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Geschäftsnummer: VB.2004.00332  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung / Vollzugslockerungen


Einholung eines Ergänzungsgutachtens mit Blick auf die Gewährung von Vollzugslockerungen (Anordnung von Halbfreiheit gemäss Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB).
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1): Nach geltendem Recht ist die Vollzugsplanung allein durch kantonales Recht geregelt (Nichteintreten); die Frage, ob ein Gutachten zu erstellen sei, bildet Grundlage für den Entscheid über die Gewährung der Halbfreiheit (Eintreten).
Voraussetzungen der Gewährung der Halbfreiheit gemäss Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB: Prognose der Rückfallgefahr und Notwendigkeit der Einholung eines Ergänzungsgutachtens (E. 2.2).
Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEGUTACHTUNGSPFLICHT
GUTACHTEN
HALBFREIHEIT
MASSNAHMENPLAN
MASSNAHMENVOLLZUG
RÜCKFALLGEFAHR
RÜCKFALLPROGNOSE
VERWAHRUNG
VOLLZUGSLOCKERUNGEN
VOLLZUGSPLANUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 StGB
Art. 42 Abs. Ziff. 3 Ziff. Abs. 2 StGB
Art. 42 Abs. Ziff. 4 Ziff. Abs. 1 StGB
Art. 45 Abs. Ziff. 1 StGB
§ 16 VRG
Art. 2 Abs. VII VStGB 1
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den heute 45-jährigen A am 27. August 1984 wegen wiederholten Raubes usw. zu zwölf Jahren Zuchthaus. Im November 1988 nutzte er einen Hafturlaub zur Flucht und delinquierte erneut, weshalb ihn das Geschworenengericht des Kantons Zürich am 31. Mai/24. Oktober 1990 wegen Raubes, Geiselnahme usw. zu neun Jahren Zuchthaus verurteilte und anstelle des Strafvollzuges eine Verwahrung gemäss Art. 42 des Strafgesetzbuches (StGB) anordnete. 1992 entwich er auch aus dem Verwahrungsvollzug, delinquierte abermals, was am 17. Dezember 1996 eine Verurteilung des Obergerichts des Kantons Zug wegen Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfacher Freiheitsberaubung usw. zu fünf Jahren Zuchthaus zur Folge hatte. Wiederum wurde anstelle des Strafvollzugs eine Verwahrung angeordnet. Nachdem im Dezember 1998 eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung abgelehnt wurde und eine Versetzung in eine offene Vollzuganstalt erfolgte, entwich er aus dieser im Februar 1999. Am 20. Dezember 2001 verurteilte schliesslich das Obergericht des Kantons Thurgau A wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raubes, Geiselnahme usw. zu einer Zuchthaustrafe von neun Jahren; anstelle des Vollzugs der Freiheitsstrafe wurde eine neuerliche Verwahrung angeordnet, deren Vollzug an den Kanton Zürich abgetreten wurde. In Vollziehung dieser Massnahme befindet sich A seit Oktober 2001 in der Strafanstalt F.

B. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Justizvollzug) ordnete mit Verfügung vom 14. April 2004 den gemeinsamen Vollzug der mit den oben genannten Urteilen angeordneten Verwahrungen an; gleichzeitig lehnte es die bedingte Entlassung von A ab.

Sodann teilte der Justizvollzug A am 29. April 2004 mit, dass angesichts der erheblichen Fluchtgefahr vorläufig keine Vollzugslockerungen gewährt würden.

 

II.  

A gelangte am 17. Mai 2004 an den Justizvollzug mit dem Antrag, ein neues (Ergänzungs-)Gutachten zu erstellen; eventualiter sei die Eingabe als Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern weiterzuleiten. Da der Justizvollzug keinen Anlass für eine Neubegutachtung sah, liess er die Eingabe der Direktion zur Behandlung zukommen.

