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Geschäftsnummer: VB.2004.00320  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.06.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Immissionen (Kirchenglockengeläut)


Verschiebung des Frühgeläuts, Verzicht auf Zeitverkündung durch Kirchenglocken in der Nacht.

Die im Auftrag des Gemeinderats durchgeführten Lärmmessungen ergaben in der Nähe der Schallquelle Werte zwischen 61 und 82 dB(A). Diese geben genügend Anhaltspunkte dafür, dass nachts und frühmorgens eine übermässige Lärmbelastung vorliegt, weshalb der Gemeinderat gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ein Lärmgutachten hätte erstellen lassen müssen (E. 3).
Auf das Lärmgutachten könnte nur dann verzichtet werden, wenn die gemessenen Pegelwerte von bis zu 82 dB(A) in der näheren Umgebung der Kirche von vornherein zulässig wären. Dies lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerschaft nicht aus dem Resultat einer Umfrage ableiten, wonach sich die Mehrheit der in der Nähe der Kirche wohnhaften Bevölkerung durch das Glockengeläut nicht gestört fühlt. Aus den Lärmbestimmungen der kommunalen Polizeiverordnung ergibt sich eine Nachtruhe von 22.00 bis 07.00 Uhr, woran auch die Ausnahmebestimmung für das Kirchengeläut nichts ändert. Das Frühgeläut um 05.30 Uhr sowie die Stundenschläge während der Nacht sind deshalb als Nachtlärm zu beurteilen. Aufgrund der vorliegenden Messwerte ist bei empfindlichen Räumen in Kirchennähe insbesondere während des Frühgeläuts mit erheblichen Störungen zu rechnen. Auf den Beizug des Lärmgutachtens kann nicht verzichtet werden (E. 4).
Rückweisung an die Gemeindeexekutive (E. 5).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
FRÜHGELÄUT
GLOCKENSCHALL
KIRCHENGLOCKEN
LÄRMGUTACHTEN
LÄRMIMMISSION
LÄRMMESSUNG
LÄRMSCHUTZ
POLIZEIVERORDNUNG
WIESENDANGEN
Rechtsnormen:
Art. 36 Abs. I LSV
Art. 40 Abs. III LSV
Art. 15 USG
Publikationen:
BEZ 2004 Nr. 30 S. 23
BEZ 2005 Nr. 32
RB 2005 Nr. 78
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Am 3. Oktober 2002 beklagte sich A beim Gemeinderat Wiesendangen wegen der Lärmimmissionen durch die Glocken der evangelisch-reformierten Kirche und forderte ihn auf, das Frühgeläut von 05.30 auf 07.00 Uhr bzw. an den Wochenenden auf 08.00 Uhr zu verschieben sowie zwischen 22.00 und 07.00 Uhr das Geläut (gemeint war offenbar der Stundenschlag) überhaupt zu unterbinden; überdies sei zu prüfen, ob durch das Auswechseln der Eisenklöppel der Glockenklang verbessert werden könne.

In der Folge beschloss der Gemeinderat Wiesendangen am 14. April 2003, dass die (von der Kirchenpflege erlassene) Läutordnung der Kirche Wiesendangen vom 18. Dezember 1990 nicht geändert werden solle, dass die Polizeiverordnung der Gemeinde Wiesendangen dahin geändert werde, dass die Bestimmung über den Gewerbelärm auf das Kirchengeläute keine Anwendung finde und dass die Lärmbeschwerde von A abgewiesen werde. Letzteres wurde diesem am 17. April 2003 mitgeteilt zusammen mit dem Hinweis, dass die Eisenklöppel der Glocken bereits vor einigen Jahren mit hohen Kosten ausgetauscht worden seien.

II.  

Den von A am 15. Mai 2003 gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission IV am 16. Juli 2004 nach einem Referentenaugenschein ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. August 2004 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter vollständiger bzw. teilweiser Aufhebung der angefochtenen Entscheide das Frühgeläut der evangelisch-reformierten Kirche Wiesendangen von Montag bis Freitag von 05.30 auf 07.00 Uhr zu verschieben bzw. an Samstagen, Sonntagen und allgemeinen Feiertagen auf 08.00 Uhr; zudem sei zwischen 22.00 und 07.00 Uhr auf den Stundenschlag zu verzichten. Die Beschwerdegegnerschaft sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten.

