I.
A. Die Fürsorgebehörde X beschloss am 12. Februar
2003, an Q ab 1. Januar 2003 wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 2'835.-
auszurichten. Ferner übernahm sie ausstehende Hypothekarschulden des 4.
Quartals 2002 (Fr. 3'108.85) und für das Jahr 2002 geschuldete
AHV-/IV-Beiträge von Fr. 778.60. Sie ordnete an, dass die wirtschaftliche
Hilfe jeweils Mitte und Ende des Monats in bar auf der Gemeindeverwaltung ausbezahlt
werde.
Am 12. März
2003 beschloss die Fürsorgebehörde, die Kosten für einen Buchhaltungskurs sowie
für einen Businessplan-Kurs zu übernehmen, lehnte hingegen die Bezahlung des
Kaufpreises für ein Buchhaltungsprogramm ab. Weiter beschloss sie, die
öffentlich-rechtlichen Gebühren für die von Q bewohnte Liegenschaft L zur
Hälfte zu übernehmen und stellte in Aussicht, die Hälfte anstehender
Unterhaltskosten nach Vorliegen von Offerten ebenfalls zu übernehmen.
B. Q beantragte mit Rekurs vom 18. März
2003 an den Bezirksrat Y, die wirtschaftliche Hilfe sei ihr rückwirkend ab 1. Oktober
2002 zu gewähren; die Kurskosten für Weiterbildungsmassnahmen seien rückwirkend
inklusive der Kaufkosten für das Buchhaltungsprogramm zu übernehmen und weitere
Kurse seien gemäss Bedarfsnachweis zu bezahlen; die Nebenkosten (Versicherung
und Unterhalt) im Zusammenhang mit ihrer Liegenschaft seien voll zu übernehmen;
die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe sei auf ihr Postcheckkonto und nicht
auf dem Gemeindebüro vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Bezirksrat
wies den Rekurs am 27. August 2003 ab, soweit er darauf eintrat. Unter Aufhebung
der angefochtenen Anordnungen vom 12. Februar 2003 und 12. März 2003
stellte er im Sinne der Erwägungen fest, dass kein Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe bestehe.
C. Auf Beschwerde von Q hin hob das
Verwaltungsgericht diesen Rekursentscheid am 18. Dezember 2003 auf, weil
der Bezirksrat trotz der ins Auge gefassten Schlechterstellung der Rekurrentin
diese nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, ihren Rekurs zurückzuziehen,
und wies die Sache zur Weiterbehandlung an den Bezirksrat zurück (VB.2003.000359).
II.
Im Verlauf des Jahres 2003 fasste die
Fürsorgebehörde X zwei weitere Beschlüsse betreffend die Sozialhilfe an Q. Am 2. Juli
2003 lehnte sie deren Begehren ab, zwei Rechnungen im Betrage von 39.80 und
146.85 betreffend Liegenschaftsunterhalt zur Hälfte zu übernehmen und wies Q
an, sich innerhalb der Gemeinde nach günstigerem Wohnraum umzusehen; ab dem 30. September
2003 würden Wohnkosten nur noch im Umfang von Fr. 900.- (inkl.
Nebenkosten) anerkannt und ausbezahlt. Am 17. Dezember 2003 erteilte die
Fürsorgebehörde unter Auflagen Kostengutsprache für die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm
des Stellennetzes U.
Gegen diese Beschlüsse rekurrierte Q
ebenfalls an den Bezirksrat Y.
III.
Der Bezirksrat beurteilte die drei hängigen
Rekurse am 7. Juli 2004 in drei separaten Beschlüssen. Unter der Nummer
SO.2004.00008 setzte er das mit Rekurs vom 18. März 2003 eröffnete
Verfahren fort. Nachdem Q keinen Rückzug erklärt und eine weitere Stellungnahme
eingereicht hatte, wies der Bezirksrat den Rekurs im Sinne der Erwägungen ab,
hob die angefochtenen Anordnungen vom 12. Februar und vom 12. März
2003 auf und wies die Fürsorgebehörde X aufsichtsrechtlich an, die Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe im Sinne der Erwägungen einzustellen. Die beiden später
eingereichten Rekurse von Q wies der Bezirksrat mit den Beschlüssen
SO.2004.00006 und SO.2004.00009 ab.
IV.
Gegen die Rekursentscheide SO.2004.00008
und SO.2004.00009 reichte Q am 29. Juli 2004 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde ein und ersuchte darum, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Das Verwaltungsgericht wies am 11. August
2004 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und
setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift
an.
