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Geschäftsnummer: VB.2004.00318  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe

Nichteintreten, soweit sich die Beschwerde nur gegen die Begründung richtet (E. 1.1).
Das Begehren, die Vorinstanz sei als befangen abzulehnen, ist infolge verspäteter Geltendmachung abzuweisen (E. 2).
Rechtsgrundlagen für die Entrichtung von Sozialhilfe, insbes. bezüglich Mitwirkungspflicht (E. 3).
Eine Würdigung der von der Beschwerdeführerin - allerdings nur unvollständig - eingereichten Akten und der von ihr abgegebenen Auskünfte ergibt Folgendes: Der Unterstützungswohnsitz befindet sich trotz der häufigen Auslandabwesenheiten im Kanton Zürich (E. 4.3.1). Die Beschwerdeführerin kann nicht verpflichtet werden, detaillierte Unterlagen zur Situation der erwachsenen Kinder in Ausbildung beizubringen, die sie offenbar gar nicht unterstützen muss (E. 4.3.2). Die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens der Beschwerdeführerin mit Sitz im Ausland bleiben unklar: Das Vermögen des Unternehmens ist der Beschwerdeführerin zuzurechnen, und die Schulden sind nicht glaubhaft ausgewiesen; es bestehen keine realistischen Erfolgsaussichten. Die Firma ist zu liquidieren und aus dem Erlös hat die Beschwerdeführerin den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Einstellung der Sozialhilfeleistungen ist rechtmässig, doch ist der Beschwerdeführerin eine Übergangsfrist von 6 Monaten einzuräumen (E. 4.3.3, 4.4).
Rückwirkende Leistungen (v o r Einreichung des Gesuchs) sind nicht auszuzahlen (E. 5).
Weiterbildungskosten sind als situationsbedingte Leistungen in Form von Kostengutsprachen zu gewähren. Die ablehnende Haltung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 6).
Es ist rechtmässig, wenn die Wohnkosten für das Einfamilienhaus nur zur Hälfte übernommen werden, da das Haus nur zu 50 % der Beschwerdeführerin gehört (E. 7.1). Die Anordnung, günstigeren Wohnraum zu suchen, ist zu Recht erfolgt. Es ist zulässig, den Wohnungsmarkt der umliegenden Gemeinden zu berücksichtigen, wenn in der Wohnsitzgemeinde kein Angebot an Wohnungen in der entsprechenden Preislage besteht (E. 7.2). Reparaturen an der Liegenschaft sind vorgängig der Fürsorgebehörde zu melden. Ohne solche Rücksprache in Auftrag gegebene Reparaturen sind nicht zu übernehmen; sie wären im Übrigen in der Reparaturpauschale enthalten (E. 7.3). Weil ein Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich nun feststeht, kann künftig die Auszahlung der Leistungen auf ein Konto überwiesen werden (anstatt Barauszahlung) (E. 8). Teilweise Guheissung.
 
Stichworte:
ABSCHIEBUNGSVERBOT
AUSSTAND
BARAUSZAHLUNG
BEFANGENHEIT
GESCHÄFTSBETRIEB
KOSTENGUTSPRACHE
LIQUIDATION
MITWIRKUNGSPFLICHT
REPARATURKOSTEN
SELBSTÄNDIGERWERBEND
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
UNTERNEHMEN
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
WEISUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 3 Abs. I SHG
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 21 SHG
§ 34 Abs. I SHG
§ 40 Abs. I SHG
§ 17 SHV
§ 20 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. Die Fürsorgebehörde X beschloss am 12. Februar 2003, an Q ab 1. Januar 2003 wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 2'835.- auszurichten. Ferner übernahm sie ausstehende Hypothekarschulden des 4. Quartals 2002 (Fr. 3'108.85) und für das Jahr 2002 geschuldete AHV-/IV-Beiträge von Fr. 778.60. Sie ordnete an, dass die wirtschaftliche Hilfe jeweils Mitte und Ende des Monats in bar auf der Gemeindeverwaltung ausbezahlt werde.

Am 12. März 2003 beschloss die Fürsorgebehörde, die Kosten für einen Buchhaltungskurs sowie für einen Businessplan-Kurs zu übernehmen, lehnte hingegen die Bezahlung des Kaufpreises für ein Buchhaltungsprogramm ab. Weiter beschloss sie, die öffentlich-recht­lichen Gebühren für die von Q bewohnte Liegenschaft L zur Hälfte zu übernehmen und stellte in Aussicht, die Hälfte anstehender Unterhaltskosten nach Vorliegen von Offerten ebenfalls zu übernehmen.