Die Vorinstanz schloss am 31. August 2004 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat beantragte am 20. Oktober 2004, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kirchgemeinde liess sich nicht vernehmen.

Am 29. März 2005 wurde das Verfahren im Hinblick auf die Beschwerde VB. 2004.00240 gegen das Kirchenglockengeläut in Gossau, zu welchem bei der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) ein Lärmgutachten eingeholt worden war, bis zu deren Erledigung sistiert.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission IV zuständig.

1.2 Das Haus des Beschwerdeführers liegt vom Turm der Kirche Wiesendangen 250 m entfernt. Nach einer vom Gemeinderat veranlassten Messung erzeugt das Frühgeläut mit der Glocke 3 beim Haus des Beschwerdeführers eine Schallbelastung von 65 dB(A). Das ist ein Wert, der grundsätzlich Beeinträchtigungen des Wohlbefindens bewirken kann; so dadurch, dass bei voll geöffneten Fenstern Aufwachreaktionen möglich sind oder dass zu deren Verhinderung die Fenster ganz oder teilweise geschlossen werden müssen (vgl. VGr, 27. April 2005, VB.2004.00240 [Gossau], www.vgrzh.ch). Damit befindet sich die Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers in einem Umkreis der Kirche, in welchem die Anwohnerschaft durch das Glockengeläut in besonderer Weise betroffen ist. Der Beschwerdeführer ist deshalb gemäss § 21 lit. a VRG bzw. § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) jedenfalls zur Rüge befugt, das Frühgeläut bedeute eine unzulässige Lärmbelastung. Da gemäss Art. 8 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) die Einwirkungen einer Anlage auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen sind, bezieht sich seine Legitimation auch auf den Stundenschlag, obwohl dieser erfahrungsgemäss bedeutend leiser ist und für sich allein die Legitimation des Beschwerdeführers möglicherweise nicht zu begründen vermöchte.

1.3 Nachdem das Verfahren VB.2004.00240 betreffend das Kirchenglockengeläut in Gossau mit Entscheid vom 27. April 2005 abgeschlossen wurde, ist das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen.

2.  

Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich bisher in zwei Fällen mit als störend empfundenem, kirchlichem Glockengeläut befasst. In BGE 126 II 366 (= URP 2000, S. 795) schützte es einen Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 1999, welcher den Zeitpunkt des Frühgeläuts in Bubikon betraf. In einem weiteren Urteil vom 13. Mai 2003 (URP 2003, S. 685) befasste es sich mit dem Frühgeläut der Paritätischen Kirche von Thal (SG). Nach dieser (im Folgenden zusammengefasst wiederzugebenden) Rechtsprechung des Bundesgerichts kann kirchliches Glockengeläut, auch soweit es Teil der Religionsausübung darstellt und unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit steht (Art. 15 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), zum Schutz der öffentlichen Ruhe gewissen Einschränkungen unterworfen werden; insbesondere ist die Umweltschutzgesetzgebung grundsätzlich auch auf Kirchengeläut anwendbar. Die Glockengeläute von Kirchen stellen Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) dar. Soweit sie, wie hier dasjenige der reformierten Kirche in Wiesendangen, bereits vor dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes bestanden haben, unterstehen Geläute nicht den Vorschriften für Neuanlagen, sondern es ist gemäss Art. 16 Abs. 1 USG eine Sanierung anzuordnen, wenn sie den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes nicht genügen. Auch für Kirchenglocken gilt ferner das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG), und die Emissionsbegrenzungen (Art. 12 USG) sind zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind dabei nicht erst zu treffen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip schon sämtliche unnötigen Emissionen vermieden werden. Das ist allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinn nicht nötige Lärm untersagt werden müsste. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen. Darüber hinaus ist im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, dass die Lärmschutzvorschriften auf Geräusche zugeschnitten sind, die als unerwünschte Nebenwirkungen einer bestimmten Tätigkeit auftreten. Daneben gibt es aber Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Tätigkeit ausmachen, so die Musik beim Spielen von Instrumenten oder eben der Klang beim Läuten der Glocken. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Derartige Lärmemissionen als unnötig und unzulässig zu qualifizieren, würde implizieren, die betreffende Tätigkeit generell als unnötig zu betrachten. Solche Tätigkeiten werden zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der Lärm verursachenden Tätigkeit nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen. Da eine Reduktion der Schallintensität meist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolgten Zweck vereiteln würde, bestehen die emissionsbeschränkenden Massnahmen in der Regel nicht in einer Reduktion des Schallpegels, sondern in einer Einschränkung der Betriebszeiten. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Da für die Beurteilung solcher Geräusche keine vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte (Anhänge 3–8 LSV) bestehen, müssen die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien der Art. 15, 19 und 23 USG bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV). Zu beachten sind insbesondere der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung der betroffenen Zone. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen. Den örtlichen Behörden ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Lärmimmissionen des Glockengeläuts von einer Kirche ausgehen und nicht von einem Unternehmen, das nach marktwirtschaftlichen Prinzipien, das heisst gewinnorientiert, betrieben wird. Insofern kann das in Art. 11 Abs. 2 USG für die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen genannte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht angewendet werden, sondern wird durch eine Verhältnismässigkeitsprüfung ersetzt (BGE 127 II 306 E. 8 S. 318 = URP 2001, S. 1075; 124 II 517 E. 5a S. 522; André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art. 11 N. 35a).

Zusätzlich ist zu prüfen, inwieweit das Geläut kultischen Zwecken dient und damit eine unter dem Schutz von Art. 15 BV stehende religiöse Handlung darstellt. Als solche darf es gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch staatliches Handeln nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz öffentlicher Interessen oder von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind. Dabei sind die gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen nicht nur abstrakt, sondern anhand konkreter Umstände objektiv zu würdigen. Massnahmen, welche die Durchführung einer religiösen Handlung als solche verunmöglichen oder wesentlich erschweren, können deshalb nur angeordnet werden, wenn öffentliche Interessen oder Rechte Dritter konkret beeinträchtigt oder bedroht werden, aber nicht schon vorsorglich in dem Sinn, dass abstrakt eine Beeinträchtigung erfolgen könnte (vgl. BGr, 19. März 2003, URP 2003, S. 353, E. 3.3).

Nicht unter dem Schutz der Kultusfreiheit stehen das Geläut zu weltlichen Zwecken, wie beispielsweise das Läuten der Glocken an nationalen Feiertagen oder zur Einberufung der Gemeindeversammlung und die Zeitverkündung durch das Schlagen der Kirchenglocken. Aber auch das Frühläuten gehört wie das Mittag- und Abendläuten zum so genannten bürgerlichen Läuten, das anders als das Geläut vor und nach Gottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten und anderen kirchlichen Handlungen, nicht Bestandteil des kirchlichen Kultus bildet (OGr, 27. April 1998, ZR 99/2000 Nr. 1 [vom BGr bestätigt am 30. Juni 1998]; OGr, 8. Juli 1968, SJZ 64/1968 Nr. 179) und deshalb nicht unter dem Schutz der Kultusfreiheit steht.

3.  

Nach Art. 36 Abs. 1 LSV muss die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen einer ortsfesten Anlage ermitteln bzw. ermitteln lassen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind. Diese Bestimmung ist nicht nur auf die Errichtung neuer, sondern auch auf die Sanierung bestehender Anlagen anwendbar (BGE 115 Ib 446 E. 3a und d). Bei Anlagen, für welche keine Grenzwerte bestehen, gilt der Grundsatz sinngemäss (BGE 115 Ib 446 E. 3b; Robert Wolf in: Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 95).

