18. August 2004, 2A.196/2004, E. 6.3.5, www.bger.ch; BGE 129 II 215 E. 7.5). Für die Bemessung des Rückfallrisikos ist nach dem Gesagten entscheidend, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, aus der Spirale von Abhängigkeit und Straffälligkeit herauszukommen. 3.5.1 Der Beschwerdeführer ist zurzeit gemäss eigenen Angaben nicht mehr drogensüchtig. Im vergangenen Jahr konsumierte er immer wieder kleinere Menge harter Drogen. Deshalb ist bei der Würdigung seiner Angaben eine gewisse Skepsis angebracht, zumal Kokain über ein ausserordentlich hohes Abhängigkeitspotential verfügt (VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00061, E. 4.3, www.vgrzh.ch; VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 3b, www.vgrzh.ch). Skeptisch stimmt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sich während eineinhalb Jahren im Rahmen einer ambulanten Massnahme auf eine Therapie einzulassen. Der Therapiebericht wird in der Verfügung über die Einstellung der ambulanten Massnahme wie folgt zitiert: Die Therapie sei höchstens ansatzweise erfolgreich verlaufen und habe "eventuell während des Strafvollzuges einen gewissen protektiven Effekt gehabt betreffend Drogenkonsums". Dass die ambulante Massnahme langfristig etwas bewirkt habe, sei indessen unwahrscheinlich. In der Halbfreiheit sei dem Beschwerdeführer die Pflicht auferlegt worden, einen Therapeuten zu suchen. Nachdem der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur selbstständigen Suche eines Therapeuten zunächst nicht nachgekommen war, begab er sich in diesem Jahr in eine ambulante psychotherapeutische Behandlung. Diese ist analytisch ausgerichtet und setzt deshalb gemäss dem Bericht des Therapeuten eine gewisse Stabilität in psycho-sozialer Hinsicht voraus. Der Grund für die Behandlung liegt laut dem Bericht nicht einer aktuellen psychischen Problematik. Es gehe vielmehr darum, durch das Bewusstmachen von verdrängten Konflikten für die heute auftretenden Fragen bessere Lösungsmöglichkeiten zu finden. Auch wenn vorliegend nicht ein Therapieplatz im Rahmen eines ärztlich kontrollierten Drogenprogramms zu beurteilen ist (dazu BGr, 16. März 2001, 2A.468/2000, E. 4c, www.bger.ch), muss die begonnene Therapie dennoch als Indiz für eine gewisse Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dass der Beschwerdeführer heute im Stande ist, sich auf eine analytisch orientierte Therapie einzulassen, spricht dafür, dass er seine Drogenabhängigkeit bis zu einem gewissen Grad überwunden hat. Dafür spricht auch, dass er seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (Oktober 2003) nicht mehr straffällig wurde. Wäre er heute noch drogensüchtig, müsste er seine Sucht angesichts seines geringen Lohns mit Beschaffungsdelikten finanzieren. Solche Delikte sind indessen nicht aktenkundig (bei einer Hausdurchsuchung im Juli dieses Jahres wurden keine Drogen gefunden). Insofern sind an der Feststellung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. April 2004, dass die Drogenabhängigkeit weiterhin bestehe, erhebliche Zweifel angebracht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer in den früheren Strafverfahren stets geständig war. Der vorliegende Fall lässt sich damit nicht mit jenem vergleichen, in dem der Betroffene durch wahrheitswidrige Aussagen Vorteile erlangen wollte und sich dem Strafvollzug durch Flucht entzog (vgl. VGr, 20. Oktober 2004, VB.2004.00280, E. 3.2.3 und 3.3.1, www.vgrzh.ch). 3.5.2 Die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers lässt ebenfalls auf eine gewisse Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse schliessen. Seit der Halbfreiheit, das heisst seit anfangs Juni 2003, arbeitet der Beschwerdeführer bei der C AG in X. Laut dem in der Entlassungsverfügung zitierten Führungsbericht hat sich der direkte Vorgesetzte mehrmals lobend über die positive Arbeitsmoral und über das grosse Engagement des Beschwerdeführers geäussert. Diese Äusserungen dürfen gewiss nicht überbewertet werden, zumal der Beschwerdeführer in dieser Zeit zumindest noch kleine Mengen harter Drogen konsumierte. Auf der anderen Seite kann der Beschwerdeführer nicht mit einem Menschen verglichen werden, der sich arbeitslos in der Drogenszene bewegt und deshalb mit Sicherheit wieder Beschaffungsdelikte begehen wird. Auf eine gewisse Stabilität der Verhältnisse lässt auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem 14-jährigen Sohn schliessen. Die beiden treffen sich zwei bis drei Mal im Monat. 3.5.3 Zusammenfassend lässt sich eine weiterhin bestehende Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit ausschliessen. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut in die Spirale von Sucht und Delinquenz gerät. Eine Gewissheit, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsgüter mehr verletzen wird, darf indessen nach dem vorn Gesagten (3.4) auch nicht verlangt werden. Hält man sich die (relative) Stabilität der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Arbeitsplatz, Beziehung zum Sohn, analytisch orientierte Therapie) vor Augen, ist die Gefahr einer erneuten Beschaffungskriminalität nicht derart gross, dass von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung von Interessen der Gesellschaft ausgegangen werden könnte. Das Recht des Beschwerdeführers auf Freizügigkeit kann deshalb nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingeschränkt werden. – An dieser Stelle ist allerdings zu betonen, dass die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA an Fernhaltemassnahmen stellt, über jene von Art. 11 Abs. 3 ANAG hinaus gehen. Könnte sich der Beschwerdeführer nicht auf das sektorielle Abkommen und damit nicht auf das Recht auf Freizügigkeit berufen, wäre seine Ausweisung aus der Schweiz gerechtfertigt (vgl. VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00061, E. 4, www.vgrzh.ch). Dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden kann, ergibt sich letztlich aus dem besonderen öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Personenfreizügigkeit (vgl. Andreas Zünd in: Peter Uebersax et. al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 6.40) und ist insofern hinzunehmen. 3.6 Da ein Ausweisungstatbestand (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG) vorliegt, die Ausweisung sich jedoch als unangemessen erweist, ist die Ausweisung dem Beschwerdeführer anzudrohen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 ANAV). Falls der Beschwerdeführer die Chancen der begonnenen Therapie nicht nutzt, wieder Drogen nimmt und erneut Beschaffungsdelikte begeht, kann die erwogene Ausweisung dannzumal immer noch verfügt werden (vgl. BGr, 16. März 2001, 2A.468/2000, E. 4c, www.bger.ch). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist folglich aufzuheben. Die Akten sind an die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) zu weisen, damit diese dem Beschwerdeführer die Ausweisung schriftlich androht (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 3 ANAV). Bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag obsiegt und auf seine Beschwerde in einem nebensächlichen Punkt nicht einzutreten ist. Dass die Sache zur Androhung der Ausweisung zurückzuweisen ist, betrifft ebenfalls einen untergeordneten Punkt. Die Kosten sind deshalb vollumfänglich dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer verlangt bereits für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren eine Parteientschädigung. Eine solche steht ihm jedoch aufgrund von § 17 Abs. 1 VRG nicht zu, womit sein Entschädigungsbegehren insoweit abzuweisen ist. Der unterliegende Beschwerdegegner ist jedoch zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgerichts zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweist sich eine Entschädigung von Fr. 1'000.-. 5. 5.1 Das Begehren um ein unentgeltliches Verfahren ist angesichts der Kostenverteilung (vorn 4) als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). 5.2 Der Beschwerdeführer lässt weiter die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen (§ 16 Abs. 2 VRG; Art. 29 Abs. 3 BV) sind vorliegend erfüllt: Der Beschwerdeführer ist mittellos, seine Beschwerde war in der Hauptsache erfolgreich, und er selbst wäre nicht in der Lage gewesen, seine Rechte im Verfahren ausreichend zu wahren. Damit ist ihm antragsgemäss in der Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Entschädigungsanspruch, welcher der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zufolge Obsiegens gegen den Beschwerdegegner zusteht (vorn 4), ist zur Deckung der Aufwendungen voraussichtlich nicht genügend, da § 17 Abs. 2 VRG nur eine "angemessene" Entschädigung vorsieht. Die Differenz ist demzufolge durch die Gerichtskasse zu vergüten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 50; vgl. BGE 122 I 322 E. 3c). Die Höhe der Entschädigung wird neu durch den Kammervorsitzenden festgesetzt (§ 13 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, GebV VGr; LS 175.252). In § 13 Abs. 2 Satz 2 GebV VGr wurde der Satzteil eingefügt, dass zuvor eine "Aufforderung des Gerichts" zu ergehen hat. Diese Änderung trat am 1. August 2004 und damit nach der Beschwerdeerhebung in Kraft. Obschon die Vertreterin des Beschwerdeführers ihrer Beschwerdeschrift eine Kostennote beigefügt hat, ist sie nach dem Gesagten dazu aufzufordern, dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 GebV VGr). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Beschluss des Regierungsrates vom 9. Juni 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur Androhung der Ausweisung an die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich gewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten. Diese wird auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes angerechnet. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an … |