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Geschäftsnummer: VB.2004.00343  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Abwasserentsorgung


Kostenverlegung für die Sanierung privater Kanalisations- und Wasserleitungen: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist prinzipiell gegeben (E.1.1). Die Gemeinde ist zur Beschwerde legitimiert, wenn es um die Verlegung von Kosten für die Sanierung einer privaten Kanalisationsleitung geht (E.1.2 und E.1.3). Der Bezirksrat hat seine Zuständigkeit zu Recht bejaht (E.2). Der Einwand der Beschwerdegegnerinnen, dass auch ein weiterer Grundeigentümer in den Kostenverleger hätte einbezogen müssen, hätten sie mit eigener Beschwerde anfechten müssen, weshalb sich das Verwaltungsgericht mit diesem Einwand nicht auseinander zu setzen hat (E.3). Einzig zum Zweck, die Kosten für die Sanierung einer privaten Versorgungs- oder Entsorgungsleitung zu verlegen, bedarf es keines Quartierplanverfahrens nach § 123 ff. PBG (E.4). Der Bezirksrat hat die Lösung der beschwerdeführenden Gemeinde, die Kosten für die Sanierung privater Kanalisations- und Wasserleitungen gemäss den Quartierplangrundsätzen, also nach Perimeterflächen, zu verlegen, aufgehoben (E.5.1). Es war rechtsverletzend, dass der Bezirksrat die von der Beschwerdeführerin gewählte Methode unter Hinweis auf das Verursacherprinzip verworfen hat. Bei der Verlegung der Sanierungskosten kommt der Gemeinde nämlich ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Bezirksrat hat sein Ermessen zu Unrecht an die Stelle des Ermessens der Gemeindebehörde gesetzt (E.5.2). Gutheissung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 6). Vgl. auch VB.2004.00273.
 
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
BESCHWERDELEGITIMATION
ERMESSEN (GEMEINDE)
ERSATZVORNAHME
GEMEINDE
GEMEINWESEN
GEWÄSSERSCHUTZ
KANALISATION
KOSTENVERLEGUNG
LEGITIMATION DER GEMEINDE
LEGITIMATION DER GEMEINDE
QUARTIERPLANVERFAHREN
SANIERUNG
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 146 PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Der Präsident der Werkkommission der Gemeinde X ordnete am 12. November 2002 im Sinn einer Ersatzvornahme die unverzügliche Sanierung der Kanalisations- und Wasserleitungen am S-Weg an, unter Hinweis darauf, dass die Kosten nach Vollendung der Sanierung den Eigentümern in Rechnung gestellt würden. Die diesbezüglichen Bauarbeiten wurden vom März 2003 bis Mai 2003 ausgeführt; der Gemeinderat genehmigte am 10. September 2003 die Schlussabrechnung. Die Abteilung Tiefbau/Werke setzte mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 (Disp.-Ziff. 4) den Kostenverleger für die Sanierung der privaten Kanalisation fest. Danach wurden die Gesamtkosten von Fr. 172'335.95 "gemäss den Quartierplangrundsätzen" entsprechend den Flächen der einbezogenen sechs Grundstücke so verlegt, dass Parzellenteile bis zu einer Erschliessungstiefe von 30 m zu 100 % sowie Parzellenteile im Bereich über 30 m zu 50 % belastet wurden. Für die Parzelle Kat.-Nr. 1 von I mit einer Gesamtfläche von 1'142 m2 (wovon 1'140 m2 zu 100 % und 2 m2 zu 50 % belastet) ergab sich ein Kostenanteil von 19,74 % = Fr. 34'019.15, für die Parzelle Kat.-Nr. 2 der Erbengemeinschaft B mit einer Gesamtfläche von 3'923 m2 (wovon 1'768 m2 zu 100 % und 2'155 m2 zu 50 % belastet) ein Kostenanteil von 49,22 % = Fr. 84'823.75. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die belasteten sechs Grundeigentümer Rekurs an den Bezirksrat erheben konnten (Disp.-Ziff. 5).