B. Q beantragte mit Rekurs vom 18. März 2003 an den Bezirksrat Y, die wirtschaftliche Hilfe sei ihr rückwirkend ab 1. Oktober 2002 zu gewähren; die Kurskosten für Weiterbildungsmassnahmen seien rückwirkend inklusive der Kaufkosten für das Buchhaltungsprogramm zu übernehmen und weitere Kurse seien gemäss Bedarfsnachweis zu bezahlen; die Nebenkosten (Versicherung und Unterhalt) im Zusammenhang mit ihrer Liegenschaft seien voll zu übernehmen; die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe sei auf ihr Postcheckkonto und nicht auf dem Gemeindebüro vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Bezirksrat wies den Rekurs am 27. August 2003 ab, soweit er darauf eintrat. Unter Aufhebung der angefochtenen Anordnungen vom 12. Februar 2003 und 12. März 2003 stellte er im Sinne der Erwägungen fest, dass kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bestehe.

C. Auf Beschwerde von Q hin hob das Verwaltungsgericht diesen Rekursentscheid am 18. Dezember 2003 auf, weil der Bezirksrat trotz der ins Auge gefassten Schlechterstellung der Rekurrentin diese nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, ihren Rekurs zurückzuziehen, und wies die Sache zur Weiterbehandlung an den Bezirksrat zurück (VB.2003.000359).

II.  

Im Verlauf des Jahres 2003 fasste die Fürsorgebehörde X zwei weitere Beschlüsse betreffend die Sozialhilfe an Q. Am 2. Juli 2003 lehnte sie deren Begehren ab, zwei Rechnungen im Betrage von 39.80 und 146.85 betreffend Liegenschafts­unterhalt zur Hälfte zu übernehmen und wies Q an, sich innerhalb der Gemeinde nach günstigerem Wohnraum umzusehen; ab dem 30. September 2003 würden Wohnkosten nur noch im Umfang von Fr. 900.- (inkl. Nebenkosten) anerkannt und ausbezahlt. Am 17. Dezember 2003 erteilte die Fürsorgebehörde unter Auflagen Kostengutsprache für die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm des Stellennetzes U.

Gegen diese Beschlüsse rekurrierte Q ebenfalls an den Bezirksrat Y.

III.  

Der Bezirksrat beurteilte die drei hängigen Rekurse am 7. Juli 2004 in drei separaten Beschlüssen. Unter der Nummer SO.2004.00008 setzte er das mit Rekurs vom 18. März 2003 eröffnete Verfahren fort. Nachdem Q keinen Rückzug erklärt und eine weitere Stellungnahme eingereicht hatte, wies der Bezirksrat den Rekurs im Sinne der Erwägungen ab, hob die angefochtenen Anordnungen vom 12. Februar und vom 12. März 2003 auf und wies die Fürsorgebehörde X aufsichtsrechtlich an, die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe im Sinne der Erwägungen einzustellen. Die beiden später eingereichten Rekurse von Q wies der Bezirksrat mit den Beschlüssen SO.2004.00006 und SO.2004.00009 ab.

IV.  

Gegen die Rekursentscheide SO.2004.00008 und SO.2004.00009 reichte Q am 29. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und ersuchte darum, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Das Verwaltungsgericht wies am 11. August 2004 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift an.

Dieser Aufforderung kam Q am 20. September 2004 nach, wobei sie sich in der verbesserten Beschwerdeschrift auch gegen den Beschluss SO.2004.00006 (in Punkt 1b) wandte. Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse, insbesondere die aufsichtsrechtlich angeordnete Einstellung der Sozialhilfe, seien aufzuheben. Der Bezirksrat sei als befangen zu erklären und als Rekursinstanz abzulehnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2002 die Voraussetzungen für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe durch die Gemeinde X erfülle. Weiter wiederholt sie die bereits vor Bezirksrat gestellten Anträge betreffend Weiterbildungskosten, Nebenkosten der Liegenschaft und Auszahlungsmodus. Zudem stellt sie den Antrag, es seien alle drei Rekursentscheide in einem Verfahren zu beurteilen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.

Der Bezirksrat Y und die Fürsorgebehörde X beantragen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Der Rekursentscheid SO.2004.00006 betrifft die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, das inzwischen bereits stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin hat daran anfänglich teilgenommen; wegen Differenzen über das zu leistende Arbeitspensum bzw. dessen zeitliche Verteilung wurde ihr indessen vor Ablauf gekündigt. Die Beschwerde ist insofern gegenstandslos geworden, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Allein gegen die Begründung des Rekursentscheids, gegen dessen einen Punkt sich die Beschwerde offenbar richtet, kann ein Rechtsmittel im Übrigen ohnehin nicht ergriffen werden, da mit Rekurs und Beschwerde nur Anordnungen bzw. Verfügungen angefochten werden können (vgl. §§ 19 Abs. 1 und 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Juni 1959, VRG). Der Begriff der Anordnung bzw. der Verfügung bezeichnet einen individuellen, an den Einzelnen gerichteten Ho­heitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 11 f.). Anfechtungsobjekt im engeren Sinn bildet lediglich jener Teil der Verfügung, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann, also grund­­sätzlich das Dispositiv, welches die fraglichen Anordnungen enthält (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 6). Die Begründung erwächst nur in Rechtskraft, soweit das Dispositiv ausdrücklich (z.B. durch eine Formel wie: "Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen") oder sinngemäss darauf verweist. Vor­liegend fehlt es an einer solchen Verweisung. Auch deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Beschluss SO.2004.00006 richtet.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat am 11. August 2004 das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen, ihr für das vorliegende Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Es besteht kein Anlass, auf diesen Beschluss zurückzukommen.

