I.
Das Amt für Hochbauten der Stadt Y
eröffnete mit Ausschreibung vom 9. Juli 2004 einen zweistufigen
Studienauftrag für den Neubau eines Bettenhauses bzw. den Umbau des Hochhauses
des Spitals X (BKP 291-296) im selektiven Verfahren. Im Rahmen des Präqualifikationsverfahrens
(1. Stufe) gingen bei der Vergabebehörde bis zum 12. August 2004 insgesamt
54 Anträge auf Teilnahme am Submissionsverfahren ein. Darunter befand sich auch
die Bewerbung von A. Mit Schreiben vom 13. August 2004 teilte das Amt für
Hochbauten A mit, dass seine Bewerbung verspätet eingegangen sei und er deshalb
gestützt auf § 28 lit. h der Submissionsverordnung vom 23. Juli
2003 (SubmV) nicht berücksichtigt werden könne.
II.
Am 20. August 2004 erhob A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde gegen den Entscheid des Amts für Hochbauten der Stadt Y und
beantragte, seine Bewerbung für die Teilnahme am Präqualifikationsverfahren
zuzulassen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2004 liess die Stadt Y
die Abweisung der Beschwerde beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers. A verzichtete auf eine Replik, hielt aber
gleichwohl an seiner Beschwerde fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September
2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung zur Anwendung.
Gemäss Art. 15 Abs. 1bis lit. d
IVöB gilt der Ausschluss aus dem Verfahren als durch Beschwerde selbständig
anfechtbare Verfügung. Mithin ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin
anfechtbar. Als ein vom Präqualifikationsverfahren ausgeschlossener Antragsteller
ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine
Bewerbung pünktlich dem Amt für Hochbauten eingereicht zu haben. Er habe die
Unterlagen am 12. August 2004 im Büro 208 einem Herrn B übergeben. Herr B
habe ihn instruiert, die Bewerbung Frau C, Sachbearbeiterin des
Submissionswesens, zu übergeben. Dass die Unterlagen bei Frau C zu spät angekommen
seien, dürfe nicht bedeuten, dass er nicht zum Präqualifikationsverfahren
zuzulassen sei. Aus diesem Grund beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung
zum Submissionsverfahren.
2.1
Vergabeentscheide sind anfechtbare Verfügungen, die
im Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG)
ergehen, soweit das Vergaberecht keine eigenen Verfahrensvorschriften kennt
(vgl. RB 2000 Nr. 59 Erw. 4a = BEZ 2000 Nr. 25).
Gemäss § 5 Abs. 2 VRG müssen
Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel
unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde
weitergeleitet werden; für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der
Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend. Es stellt sich die Frage,
ob diese allgemeine verwaltungsrechtliche Weiterleitungs- und
Überweisungspflicht auch im Vergabeverfahren gilt.
Im selektiven Verfahren muss die
Veröffentlichung der Ausschreibung neben Angaben über die Vergabestelle und
anderen für eine Vergabe relevanten Informationen auch Adresse und Frist für
den Antrag auf Teilnahme enthalten (§ 13 Abs. 1 lit. j SubmV).
Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren müssen laut § 25 SubmV innerhalb der Frist schriftlich, durch direkte
Übergabe, per Post, oder soweit die Vergabestelle dies zulässt, per Fax oder
elektronische Übermittlung erfolgen und vollständig bei der in der Ausschreibung
genannten Stelle eintreffen. Dadurch sind Eingabefrist und Eintreffen am
von der Vergabebehörde bezeichneten Ort derart eng verknüpft, dass für die
Anwendung der allgemeinen Weiterleitungs- bzw. Übergabepflicht von § 5 Abs. 2
VRG im Fall der Einreichung der Offerte bei einer falschen Amtsstelle kein Raum
bleibt. Diese Lösung entspricht auch den praktischen Erfordernissen des
Vergabeverfahrens: Die Vertreter der Vergabestelle müssen alle fristgerecht
eingereichten Anträge auf Teilnahme am selektiven Verfahren gleichzeitig öffnen
und danach ein so genanntes Eröffnungsprotokoll erstellen (vgl. § 27 Abs. 2
und 3 SubmV). Nur eine strikte Respektierung von Eingabefrist und des Eintreffens
am richtigen Ort kann die effiziente Abwicklung des Vergabeverfahrens sicherstellen
und die Gleichbehandlung der Antragsteller wahren. § 5 Abs. 2 VRG
kommt deshalb nicht zur Anwendung und eine rechtzeitig bei der falschen
Amtsstelle eingereichte Eingabe vermag die Frist nicht zu wahren.