Dieser Aufforderung kam Q am 20. September
2004 nach, wobei sie sich in der verbesserten Beschwerdeschrift auch gegen den
Beschluss SO.2004.00006 (in Punkt 1b) wandte. Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse,
insbesondere die aufsichtsrechtlich angeordnete Einstellung der Sozialhilfe, seien
aufzuheben. Der Bezirksrat sei als befangen zu erklären und als Rekursinstanz
abzulehnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober
2002 die Voraussetzungen für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe durch die
Gemeinde X erfülle. Weiter wiederholt sie die bereits vor Bezirksrat gestellten
Anträge betreffend Weiterbildungskosten, Nebenkosten der Liegenschaft und Auszahlungsmodus.
Zudem stellt sie den Antrag, es seien alle drei Rekursentscheide in einem Verfahren
zu beurteilen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung.
Der Bezirksrat Y und die Fürsorgebehörde X
beantragen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der Rekursentscheid SO.2004.00006 betrifft die
Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, das inzwischen bereits stattgefunden
hat. Die Beschwerdeführerin hat daran anfänglich teilgenommen; wegen
Differenzen über das zu leistende Arbeitspensum bzw. dessen zeitliche
Verteilung wurde ihr indessen vor Ablauf gekündigt. Die Beschwerde ist insofern
gegenstandslos geworden, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Allein gegen die
Begründung des Rekursentscheids, gegen dessen einen Punkt sich die Beschwerde
offenbar richtet, kann ein Rechtsmittel im Übrigen ohnehin nicht ergriffen
werden, da mit Rekurs und Beschwerde nur Anordnungen
bzw. Verfügungen angefochten werden können (vgl. §§ 19 Abs. 1
und 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Juni 1959, VRG). Der Begriff der Anordnung
bzw. der Verfügung bezeichnet einen individuellen, an den Einzelnen gerichteten
Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung
rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend in verbindlicher und erzwingbarer
Weise geregelt wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 4–31 N. 11 f.). Anfechtungsobjekt im engeren Sinn bildet
lediglich jener Teil der Verfügung, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann,
also grundsätzlich das Dispositiv, welches die fraglichen Anordnungen enthält
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 6). Die Begründung erwächst nur in
Rechtskraft, soweit das Dispositiv ausdrücklich (z.B. durch eine Formel wie:
"Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen") oder sinngemäss
darauf verweist. Vorliegend fehlt es an einer solchen Verweisung. Auch deshalb
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Beschluss
SO.2004.00006 richtet.
1.2
Das Verwaltungsgericht hat am 11. August 2004
das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen, ihr für das vorliegende Verfahren
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Es besteht kein Anlass, auf
diesen Beschluss zurückzukommen.
1.3
Im Übrigen geben die Eintretensvoraussetzungen zu
keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit den erwähnten Vorbehalten
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin begründet ihr
Begehren, der Bezirksrat sei als befangen abzulehnen, damit, dass dieser in
seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2003 zur ersten Beschwerde der
Beschwerdeführerin (Verfahren VB.2003.000359) auf ein 15 Jahre zurückliegendes
Verhalten der Beschwerdeführerin verwiesen hatte. Ausstands- oder Ablehnungsbegehren
sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren so früh wie möglich
zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 5). Die Beschwerdeführerin
hätte unter den gegebenen Umständen längst vor dem Neuentscheid des Bezirksrats
ein Ablehnungsbegehren stellen können. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie
sich auf das Verfahren eingelassen und kann nicht im Nachhinein, nachdem der
Bezirksrat (erneut) einen für sie ungünstigen Entscheid getroffen hat,
Befangenheit geltend machen. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
3.
Gemäss § 14 des Gesetzes über die
öffentliche Sozialhilfe vom 14. Juni 1981 (Sozialhilfegesetz; SHG) hat Anspruch
auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Laut § 15 Abs. 1 SHG
soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV; in der Fassung vom 11. Februar 1998)
bilden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS;
zur Zeit in der Fassung von 2003) Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe,
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten werden.
Gemäss § 3 Abs. 1 SHG hat die
Durchführung der Sozialhilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden zu
erfolgen. Das bedeutet unter anderem, dass der Hilfesuchende nicht nur
berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, bei der Abklärung der für die
Unterstützung massgeblichen Verhältnisse mitzuwirken. In diesem Sinn hat der
Hilfesuchende gemäss § 18 SHG und §§ 27 f. SHV der
Fürsorgebehörde wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine
Unterlagen zu gewähren (ebenso SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). Die Mitwirkungspflicht
führt allerdings nicht zu einer völligen Aufhebung des das Verwaltungsverfahren
beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes, sondern relativiert diesen nur (vgl. RB 1998
Nr. 83).
4.