1.3 Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit den erwähnten Vorbehalten einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren, der Bezirksrat sei als befangen abzulehnen, damit, dass dieser in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2003 zur ersten Beschwerde der Beschwerdeführerin (Verfahren VB.2003.000359) auf ein 15 Jahre zurückliegendes Verhalten der Beschwerdeführerin verwiesen hatte. Ausstands- oder Ablehnungsbegehren sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren so früh wie möglich zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 5). Die Beschwerdeführerin hätte unter den gegebenen Umständen längst vor dem Neuentscheid des Bezirksrats ein Ablehnungsbegehren stellen können. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie sich auf das Verfahren eingelassen und kann nicht im Nachhinein, nachdem der Bezirksrat (erneut) einen für sie ungünstigen Entscheid getroffen hat, Befangenheit geltend machen. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

3.  

Gemäss § 14 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 (Sozialhilfegesetz; SHG) hat An­spruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Le­bensunterhalt und denjenigen seiner Familien­angehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Laut § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum ge­währ­lei­sten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Be­dürfnisse angemessen berücksichtigt. Gemäss § 17 der Verordnung zum So­zial­hil­fe­ge­setz vom 21. Oktober 1981 (SHV; in der Fassung vom 11. Februar 1998) bilden die Richtlinien der Schweize­rischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; zur Zeit in der Fas­sung von 2003) Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe, wobei begründete Ab­wei­chun­gen im Einzel­fall vorbe­halten werden.

Gemäss § 3 Abs. 1 SHG hat die Durchführung der Sozialhilfe in Zusam­men­arbeit mit dem Hilfesuchenden zu erfolgen. Das bedeutet unter anderem, dass der Hil­fe­suchende nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, bei der Abklärung der für die Unterstützung massgeblichen Verhältnisse mitzuwirken. In diesem Sinn hat der Hil­fe­su­chende gemäss § 18 SHG und §§ 27 f. SHV der Fürsorgebehörde wahr­heits­gemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren (ebenso SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). Die Mitwirkungspflicht führt allerdings nicht zu einer völ­li­gen Aufhebung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsat­zes, sondern relativiert diesen nur (vgl. RB 1998 Nr. 83).

4.  

4.1 Der Bezirksrat hat im Beschluss SO.2004.00008 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Hilfe grundsätzlich verneint und die Beschwerdegegnerin dementsprechend angewiesen, ihre Leistungen einzustellen. Anders als noch im Beschluss vom 27. August 2003 begründet der Bezirksrat diese Beurteilung nicht mehr da­mit, dass die Beschwerdeführerin in X keinen Unterstützungswohnsitz habe. Der Bezirksrat lässt offen, ob ein solcher Wohnsitz zwischen Oktober 2002 und Ende August 2003 zu bejahen gewesen sei; für die anschliessende Zeit sei er jedenfalls begründet worden. Hingegen gelangt der Bezirksrat zum Ergebnis, infolge ungenügender Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Sachverhaltsabklärung hätten wesentliche Aspekte der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgeklärt werden können. Weil nicht nachgewiesen sei, wie der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im 4. Quartal 2002 und während eines Teils des Jahres 2003, ihre zahlreichen Auslandaufenthalte und die Internatsausbildung der beiden Söhne finanziert worden seien und ob die Rekurrentin über die ihr gehörende C GmbH Eigentümerin von drei im Land Z gelegenen Liegenschaften sei, deren Verkehrswert sie nicht nachgewiesen habe, gelte die Beschwerdeführerin nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als mittellos und befinde sich in keiner Notlage. Ausserdem übersteige der Wert der Grundstücke der C GmbH den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- auch dann, wenn auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werde. Die Beschwerdeführerin sei daher gehalten, vor der Beanspruchung wirtschaftlicher Hilfe ihren Lebensunterhalt aus dem Verkaufserlös dieser Grundstücke zu bestreiten.

Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, sie habe ihre Notlage hinreichend nachgewiesen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Verfügungen im Gegensatz zum Bezirksrat eine finanzielle Notlage der Beschwerdeführerin grundsätzlich anerkannt. Will eine Rekursinstanz eine Verfügung gestützt auf § 27 VRG zum Nachteil des oder der Rekurrierenden abändern, setzt dies einen so gewichtigen Rechtsfehler voraus, dass die angefochtene Anordnung als offensichtlich unrichtig erscheint und ihre Korrektur von erheblicher Bedeutung ist, indem sie klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen verletzt (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 27 N. 12 und 14).