II.  

Dagegen erhob I am 13. November 2003 Rekurs mit dem Antrag, die Verfügung vom 8. Oktober 2003 insoweit, als er darin mit Kosten belastet werde, aufzuheben. Er machte im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme seien nicht erfüllt gewesen, weshalb er zur Kostenübernahme nicht verpflichtet sei.

Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 13. Mai 2004 ab.

III.  

Gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2003 erhoben am 14. November 2003 auch die Mitglieder der Erbengemeinschaft B Rekurs mit dem Antrag, die Streitsache zur Neufestsetzung der auf die beteiligten Grundstücke bzw. Eigentümer entfallenden Kostenanteile an die kommunale Behörde zurückzuweisen; eventuell habe die Rekursinstanz die Kostenanteile selber neu festzusetzen. Sie machten geltend, die Kosten der Sanierung der Kanalisation dürften nicht nach quartierplanmässigen Grundsätzen verlegt werden. Die gewählte Methode führe dazu, dass auf ihr Grundstück Kat.-Nr. 2 aufgrund des grossen Anteils an der gesamten Perimeterfläche ein Kostenanteil von 49,22 % entfalle. Dies würde sich bei einer erstmaligen Erschliessung, wie sie im Rahmen eines Quartierplanverfahrens herbeigeführt werde, rechtfertigen, nicht aber für eine blosse Sanierung der bestehenden Erschliessung. Für eine sachgerechte Lösung kämen andere Methoden in Betracht, etwa die gleichmässige Verlegung nach der Anzahl der beteiligten Grundstücke, eine Verlegung nach dem Wasserverbrauch bzw. Abwasservolumen oder eine solche nach dem Gebäudeversicherungswert der beteiligten Liegenschaften. Für den Fall, dass die Verlegung nach quartierplanrechtlichen Grundsätzen richtig sei, rügten die Rekurrentinnen eine rechtswidrige Verfahrensabwicklung; diesfalls hätte ein (sich auf die Teilmassnahme der Kostenverlegung beschränktes) förmliches Quartierplanverfahren eingeleitet werden müssen, und der diesbezügliche Festsetzungsbeschluss wäre mit Rekurs an die Baurekurskommission (statt an den Bezirksrat) anfechtbar. Schliesslich rügten die Rekurrentinnen, dass der Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 3 und 4 zu Unrecht nicht in die Kostenverlegung einbezogen worden sei.

Im Rekursverfahren wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt und anschliessend den übrigen Eigentümern/Anstössern der privaten Kanalisation am S-Weg Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, wovon vier der Beigeladenen Gebrauch machten.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2004 hiess der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut und hob Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 8. Oktober 2003 im Sinn der Erwägungen auf (Disp.-Ziff. I). Er wies die Streitsache zum Neuentscheid an die Rekursgegnerin zurück und wies diese an, die Kostenbeiträge der Rekurrentinnen an die Sanierung der Abwasserleitung in Würdigung ihrer Verursacheranteile festzusetzen (Disp.-Ziff. II). Die Kosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 800.-, auferlegte er der Gemeinde X (Disp.-Ziff. III), die er zudem zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an die Rekurrentinnen verpflichtete (Disp.-Ziff. IV). Der Bezirksrat bejahte vorweg seine Zuständigkeit schon im Hinblick darauf, dass an der Verlegung nach quartierplanrechtlichen Grundsätzen nicht festgehalten werden könne, weshalb sich die Durchführung eines Quartierplanverfahrens erübrigt habe und die Zuständigkeit der Baurekurskommission von vornherein entfalle. Weil die Sanierung im Sinn einer antizipierten Ersatzvornahme durchgeführt worden sei, müssten deren Kosten nach den Grundsätzen des Polizei- und des Voll­streckungsrechts verlegt werden. Für die Anwendung quartierplanrechtlicher Grundsätze bleibe dabei kein Raum. Als Instrument des Planungs- und Baurechts befasse sich der Quartierplan weder mit Vollstreckungs- noch mit Polizeirecht. Die beteiligten Grundeigentümer hafteten vielmehr als Störer nach ihrem Anteil an der Verursachung des polizeiwidrigen Zustands. Dem werde der in Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 8. Oktober 2003 gewählte Verteiler, der gemäss Quartierplangrundsätzen auf die Grundstückflächen innerhalb und ausserhalb der ersten Erschliessungstiefe abstelle, nicht gerecht (E. 3b/cc).


