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I. A, Staatsangehöriger von Kamerun, ist gemäss einem Geburtsschein der dortigen Zivilstandsbehörden 1984 geboren. Er erhielt daher am 9. Juli 1999 auf Gesuch seiner Mutter, einer ursprünglich aus Kamerun stammenden Schweizer Bürgerin, im Rahmen des Familiennachzugs eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Mitte 2000 erfuhr die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich aufgrund im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden erstellter Altersgutachten, dass A zu jenem Zeitpunkt das 18. Altersjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zurückgelegt habe. Sie widerrief in der Folge mit Verfügung vom 13. Mai 2003 dessen Niederlassungsbewilligung. II. Der Regierungsrat schützte auf Rekurs hin mit Beschluss vom 7. Juli 2004 diese Verfügung. III. Dagegen liess A am 12./13. August bzw. 20. September 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei das Migrationsamt in Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses anzuweisen, auf einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für dieses Verfahren zu bewilligen, unter "o/e-Kostenfolge". Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrates, die Beschwerde abzuweisen; die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend darauf, die Beschwerde zu beantworten. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 101 lit. d des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). 1.2 Der Beschluss der Vorinstanz wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 zugestellt. Da die 30-tägige Rechtsmittelfrist während der Gerichtsferien vom 10. Juli bis und mit 20. August 2004 geruht hatte (§§ 53 sowie 70 f. VRG in Verbindung mit § 11 VRG und § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [LS 211.1]), begann sie erst am 21. August 2004 zu laufen. Die ergänzende Beschwerdebegründung vom 20. September 2004 und die darin enthaltene persönliche Adresse des Beschwerdeführers, zu deren Meldung ihn die Präsidialverfügung vom 17. August 2004 aufgefordert hatte, wurde mithin rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer wohnt nicht mehr im Kanton Zürich, sondern bei seiner Freundin in Basel. Die Niederlassungsbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]). Verlegt der Niedergelassene seinen Aufenthalt dauernd in einen anderen Kanton, so ist vorher das Einverständnis dieses Kantons einzuholen (Art. 8 Abs. 2 ANAG); die bisherige Niederlassungsbewilligung erlischt mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton (Art. 9 Abs. 3 lit. a ANAG). Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt (Kantonswechsel) eingereicht, worauf ihm die hierfür zuständige Behörde am 14. Mai 2004 mitteilte, dass sie beabsichtige, dieses abzulehnen bzw. überhaupt kein Verfahren betreffend Kantonswechsel durchzuführen, solange das im Kanton Zürich hängige Verfahren nicht rechtskräftig entschieden sei. Es sei ihm eine Rückkehr in den Kanton Zürich ohne weiteres zuzumuten. Unter diesen Umständen ist ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers (§ 70 VRG in Verbindung mit § 21 lit. a VRG) zu bejahen und die Beschwerde an die Hand zu nehmen. 2. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG). Ein solcher Widerruf setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwieg, in der Absicht, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Dabei muss sich der Inhaber der Bewilligung das Verhalten jener Personen anrechnen lassen, zu der er in einer für das Erteilen der Bewilligung erheblichen Beziehung stand (vgl. BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1, www.bger.ch; BGE 112 Ib 473 E. 3b+d). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingende Voraussetzung bildet, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre. Immerhin muss es sich aber um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermochten (VGr, 7. Januar 2004, VB.2003.00392, E. 3.1, www.vgrzh.ch; RB 1999 Nr. 41 E. 1; Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 6.16 f.). 3. Die Niederlassungsbewilligung ist dem Beschwerdeführer gemäss den Bestimmungen über den Familiennachzug erteilt worden. Als ausländisches, unmündiges Kind einer Schweizerin hat er Anspruch auf Nachzug in die Schweiz, wenn zwischen ihm und dem in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung besteht und stichhaltige familiäre Gründe, vor allem eine Änderung der Betreuungsmöglichkeiten, den Nachzug rechtfertigen (BGE 118 Ib 153 E. 1b, 130 II 137 E. 2.2). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind dabei umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (BGE 129 II 11 E. 3.3.2). Es entspricht namentlich nicht der gesetzgeberischen Intention von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer – oder wie hier eine Schweizer Bürgerin – jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahrs in die Schweiz holt (BGE 129 II 249 E. 2.1, 125 II 585 E. 2a, 124 II 361 E. 4c). Das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuchstellung war mithin, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ein wichtiges Kriterium für seine Zulassung. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Mutter ein falsches Geburtsdatum angegeben habe und dass ihm diesbezüglich eigenes Verschulden zukomme. Es gehe nicht an, dass der Original-Reisepass sowie der Original-Geburtsschein nie auf ihre Echtheit überprüft worden seien, einzig weil seine Mutter den Kostenvorschuss nicht bezahlt habe; diese Prüfung sei von Amtes wegen nachzuholen. Und schliesslich dürfe gemäss einem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) nicht mehr auf Altersbestimmungen abgestellt werden, die auf der Methode von Knochenröntgungen basierten. 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung der ARK wird in der Tat eine Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs liegend betrachtet; mit der Methode der Knochenalteranalyse lasse sich demnach das Alter einer Person nicht genau, sondern nur innerhalb einer bestimmten Bandbreite bestimmen. Dabei seien individuelle Abweichungen des Knochenwachstums vom statistischen Durchschnittswert zu berücksichtigen, welche sich noch innerhalb des Normalbereichs (entsprechend 90-95% der jeweiligen Altersgruppe) bewegten. Die Abweichungen seien je nach ethnischer Herkunft, Geschlecht und Alter unterschiedlich (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK 2000 Nr. 19 E. 7, www.ark-cra.ch). Das Resultat der Knochenalteranalyse bildet freilich nur ein Element, das es nach dem für das Verwaltung- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen gilt. Bei der Beweiswürdigung ist allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht; jene hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände entsprechend dem Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 76 ff., § 60 N. 18). So verkennt der Beschwerdeführer, dass die Altersschätzung der Gutachten der Universitäts-Kinderklinik Zürich bzw. des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel nicht allein auf der Bestimmung des Knochenalters durch Röntgenuntersuchung beruht; vielmehr erfolgten auch eine körperliche sowie eine zahnärztliche Untersuchung. Das entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der forensischen Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen (vgl. Andreas Schmeling et al., Forensische Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Deutsches Ärzteblatt 101/2004, S. A 1261 ff.). Bei einer solcherart zusammengefassten Altersdiagnose fehlt bislang zwar die Angabe einer wissenschaftlich begründeten Streubreite; allerdings verweisen Schmeling et al. auf eine Studie, wonach in 43 zweifelsfrei verifizierten Fällen die Abweichung zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Alter innerhalb einer Spanne von plus/minus zwölf Monaten lag. 4.2 Es besteht demnach kein Grund, betreffend das Alter des Beschwerdeführers nicht auf die beiden genannten Gutachten abzustützen. Gemäss beiden Gutachten war der Beschwerdeführer Mitte 2000 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit älter als 18 Jahre; die Gutachten nehmen sogar an, dass er zu jenem Zeitpunkt 20 Jahre oder älter war. Wie gesehen (vorn 2) muss sich der Beschwerdeführer das Verhalten seiner Mutter anrechnen lassen. Dass diese in Täuschungsabsicht handelt, ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, nicht von der Hand zu weisen. Die Mutter hatte bereits einige Jahre zuvor eine 1983 geborene Schwester des Beschwerdeführers nachgezogen und kannte deshalb die Praxis über den Familiennachzug. Gemäss einer im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. November 2000 zitierten Aktennotiz soll die Schwester des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 angegeben haben, in Kamerun noch einen älteren Bruder A zu haben, der bei der Grossmutter lebe. Das sowie die beiden Altersgutachten offenbaren, dass die Mutter hinsichtlich der Angabe des Geburtsdatums den Beschwerdegegner absichtlich getäuscht hatte. 