Die
Nichteinhaltung der Eingabefrist gilt gemäss § 28 lit. h SubmV als Verletzung
eines wesentlichen Formerfordernisses und führt dazu, dass der Anbietende von
der Teilnahme am selektiven Verfahren ausgeschlossen wird. Die verspätete Einreichung
des Antrags auf Teilnahme stellt auch dann einen Formfehler dar, wenn die
Eingabefrist nur geringfügig überschritten wurde. Diese strenge Respektierung
der genauen Eingabefrist liegt im Interesse der Gleichbehandlung der
Antragsteller und der Transparenz des Verfahrens – dies muss im Übrigen auch
für die Abgabe am angegebenen Ort gelten. Der Ausschluss vom Verfahren infolge
verspäteten Teilnahmeantrags stellt demnach keinen überspitzten Formalismus dar
(vgl. auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen
Beschaffungsrechts, Eine systematische Darstellung der Rechtsprechung des
Bundes und der Kantone, Zürich 2003, N. 263 f.). Die Abgabe des
Teilnahmeantrags an einem nicht von der Vergabebehörde angegebenen Ort gilt
demgegenüber nicht explizit als wesentlicher Formfehler im Sinn von § 28 lit. h
SubmV. Weil ein Antrag auf Teilnahme am Präqualifikationsverfahren
nicht nur rechtzeitig, sondern auch am richtigen, angegebenen Ort eintreffen
muss, stellt auch die Abgabe am falschen Ort ein wesentlicher Formfehler dar, demgemäss der Antragsteller vom Verfahren ausgeschlossen
wird (§ 25 in Verbindung mit § 28 lit. h SubmV).
2.2
In der Ausschreibung vom
9. Juli 2004 wurde – § 13 Abs. 1 lit. j SubmV entsprechend –
festgehalten, dass die Bewerbung entweder persönlich im Amtshaus 1, M-Strasse 3,
Büro 208 abgegeben oder postal an das Amt für Hochbauten der Stadt Y gesendet
werden solle. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass das Datum des Poststempels
nicht massgebend sei. Eingabefrist war in jedem Fall der 12. August 2004,
16 Uhr.
Wie aus dem "Protokoll der
Bewerbenden" vom 13. August 2004 hervorgeht, war der Beschwerdeführer der
einzige Bewerber, welcher seine Anmeldung nicht postal, sondern persönlich
abgegeben hatte. Des Weiteren folgt aus dem Protokoll, dass der Beschwerdeführer
seine Unterlagen am 12. August 2004 um 16.27 Uhr eingereicht hatte. Damit war
die Bewerbung für das Präqualifikationsverfahren nicht rechtzeitig – d.h. vor
16 Uhr – an der von der Vergabebehörde angegebenen Adresse eingetroffen. Einen
Beweis, dass der Antrag rechtzeitig im Büro 208 im Amtshaus 1 an der M-Strasse 3
angekommen ist, vermag der Beschwerdeführer nicht zu erbringen. Im Gegenteil,
er führt selbst an, dass die Bewerbung bei Frau C, welche für die Vergabestelle
im Büro 208 im Amtshaus 1 arbeitet, zu spät eingetroffen sei. Die
Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, dass der Beschwerdeführer seine Anmeldung
um ca. 16 Uhr Herrn B, Kreisarchitekt im Amt für Baubewilligung, Amtshaus 2 an
der M-Strasse 4, Büro 207 abgegeben habe. Dieser habe ihn darauf aufmerksam gemacht,
dass er sich im falschen Amtshaus befinde und verwies ihn an die richtige
Adresse, Amtshaus 1 an der M-Strasse 3 (Beschwerdeantwort, S. 2 f.).
Es bleibt unklar, weshalb der Beschwerdeführer erst nach einer halben Stunde
(um 16.27 Uhr) im ungefähr einhundert Meter entfernten Amtshaus 1 an der M-Strasse
3 im (richtigen) Büro 208 seine Bewerbung für das Präqualifikationsverfahren
abgegeben hatte.
Entgegen dem Dafürhalten des
Beschwerdeführers geht der Einwand, er habe den Antrag im Büro 208 bei Herrn B
pünktlich am 12. August 2004 abgegeben, fehl. Ein Antrag auf Teilnahme am
Präqualifikationsverfahren muss nicht nur rechtzeitig, sondern auch am
richtigen, in der Ausschreibung angegebenen Ort eintreffen (vgl. E. 2.1).
Der Ausschluss vom Submissionsverfahren erfolgte somit rechtmässig, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm als unterliegende Partei von
vornherein nicht zu. Hingegen ist der Beschwerdegegnerin gestützt auf § 17
Abs. 2 lit. b VRG eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
5. Mitteilung an …