IV.  

Gegen den Rekursentscheid vom 13. Mai 2004 erhob I am 16. Juni 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung vom 8. Oktober insoweit, als er darin mit einem Kostenanteil von Fr. 34'019.15 belastet werde, aufzuheben; eventuell sei der Kostenanteil "auf ein der Ausgangslage entsprechendes Mass zu reduzieren"; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (VB.2004.00273).

Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. Für die Gemeinde X beantragte die Abteilung Tiefbau/Werke am 23. Juli 2004 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

V.  

Gegen den Rekursentscheid vom 22. Juni 2004 erhob die Gemeinde X am 23. Juli 2004 Beschwerde mit dem Antrag, die Kostenverlegung gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2003 zu bestätigen und demgemäss die Erbengemeinschaft B zur Bezahlung des Kostenanteils von Fr. 84'823.75 zu verpflichten; eventuell sei die Verpflichtung zur Bezahlung der Rekurskosten (Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids) sowie zur Leistung einer Parteientschädigung an die Rekurrentinnen (Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids) aufzuheben (VB.2004.00343).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde nebst den Mitgliedern der Erbengemeinschaft B als Beschwerdegegnerinnen und der Vorinstanz auch den bereits im Rekursverfahren beigeladenen übrigen Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. I (Mitbeteiligter im Verfahren VB.2004.00343 und Beschwerdeführer im Verfahren VB.2004.00273) beantragte am 25. Oktober 2004, auf die Beschwerde VB.2004.00343 sei nicht einzutreten, da die Gemeinde zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert sei. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft B beantragten am 16. November 2004 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.


Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Näher zu prüfen ist die weitere Prozessvoraussetzung der Beschwerdelegitimation der Gemeinde X, die vom Mitbeteiligten I (vgl. dessen eigene Beschwerde VB.2004.00273) bestritten wird und ohnehin von Amtes wegen zu prüfen wäre.

1.2  Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Eine gleich lautende und in der Praxis auch gleich ausgelegte Legitimationsvorschrift findet sich in § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Rekurs- und beschwerdeberechtigt sind ferner gemäss § 21 lit. b VRG, welche Vorschrift ebenfalls auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts anwendbar ist (RB 1998 Nr. 12), Gemeinden, andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Wahrung der von ihnen vertretenen schutzwürdigen Interessen. Mit dieser anlässlich der Revision vom 8. Juni 1997 eingefügten Bestimmung wurde im Wesentlichen an die Praxis angeknüpft, die zur Beschwerdelegitimation nach der damals massgebenden Fassung von § 21 VRG (die dem heutigen § 21 lit. a VRG entspricht) entwickelt worden ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 61 ff., insbesondere N. 70). Nach der damaligen Praxis wurde die Rekurs- und Beschwerdelegitimation der Gemeinde namentlich bezüglich drei Fallgruppen bejaht, nämlich wenn sie sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrte, wenn sie einen Eingriff in die ihr bei der Anwendung von kantonalem Recht zustehende qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit abwehren wollte oder wenn sie wie eine Privatperson (zum Beispiel als Bauherrin) betroffen war. Darüber hinaus wurde der Gemeinde die Beschwerdelegitimation in Quartierplanstreitigkeiten zuerkannt, dies namentlich im Hinblick auf ihre treuhänderische Stellung gegenüber den Quartierplanbeteiligten zur Verteidigung eines im Festsetzungsbeschluss erzielten Interessenausgleichs (RB 1991 Nr. 7). Diese Praxis ist seit In-Kraft-Treten von § 21 lit. b VRG anlehnend an bereits früher vorhandene punktuelle Ansätze im Sinn einer Öffnung erweitert worden (vgl. VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00423, E. 1.2.1 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