4.3 Mit Verfügung vom 22./31. März 2004 verlangte der Bezirksrat von der Beschwerdeführerin Angaben zur Klärung ihres Wohnsitzes zwischen dem 1. September 2003 und dem 20. März 2004 sowie detaillierte Informationen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Beschwerdeführerin lieferte die verlangten Angaben nur unvollständig, wobei sie hinsichtlich eines Teils sinngemäss oder ausdrücklich das Recht des Bezirksrates bzw. der Fürsorgebehörde bestreitet, diese Auskünfte zu verlangen. Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich mit diesen Auskünften und den daraus zu ziehenden Schlüssen verhält, wobei sich das Gericht auf jene Aspekte beschränken kann, die aus heutiger Sicht noch von Bedeutung sind.

4.3.1 Angesichts des erklärten Willens, den Lebensmittelpunkt nach X zurück zu verlegen, und aufgrund der dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gelieferten Abwesenheitslisten kann als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin spätestens anfangs 2003 in X einen Unterstützungswohnsitz begründet hat. Die Tatsache, dass sie weiterhin relativ häufig Reisen vor allem ins Land Z unternahm, ändert daran nichts.

4.3.2 Was die persönlichen Verhältnisse angeht, so hat die Beschwerdeführerin die relevanten Informationen zu liefern. Hierzu gehören entgegen ihrer Auffassung Angaben über die Ausbildung und erworbene Berufsabschlüsse. Es ist unverständlich, dass sich die Beschwerdeführerin lange Zeit weigerte, ihr Berufsdiplom einzureichen. Diese Unterlage ist für die Unterstützung bei der beruflichen (Wieder-)Eingliederung ohne Zweifel bedeutsam und erforderlich und ist nicht nur dem RAV, sondern auch der Fürsorgebehörde vorzulegen. Inzwischen hat die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eingereicht, dass sie Architektin HTL ist und zudem den Titel der Architektin FH führen darf. Die Weigerung, diese Bestätigung einzureichen, lässt die Beschwerdeführerin als unkooperativ erscheinen; sie ändert allerdings nichts an ihrer wirtschaftlichen Lage.

Unbegründet erscheint hingegen die Aufforderung des Bezirksrats, die Beschwerdeführerin habe die Adresse ihres früheren Lebenspartners bekannt zu geben und detaillierte Informationen über den Verbleib und Unterhalt der beiden inzwischen 21-jährigen Zwillingssöhne zu erteilen. Die Beschwerdeführerin erklärte bereits anlässlich der bezirksrätlichen Anhörung vom 5. Juni 2003, sie lebe seit 2001 von ihrem Ex-Partner A getrennt, kenne dessen derzeitige Adresse nicht und habe keine Beziehung mehr mit ihm. Für den Lebensunterhalt ihrer (gemeinsamen) Söhne, die ein Internat in Deutschland besuchten, komme ihr Ex-Partner auf. – Allein der Umstand, dass sich A im 1983 abgeschlossenen Unterhaltsvertrag verpflichtet hat, gemeinsam mit der Beschwerdeführerin für den Unterhalt der beiden Kinder aufzukommen, lässt diese Darstellung nicht als so unglaubwürdig erscheinen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet werden kann, eine diesbezügliche Bestätigung des Internats, eine notariell beglaubigte Erklärung des Kostenträgers oder gar entsprechende Bankauszüge beizubringen. Vielmehr darf nach der Lebenserfahrung als plausibel angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Partner keine Unterstützung (mehr) erhält, sich aber auch nicht um den Unterhalt ihrer beiden Söhne kümmern muss. Damit entfällt die Grundlage für den vom Bezirksrat unterschwellig geäusserten Verdacht, dass die Beschwerdeführerin mit Sozialhilfegeldern den nach seiner nicht näher begründeten Auffassung "luxuriösen Unterhalt und die exklusive Ausbildung" ihrer Söhne mitfinanzieren wolle.

4.3.3 Was die wirtschaftlichen Verhältnisse angeht, so hat der Bezirksrat zu Recht die unpräzise und ausweichende Information der Beschwerdeführerin als ungenügend angesehen. Die Beschwerdeführerin ist gehalten, über ihre Vermögensverhältnisse genaue und verbind­liche Auskunft zu erteilen, da nur so geklärt werden kann, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gemäss § 14 SHG hat oder nicht. Zu informieren ist insbesondere über erhaltene Darlehen (Höhe, Darlehensgeber, Schuldzinsen, Rückzahlungspflicht). Wenn Darlehen nur mündlich vereinbart wurden, so ändert dies nichts an der Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin. Sie kann sich angesichts des Amtsgeheimnisses auch nicht darauf berufen, dass die Darlehensgeber anonym bleiben möchten.

