{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00318_2004-12-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204728&W10_KEY=13823295&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cc9237f7053fec3e793ab1013de91f5e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00318"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.12.2004  VB.2004.00318"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.12.2004  VB.2004.00318"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.12.2004  VB.2004.00318"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe Nichteintreten, soweit sich die Beschwerde nur gegen die Begr\u00fcndung richtet (E. 1.1). Das Begehren, die Vorinstanz sei als befangen abzulehnen, ist infolge versp\u00e4teter Geltendmachung abzuweisen (E. 2). Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Entrichtung von Sozialhilfe, insbes. bez\u00fcglich Mitwirkungspflicht (E. 3). Eine W\u00fcrdigung der von der Beschwerdef\u00fchrerin - allerdings nur unvollst\u00e4ndig - eingereichten Akten und der von ihr abgegebenen Ausk\u00fcnfte ergibt Folgendes: Der Unterst\u00fctzungswohnsitz befindet sich trotz der h\u00e4ufigen Auslandabwesenheiten im Kanton Z\u00fcrich (E. 4.3.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin kann nicht verpflichtet werden, detaillierte Unterlagen zur Situation der erwachsenen Kinder in Ausbildung beizubringen, die sie offenbar gar nicht unterst\u00fctzen muss (E. 4.3.2). Die finanziellen Verh\u00e4ltnisse des Unternehmens der Beschwerdef\u00fchrerin mit Sitz im Ausland bleiben unklar: Das Verm\u00f6gen des Unternehmens ist der Beschwerdef\u00fchrerin zuzurechnen, und die Schulden sind nicht glaubhaft ausgewiesen; es bestehen keine realistischen Erfolgsaussichten. Die Firma ist zu liquidieren und aus dem Erl\u00f6s hat die Beschwerdef\u00fchrerin den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Einstellung der Sozialhilfeleistungen ist rechtm\u00e4ssig, doch ist der Beschwerdef\u00fchrerin eine \u00dcbergangsfrist von 6 Monaten einzur\u00e4umen (E. 4.3.3, 4.4). R\u00fcckwirkende Leistungen (v o r Einreichung des Gesuchs) sind nicht auszuzahlen (E. 5). Weiterbildungskosten sind als situationsbedingte Leistungen in Form von Kostengutsprachen zu gew\u00e4hren. Die ablehnende Haltung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 6). Es ist rechtm\u00e4ssig, wenn die Wohnkosten f\u00fcr das Einfamilienhaus nur zur H\u00e4lfte \u00fcbernommen werden, da das Haus nur zu 50 % der Beschwerdef\u00fchrerin geh\u00f6rt (E. 7.1). Die Anordnung, g\u00fcnstigeren Wohnraum zu suchen, ist zu Recht erfolgt. Es ist zul\u00e4ssig, den Wohnungsmarkt der umliegenden Gemeinden zu ber\u00fccksichtigen, wenn in der Wohnsitzgemeinde kein Angebot an Wohnungen in der entsprechenden Preislage besteht (E. 7.2). Reparaturen an der Liegenschaft sind vorg\u00e4ngig der F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde zu melden. Ohne solche R\u00fccksprache in Auftrag gegebene Reparaturen sind nicht zu \u00fcbernehmen; sie w\u00e4ren im \u00dcbrigen in der Reparaturpauschale enthalten (E. 7.3).\rWeil ein Unterst\u00fctzungswohnsitz im Kanton Z\u00fcrich nun feststeht, kann k\u00fcnftig die Auszahlung der Leistungen auf ein Konto \u00fcberwiesen werden (anstatt Barauszahlung) (E. 8).\rTeilweise Guheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:29:44", "Checksum": "3162c58d9d239a4050c3d5d1db56e913"}