Bei der Frage, ob Grund für die Annahme einer Grenzwertüberschreitung besteht, steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu. An die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung dürfen jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Nach dem Sinn der Vorschrift ist die Ermittlung erforderlich, wenn erhebliche Anhaltspunkte für eine übermässige Lärmbelastung sprechen (vgl. BGE 115 Ib 446 E. 3a; BGr, 2. September 2002, URP 2002, S. 685, E. 2.4).

3.1 Bestehen wie hier für die Emissionen von Kirchenglocken keine vom Bundesrat festgelegten Belastungsgrenzwerte, so gelten bei der gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV gebotenen Bewertung im Einzelfall die Kriterien, welche gemäss Art. 15 USG bei der Festlegung von Immissionsgrenzwerten massgeblich sind. Es ist deshalb auch im Einzelfall das Mass an Immissionen zu bestimmen, welches auf lärmempfindliche Gebäude in der Umgebung der Anlage einwirken darf. Daraus ergibt sich der Massstab für die Begrenzung der Emissionen der lärmerzeugenden Anlage (Christoph Zäch/Robert Wolf in: Kommentar USG, 2000, Art. 15 N. 13). Entscheidend für die Zulässigkeit der vom Kirchengeläut erzeugten Emissionen ist deshalb die Immissionsbelastung bei den Räumen mit empfindlicher Nutzung in der Nähe der Anlage; auf die Lärmbelastung beim Grundstück des Beschwerdeführers kommt es nur im Zusammenhang mit seiner Legitimation, das heisst insoweit an, als sie intensiv genug sein muss, um bei objektiver Betrachtung ihre Minderung oder Beseitigung als praktischen Nutzen erscheinen zu lassen.

3.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer und ein weiterer Einwohner über den Glockenschlag beklagt hatten, veranlasste der Gemeinderat Wiesendangen im April 2003 Schallmessungen bei den Liegenschaften dieser beiden Einwohner sowie an zwölf weiteren Standorten im Dorfkern von Wiesendangen, an welchen schon im Juni 1996 Messungen vorgenommen worden waren. Dabei wurde bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers beim Läuten der Glocke 3, mit der das Frühgeläut erklingt, ein Wert von 65 dB(A) gemessen. An den übrigen Standorten, welche näher bei der Schallquelle liegen, wurden Werte zwischen 61 und 82 dB(A) ermittelt.

Auch wenn aus dem Messbericht nicht ersichtlich ist, wie diese Messungen genau vorgenommen wurden, geben sie doch genügend Anhaltspunkte dafür, dass mindestens im näheren Umkreis der Kirche, wo sich in der dortigen Kernzone offenkundig auch lärmempfindliche Räume befinden, nachts und in den frühen Morgenstunden eine übermässige Lärmbelastung vorliegen könnte. Bei Maximalpegeln von über 80 dB(A) im Aussenbereich besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit von Aufwachreaktionen auch dann, wenn diese Werte bei gekipptem Fenster am Ohr der schlafenden Person um 15 dB(A) zu reduzieren sind (vgl. VB.2004.00240 [Gossau]). Der Gemeinderat als Vollzugsbehörde hätte deshalb gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV die Lärmbelastung durch das Glockengeläut durch ein Lärmgutachten ermitteln lassen müssen. Die bisherigen Messungen, die offenbar an verschiedenen Standorten im Freien gemacht wurden und keinen Aufschluss über die genaue Lage der am stärksten betroffenen lärmempfindlichen Räume geben, lassen zwar eine vorläufige Prüfung der Lärmbelastung zu, die ausreicht, um die Legitimation des Einsprechers zu beurteilen und die Wahrscheinlichkeit übermässiger Immissionen abzuschätzen, sie genügen aber den an eine Ermittlung im Sinn von Art. 36 Abs. 1 LSV gestellten Anforderungen nicht (Wolf, Art. 25 N. 95).

4.  