Speziell unklar sind die finanziellen Verhältnisse der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden C GmbH. Mit dieser Gesellschaft versucht die Beschwerdeführerin seit etwa 1998, ein Geschäft aufzubauen. Bei der Befragung vom 5. Juni 2003 durch den Bezirksrat gab die Beschwerdeführerin als Hauptaktivum der Gesellschaft deren Liegenschaften (drei Grundstücke im Land Z) an, mit einem Wert von etwa Fr. 40'000.-; gleichzeitig seien jedoch Schulden (aus Darlehen) im Ausmass von Fr. 450'000.- vorhanden. Mehrmalige Versuche der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin zu präziseren Angaben zu bewegen, sind gescheitert, wobei die Beschwerdeführerin geltend macht, die Unterlagen seien gestohlen bzw. vernichtet worden. Namentlich hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, einen Kaufvertrag oder andere Dokumente ins Recht zu legen, welche den Wert der drei Grundstücke im Besitz der C GmbH belegen würden. Erst recht fehlen nachvollziehbare Unterlagen zu den Schulden der Gesellschaft. Immerhin erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2003, Gläubiger sei in erster Linie A. Weiter führte sie aus, sie wolle das Unternehmen nicht auflösen, um ihrer langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiterin die Möglichkeit zu geben, die vorhandenen Geschäftskontakte nach ihrer Rückkehr aus dem (offenbar mehrjährigen) Mutterschaftsurlaub wieder auszubauen.

Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, sind die Vermögenswerte der C GmbH der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Ein plausibler Nachweis der behaupteten Schulden dieser Gesellschaft liegt nicht vor; es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesellschaft so hoch verschuldet ist bzw. sein soll. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Ex-Partner der Beschwerdeführerin Mittel in die Gesellschaft eingeschossen hat, so liegt es nahe, darin bis zum Nachweis des Gegenteils Risikokapital anstelle von rückzahlbaren Darlehen zu erblicken. Überzeugend ist sodann die Auffassung des Bezirksrats, dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, die über der Vermögensfreigrenze von Fr. 4'000.- (siehe SKOS-Richtlinien, Kap. E.2-3) liegenden Vermögenswerte der C GmbH zu verwerten und daraus ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, bevor sie wirtschaftliche Hilfe beansprucht. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, gemäss dem die Verwertung von eigenen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe ist (§ 14 SHG, § 16 SHV; SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.1; vgl. auch BGE 130 I 71, bes. E. 4.3 und 5.3).

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die Vermögensverwertung würde für die Hilfesuchende eine Härte darstellen. Zwar ist gemäss § 3 Abs. 2 SHG die Selbsthilfe zu fördern. Das Verwaltungsgericht hat indessen wiederholt entschieden, dass es nicht der Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe sei, auf Dauer das Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen (RB 1998 Nr. 86, RB 1999 Nr. 81; VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00127 E. 3, www.vgrzh.ch). Die C GmbH hat entgegen der Auffassung und Darstellung der Beschwerdeführerin keine kommerziellen Erfolgsaussichten. Trotz mehrjährigen Versuchen ist es nicht gelungen, damit im Land Z eine gewinnbringende Tätigkeit zu entwickeln. Gründe, aus denen sich dies innert nützlicher Frist ändern sollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt die bisherige Akquisitionsarbeit nicht die Erwartung auf künftige Aufträge. Daran ändern die gelegentlichen Anfragen, auf welche die Beschwerdeführerin hinweist, nichts. Erst recht kann nicht angenommen werden, dass im auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin anspruchsvolleren Schweizer Markt vernünftige Chancen für einen Erfolg bestehen. Der entsprechenden Beurteilung des Bezirksrats ist beizupflichten. Daher drängt es sich auf, die C GmbH zu liquidieren und die Aktiven soweit möglich zu verwerten. Die Absicht, eine – derzeit beurlaubte – Angestellte weiter zu beschäftigen, kann schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen, weil sie als unrealistisch zu beurteilen ist. Die Erteilung wirtschaftlicher Hilfe durch die Beschwerdegegnerin liefe darauf hinaus, der Beschwerdeführerin den aussichtslosen Versuch zu ermöglichen, die Tätigkeit der C GmbH weiterzuführen.

4.4 Unter den gegebenen Umständen widerspricht die vorbehaltlose Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe offensichtlich den Grundsätzen von § 14 SHG und § 16 SHV. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat aufsichtsrechtlich die Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe aufgehoben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Aktiven der ihr gehörenden C GmbH zu verwerten und ihren Lebensunterhalt aus den damit gewonnenen Mitteln zu bestreiten. Bisher bezogene Sozialhilfe hat sie je nach Höhe des Erlöses zurückzuerstatten (§§ 27 und 20 SHG). Es versteht sich, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig alles daran setzen muss, wieder eine Arbeit bzw. Anstellung zu finden, welche ihr ein finanziell selbständiges Leben ermöglicht.