4.1
Der Bezirksrat hat im Beschluss SO.2004.00008 einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Hilfe grundsätzlich
verneint und die Beschwerdegegnerin dementsprechend angewiesen, ihre Leistungen
einzustellen. Anders als noch im Beschluss vom 27. August 2003 begründet
der Bezirksrat diese Beurteilung nicht mehr damit, dass die Beschwerdeführerin
in X keinen Unterstützungswohnsitz habe. Der Bezirksrat lässt offen, ob ein
solcher Wohnsitz zwischen Oktober 2002 und Ende August 2003 zu bejahen gewesen
sei; für die anschliessende Zeit sei er jedenfalls begründet worden. Hingegen
gelangt der Bezirksrat zum Ergebnis, infolge ungenügender Mitwirkung der Beschwerdeführerin
bei der Sachverhaltsabklärung hätten wesentliche Aspekte der wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht abgeklärt werden können. Weil nicht nachgewiesen sei, wie
der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im 4. Quartal 2002 und während eines
Teils des Jahres 2003, ihre zahlreichen Auslandaufenthalte und die
Internatsausbildung der beiden Söhne finanziert worden seien und ob die
Rekurrentin über die ihr gehörende C GmbH Eigentümerin von drei im Land Z
gelegenen Liegenschaften sei, deren Verkehrswert sie nicht nachgewiesen habe,
gelte die Beschwerdeführerin nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nicht als mittellos und befinde sich in keiner Notlage. Ausserdem übersteige
der Wert der Grundstücke der C GmbH den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-
auch dann, wenn auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werde. Die
Beschwerdeführerin sei daher gehalten, vor der Beanspruchung wirtschaftlicher
Hilfe ihren Lebensunterhalt aus dem Verkaufserlös dieser Grundstücke zu
bestreiten.
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber
der Auffassung, sie habe ihre Notlage hinreichend nachgewiesen.
4.2
Die Beschwerdegegnerin hat in ihren Verfügungen im
Gegensatz zum Bezirksrat eine finanzielle Notlage der Beschwerdeführerin
grundsätzlich anerkannt. Will eine Rekursinstanz eine Verfügung gestützt auf § 27
VRG zum Nachteil des oder der Rekurrierenden abändern, setzt dies einen so
gewichtigen Rechtsfehler voraus, dass die angefochtene Anordnung als
offensichtlich unrichtig erscheint und ihre Korrektur von erheblicher Bedeutung
ist, indem sie klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen verletzt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 27 N. 12 und 14).
4.3
Mit Verfügung vom 22./31. März 2004 verlangte
der Bezirksrat von der Beschwerdeführerin Angaben zur Klärung ihres Wohnsitzes
zwischen dem 1. September 2003 und dem 20. März 2004 sowie
detaillierte Informationen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen. Die Beschwerdeführerin lieferte die verlangten Angaben nur unvollständig,
wobei sie hinsichtlich eines Teils sinngemäss oder ausdrücklich das Recht des
Bezirksrates bzw. der Fürsorgebehörde bestreitet, diese Auskünfte zu verlangen.
Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich mit diesen Auskünften und den daraus zu
ziehenden Schlüssen verhält, wobei sich das Gericht auf jene Aspekte
beschränken kann, die aus heutiger Sicht noch von Bedeutung sind.
4.3.1 Angesichts des erklärten Willens,
den Lebensmittelpunkt nach X zurück zu verlegen, und aufgrund der dem
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gelieferten Abwesenheitslisten kann
als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin spätestens anfangs 2003 in X
einen Unterstützungswohnsitz begründet hat. Die Tatsache, dass sie weiterhin
relativ häufig Reisen vor allem ins Land Z unternahm, ändert daran nichts.
4.3.2 Was die persönlichen Verhältnisse
angeht, so hat die Beschwerdeführerin die relevanten Informationen zu liefern.
Hierzu gehören entgegen ihrer Auffassung Angaben über die Ausbildung und
erworbene Berufsabschlüsse. Es ist unverständlich, dass sich die Beschwerdeführerin
lange Zeit weigerte, ihr Berufsdiplom einzureichen. Diese Unterlage ist für die
Unterstützung bei der beruflichen (Wieder-)Eingliederung ohne Zweifel bedeutsam
und erforderlich und ist nicht nur dem RAV, sondern auch der Fürsorgebehörde
vorzulegen. Inzwischen hat die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eingereicht,
dass sie Architektin HTL ist und zudem den Titel der Architektin FH führen
darf. Die Weigerung, diese Bestätigung einzureichen, lässt die Beschwerdeführerin
als unkooperativ erscheinen; sie ändert allerdings nichts an ihrer
wirtschaftlichen Lage.