In Anlehnung an die Praxis zur Beschwerdelegitimation der Gemeinde in Quartierplanstreitigkeiten ist die Beschwerdeberechtigung der Gemeinde X auch hier zu bejahen. Zwar kann im vorliegenden Fall kaum oder nur beschränkt von einem bezüglich der Kostenverlegung erzielten Interessenausgleich gesprochen werden, doch liegt bei der Verlegung von Kosten für die Sanierung einer privaten Kanalisationsleitung ein mit dem Quartierplanverfahren durchaus vergleichbare Situation vor, und zwar unabhängig davon, ob hier – was gerade Gegenstand der materiellen Prüfung sein wird – die Kosten nach quartierplanrechtlichen Grundsätzen verlegt werden dürfen oder nicht. Die Beschwerdelegitimation ist im Übrigen auch deswegen zu bejahen, weil sich die Gemeinde, soweit bei der materiellen Beurteilung die Anwendung der kommunalen Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom 30. September 1997 (SEVO) infrage steht, für die richtige Durchsetzung ihres kommunalen Rechts wehrt.

1.3 Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Zu prüfen ist sodann, ob der Bezirksrat seine Zuständigkeit zur Behandlung des Rekurses der heutigen Beschwerdegegnerinnen zu Recht bejaht habe. Letztere hatten in ihrem Rekurs die Zuständigkeit der Baurekurskommission anstelle des Bezirksrats geltend gemacht, allerdings nur für den Fall, dass ihre materielle Argumentation, wonach die Sanierungskosten entgegen der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2003 nicht nach Quartierplangrundsätzen verlegt werden dürften, nicht durchdringe. Welche Rekursinstanz für Streitsachen der vorliegenden Art (Verlegung von Kosten der Sanierung einer privaten Kanalisationsleitung) zuständig ist, kann indessen nicht davon abhängen, nach welchen Grundsätzen diese Kosten zu verlegen sind. Selbst wenn der Bezirksrat Y den mit der Zuständigkeitsfrage zusammenhängenden weiteren Einwand der Rekurrentinnen, zwecks Kostenverlegung hätte ein Quartierplanverfahren durchgeführt werden müssen, geschützt hätte (vgl. zu diesem Einwand nachstehend E. 4), hätte er in Bejahung seiner Zuständigkeit einen materiellen Rekursentscheid treffen müssen, mit dem die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2003 aufzuheben gewesen wäre. Sodann liegt hier ein anderer Sachverhalt als in dem von den Beschwerdegegnerinnen angerufenen Verwaltungsgerichtsentscheid RB 1987 Nr. 8 vor. Der Bezirksrat hat demnach seine Zuständigkeit zu Recht bejaht.

3.  

Die Beschwerdegegnerinnen erneuern ihren im Rekurs erhobenen Einwand, wonach der Grundeigentümer Q mit seinen beiden Parzellen Kat.-Nrn. 3 und 4 in den Kostenverleger hätte einbezogen werden müssen. Mit diesem Einwand hat sich der Bezirksrat auseinander gesetzt und ihn verworfen mit der Begründung, die beiden Grundstücke seien unbestrittenermassen nicht an die zu sanierende Kanalisation angeschlossen (Rekursentscheid E. 3c). Hätten sich die Rekurrentinnen mit dieser Beurteilung nicht abfinden wollen, so hätten sie gegen den Rekursentscheid eine eigene Beschwerde erheben müssen, was ungeachtet dessen zulässig gewesen wäre, dass mit diesem Rekursentscheid die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde X zurückgewiesen wurde. Ihre heute vertretene Auffassung, sie seien durch den Rekursentscheid (auch insoweit) nicht beschwert gewesen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat daher keinen Anlass, sich mit diesem Einwand auseinander zu setzen, zumal in der Beschwerdeantwort nicht dargelegt wird, weshalb der Rekursentscheid in dieser Hinsicht rechtsverletzend sein soll.