4.3 Es ist schliesslich nicht notwendig, den Reisepass und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers auf deren Echtheit zu prüfen. Selbst wenn nämlich bezüglich dieser Urkunden keine Fälschungsmerkmale ersichtlich wären, ergäbe sich hieraus nicht die tatsächliche Richtigkeit des darin festgehaltenen Geburtsdatums. Wie einem Schreiben des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 29. September 2000 zu entnehmen ist, kann die Schweizer Vertretung in Kamerun lediglich überprüfen, ob aufgrund des Geburtsscheines auch tatsächlich eine Geburt im Geburtsregister eingetragen sei; dabei komme es oft vor, dass keine Geburtsregistereinträge bestünden. In diesem Fall sei der Geburtsschein zwar echt, aber nicht wahrheitsgetreu erstellt. Dem ist anzufügen, dass die Schweizer Behörden selbst bei Bestehen eines Geburtsregistereintrages nicht vorbehaltlos von dessen Richtigkeit ausgehen müssen. Inländischen öffentlichen Urkunden soll zwar auch im öffentlichen Prozessrecht – in Anlehnung an Art. 9 des Zivilgesetzbuches und als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes – die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit zukommen. Die Vermutung der Richtigkeit reicht dabei nur soweit, als der festgelegte Inhalt auf eigenen Wahrnehmungen der Amtsperson beruht (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 277, mit Hinweisen). Ob dies auch für ausländische öffentliche Urkunden gelten kann, lässt sich nicht generell bejahen oder verneinen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Vorliegend ist aufgrund der beiden Altersgutachten und der Aussage der Schwester des Beschwerdeführers der Geburtsurkunde zu Recht im Rahmen der freien Beweiswürdigung von der Vorinstanz kein (starkes) Gewicht beigemessen worden, zumal die Geburtsurkunde hier von zweifelhaftem Beweiswert ist und die Richtigkeit ihres Inhalts durch andere Beweismittel widerlegt werden kann. Es erübrigt sich somit eine Echtheitsprüfung der genannten Urkunde, da diese nach dem Gesagten keine Klärung des tatsächlichen Geburtsdatums herbeizuführen vermag (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d; RB 1995 Nr. 12; VGr, 17. Januar 2001, VB.2000.00357, E. 4, www.vgrzh.ch). 5. 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung auch wirklich zu widerrufen ist. Die Behörde hat vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, ob der Widerruf verhältnismässig ist (BGE 112 Ib 473 E. 4). Den Verwaltungsinstanzen kommt dabei ein gewisses Ermessen zu. Dessen Ausübung überprüft das Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG in Verbindung mit Art. 98a und 104 OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch hin. Beim Ermessensentscheid analog Art. 11 Abs. 3 ANAG gilt es sinngemäss auch Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer anzuwenden. Danach sind für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich in der Schweiz sozial integriert: Er führe eine stabile Beziehung mit seiner Freundin, einer Schweizerin, und versuche nach seinen Möglichkeiten die berufliche Integration. Wie die Vorinstanz eingehend ausführt, hat sich der Beschwerdeführer seit 1999 weder in der Schweiz integriert noch ist ihm eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar. Es kann beipflichtend auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), zumal allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr, und wohl erst seit kurzem, bei seiner Freundin lebt, daran nichts zu ändern vermag. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer den Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn am 7. November 2000 wegen versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung zu 17 Monaten und 28 Tagen Zuchthaus sowie zu fünf Jahren Landesverweisung, beides mit bedingtem Strafvollzug. Dieses Urteil ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Wäre somit selbst eine Ausweisung grundsätzlich möglich, so erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als mildere Massnahme erst recht nicht als unverhältnismässig. 5.3 Zusammengefasst ist die Beschwerde nach dem Gesagten unbegründet und somit abzuweisen. 6. Laut § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde ist, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, womit die Voraussetzung der Mittellosigkeit nicht geprüft werden muss. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist somit abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an … |