|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
I. A, 1972 geborener Ägypter, reiste Ende Juni 2001 hier zu Lande ein und heiratete Mitte November gleichen Jahres in Embrach die wenig ältere Schweizerin D. Deshalb bekam er – nunmehr D-A heissend – eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, später einmal verlängert mit Gültigkeit bis 14. November 2003. Er hatte im Frühling 2002 eine Tätigkeit als Küchenhilfe aufgenommen, wurde in jenem Sommer Baumitarbeiter und ist seit Mai 2003 Railbar-Steward. Nach Angabe der Gattin hatte die Paargemeinschaft schon im September 2002 aufgehört. D-A mietete jedenfalls ab dem 18. Oktober 2002 in Zürich für sich allein ein 1-Zimmer-Appartement. Am 15. April 2003 schied das Bezirksgericht H die Eheleute D-A. Mit sieben Tage später zugestellter Verfügung vom 6. April 2004 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich D-A's Gesuch um weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. II. D-A liess hiergegen am 11. Mai 2004. Mit Beschluss vom 14. Juli 2004 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab, ohne eine Weiterzugsmöglichkeit zu nennen. III. D-A liess am 23./24. August 2004 mit Beschwerde und den Anträgen an das Verwaltungsgericht: " 1. Der angefochtene RRB sei aufzuheben.
2. Die Vorinstanz sei einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
3. Es sei eine Verhandlung durchzuführen.
4. Das Dossier sei an die Vorinstanzen zurückzuweisen mit der Einladung, die Aufenthaltsbewilligung bzw. -verlängerung im Rahmen der Höchstzahlen (Kontingentbewilligung) zu prüfen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen.
5. Eventuell sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, d.h. er sei von Gerichtskosten frei zu halten und der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestimmen."
Darauf zog das Gericht die bisherigen Verfahrensakten bei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewaltet. Schon darum gilt es die Beschwerde kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann ohne abermalige Weiterungen geschehen (§ 56 Abs. 2 f. VRG). 2. § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem hier gegebenen Gebiet der Fremdenpolizei nur, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, welche ausländische Personen bundes- oder völkerrechtlich beanspruchen dürfen (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [SR 173.110], e contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Gewiss macht § 43 Abs. 2 VRG auch noch eine Ausnahme für Angelegenheiten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Doch zählen Anordnungen betreffend Aufenthalt gerade nicht hierzu (Jens Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, Baden-Baden 2003, Art. 6 N. 9). Insofern verlangt der Beschwerdeführer deshalb umsonst eine öffentliche Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK. 2.1 Der angefochtene Entscheid tut zutreffend dar, dass die Ehe des Beschwerdeführers diesem nach deren Scheidung weder gestützt auf Bundes- noch auf Konventionsrecht einen Anwesenheitsanspruch verleihe. Darauf lässt sich gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verweisen. Die Beschwerde rennt hiergegen vergebens an. 2.2 Möglicherweise will der Beschwerdeführer die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verankerte Garantie des Privatlebens für sich in Anspruch nehmen. Das Bundesgericht hat aber eindeutig festgehalten, es käme höchstens dann in Betracht, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein solches auf Anwesenheit abzuleiten, wenn besonders intensive private Beziehungen in Frage stünden, was nur ganz ausnahmsweise zutreffe (BGE 120 Ib 16 E. 3b). Auch bei sehr langen Aufenthalten in der Schweiz hat die Praxis bisher die Begründung eines Bewilligungsanspruchs verneint, falls keine das übliche Mass übersteigenden privaten Beziehungen vorlägen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa, mit Hinweis auf einen unveröffentlichten Entscheid vom 3. November 1994 [16 Jahre]; BGr, 29. Januar 2002, 2A.471/2001, E. 2b [15 Jahre], sowie 4. Dezember 2002, 2A.578/2002, E. 2.2 [13 Jahre], beides unter www.bger.ch; VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00318, E. 5b, www.vgrzh.ch [19 Jahre, wobei der Beschwerdeführer kaum über soziale Beziehungen verfügte]; RB 2002 Nr. 30 E. 2b Abs. 2 [10 bzw. 15 Jahre]; vgl. auch BGr, 20. Januar 2004, 2A.27/2004, E. 2.2.2, www.bger.ch; Minh Nguyen, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 293; kritisch zur hoch angesetzten Anwesenheitsdauer etwa Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern etc. 1999, S. 197; Peter Uebersax in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 5.159). So etwas lässt sich nun beim Beschwerdeführer weder erblicken noch macht er es substantiiert geltend (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §§ 7 N. 11, 60 N. 1 ff.). Zur das Normale nicht sprengenden Integration hier sei für das Wesentliche wiederum auf den angefochtenen Entscheid verwiesen, selbst wenn der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erneut seine "sowohl sprachlich als auch kulturell und mentalitätsmässig geschehen[e]" Assimilation sowie namentlich eine beschäftigungsmässige Eingliederung hervorhebt. Rund drei Jahre Anwesenheit in der Schweiz bedeuten ohnehin keine sehr lange Dauer, und zwar umso weniger, als der Beschwerdeführer nur während knapp zweier Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Eine Rückkehr in die Heimat erscheint mit der Vorinstanz als durchaus zumutbar. 2.3 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, es sei "der massgebliche Sachverhalt der Eingliederung von den Vorinstanzen nicht nur ungenügend, sondern gar nicht untersucht worden". Auch insofern lässt sich indes dem angefochtenen Entscheid beipflichten. Der schon bei der Vorinstanz anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht etwa der Rekursbehörde oblag, nach besonders intensiven privaten Beziehungen seinerseits zu forschen; solche müssten vielmehr durch ihn selbst dargetan werden, da sie sich weder aus den Akten ergeben noch zu vermuten sind. Der Beschwerdeführer will sich vielleicht weiterhin als Härtefall darstellen. Daraus ergäbe sich jedoch ebenso wenig ein Anwesenheitsanspruch (vgl. VGr, 7. Januar 2004, VB.2003.00392, E. 2 Abs. 3, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Nach all dem ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Wie schon im angefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht ausgangsgemäss kostenpflichtig und kann keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Für diesen Fall ersucht er um Gewährung umfassenden Armenrechts. Damit muss er freilich noch deutlicher als bei der Vorinstanz, deren Begründung abermals beizutreten ist, bereits an der offenkundigen Aussichtslosigkeit seiner Begehren scheitern. 4. Indem die Kammer keinen Anwesenheitsanspruch angenommen hat, hat sie bereits die Frage verneint, ob sich eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde moniert werden (BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Befreiung von Verfahrenskosten und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Im Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 7. Mitteilung an… |