4.1 Die Einholung eines Lärmgutachtens könnte unterbleiben, wenn Immissionen durch Glockengeläut im Bereich der in der Umgebung der Kirche ermittelten Pegelwerte von bis zu 82 dB(A) von vornherein zulässig wären. Die Beschwerdegegnerschaft und mit ihnen die Vorinstanz leiten dies daraus ab, dass sich laut einer demoskopischen Umfrage in Wiesendangen nur ein kleiner Teil der Bevölkerung vom Glockengeläut gestört fühlt. Sie machen in diesem Zusammenhang geltend, dass die Grenzwerte der Lärmschutz-Verordnung so festgelegt worden seien, dass sich der prozentuale Anteil der Personen, die sich trotz Beachtung der Grenzwerte gestört fühlten, möglichst gering bleibe, wobei sich der Prozentsatz für die Empfindlichkeitsstufen II und III zumeist im Bereich von 20 bis 30 % gehalten habe. Von der in der Nähe der Kirche wohnenden Bevölkerung fühlten sich laut Umfrage jedoch 85 % überhaupt nicht gestört.

4.2 Die Störwirkung des Lärms hängt unter anderem von der aktuellen und beabsichtigten Tätigkeit der Betroffenen ab; in der Nacht, wenn der grössere Teil der Bevölkerung ruht oder schläft, stört Lärm bei gleichem Pegel stärker als tagsüber. Dem trägt die Lärmschutz-Verordnung dadurch Rechnung, dass sie für die Nacht und den Tag unterschiedliche Immissionsgrenzwerte festsetzt, wobei die Grenze zwischen Nacht und Tag beim Strassenverkehrslärm und beim Eisenbahnlärm um 06.00 Uhr und beim Gewerbelärm sowie ähnlichen Lärmarten um 07.00 Uhr gezogen wurde. Auch für Lärmarten, für welche keine Immissionsgrenzwerte bestehen, ist bei der Beurteilung im Einzelfall der tageszeitlich unterschiedlichen Empfindlichkeit Rechnung zu tragen, wobei für die Bestimmung von Beginn und Ende der Nachtruhe auf die Regelungen in der kommunalen Polizeiverordnung zurückgegriffen werden kann. Die Polizeiverordnung der Gemeinde Wiesendangen vom 2. Dezember 1991 (PolizeiV) untersagt das Singen, Musizieren und Tonwiedergaben im Freien sowie in Zelten und Fahrnisbauten von 22.00 bis 07.00 Uhr (Art. 50 Abs. 1 PolizeiV) sowie den Gewerbelärm von 19.00 bis 07.00 Uhr (Art. 42 Abs. 6 PolizeiV). Damit geht die Polizeiverordnung von einer Nachtruhe bis 07.00 Uhr aus, was auch der Umschreibung der "période de sommeil" gemäss einer Richtlinie von Lärmschutzfachstellen der Westschweizer Kantone entspricht (Cercle bruit, Direktive vom 10. März 1999, abgedruckt in RDAF 2000, S. 21 ff.; vgl. VGr VD, 23. Juli 1999, URP 1999, S. 731, E. 2c; dazu Anne-Christine Favre, Le bruit des établissements publics, RDAF 2000, S. 1 ff., 9, 14 f.).

Mit Änderung vom 14. April 2003 hat der Gemeinderat die Polizeiverordnung dahin gehend präzisiert, dass die Bestimmung betreffend Lärm von Gewerbe, Industrie und anderen Unternehmungen "auf das Kirchengeläute keine Anwendung" fände (Art. 42 Abs. 7 PolizeiV). Dieser Umstand vermag jedoch am dargelegten Ergebnis nichts zu ändern. Auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ging nicht davon aus, dass lärmpolizeiliche Vorschriften der Gemeinden unmittelbar auf den Schall von Kirchenglocken anwendbar seien. Diese wurden lediglich analog herangezogen, um die in der betreffenden Gemeinde massgebliche Dauer der Nachtruhe zu bestimmen (RB 1995 Nr. 93 = URP 1996, S. 668 [Buchs]; VGr, 29. Januar 1999, VB.98.00310 [Bubikon], E. 2b/cc; VGr, 24. Oktober 2001, VB.2001.00167, [Wangen-Brüttisellen], E. 2c/aa, www.vgrzh.ch). Wenn die Polizeiverordnung von Wiesendangen nun festhält, dass die Bestimmungen bezüglich Gewerbelärm nicht auf das Kirchengeläut anwendbar sind, bestätigt sie damit nur die schon vorher bestehende Rechtslage.