Unbegründet erscheint hingegen die
Aufforderung des Bezirksrats, die Beschwerdeführerin habe die Adresse ihres
früheren Lebenspartners bekannt zu geben und detaillierte Informationen über
den Verbleib und Unterhalt der beiden inzwischen 21-jährigen Zwillingssöhne zu
erteilen. Die Beschwerdeführerin erklärte bereits anlässlich der bezirksrätlichen
Anhörung vom 5. Juni 2003, sie lebe seit 2001 von ihrem Ex-Partner A
getrennt, kenne dessen derzeitige Adresse nicht und habe keine Beziehung mehr
mit ihm. Für den Lebensunterhalt ihrer (gemeinsamen) Söhne, die ein Internat in
Deutschland besuchten, komme ihr Ex-Partner auf. – Allein der Umstand, dass
sich A im 1983 abgeschlossenen Unterhaltsvertrag verpflichtet hat, gemeinsam
mit der Beschwerdeführerin für den Unterhalt der beiden Kinder aufzukommen,
lässt diese Darstellung nicht als so unglaubwürdig erscheinen, dass die
Beschwerdeführerin verpflichtet werden kann, eine diesbezügliche Bestätigung
des Internats, eine notariell beglaubigte Erklärung des Kostenträgers oder gar
entsprechende Bankauszüge beizubringen. Vielmehr darf nach der Lebenserfahrung
als plausibel angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ex-Partner
keine Unterstützung (mehr) erhält, sich aber auch nicht um den Unterhalt ihrer
beiden Söhne kümmern muss. Damit entfällt die Grundlage für den vom Bezirksrat
unterschwellig geäusserten Verdacht, dass die Beschwerdeführerin mit
Sozialhilfegeldern den nach seiner nicht näher begründeten Auffassung
"luxuriösen Unterhalt und die exklusive Ausbildung" ihrer Söhne
mitfinanzieren wolle.
4.3.3 Was die wirtschaftlichen
Verhältnisse angeht, so hat der Bezirksrat zu Recht die unpräzise und
ausweichende Information der Beschwerdeführerin als ungenügend angesehen. Die
Beschwerdeführerin ist gehalten, über ihre Vermögensverhältnisse genaue und verbindliche
Auskunft zu erteilen, da nur so geklärt werden kann, ob die Beschwerdeführerin
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gemäss § 14 SHG hat oder nicht. Zu
informieren ist insbesondere über erhaltene Darlehen (Höhe, Darlehensgeber,
Schuldzinsen, Rückzahlungspflicht). Wenn Darlehen nur mündlich vereinbart
wurden, so ändert dies nichts an der Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin.
Sie kann sich angesichts des Amtsgeheimnisses auch nicht darauf berufen, dass
die Darlehensgeber anonym bleiben möchten.
Speziell unklar sind die finanziellen
Verhältnisse der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden C GmbH. Mit
dieser Gesellschaft versucht die Beschwerdeführerin seit etwa 1998, ein
Geschäft aufzubauen. Bei der Befragung vom 5. Juni 2003 durch den
Bezirksrat gab die Beschwerdeführerin als Hauptaktivum der Gesellschaft deren
Liegenschaften (drei Grundstücke im Land Z) an, mit einem Wert von etwa Fr. 40'000.-;
gleichzeitig seien jedoch Schulden (aus Darlehen) im Ausmass von Fr. 450'000.-
vorhanden. Mehrmalige Versuche der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin zu
präziseren Angaben zu bewegen, sind gescheitert, wobei die Beschwerdeführerin
geltend macht, die Unterlagen seien gestohlen bzw. vernichtet worden.
Namentlich hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, einen Kaufvertrag oder
andere Dokumente ins Recht zu legen, welche den Wert der drei Grundstücke im
Besitz der C GmbH belegen würden. Erst recht fehlen nachvollziehbare Unterlagen
zu den Schulden der Gesellschaft. Immerhin erklärte die Beschwerdeführerin in
ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2003, Gläubiger sei in erster Linie A.
Weiter führte sie aus, sie wolle das Unternehmen nicht auflösen, um ihrer
langjährigen und zuverlässigen Mitarbeiterin die Möglichkeit zu geben, die
vorhandenen Geschäftskontakte nach ihrer Rückkehr aus dem (offenbar
mehrjährigen) Mutterschaftsurlaub wieder auszubauen.
Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat,
sind die Vermögenswerte der C GmbH der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Ein
plausibler Nachweis der behaupteten Schulden dieser Gesellschaft liegt nicht
vor; es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Gesellschaft so hoch
verschuldet ist bzw. sein soll. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der
Ex-Partner der Beschwerdeführerin Mittel in die Gesellschaft eingeschossen hat,
so liegt es nahe, darin bis zum Nachweis des Gegenteils Risikokapital anstelle
von rückzahlbaren Darlehen zu erblicken. Überzeugend ist sodann die Auffassung
des Bezirksrats, dass die Beschwerdeführerin gehalten ist, die über der
Vermögensfreigrenze von Fr. 4'000.- (siehe SKOS-Richtlinien, Kap. E.2-3)
liegenden Vermögenswerte der C GmbH zu verwerten und daraus ihren
Lebensunterhalt zu bestreiten, bevor sie wirtschaftliche Hilfe beansprucht.
Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, gemäss dem die Verwertung von
eigenen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe
ist (§ 14 SHG, § 16 SHV; SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.1; vgl.
auch BGE 130 I 71, bes. E. 4.3 und 5.3).