Nicht zu verkennen ist indessen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Verwertung der Aktiven der C GmbH aus Liquiditätsgründen auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist. Insofern kann der Beurteilung des Bezirksrats nicht gefolgt werden. Diese Hilfe ist ihr jedoch nur unter der Auflage zu gewähren, dass die Grundstücke im Land Z verkauft werden und die Beschwerdeführerin eine Rückerstattungsverpflichtung im Sinne von § 20 SHG unterzeichnet (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/IV/ S. 1). Für den Verkauf der Grundstücke im Land Z ist der Beschwerdegegnerin eine Frist im angemessenen Umfang von sechs Monaten anzusetzen; gleichzeitig ist sie zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin über ihre Verkaufsbemühungen monatlich zu informieren und nach dem Verkauf eine vollständige Abrechnung vorzulegen (vgl. VGr, 20. März 2003, VB.2003.00042 E. 3c). Sollte innert sechs Monaten ein Verkauf nicht erfolgt sein, so ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über Mittel verfügt, die sie verfügbar machen könnte, indessen nicht will, weshalb eine Bedürftigkeit im Sinne von § 14 SHG zu verneinen und die Sozialhilfe einzustellen wäre. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.  

Der Bezirksrat hat den Antrag auf rückwirkende Auszahlung wirtschaftlicher Hilfe ab Anfang Oktober 2002 abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch erst am 8. November 2002 gestellt und die erforderlichen Unterlagen erst am 9. Januar 2003 vollständig eingereicht habe. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die Äusserung gegenüber dem Gemeindeschreiber "ich bin pleite", welche die Beschwerdeführerin im September 2002 gemacht haben will, stellt entgegen deren Auffassung weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe dar, ebenso wenig wie die Frage, wer Fürsorgepräsidentin sei.

Für ein rückwirkendes Zusprechen wirtschaftlicher Hilfe besteht um so weniger Anlass, als es äusserst fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin im letzten Quartal 2002 in X überhaupt bereits einen Unterstützungswohnsitz begründet hatte. Hinzu kommt, dass sie es nach wie vor ablehnt, über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts in dieser Zeit nachvollziehbare und einigermassen genaue Angaben zu machen, was Zweifel an ihrer Bedürftigkeit zu dieser Zeit nährt. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin für die fragliche Zeit zumindest Teilleistungen erbracht, indem sie Schulden gegenüber der Bank und der AHV/IV beglich.

6.  

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin habe die Kurskosten für den Buchhaltungskurs samt Lehrsoftware und für das Fachseminar über Material- und Normenkunde zu übernehmen sowie die Finanzierung weiterer gezielter Bildungsmassnahmen innert nützlicher Frist zu bewilligen bzw. anzuordnen.

Bei Weiterbildungskosten handelt es sich sozialhilferechtlich um situationsbedingte Leistungen, mit denen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person berücksichtigt werden sollen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Ihre Ausrichtung steht weitgehend im Ermessen der Fürsorgebehörde (VGr, 12. Juli 2001, VB.2001.00122 E. 3b, www.vgrzh.ch). Das Ver­wal­tungsgericht hat deren Entscheide nach § 50 VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten wurde.

Weiterbildungskosten sollten namentlich dann übernommen werden, wenn aufgrund einer realistischen Prognose erwartet werden darf, dass die vorgesehene Weiterbildung die Erwerbs- bzw. Arbeitschancen der betroffenen Person tatsächlich erhöhen kann. Diese Beurteilung ist durch die Fürsorgebehörde gestützt auf einen Antrag von Fachpersonen, vorliegend etwa des RAV und des Sozialdienstes des Bezirks Y vorzunehmen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.1-2). Es versteht sich, dass hierbei konkrete Vorschläge der Sozialhilfeempfängerin erwünscht sind. Die Beschwerdeführerin hat indessen zu beachten, dass Kurse und andere Weiterbildungsmassnahmen, die auf die Weiterführung der mit der C GmbH begonnenen selbständigen Geschäftstätigkeit gerichtet sind, nicht unterstützungswürdig sind (siehe vorne E. 4.3.3), und dass sie die Mitsprache der Behörden beim Entscheid über Weiterbildungen zu akzeptieren hat. Insbesondere hat sie zu hinzunehmen, dass Kostengutsprachen vor Absolvierung von Weiterbildungsmassnahmen einzuholen sind, da es nicht angeht, die Fürsorgebehörde vor vollendete Tatsachen zu stellen (§ 19 und 20 SHV). Die entsprechenden Erwägungen des Bezirksrats (E. 11e) treffen zu.

Wie der Bezirksrat ebenfalls zu Recht erwogen hat, ist es nicht rechtswidrig, dass die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Lehrsoftware abgelehnt hat, nur schon weil die Beschwerdeführerin den Kurs, zu dem diese Software verkauft wurde, ohne vorgängige Kostengutsprache besucht hat. Was das in Deutschland besuchte Seminar über Material- und Normenkunde angeht, so ist der Bezirksrat zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten, da diesbezüglich gar keine anfechtbare Anordnung der Beschwerdegegnerin vorlag.

Über künftige Weiterbildungen hat das Gericht hier nicht zu entscheiden; vielmehr ist es Sache der Beschwerdeführerin, sich in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden jeweils um vorgängige Kostengutsprache zu bemühen.

Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht abzuweisen.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführerin bewohnt ein älteres Haus, das ihr und ihrem Ex-Partner je zur Hälfte gehört. Die Beschwerdegegnerin beschloss am 12. Februar 2003, den Hypothekarzins für die Liegenschaft zur Hälfte zu übernehmen, und setzte für Wohnungsnebenkosten (Heizung/Warmwasser) Fr. 250.- im Unterstützungsbudget ein. Sodann beschloss sie am 12. März 2003, die Liegenschaftengebühren (Kehrichtgrundgebühr u.ä.) zur Hälfte zu übernehmen. Absolut nötige Reparaturen an der Liegenschaft würden durch eine Fachperson vor Ort angeschaut. Die Fachperson sei im Einvernehmen mit der Gemeinde zu beauftragen. Bei allfälligen Reparaturen würden nur die Hälfte der Kosten übernommen.

Der Bezirksrat hat den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für den Unterhalt und Betrieb der Liegenschaft voll und nicht bloss zur Hälfte zu übernehmen, zu Recht abgewiesen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im vor­instanzlichen Beschluss SO.2004.0008 (E. 12) verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin nichts Massgebliches entgegenhält. Namentlich trifft es zu, dass auch bei der Finanzierung von Wohneigentum jedenfalls bei länger andauernder Unterstützung, wie sie hier vorliegt, nur die Kosten zu übernehmen sind, die in einem ortsüblichen Rahmen für Mietwohnungen liegen. Die Übernahme von Wohneigentumskosten setzt daher voraus, dass sie im Vergleich zu Marktmieten relativ gering sind oder dass die Veräusserung der Liegenschaft aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen unzweckmässig wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/IV/S. 2).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen befunden haben, die Kosten des im Miteigentum stehenden Hauses seien von beiden Eigentümern zu tragen, unabhängig davon, ob A seine Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin aufgegeben hat oder nicht. Die Übernahme der vollen Kosten wäre allenfalls in Frage gekommen, wenn die der Beschwerdeführerin zu leistende wirtschaftliche Hilfe in absehbarer Weise zeitlich begrenzt (gewesen) wäre und durch die Kostenübernahme eine Zwangsverwertung der Liegenschaft hätte vermieden werden können. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da es grundsätzlich offen ist, wie lange die Beschwerdeführerin unterstützt werden muss, A offenbar keine Zahlungen mehr leistet und die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den Unterhalt des Hauses aus eigenen Kräften zu finanzieren.

In Zahlen betrachtet, ist der auf der Hypothek von Fr. 495'000.- (Stand 31. Dezember 2002) zu bezahlende Zins von 5.1 % (Fr. 2'104.- pro Monat) als hoch, ja überhöht zu bezeichnen und würde seine volle Übernahme – nebst den übrigen Unterhaltskosten – auf die Finanzierung einer Wohnungslösung hinauslaufen, deren Kosten weit über dem Ortsüblichen liegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unterhalt der Liegenschaft in den letzten Jahren vernachlässigt wurde, da die damit verbundenen Kosten insgesamt ohnehin über dem sozialhilferechtlich Gebotenen und Zulässigen liegen.

7.2 Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2003 auch zu Recht verfügt, die Beschwerdeführerin habe sich innerhalb der Gemeinde um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und den Beitrag an die Wohnkosten ab dem 30. September 2003 auf Fr. 900.- pro Monat (inkl. Nebenkosten) begrenzt. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe erfolglos versucht, eine entsprechende Wohnung zu finden, hält die Beschwerdegegnerin entgegen, eben erst sei in X eine schöne 1 1/2-Zimmerwohnung für Fr. 890.- inkl. Nebenkosten ausgeschrieben gewesen. Dem Gericht erscheint es als glaubhaft, dass in X eine kleine Mietwohnung zu diesem Preise gefunden werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin bei der Wohnungssuche aktiv zu unterstützen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3), was vor allem bedeutet, dass sie sie auf freie geeignete Wohnungen hinzuweisen hat. Wie beigefügt werden mag, hat es das Verwaltungsgericht als zumutbar bezeichnet, bei fehlendem An­gebot in der Wohngemeinde die Wohnungssuche auf benachbarte Gemeinden auszudehnen. Zwar dürfen gemäss § 40 Abs. 1 SHG die Behörden eine hilfebedürftige Person nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Wenn es sich indessen als unmöglich erweist, in der Wohnsitzgemeinde innert nützlicher Frist eine einem Einpersonenhaushalt angemessene Wohnung zu finden, jedoch ein entsprechendes Angebot in anderen Gemeinden des Gebiets vorhanden ist, so kann von der unterstützungs­bedürftigen Person – jedenfalls in Verhältnissen, wie sie vorliegend bestehen – erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine andere Gemeinde der gleichen Region in Kauf nimmt (VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00119, E. 4c).