4.3 Das Frühgeläut um 05.30 Uhr ist deshalb ebenso wie die Stundenschläge zwischen 22.00 und 07.00 Uhr als Nachtlärm zu beurteilen. Mit diesem hat sich die Lärmwirkungsforschung bisher vor allem im Zusammenhang mit dem Fluglärm befasst, wobei die Forschungsergebnisse teilweise widersprüchlich sind und sich daraus keine direkt in der Praxis verwendbaren Grenzwerte ableiten lassen (vgl. VB.2004.00240 [Gossau], E. 5.1, auch zum Folgenden). So sind bei intermittierenden Geräuschen verschiedene physiologische Wirkungen bei Maximalpegeln von 45 bis 55 dB(A) am Ohr der schlafenden Person festgestellt worden. In den WHO-Guidelines werden als niedrigste Pegel, bei denen die Gesundheit beeinträchtigt werden kann (critical health effect) für intermittierende Geräusche ein Maximalpegel von 45 dB(A) in Kombination mit einem Mittelungspegel Leq von 30 dB(A) genannt; um empfindliche Personen zu schützen, sind sogar tiefere Schwellen vorzuziehen (Birgitta Berglund, Thomas Lindvall, Dietrich H. Schwela, Guidelines for Community Noise, World Health Organisation, Genf 2002; http://whqlibdoc.who.int/hq/ 1999/a68672.pdf). Mark Brink erwähnt für Fluglärm als präventivmedizinische Schutzziele einen Mittelungspegel Leq von maximal 36 dB(A) und einen Maximalpegel von weniger als 50 bis 55 dB(A) für ein einzelnes Ereignis (Schlafqualität und Fluglärm in den Nachtrandstunden: Methodik und erste Ergebnisse einer Feldstudie im Umkreis des Zürcher Flughafens, Manuskript zu Talk – Akustisches Kolloquium vom 28. Januar 2004 an der ETH Zürich; http://www.isi.ee.ethz.ch/education/lectures/ak1/ak1_link/kolloquium_brink_2004.pdf). Wie der vom Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2004.00240 beigezogene Gutachter der EMPA ausführte, hat als Grundlage für die Festsetzung der Nachtgrenzwerte in der Lärmschutzverordnung eine kritische Schwelle des Maximalpegels von 60 dB(A) am Ohr der schlafenden Person gedient, wobei durch die Wahl eines 1h-Mittelungspegels die Anzahl der Ereignisse ebenfalls in die Beurteilung einbezogen wurde. In BGE 126 II 366 (= URP 2000, S. 795) betreffend das Frühgeläut in Bubikon wird sodann eine Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) vom 15. Oktober 1999 wiedergegeben, wonach gemäss Untersuchungen der SUVA in 50 m Entfernung von einem mittelhohen Kirchturm bei mittelgrossen Kirchenglocken am Ohr des Betroffenen im Innern eines Gebäudes (bei gekipptem Fenster zur Belüftung des Zimmers) ein Schalldruckpegel von mehr als 60 dB(A) entstehe; bei einem solchen Schalldruckpegel sei nachts mit Aufwachreaktionen zu rechnen, sodass von einer erheblichen Störung im Sinn von Art. 15 USG gesprochen werden müsse.