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die
Vermögensverwertung würde für die Hilfesuchende eine Härte darstellen. Zwar ist
gemäss § 3 Abs. 2 SHG die Selbsthilfe zu fördern. Das
Verwaltungsgericht hat indessen wiederholt entschieden, dass es nicht der Sinn
und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe sei, auf Dauer das Betriebsrisiko einer
voraussichtlich nicht gewinnbringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen
(RB 1998 Nr. 86, RB 1999 Nr. 81; VGr, 9. Juli 2003,
VB.2003.00127 E. 3, www.vgrzh.ch). Die C GmbH hat entgegen der Auffassung
und Darstellung der Beschwerdeführerin keine kommerziellen Erfolgsaussichten.
Trotz mehrjährigen Versuchen ist es nicht gelungen, damit im Land Z eine
gewinnbringende Tätigkeit zu entwickeln. Gründe, aus denen sich dies innert nützlicher
Frist ändern sollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt die
bisherige Akquisitionsarbeit nicht die Erwartung auf künftige Aufträge. Daran
ändern die gelegentlichen Anfragen, auf welche die Beschwerdeführerin hinweist,
nichts. Erst recht kann nicht angenommen werden, dass im auch nach den Angaben
der Beschwerdeführerin anspruchsvolleren Schweizer Markt vernünftige Chancen
für einen Erfolg bestehen. Der entsprechenden Beurteilung des Bezirksrats ist
beizupflichten. Daher drängt es sich auf, die C GmbH zu liquidieren und die
Aktiven soweit möglich zu verwerten. Die Absicht, eine – derzeit beurlaubte –
Angestellte weiter zu beschäftigen, kann schon deshalb zu keiner anderen
Beurteilung führen, weil sie als unrealistisch zu beurteilen ist. Die Erteilung
wirtschaftlicher Hilfe durch die Beschwerdegegnerin liefe darauf hinaus, der
Beschwerdeführerin den aussichtslosen Versuch zu ermöglichen, die Tätigkeit der
C GmbH weiterzuführen.
4.4
Unter den gegebenen Umständen widerspricht die
vorbehaltlose Zusprechung wirtschaftlicher Hilfe offensichtlich den Grundsätzen
von § 14 SHG und § 16 SHV. Es ist daher grundsätzlich nicht zu
beanstanden, dass der Bezirksrat aufsichtsrechtlich die Zusprechung wirtschaftlicher
Hilfe aufgehoben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Aktiven der ihr gehörenden
C GmbH zu verwerten und ihren Lebensunterhalt aus den damit gewonnenen Mitteln
zu bestreiten. Bisher bezogene Sozialhilfe hat sie je nach Höhe des Erlöses
zurückzuerstatten (§§ 27 und 20 SHG). Es versteht sich, dass die
Beschwerdeführerin gleichzeitig alles daran setzen muss, wieder eine Arbeit
bzw. Anstellung zu finden, welche ihr ein finanziell selbständiges Leben ermöglicht.
Nicht zu verkennen ist indessen, dass die
Beschwerdeführerin bis zur Verwertung der Aktiven der C GmbH aus
Liquiditätsgründen auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist. Insofern kann der
Beurteilung des Bezirksrats nicht gefolgt werden. Diese Hilfe ist ihr jedoch
nur unter der Auflage zu gewähren, dass die Grundstücke im Land Z verkauft
werden und die Beschwerdeführerin eine Rückerstattungsverpflichtung im Sinne
von § 20 SHG unterzeichnet (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von
der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 14
SHG/IV/ S. 1). Für den Verkauf der Grundstücke im Land Z ist der
Beschwerdegegnerin eine Frist im angemessenen Umfang von sechs Monaten
anzusetzen; gleichzeitig ist sie zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin über
ihre Verkaufsbemühungen monatlich zu informieren und nach dem Verkauf eine
vollständige Abrechnung vorzulegen (vgl. VGr, 20. März 2003, VB.2003.00042
E. 3c). Sollte innert sechs Monaten ein Verkauf nicht erfolgt sein, so ist
anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über Mittel verfügt, die sie verfügbar
machen könnte, indessen nicht will, weshalb eine Bedürftigkeit im Sinne von § 14
SHG zu verneinen und die Sozialhilfe einzustellen wäre. In diesem Sinn ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
Der Bezirksrat hat den Antrag auf
rückwirkende Auszahlung wirtschaftlicher Hilfe ab Anfang Oktober 2002
abgelehnt, weil die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch erst am 8. November
2002 gestellt und die erforderlichen Unterlagen erst am 9. Januar 2003
vollständig eingereicht habe. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Die
Äusserung gegenüber dem Gemeindeschreiber "ich bin pleite", welche
die Beschwerdeführerin im September 2002 gemacht haben will, stellt entgegen
deren Auffassung weder ausdrücklich noch sinngemäss ein Gesuch um
wirtschaftliche Hilfe dar, ebenso wenig wie die Frage, wer Fürsorgepräsidentin
sei.