7.3 Umstritten ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Ersatz einer Magnesiumanode der Wasseraufbereitungsanlage (Fr. 39.80) sowie einer Düse am Ölbrenner (Fr. 146.85) zu übernehmen habe, was die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Juli 2003 unter anderem deshalb abgelehnt hat, weil die Beschwerdeführerin die fraglichen Reparaturen ohne Rücksprache mit der Gemeinde vornahm. Der Bezirksrat hat diese Auffassung gestützt, was nicht rechtswidrig ist. Auch wenn Handeln dringlich ist (Ausfall der Heizung), so kann die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin im Minimum erwarten, dass diese vor Reparaturaufträgen auf der Gemeindeverwaltung oder bei der Sekretärin der Fürsorgebehörde telefonisch das Einverständnis einholt. Dass die Kommunikation zwischen den Parteien verbesserungswürdig ist, steht ausser Frage. Die vorhandenen Spannungen können aber kein Grund sein, nötige Zustimmungen nicht einzuholen. Das von der Beschwerdeführerin zusätzlich erwähnte Beispiel (versiegende Quelle) zeigt in erster Linie, dass die Beschwerdeführerin nicht versucht, in einer für beide Seiten akzeptablen Weise vorzugehen. Allein die Meldung, dass die Quelle am Versiegen sei, stellte keinen Vorschlag dar, auf den die Behörde sinnvoll und mit einer Kostengutsprache reagieren konnte, und trug der in der Verfügung von 12. März 2003 gemachten Auflage betreffend das Vorgehen bei Reparaturen nicht zweckmässig Rechnung. Im Übrigen ist es zumindest nicht rechtsverletzend, wenn die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Reparaturkosten auch mit der Begründung abgelehnt hat, diese seien in der Pauschale enthalten.

Da die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Reparaturkosten zu Recht ablehnen konnte, kann dahingestellt bleiben, wie es sich mit den weiteren hierzu gegebenen Begründungen und den darauf bezogenen Rügen der Beschwerdeführerin verhält.

7.4 Der Antrag, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für Betrieb und Unterhalt der Liegenschaft vollumfänglich zu übernehmen, ist daher abzuweisen.

8.  

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die wirtschaftliche Hilfe bar auf das Postcheckkonto der Beschwerdeführerin auszubezahlen. Direktzahlungen von Rechnungen durch die Gemeindekasse seien zu vermeiden.

Gemäss den SKOS-Richtlinien überweist das zuständige Sozialhilfeorgan den Unterstützungsbetrag in der Regel auf ein Konto der betroffenen Person oder händigt ihn in Form eines Schecks aus. In begründeten Fällen, wenn etwa die Person ihr Geld nicht einteilen kann oder vom bargeldlosen Zahlungsverkehr überfordert ist, kann die zuständige Dienststelle die Unterstützung bar ausbezahlen oder Rechnungen direkt begleichen (Kap. A.7).

Vorliegend bestanden vor allem anfänglich erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nach X verlegt hatte. Diese Zweifel rechtfertigten durchaus, dass die Beschwerdeführerin angehalten wurde, die wirtschaftliche Hilfe zweimal pro Monat persönlich abzuholen, derart eine gewisse Anwesenheitskontrolle auszuüben und eine gesetzeskonforme Verwendung der Beiträge sicherzustellen. Die betreffenden Ausführungen des Bezirksrats (E. 13) sind grundsätzlich überzeugend und jedenfalls nicht rechtswidrig. Auch in dieser Hinsicht besteht ein Ermessensspielraum der Behörden, in den das Gericht nicht einzugreifen hat, ausser es liege eine Rechtsverletzung vor.

Inzwischen kann der Wohnsitz in X als gesichert gelten. Durch das vorliegende Urteil ist auch geklärt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf hat, mit Sozialhilfegeldern die C GmbH bzw. deren Tätigkeit weiterzuführen. Hingegen ist sie im Hinblick auf die Liquidation dieser Gesellschaft und den Verkauf der Liegenschaften wohl gezwungen, gelegentlich im Land Z zu reisen. Hierbei sind ihr keine unnötigen administrativen Auflagen zu machen. Es rechtfertigt sich daher, die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe künftig antragsgemäss auf das Postcheckkonto der Beschwerdeführerin vorzunehmen.

9.  

Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozess­führung. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nö­ti­gen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aus­sichts­los erscheint, auf ent­spre­chendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die Gerichtskosten, soweit sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat, wurde bereits im Beschluss vom 11. August 2004 dargelegt. Es braucht nicht weiter erläutert zu werden, dass unter diesen Umständen auch der Bezirksrat zu Recht davon abgesehen hat, der Beschwerdeführerin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

10.  

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Mitteilung an …