Die Direktion nahm das Schreiben vom 17. Mai 2004 in der Folge als Rekurs gegen die Anordnungen des Justizvollzugs entgegen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 wies sie den Rekurs ab und bestätigte die erstinstanzlichen Anordnungen betreffend bedingte Entlassung und Vollzugslockerungen. In der Begründung wurde festgehalten, dass eine Vollzugsplanung nicht auf den frühestmöglichen Termin der bedingten Entlassung, das heisst auf November 2006, auszurichten sei; der Justizvollzug habe daher zurzeit zu Recht eine Vollzugsplanung mit der Bewilligung von Vollzugslockerungen abgelehnt, die Erstellung eines Gutachtens erweise sich als verfrüht.

III.  

Dagegen liess A am 23. August 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es seien Vollzugslockerungen im Sinne der Begründung vorzunehmen, unter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

In der Begründung beanstandet er insbesondere, dass Vollzugslockerungen ohne Erstellung einer Vollzugsplanung und ohne Einholung eines Gutachtens abgelehnt worden seien. Die Vollzugsplanung bzw. Vollzugslockerung beinhalte auch die Möglichkeit der Halbfreiheit im Sinne von Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Mit der Verweigerung von Vollzugslockerungen lehne die Vorinstanz implizit auch eine externe Arbeitsbetätigung ab. Da es die Vorinstanz für verfrüht erachte, ihm vor Ablauf des frühestmöglichen Termins der bedingten Entlassung (November 2006) Vertrauen entgegenzubringen, erstelle sie damit einen "Teilvollzugsplan". Dieses Vorgehen beinhalte eine Abweisung der Vollzugslockerung gemäss Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, wodurch Bundesrecht verletzt werde.

Sowohl die Direktion der Justiz und des Innern als auch das Amt für Justizvollzug beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf­ und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, insoweit zu, als sie sich auf Bundesrecht stützen und deshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 ff.).

Für die Behandlung der Beschwerde ist gemäss § 38 Abs. 2 lit. b VRG der Einzelrichter zuständig (vgl. §§ 16, 20, 26 Abs. 1 sowie 27 Abs. 2 des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 in Verbindung mit §§ 1 f., 5 lit. a+e, 46 ff. sowie 147 der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001).

1.2  

1.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in den Anordnungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz einen unrechtmässigen "Teilvollzugsplan" erblickt, geht es nicht um die Anwendung von Bundesrecht. Dieses kennt das Institut des Vollzugsplanes nicht. Die Vollzugsplanung wird erst mit Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 (vgl. Art. 75 Abs. 3 revStGB; BBl 2002, 8269) eine bundesrechtliche Grundlage erhalten. Nach geltendem Recht ist die Vollzugsplanung demnach allein durch das kantonale Recht geregelt, womit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und damit auch die Beschwerde ans Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist (vgl. VGr, 21. März 2003, VB.2003.00096, E. 3 Abs. 2, bestätigt durch BGr, 26. Juni 2003, 6A.32/2003).

1.2.2 Bundesrecht betrifft dagegen der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine Lockerung des Vollzugs im Sinn von Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, also den Vollzug in Halbfreiheit, zu gewähren. Gemäss dieser Bestimmung kann der Verwahrte, der mindestens die Hälfte seiner Strafzeit und wenigstens zwei Jahre in der Anstalt verbracht und sich dort bewährt hat, ausserhalb der Anstalt beschäftigt werden. Gegen Anordnungen über die Gewährung von Halbfreiheit steht grundsätzlich die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Dasselbe gilt für die Entscheide betreffend die bedingte Entlassung aus der Verwahrung gemäss Art. 42 Ziff. 4 StGB (Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 23 f.; VGr, 21. März 2003, VB.2003.00096, E. 3 Abs. 3).

1.2.3 Vorliegend fragt sich allerdings, ob die Anordnung von Halbfreiheit im Sinn von Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor der Rekursinstanz kein ausdrückliches dahingehendes Begehren gestellt. Wegen des Grundsatzes, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzuges gleich bleiben muss, darf das vor Rekursinstanz gestellte Sachbegehren grundsätzlich nicht abgeändert werden; der Beschwerdeantrag darf daher nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (VGr, 25. Juni 2003, VB.2003.00125, E. 1c/aa; RB 1983 Nr. 5; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3, § 54 N. 4).

Allerdings hatte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 17. Mai 2004 beanstandet, dass der Beschwerdegegner eine neue Begutachtung und Vollzugslockerungen ohne weitere Begründung abgelehnt habe. Weiter hatte er explizit ausgeführt, bevor über die bedingte Entlassung wie auch über mögliche Vollzugslockerungen entschieden werden könne, sei die Meinung eines Sachverständigen einzuholen. Angesichts dieser Begründung zielte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 17. Mai 2004 offensichtlich darauf ab, dass im Hinblick auf die Prüfung einer bedingten Entlassung oder von Vollzugslockerungen zunächst ein Gutachten einzuholen sei.

Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nun den Antrag stellt, Vollzugslockerungen vorzunehmen, so geht er wohl über das hinaus, was er im Rekursverfahren beantragt hat. Indes kann offen gelassen werden, ob auf das entsprechende Begehren einzutreten ist. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, wäre das Begehren ohnehin abzuweisen (vgl. unten 2).

1.2.4  Ähnliches gilt für die Frage nach der bedingten Entlassung: Da der Beschwerdeantrag die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verlangt, richtet er sich auch gegen deren Dispositiv-Ziffer I; darin bestätigte die Vorinstanz die Verweigerung der bedingten Entlassung. In der Begründung der Beschwerde wird eine bedingte Entlassung allerdings nicht verlangt. Ob mit der Beschwerde tatsächlich (auch) die bedingte Entlassung erreicht werden soll, kann offen gelassen werden. Wie die unten stehenden materiellen Ausführungen zeigen, steht eine solche derzeit ausser Frage.

1.2.5 Einzutreten ist auf die Beschwerde jedenfalls insoweit, als der Beschwerdeführer die Einholung eines Ergänzungsgutachtens verlangt: So ist das Verwaltungsgericht in einem analogen Fall auf eine Beschwerde eingetreten, mit welcher allein die Einholung eines Gutachtens als Grundlage für den Entscheid über die bedingte Entlassung verlangt worden war (VGr, 3. Mai 2004, VB.2004.00084, E. 1). Wie vorliegender Beschwerde zu entnehmen ist, soll das Gutachten insbesondere als Grundlage für den Entscheid über die Gewährung von Halbfreiheit dienen. Da solche Entscheide ebenso wie diejenigen über die bedingte Entlassung Bundesrecht betreffen, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.

Im Rekursverfahren war von Seiten des Justizvollzugs zwar geltend gemacht worden, auf den Begutachtungsantrag sei nicht einzutreten, da erstinstanzlich darüber nicht entschieden worden sei. Wohl hat der Beschwerdegegner keinen förmlichen Entscheid betreffend die Begutachtung gefällt. Indes hatte der Beschwerdeführer das Begehren auf Begutachtung mit seinem Schreiben vom 17. Mai 2004 bei der ersten Instanz gestellt. Mit der Überweisung dieses Schreibens an die Rekursbehörde und dem Bemerken, dass er keinen Anlass für eine Neubegutachtung sehe, hat der Justizvollzug das Begehren jedenfalls sinngemäss abgelehnt. Es war daher der Rekursbehörde jedenfalls gestattet, auf die Frage der Begutachtung einzutreten.

1.3 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss den §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs sowie der Ermessensüber- und -unterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des (entscheidungswesentlichen) Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die Ermessensüberprüfung versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 81 und N. 91 letztes Beispiel; RB 1998 Nr. 60; vgl. auch BGr, 10. Juli 2003, 6A.44/2003, E. 2.2; 16. Mai 2003, 6A.13/2003, E. 2, alle unter www.bger.ch).

2.  

2.1 Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob und wann die bedingte oder probeweise Entlassung aus der Verwahrung anzuordnen ist; bei der Verwahrung nach Art. 42 StGB hat sie mindestens einmal jährlich Beschluss zu fassen, und zwar erstmals auf das Ende der gesetzlichen Mindestdauer. Vor dem Entscheid ist der zu Entlassende anzuhören und von der Anstaltsleitung ein Bericht einzuholen (Art. 45 Ziff. 1 StGB). Nach Art. 42 Ziff. 4 Abs. 1 StGB bleibt der Verwahrte mindestens bis zum Ablauf von zwei Dritteln der Strafdauer und wenigstens drei Jahre in der Anstalt. Treffen Verwahrungen nach Art. 42 StGB miteinander oder mit Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam zu vollziehen, wobei die Strafen in den Verwahrungen untergehen; der früheste Zeitpunkt der bedingten Entlassung ist aufgrund der Gesamtdauer der in den Verwahrungen untergehenden Strafen zu berechnen (Art. 2 Abs. 7 der Verordnung [1] zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November 1973).

2.1.1 Der Beschwerdeführer wurde zu insgesamt 35 Jahren Zuchthaus verurteilt. Die erste Verurteilung erfolgte 1984, wobei die Vorinstanz unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom fiktiven Antrittsdatum Juni 1983 ausging. Rechnet man zwei Drittel der gesamten Strafdauer, nämlich 23 Jahre und vier Monate hinzu, so wäre eine bedingte Entlassung frühestens im Herbst 2006 möglich. Sie steht deshalb im jetzigen Zeitpunkt ausser Frage.

2.1.2 Nicht entscheidwesentlich ist in diesem Zusammenhang derzeit noch die vom Justizvollzug im Schreiben vom 29. April 2004 erwähnte Revision des Strafgesetzbuches. Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 (BBl 2002, 8240 ff., 8315) muss bis spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts das Gericht von Amtes wegen überprüfen, ob die Personen, die nach Artikel 42 des alten Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen der Verwahrung nach Artikel 64 des revidierten Strafgesetzbuches erfüllen. Die Vorinstanz hat den Rekursentscheid in der Folge richtigerweise nicht auf diese Gesetzesrevision abgestützt.

2.2 Gemäss Art. 42 Ziff. 3 Abs. 2 StGB können Verwahrte, die mindestens die Hälfte der Strafzeit und wenigstens zwei Jahre in der Anstalt verbracht und sich dort bewährt haben, ausserhalb der Anstalt beschäftigt werden. Es handelt es sich hierbei um eine Kann-Vorschrift; demgemäss steht der Vollzugsbehörde bei der Gewährung der Halbfreiheit weites Ermessen zu (BGE 116 IV 277 E. 3a = Pra 80/1991 Nr. 142). Selbst wenn der Beschwerdeführer die beiden für die Gewährung der Halbfreiheit gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen – Verbüssung mindestens der Hälfte der Strafdauer und Bewährung in der Strafanstalt – erfüllt, bedeutet dies somit nicht, dass sie auch gewährt werden muss: Die Vollzugsbehörde muss bei ihrem Entscheid vielmehr den Zweck der Massnahme und die gesamten Umstände in die Abwägung einbeziehen; dabei hat sie die günstigen Auswirkungen, aber auch die der Halbfreiheit innewohnenden Gefahren zu beachten und die Entwicklung des Verwahrten sowie seinen Charakter, wie er sich aus früheren Erfahrungen ergibt, zu berücksichtigen (BGE 116 IV 277 E. 3a = Pra 80/1991 Nr. 142). Auf welcher Grundlage der Entscheid über die Gewährung der Halbfreiheit erfolgen soll, regelt das Gesetz nicht.

Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Vorinstanz lehnen es derzeit überhaupt ab, dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen zu gewähren, da aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen sei.

2.2.1 Grundlage der zuletzt angeordneten Verwahrung ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 2001. Dieses Urteil setzte sich unter Einbezug der früher erstellten psychiatrischen Gutachten mit Persönlichkeit und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sehr ausführlich auseinander. Dabei hielt das Gericht abschliessend fest, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine persönliche Entwicklung und eine allfällige Resozialisierung längerfristig zwar eine gute Prognose gestellt werden könne; im jetzigen Zeitpunkt bestehe jedoch eine massive Rückfallgefahr. Dieser wohl begründeten Beurteilung vermag die Beschwerde nichts Massgebliches entgegenzusetzen.