Für ein rückwirkendes Zusprechen
wirtschaftlicher Hilfe besteht um so weniger Anlass, als es äusserst fraglich
erscheint, ob die Beschwerdeführerin im letzten Quartal 2002 in X überhaupt
bereits einen Unterstützungswohnsitz begründet hatte. Hinzu kommt, dass sie es
nach wie vor ablehnt, über die Finanzierung ihres Lebensunterhalts in dieser
Zeit nachvollziehbare und einigermassen genaue Angaben zu machen, was Zweifel
an ihrer Bedürftigkeit zu dieser Zeit nährt. Im Übrigen hat die
Beschwerdegegnerin für die fragliche Zeit zumindest Teilleistungen erbracht,
indem sie Schulden gegenüber der Bank und der AHV/IV beglich.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die
Beschwerdegegnerin habe die Kurskosten für den Buchhaltungskurs samt
Lehrsoftware und für das Fachseminar über Material- und Normenkunde zu
übernehmen sowie die Finanzierung weiterer gezielter Bildungsmassnahmen innert
nützlicher Frist zu bewilligen bzw. anzuordnen.
Bei Weiterbildungskosten handelt es sich
sozialhilferechtlich um situationsbedingte Leistungen, mit denen die besondere
gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Lage einer unterstützten Person
berücksichtigt werden sollen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Ihre Ausrichtung
steht weitgehend im Ermessen der Fürsorgebehörde (VGr, 12. Juli 2001,
VB.2001.00122 E. 3b, www.vgrzh.ch). Das Verwaltungsgericht hat deren Entscheide
nach § 50 VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht
oder überschritten wurde.
Weiterbildungskosten sollten namentlich
dann übernommen werden, wenn aufgrund einer realistischen Prognose erwartet
werden darf, dass die vorgesehene Weiterbildung die Erwerbs- bzw.
Arbeitschancen der betroffenen Person tatsächlich erhöhen kann. Diese Beurteilung
ist durch die Fürsorgebehörde gestützt auf einen Antrag von Fachpersonen, vorliegend
etwa des RAV und des Sozialdienstes des Bezirks Y vorzunehmen (vgl.
SKOS-Richtlinien, Kap. C.1-2). Es versteht sich, dass hierbei konkrete Vorschläge
der Sozialhilfeempfängerin erwünscht sind. Die Beschwerdeführerin hat indessen
zu beachten, dass Kurse und andere Weiterbildungsmassnahmen, die auf die
Weiterführung der mit der C GmbH begonnenen selbständigen Geschäftstätigkeit
gerichtet sind, nicht unterstützungswürdig sind (siehe vorne E. 4.3.3),
und dass sie die Mitsprache der Behörden beim Entscheid über Weiterbildungen zu
akzeptieren hat. Insbesondere hat sie zu hinzunehmen, dass Kostengutsprachen vor
Absolvierung von Weiterbildungsmassnahmen einzuholen sind, da es nicht angeht,
die Fürsorgebehörde vor vollendete Tatsachen zu stellen (§ 19 und 20 SHV).
Die entsprechenden Erwägungen des Bezirksrats (E. 11e) treffen zu.
Wie der Bezirksrat ebenfalls zu Recht
erwogen hat, ist es nicht rechtswidrig, dass die Beschwerdegegnerin die
Übernahme der Lehrsoftware abgelehnt hat, nur schon weil die Beschwerdeführerin
den Kurs, zu dem diese Software verkauft wurde, ohne vorgängige Kostengutsprache
besucht hat. Was das in Deutschland besuchte Seminar über Material- und
Normenkunde angeht, so ist der Bezirksrat zu Recht auf den Rekurs nicht
eingetreten, da diesbezüglich gar keine anfechtbare Anordnung der
Beschwerdegegnerin vorlag.
Über künftige Weiterbildungen hat das
Gericht hier nicht zu entscheiden; vielmehr ist es Sache der
Beschwerdeführerin, sich in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden jeweils
um vorgängige Kostengutsprache zu bemühen.
Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht
abzuweisen.
7.
7.1
Die Beschwerdeführerin bewohnt ein älteres Haus,
das ihr und ihrem Ex-Partner je zur Hälfte gehört. Die Beschwerdegegnerin
beschloss am 12. Februar 2003, den Hypothekarzins für die Liegenschaft zur
Hälfte zu übernehmen, und setzte für Wohnungsnebenkosten (Heizung/Warmwasser) Fr. 250.-
im Unterstützungsbudget ein. Sodann beschloss sie am 12. März 2003, die
Liegenschaftengebühren (Kehrichtgrundgebühr u.ä.) zur Hälfte zu übernehmen.
Absolut nötige Reparaturen an der Liegenschaft würden durch eine Fachperson vor
Ort angeschaut. Die Fachperson sei im Einvernehmen mit der Gemeinde zu beauftragen.
Bei allfälligen Reparaturen würden nur die Hälfte der Kosten übernommen.
Der Bezirksrat hat den Antrag der
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für den Unterhalt
und Betrieb der Liegenschaft voll und nicht bloss zur Hälfte zu übernehmen, zu
Recht abgewiesen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Beschluss
SO.2004.0008 (E. 12) verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin nichts
Massgebliches entgegenhält. Namentlich trifft es zu, dass auch bei der Finanzierung
von Wohneigentum jedenfalls bei länger andauernder Unterstützung, wie sie hier
vorliegt, nur die Kosten zu übernehmen sind, die in einem ortsüblichen Rahmen
für Mietwohnungen liegen. Die Übernahme von Wohneigentumskosten setzt daher voraus,
dass sie im Vergleich zu Marktmieten relativ gering sind oder dass die
Veräusserung der Liegenschaft aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen
unzweckmässig wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.5.1/§ 14
SHG/IV/S. 2).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen befunden haben, die Kosten des im
Miteigentum stehenden Hauses seien von beiden Eigentümern zu tragen, unabhängig
davon, ob A seine Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin aufgegeben hat
oder nicht. Die Übernahme der vollen Kosten wäre allenfalls in Frage gekommen,
wenn die der Beschwerdeführerin zu leistende wirtschaftliche Hilfe in
absehbarer Weise zeitlich begrenzt (gewesen) wäre und durch die Kostenübernahme
eine Zwangsverwertung der Liegenschaft hätte vermieden werden können. Beide
Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da es grundsätzlich offen ist, wie lange
die Beschwerdeführerin unterstützt werden muss, A offenbar keine Zahlungen mehr
leistet und die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den Unterhalt des
Hauses aus eigenen Kräften zu finanzieren.
In Zahlen betrachtet, ist der auf der
Hypothek von Fr. 495'000.- (Stand 31. Dezember 2002) zu bezahlende
Zins von 5.1 % (Fr. 2'104.- pro Monat) als hoch, ja überhöht zu bezeichnen
und würde seine volle Übernahme – nebst den übrigen Unterhaltskosten – auf die
Finanzierung einer Wohnungslösung hinauslaufen, deren Kosten weit über dem
Ortsüblichen liegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unterhalt der
Liegenschaft in den letzten Jahren vernachlässigt wurde, da die damit
verbundenen Kosten insgesamt ohnehin über dem sozialhilferechtlich Gebotenen
und Zulässigen liegen.
7.2
Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin
am 2. Juli 2003 auch zu Recht verfügt, die Beschwerdeführerin habe sich
innerhalb der Gemeinde um eine günstigere Wohnung zu bemühen, und den Beitrag
an die Wohnkosten ab dem 30. September 2003 auf Fr. 900.- pro Monat
(inkl. Nebenkosten) begrenzt. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe
erfolglos versucht, eine entsprechende Wohnung zu finden, hält die Beschwerdegegnerin
entgegen, eben erst sei in X eine schöne 1 1/2-Zimmerwohnung für Fr. 890.-
inkl. Nebenkosten ausgeschrieben gewesen. Dem Gericht erscheint es als glaubhaft,
dass in X eine kleine Mietwohnung zu diesem Preise gefunden werden kann. Die Beschwerdegegnerin
hat die Beschwerdeführerin bei der Wohnungssuche aktiv zu unterstützen
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3), was vor allem bedeutet, dass sie sie auf
freie geeignete Wohnungen hinzuweisen hat. Wie beigefügt werden mag, hat es das
Verwaltungsgericht als zumutbar bezeichnet, bei fehlendem Angebot in der
Wohngemeinde die Wohnungssuche auf benachbarte Gemeinden auszudehnen. Zwar
dürfen gemäss § 40 Abs. 1 SHG die Behörden eine hilfebedürftige Person
nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen. Wenn es sich indessen als
unmöglich erweist, in der Wohnsitzgemeinde innert nützlicher Frist eine einem
Einpersonenhaushalt angemessene Wohnung zu finden, jedoch ein entsprechendes
Angebot in anderen Gemeinden des Gebiets vorhanden ist, so kann von der
unterstützungsbedürftigen Person – jedenfalls in Verhältnissen, wie sie
vorliegend bestehen – erwartet werden, dass sie den Wegzug in eine andere
Gemeinde der gleichen Region in Kauf nimmt (VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00119,