4.  

Die Beschwerdegegnerinnen erneuern ferner ihren Einwand, es hätte zwecks Kostenverlegung ein Quartierplanverfahren durchgeführt werden müssen. Auch dies jedoch nur für den Fall, dass der materiellen Beurteilung durch den Bezirksrat, wonach die Sanierungskosten entgegen der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2003 nicht nach Quartierplangrundsätzen verlegt werden dürfen, nicht beigetreten werde. Diesbezüglich waren die Beschwerdegegnerinnen durch den Rekursentscheid in der Tat nicht beschwert, weil der Bezirksrat diesen Einwand nicht behandelt hat.

Der Einwand ist unbegründet. Einzig zum Zweck, die Kosten für die Sanierung einer privaten Versorgungs- oder Entsorgungsleitung zu verlegen, bedarf es keines Quartierplanverfahrens nach § 123 ff. PBG. Gemäss § 123 Abs. 1 PBG ermöglicht der Quartierplan im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen. Wohl kommt dieses Rechtsinstitut auch dann zum Zug, wenn zur Erreichung des gesetzlich umschriebenen Zwecks keine umfassende Regelung erforderlich ist, sodass sich der Quartierplan auf die notwendigen Teilmassnahmen beschränkt. Die Verlegung der Kosten für die Sanierung einer privaten Kanalisationsleitung erfordert jedoch auch keinen derartigen Teilquartierplan, ansonsten der Anwendungsbereich dieses Institutes in sachwidriger Weise auf Situationen ausgedehnt würde, auf welche die gesetzliche Regelung nicht ausgerichtet ist. Soweit für die Verlegung solcher Sanierungskosten überhaupt ein öffentlichrechtliches Verfahren erforderlich ist, was hier aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts – insbesondere des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GschG, LS 711.1) sowie der kommunalen SEVO – zutrifft, hat die Festsetzung durch eine Verfügung zu erfolgen, wie das hier geschehen ist. Auch wenn es sich bei dem dieser Verfügung vorangehenden Verfahren nicht um ein Quartierplanverfahren handelt, sind darin gewisse Verfahrensgrundsätze, wie etwa das rechtliche Gehör, zu beachten. Die Verfügung über die Kostenverlegung kann sodann in gleicher Weise wie ein Quartierplanfestsetzungsbeschluss mit Rekurs (allerdings nicht an die Baurekurskommission, sondern an den Bezirksrat) und hernach mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden, weshalb auch insoweit der Rechtsschutz gewährleistet ist. Ein Quartierplanverfahren ist dabei selbst dann nicht erforderlich, wenn die Sanierungskosten in Anlehnung an gewisse quartierplanrechtliche Bestimmungen, insbesondere § 146 PBG, und damit nach "Quartierplangrundsätzen" verlegt werden. Sofern diese Art der Verlegung zulässig ist (was hier gerade Gegenstand der materiellen Beurteilung bildet), handelt es sich lediglich um eine analoge Anwendung solcher Bestimmungen.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin will ihre in der Verfügung vom 8. Oktober 2003 festgesetzte Kostenverlegung wieder hergestellt haben. Danach wurden die Gesamtkosten von Fr. 172'335.95 "gemäss den Quartierplangrundsätzen" entsprechend den Flächen der einbezogenen sechs Grundstücke so verlegt, dass Parzellenteile bis zu einer Erschliessungstiefe von 30 m zu 100 % sowie Parzellenteile im Bereich über 30 m zu 50 % belastet wurden. Für die Parzelle Kat.-Nr. 2 der heutigen Beschwerdegegnerinnen mit einer Gesamtfläche von 3'923 m2 (wovon 1'768 m2 zu 100 % und 2'155 m2 zu 50 % belastet) ergab sich ein Kostenanteil von 49,22 % = Fr. 84'823.75.

Der Bezirksrat Y hat diese Lösung in Gutheissung des Rekurses der heutigen Beschwerdegegnerinnen verworfen, im Wesentlichen aus den Erwägungen, die Sanierung sei im Sinn einer antizipierten Ersatzvornahme durchgeführt worden, weshalb deren Kosten nach den Grundsätzen des Polizei- und des Vollstreckungsrechts verlegt werden müssten; für die Anwendung quartierplanrechtlicher Grundsätze bleibe dabei kein Raum. Als Instrument des Planungs- und Baurechts befasse sich der Quartierplan weder mit Vollstreckungs- noch mit Polizeirecht. Die beteiligten Grundeigentümer hafteten vielmehr als Störer nach ihrem Anteil an der Verursachung des polizeiwidrigen Zustands. Dem werde der in Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 8. Oktober 2003 gewählte Verteiler, der gemäss Quartierplangrundsätzen auf die Grundstückflächen innerhalb und ausserhalb der ersten Erschliessungstiefe abstelle, nicht gerecht. Gestützt auf diese Erwägungen wies der Bezirksrat die Streitsache an die Beschwerdeführerin zurück und wies diese an, die Kostenbeiträge der heutigen Beschwerdegegnerinnen (und wohl auch der weiteren fünf Adressaten der Verfügung vom 8. Oktober 2003) an die Sanierung der Abwasserleitung in Würdigung ihrer Verursacheranteile festzulegen (Rekursentscheid E. 3b sowie Disp.-Ziffn. I und II).

5.2 Wenn die Beschwerdeführerin die Sanierung der privaten Kanalisationsleitung in der Form einer Ersatzvornahme im Sinn von § 30 Abs. 1 lit. b VRG angeordnet und durchgeführt hat, so war dies angesichts dessen, dass ein gemeinsames Vorgehen der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaften nicht zu Stande kam und ein längeres Zuwarten wegen der Gefahr einer Gewässerverschmutzung vermieden werden musste, zulässig (vgl. auch das ebenfalls heute ergangene Urteil VGr, 23. Dezember 2003, VB.2004.00273, www.vgrzh.ch). Die Beschwerdegegnerinnen bestreiten dies denn auch nicht. Nach Auffassung des Bezirksrats muss dieses auch von ihm als zulässig befundene Vorgehen jedoch zwingend zur Folge haben, dass die Sanierungskosten nach den Grundsätzen des Polizei- und des Vollstreckungsrechts zu verlegen seien. Der Bezirksrat hat diese Grundsätze im Wesentlichen zutreffend dargelegt (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 52 B VII und Nr. 135 B III; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 29-31 N. 6, § 30 N. 23 f.). Der Bezirksrat hat indessen verkannt, dass das Verursacherprinzip, an das auch der polizeirechtliche Begriff des Störers anknüpft, im vorliegenden Fall keine unmittelbare Entscheidungsgrundlage liefert. Wird nämlich dieses Prinzip auf den sanierungsbedürftigen Zustand der Leitung vor der Sanierung bezogen, lassen sich hieraus von vornherein keine Verursacheranteile der einzelnen angeschlossenen Liegenschaften ableiten. Wird das Prinzip hingegen unmittelbar auf die an die Leitung angeschlossenen und deswegen in den Kostenverleger einbezogenen Liegenschaften bezogen (wovon der Bezirksrat auszugehen scheint), so geht es letztlich nicht mehr darum, in welchem Umfang die einzelnen Liegenschaften die Kosten "verursacht" haben, sondern darum, in welchem Umfang sie aus der Kanalisationsleitung bzw. aus der Sanierung dieser Leitung Nutzen ziehen. Insofern liegt eine durchaus vergleichbare Situation mit der in Quartierplanverfahren vorzunehmenden Verlegung der Kosten der Erschliessungsanlagen vor, wo dieses Kriterium die massgebende Bemessungsgrundlage bildet (§ 146 Abs. 2 PBG). Von daher gesehen erscheint es nicht sachgemäss, ja sogar rechtsverletzend, wenn die Rekursinstanz die von der Beschwerdeführerin gewählte Methode (Verlegung nach Perimeterflächen) unter Hinweis auf das Verursacherprinzip bzw. den daran anknüpfenden polizeirechtlichen Störerbegriff von vornherein verworfen hat.

Damit ist zugleich gesagt, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Kostenverlegung nach Perimeterflächen nicht von vornherein als unsachgemässe Lösung ausscheidet; vielmehr kommt sie zumindest neben anderen, ebenfalls sachgemässen Verlegungsmethoden in Betracht. Dies entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen, welche die von der Beschwerdeführerin gewählte Methode der Kostenverlegung mit dem Bezirksrat als unsachgemäss bezeichnen, wobei sie dies anders als der Bezirksrat nicht in erster Linie mit der Missachtung der Grundsätze des Polizei- und Vollstreckungsrechts, sondern damit begründen, die Grundsätze des Quartierplanrechts dürften bei einer Sanierung anders als bei der erstmaligen Erschliessung von vornherein nicht zur Anwendung kommen (vgl. nebst der Rekursschrift, der Rekursreplik und der Beschwerdeantwort auch die der Verlegungsverfügung vom 8. Oktober 2003 vorangegangenen Schreiben vom 8. Januar 2003, 1. April 2003, 14. April 2003 und 10. Juni 2003). Im vorliegenden Fall sind bereits vor Anordnung der Sanierung drei Varianten der Kostenverlegung in Betracht gezogen worden (vgl. Zustandsanalyse Privatkanalisation S-Weg vom 4. Juni 2002), nämlich erstens eine gleichmässige Verlegung nach der Zahl der einbezogenen Liegenschaften (damals noch acht, später nach Ausscheiden der Parzellen Kat.-Nrn. 3 und 4 noch sechs), zweitens eine Verlegung nach den effektiv genutzten Leitungslängen sowie drittens eine Verlegung "nach Quartierplangrundsätzen", das heisst nach Perimeterflächen.

Bei der Verlegung der Sanierungskosten kommt der Gemeinde ein erheblicher Ermessensspielraum zu, dies auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass es bei der streitbetroffenen Verlegung nicht in erster Linie um die Anwendung kommunalen Rechts geht. Auch insoweit ist die hier vorzunehmende Kostenverlegung durchaus vergleichbar mit dem Ermessen, das der Gemeinde als Planungsträger in Quartierplanverfahren beim Bemühen, einen Interessenausgleich unter den kontroversen Anliegen der beteiligten Grundeigentümer zu finden, insbesondere auch bei der Verlegung der Erstellungskosten nach § 146 PBG, zukommt (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 83; RB 1985 Nr. 90; VGr, 20. November 1991, BEZ 1992 Nr. 2; VGr, 5. Februar 2004, VB.2003.00331 E. 6.3, www.vgrzh.ch). Der Rekursbehörde steht zwar neben der Rechtskontrolle auch eine Ermessenskontrolle zu (§ 20 VRG); die von der Gemeinde getroffene Festlegung soll aber im Rekursverfahren nur dann wieder abgeändert werden, wenn sich bei der Abwägung aller Vor- und Nachteile der Schluss aufdrängt, dass die vom Rekurrenten verfochtene Lösung der von der Gemeinde getroffenen Festlegung klar überlegen sei. Ein solcher Schluss drängt sich im vorliegenden Fall nicht auf. Wie erwähnt erscheint es durchaus plausibel, auf den Nutzen abzustellen, der sich für die beteiligten Grundstücke aus der Sanierung ergibt, und erweist sich von da her eine Verlegung nach Perimeterflächen als sachgemässe Methode. Sie ist den übrigen in Betracht gezogenen Methoden (nebst den in der Zustandsanalyse angeführten übrigen Kriterien der beteiligten Liegenschaften und der effektiv benutzten Leitungslängen auch die von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerschaft zur Diskussion gestellten Anknüpfungen an die Ausnützungsziffer oder den Wasserverbrauch bzw. das Abwasservolumen) zumindest ebenbürtig. Der Bezirksrat hätte daher die von der Beschwerdeführerin gewählte Verlegungsmethode nicht zu Gunsten einer anderen (konkret noch nicht bestimmten) Verlegungsart verwerfen dürfen; damit hat er in unzulässiger Weise sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gemeindebehörde gesetzt.

Es lässt sich auch nicht einwenden, die gewählte Methode sei schon deswegen rechtsverletzend, weil sie für die Beschwerdegegnerinnen zu einer unzumutbaren Kostenbelastung führe. Wohl haben sie aufgrund des Ausmasses ihrer Parzelle Kat.-Nr. 2 von 3'923 m2 nebst I, auf dessen Parzelle Kat.-Nr. 1 mit einer Gesamtfläche von 1'142 m2 ein Anteil von 19,74 % entfällt (vgl. VB.2004.00273), mit einem Anteil von 49,22 % den grössten Teil der Kosten von insgesamt Fr. 172'334.- zu tragen. Wie die Beschwerdeführerin indessen zu Recht geltend macht, wird damit in zulässiger Weise auch einem möglichen künftigen Nutzen auf dem heute nicht voll ausgenützten, in der Wohnzone W2B liegenden Grundstück Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen kann in dieser Argumentation auch nicht eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung im Sinn von § 52 Abs. 2 VRG erblickt werden. Zum einen hat der Bezirksrat nicht als gerichtliche Vorinstanz entschieden, und zum anderen ergänzt das genannte Argument nicht den Sachverhalt, sondern den schon bisher von der Beschwerdeführerin eingenommenen Rechtsstandpunkt, wonach die von ihr angeordnete Kostenverlegung rechtmässig sei. Diesem Standpunkt ist nach dem Gesagten beizutreten.

6.  

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 22. Juni 2004 ist aufzuheben. Die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2003 ist wieder herzustellen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind den Beschwerdegegnerinnen zu je einem Drittel, unter solidarischer Haftung einer jeden für den restlichen Betrag, aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Der Streitwert entspricht nicht dem vollen Sanierungskostenanteil der Beschwerdegegnerinnen von Fr. 84'823.- und ist aufgrund des aufzuhebenden Rückweisungsentscheids des Bezirksrats gar nicht genau bestimmbar; als angemessen erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-. Die Gerichtskosten sind in gleicher Weise wie die Rekurskosten zu verlegen. Den Beschwerdegegnerinnen sowie dem Mitbeteiligten 3 als Unterliegende steht eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Eine solche Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerinnen ist jedoch der Beschwerdeführerin zuzusprechen, war doch die Beschwerdeführung für sie mit einem erheblichen Aufwand verbunden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19); als angemessen erweist sich ein Betrag von insgesamt Fr. 1'000.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 22. Juni 2004 wird aufgehoben. Die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2003 wird wieder hergestellt.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Beschwerdegegnerinnen zu je einem Drittel, unter solidarischer Haftung einer jeden für den restlichen Betrag, auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen zu je einem Drittel, unter solidarischer Haftung einer jeden für den restlichen Betrag, auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerinnen werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

6.    Mitteilung an …