Gestützt auf diese Erkenntnisse von Lärmwirkungsforschung und Praxis hat das Verwaltungsgericht im (noch nicht rechtskräftigen) Entscheid vom 27. April 2005 (VB.2004.00240 [Gossau]) Maximalpegel von 46 bis 54 dB(A) am Ohr der schlafenden Person bei spaltweise geöffnetem Fenster nicht als erhebliche Störung des Wohlbefindens gewürdigt und deshalb eine Beschwerde, welche den Verzicht auf den nächtlichen Stundenschlag der evangelisch-reformierten Kirche Gossau verlangte, abgewiesen. Es hat in diesem Zusammenhang aber erwogen (E. 7), dass bei geringerer Entfernung als der in jenem Verfahren aktenkundigen von 200 m zwischen Lärmquelle und empfindlichen Räumen mit deutlich höheren Werten gerechnet werden müsste, was auch unter Berücksichtigung des der örtlichen Behörde zustehenden Beurteilungsspielraums den Rahmen des Vertretbaren für Störungen während der Nachtzeit sprengen würde.

Aufgrund des in Wiesendangen bisher (soweit ersichtlich im Freien) gemessenen Maximalwerts von 82 dB(A) ist bei empfindlichen Räumen in Kirchennähe bei gekipptem Fenster am Ohr der schlafenden Person mit einem Wert von etwa 67 dB(A) zu rechnen. Zudem ist durchaus denkbar, dass eine korrekt durchgeführte Messung (vgl. dazu nachstehende E. 5) höhere Werte ergibt. Es kann deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass zumindest das (gegenüber dem Stundenschlag erfahrungsgemäss deutlich lautere) Frühgeläut während der Nachtzeit, das heisst vor 07.00 Uhr, den Rahmen des Zulässigen sprengt, wie dies das Verwaltungsgericht bereits in den Fällen Buchs (RB 1995 Nr. 93 = URP 1996, S. 668) und Wangen-Brüttisellen (VGr, 24. Oktober 2001, VB.2001.00167, www.vgrzh.ch) entschieden hat. Dass sich laut Umfrage eine Mehrheit vom Glockengeläut nicht gestört fühlt, kann daran nichts ändern. Dem Schutz der Nachtruhe kommt hohe Bedeutung zu, weshalb eine erhebliche Störung auch dann anzunehmen ist, wenn sie nur wenige betrifft. Auf den Beizug eines Lärmgutachtens kann deshalb nicht verzichtet werden.

5.  

Gemäss § 64 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht eine Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, und zwar unter anderem insbesondere dann, wenn der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt; die Angelegenheit ist zweckmässigerweise an den Gemeinderat Wiesendangen zurückzuweisen, der entweder ein Lärmgutachten von der Kirchgemeinde als Betreiberin der Anlage einverlangen oder eine solches auf Kosten der Kirchgemeinde in Auftrag geben kann (VB.2004.00240 [Gossau], E. 8).

Wie bereits ausgeführt wurde, werden die Messungen bei den in der Umgebung der Kirche stehenden Gebäuden mit empfindlichen Räumen vorzunehmen sein. Dabei hat die Messung grundsätzlich in der Mitte des geöffneten Fensters zu erfolgen; bei einer automatischen Aufzeichnung, wie sie die EMPA im Auftrag des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2004.00240 betreffend die Kirche Gossau während etwas mehr als einer Woche vornahm, kann das Mikrofon auch auf die Scheibe des Fensters eines lärmempfindlichen Raums aufgeklebt und der auf diese Weise gemessene Pegel entsprechend umgerechnet werden (BUWAL, Mitteilung zur Lärmschutz-Verordnung [LSV] Nr. 7 [1995]: Methode zur Ermittlung der Aussenlärm-Immissionen bei geschlossenem Fenster).

6.  

Demgemäss sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Rekursentscheid vom 16. Juli 2004 sowie der Gemeinderatsbeschluss vom 14. April 2003 aufzuheben und die Akten zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an den Gemeinderat Wiesendangen zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel der Beschwerdegegnerin Nr. 1 und dem Beschwerdegegner Nr. 2 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keiner Partei zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Verfahren wird wieder aufgenommen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden der Rekursentscheid vom 16. Juli 2004 sowie der Gemeinderatsbeschluss vom 14. April 2003 aufgehoben und die Akten zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an den Gemeinderat Wiesendangen zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel der Beschwerdegegnerin Nr. 1 und dem Beschwerdegegner Nr. 2 auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …