{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00333_2004-12-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204658&W10_KEY=13823295&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "364dc215c85803cf52822b95319e2a78"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00333"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.12.2004  VB.2004.00333"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.12.2004  VB.2004.00333"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.12.2004  VB.2004.00333"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weigerung, sich an einem Besch\u00e4ftigungsprogramm zu beteiligen Ver\u00e4nderung des Streitgegenstands infolge inzwischen r\u00fcckwirkend bescheinigter Arbeitsunf\u00e4higkeit (E. 1.2). Rechtsgrundlagen (E. 2). Nach Ablauf einer ersten Unterst\u00fctzungsperiode meldete sich der Beschwerdef\u00fchrer - auch nach schriftlicher Einladung der Sozialbeh\u00f6rde - nicht bei der Beh\u00f6rde. Ein allf\u00e4lliger Anspruch auf Sozialhilfeleistungen kann daher erst f\u00fcr die Zeit ab seiner erneuten Vorsprache geltend gemacht werden (E. 3.1). Die im Ausland lebenden Familienangeh\u00f6rigen des Beschwerdef\u00fchrers haben keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen (E. 3.2). Das Sozialhilferecht will die Eigenverantwortung der hilfesuchenden Person f\u00f6rdern. Diese hat zur Minderung der Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigkeit beizutragen, namentlich durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft (E. 4.2 am Anfang). Eine Weisung, sich an einem Besch\u00e4ftigungsprogramm zu beteiligen, ist zul\u00e4ssig, insbesondere dann, wenn die damit verbundene Arbeit als zumutbar erscheint (E. 4.2.1-3). Als zul\u00e4ssige Sanktion gegen die Missachtung einer Weisung kommt neben einer K\u00fcrzung in besonderen F\u00e4llen einer beharrlichen Weigerung auch eine Leistungseinstellung in Frage. Charakteristik des Besch\u00e4ftigungsprogramms (E. 4.4, 4.4.1). Der Beschwerdef\u00fchrer hat sich kategorisch geweigert, am Besch\u00e4ftigungsprogramm teilzunehmen, ohne \u00fcberhaupt in Erfahrung zu bringen, welche Arbeit ihm angeboten w\u00fcrde. Diese besonderen Umst\u00e4nde lassen eine Leistungseinstellung als gerechtfertigt erscheinen (E. 4.3.1-2, 4.4.3-4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:29:21", "Checksum": "a675faa9ec7746cb73950d64357f2f69"}