E. 4c).
7.3
Umstritten ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin
die Kosten für den Ersatz einer Magnesiumanode der Wasseraufbereitungsanlage (Fr. 39.80)
sowie einer Düse am Ölbrenner (Fr. 146.85) zu übernehmen habe, was die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Juli 2003 unter anderem deshalb
abgelehnt hat, weil die Beschwerdeführerin die fraglichen Reparaturen ohne
Rücksprache mit der Gemeinde vornahm. Der Bezirksrat hat diese Auffassung
gestützt, was nicht rechtswidrig ist. Auch wenn Handeln dringlich ist (Ausfall
der Heizung), so kann die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin im Minimum
erwarten, dass diese vor Reparaturaufträgen auf der Gemeindeverwaltung oder bei
der Sekretärin der Fürsorgebehörde telefonisch das Einverständnis einholt. Dass
die Kommunikation zwischen den Parteien verbesserungswürdig ist, steht ausser
Frage. Die vorhandenen Spannungen können aber kein Grund sein, nötige
Zustimmungen nicht einzuholen. Das von der Beschwerdeführerin zusätzlich
erwähnte Beispiel (versiegende Quelle) zeigt in erster Linie, dass die
Beschwerdeführerin nicht versucht, in einer für beide Seiten akzeptablen Weise
vorzugehen. Allein die Meldung, dass die Quelle am Versiegen sei, stellte
keinen Vorschlag dar, auf den die Behörde sinnvoll und mit einer
Kostengutsprache reagieren konnte, und trug der in der Verfügung von 12. März
2003 gemachten Auflage betreffend das Vorgehen bei Reparaturen nicht
zweckmässig Rechnung. Im Übrigen ist es zumindest nicht rechtsverletzend, wenn
die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Reparaturkosten auch mit der
Begründung abgelehnt hat, diese seien in der Pauschale enthalten.
Da die Beschwerdegegnerin die Übernahme
der Reparaturkosten zu Recht ablehnen konnte, kann dahingestellt bleiben, wie
es sich mit den weiteren hierzu gegebenen Begründungen und den darauf bezogenen
Rügen der Beschwerdeführerin verhält.
7.4
Der Antrag, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten
für Betrieb und Unterhalt der Liegenschaft vollumfänglich zu übernehmen, ist
daher abzuweisen.
8.
Schliesslich beantragt die
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die wirtschaftliche
Hilfe bar auf das Postcheckkonto der Beschwerdeführerin auszubezahlen.
Direktzahlungen von Rechnungen durch die Gemeindekasse seien zu vermeiden.
Gemäss den SKOS-Richtlinien überweist das
zuständige Sozialhilfeorgan den Unterstützungsbetrag in der Regel auf ein Konto
der betroffenen Person oder händigt ihn in Form eines Schecks aus. In
begründeten Fällen, wenn etwa die Person ihr Geld nicht einteilen kann oder vom
bargeldlosen Zahlungsverkehr überfordert ist, kann die zuständige Dienststelle
die Unterstützung bar ausbezahlen oder Rechnungen direkt begleichen (Kap. A.7).
Vorliegend bestanden vor allem anfänglich
erhebliche Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nach X
verlegt hatte. Diese Zweifel rechtfertigten durchaus, dass die
Beschwerdeführerin angehalten wurde, die wirtschaftliche Hilfe zweimal pro Monat
persönlich abzuholen, derart eine gewisse Anwesenheitskontrolle auszuüben und
eine gesetzeskonforme Verwendung der Beiträge sicherzustellen. Die betreffenden
Ausführungen des Bezirksrats (E. 13) sind grundsätzlich überzeugend und
jedenfalls nicht rechtswidrig. Auch in dieser Hinsicht besteht ein
Ermessensspielraum der Behörden, in den das Gericht nicht einzugreifen hat,
ausser es liege eine Rechtsverletzung vor.
Inzwischen kann der Wohnsitz in X als
gesichert gelten. Durch das vorliegende Urteil ist auch geklärt, dass die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf hat, mit Sozialhilfegeldern die C
GmbH bzw. deren Tätigkeit weiterzuführen. Hingegen ist sie im Hinblick auf die
Liquidation dieser Gesellschaft und den Verkauf der Liegenschaften wohl
gezwungen, gelegentlich im Land Z zu reisen. Hierbei sind ihr keine unnötigen
administrativen Auflagen zu machen. Es rechtfertigt sich daher, die Auszahlung
der wirtschaftlichen Hilfe künftig antragsgemäss auf das Postcheckkonto der
Beschwerdeführerin vorzunehmen.
9.
Die Beschwerdeführerin beantragt die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 70 in Verbindung
mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Diese Voraussetzungen
sind vorliegend erfüllt, weshalb die Gerichtskosten, soweit sie der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Weshalb die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hat, wurde bereits im Beschluss
vom 11. August 2004 dargelegt. Es braucht nicht weiter erläutert zu
werden, dass unter diesen Umständen auch der Bezirksrat zu Recht davon
abgesehen hat, der Beschwerdeführerin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
bestellen.
10.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen
und die Sache zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten
zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die
Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG).
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
teilweise gutgeheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte auf die
Gerichtskasse genommen.
4. Mitteilung an …