2.2.2 Zwar kann bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Anstaltsinsassen der Zeitablauf die Vornahme einer neuen psychiatrischen Begutachtung rechtfertigen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch nicht an das formale Kriterium eines bestimmten Alters des bereits vorhandenen Gutachtens anzuknüpfen. Soweit allerdings frühere Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst haben, sind neuere Abklärungen unabdingbar. Dabei kann es aber genügen, statt eines neuen umfassenden Gutachtens bei einem bereits tätig gewordenen Sachverständigen oder bei einer anderen Fachperson ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Nach Auffassung des Bundesgerichts gilt es ferner zu beachten, dass nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4).

2.2.3 Die letzte psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers stammt von April 1998, liegt mit rund sechseinhalb Jahren also schon verhältnismässig weit zurück. Der Direktor der Strafanstalt F hat denn auch in der Sitzung vom 20. Februar 2004 die Meinung geäussert, dass im Fall eines negativen Vollzugslockerungsentscheids ein Ergänzungsgutachten bezüglich Vertragsfähigkeit, Fluchtgefahr und Gemeingefahr des Beschwerdeführers nötig sei.

Allerdings haben sich die Verhältnisse seit der letzten psychiatrischen Begutachtung kaum zugunsten des Beschwerdeführers verändert. Im Gegenteil: Seine Gefährlichkeit hat sich in den seitherigen schweren Straftaten, begangen während seiner Flucht im Jahr 1999, von Neuem manifestiert. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass sich die Umstände in einer Weise verändert hätten, dass die sorgfältige Einschätzung der Rückfallgefahr im gerichtlichen Urteil vom 20. Dezember 2001 in Kombination mit dem psychiatrischen Gutachten aus dem Jahr 1998 überholt wäre. Solches vermag auch die gute Führung des Beschwerdeführers in der Strafanstalt nicht aufzuzeigen. Die Bewährung im Vollzug kann nur bedingt als Hinweis auf eine verminderte Rückfallgefahr gewertet werten. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern der in der Beschwerde erwähnte Tod von D tatsächlich von massgeblicher Bedeutung für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers sein sollte.

Insgesamt liegen heute keine Umstände vor, welche neue Abklärungen durch einen Sachverständigen unabdingbar machen würden. Mit dem Entscheid, von der Gewährung der Halbfreiheit oder gar der bedingten Entlassung zurzeit ohne Einholung eines Gutachtens abzusehen, haben die Verwaltungsbehörden das ihnen zustehende Ermessen nicht verletzt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

3.  

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kos­ten­pflichtig. Indes stellt er das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Priva­ten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als aus­sichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss Abs. 2 der­selben Bestimmung haben sie über­dies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wah­ren (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999).

3.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ohne weiteres erstellt.

Wie gesehen richtet sich die Beschwerde im Wesentlich dagegen, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, im Hinblick auf Vollzugslockerungen sachverständige Abklärungen zu veranlassen. Angesichts der verhältnismässig weit zurückliegenden letztmaligen sachverständigen Beurteilung und der vom Anstaltsdirektor deutlich geäusserten Empfehlung, ein Ergänzungsgutachten einzuholen, lässt sich die Beschwerde in diesem Punkt noch nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnen.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist demnach gutzuheissen; die Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.3 Da die sich stellenden Fragen zudem den Beizug eines Rechtsanwalts rechtfertigten, ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Insofern ist auch Dispositiv-Ziffer IV der angefochtenen Verfügung zu korrigieren.

Für das Beschwerdeverfahren ist der Vertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit zu geben, eine Kostennote nachzureichen (§ 13 Abs. 2 der revidierten Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [GebV VGr]).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

 

2.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

 

 

und entscheidet:

 

1.    Dispositiv-Ziffer IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 15. Juli 2004 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren bestellt. Die Direktion wird eingeladen, Rechtsanwältin B für ihre Aufwendungen im Rekursverfahren angemessen zu entschädigen.

 

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

 


3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    1'500.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--   Zustellungskosten,
Fr.    1'560.--   Total der Kosten.

 

4.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

 

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

 

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

 

7.    Mitteilung an …