I.
Der Präsident der Werkkommission der
Gemeinde X ordnete am 12. November 2002 im Sinn einer Ersatzvornahme die
unverzügliche Sanierung der Kanalisations- und Wasserleitungen am S-Weg an,
unter Hinweis darauf, dass die Kosten nach Vollendung der Sanierung den
Eigentümern in Rechnung gestellt würden. Die diesbezüglichen Bauarbeiten wurden
vom März 2003 bis Mai 2003 ausgeführt; der Gemeinderat genehmigte am 10. September
2003 die Schlussabrechnung. Die Abteilung Tiefbau/Werke setzte mit Verfügung
vom 8. Oktober 2003 (Disp.-Ziff. 4) den Kostenverleger für die
Sanierung der privaten Kanalisation fest. Danach wurden die Gesamtkosten von Fr. 172'335.95
"gemäss den Quartierplangrundsätzen" entsprechend den Flächen der
einbezogenen sechs Grundstücke so verlegt, dass Parzellenteile bis zu einer
Erschliessungstiefe von 30 m zu 100 % sowie Parzellenteile im Bereich
über 30 m zu 50 % belastet wurden. Für die Parzelle Kat.-Nr. 1 von I
mit einer Gesamtfläche von 1'142 m2 (wovon 1'140 m2 zu 100 %
und 2 m2 zu 50 % belastet) ergab sich ein Kostenanteil von 19,74 %
= Fr. 34'019.15, für die Parzelle Kat.-Nr. 2 der Erbengemeinschaft B
mit einer Gesamtfläche von 3'923 m2 (wovon 1'768 m2 zu 100 %
und 2'155 m2 zu 50 % belastet) ein Kostenanteil von 49,22 % = Fr. 84'823.75.
Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach die
belasteten sechs Grundeigentümer Rekurs an den Bezirksrat erheben konnten
(Disp.-Ziff. 5).
II.
Dagegen erhob I am 13. November 2003
Rekurs mit dem Antrag, die Verfügung vom 8. Oktober 2003 insoweit, als er
darin mit Kosten belastet werde, aufzuheben. Er machte im Wesentlichen geltend,
die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme seien nicht erfüllt gewesen,
weshalb er zur Kostenübernahme nicht verpflichtet sei.
Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 13. Mai
2004 ab.
III.
Gegen die Verfügung vom 8. Oktober
2003 erhoben am 14. November 2003 auch die Mitglieder der Erbengemeinschaft
B Rekurs mit dem Antrag, die Streitsache zur Neufestsetzung der auf die
beteiligten Grundstücke bzw. Eigentümer entfallenden Kostenanteile an die
kommunale Behörde zurückzuweisen; eventuell habe die Rekursinstanz die Kostenanteile
selber neu festzusetzen. Sie machten geltend, die Kosten der Sanierung der
Kanalisation dürften nicht nach quartierplanmässigen Grundsätzen verlegt
werden. Die gewählte Methode führe dazu, dass auf ihr Grundstück Kat.-Nr. 2
aufgrund des grossen Anteils an der gesamten Perimeterfläche ein Kostenanteil
von 49,22 % entfalle. Dies würde sich bei einer erstmaligen Erschliessung,
wie sie im Rahmen eines Quartierplanverfahrens herbeigeführt werde,
rechtfertigen, nicht aber für eine blosse Sanierung der bestehenden Erschliessung.
Für eine sachgerechte Lösung kämen andere Methoden in Betracht, etwa die
gleichmässige Verlegung nach der Anzahl der beteiligten Grundstücke, eine Verlegung
nach dem Wasserverbrauch bzw. Abwasservolumen oder eine solche nach dem Gebäudeversicherungswert
der beteiligten Liegenschaften. Für den Fall, dass die Verlegung nach
quartierplanrechtlichen Grundsätzen richtig sei, rügten die Rekurrentinnen eine
rechtswidrige Verfahrensabwicklung; diesfalls hätte ein (sich auf die
Teilmassnahme der Kostenverlegung beschränktes) förmliches
Quartierplanverfahren eingeleitet werden müssen, und der diesbezügliche Festsetzungsbeschluss
wäre mit Rekurs an die Baurekurskommission (statt an den Bezirksrat)
anfechtbar. Schliesslich rügten die Rekurrentinnen, dass der Eigentümer der
Grundstücke Kat.-Nrn. 3 und 4 zu Unrecht nicht in die Kostenverlegung einbezogen
worden sei.
Im Rekursverfahren wurde ein doppelter
Schriftenwechsel durchgeführt und anschliessend den übrigen
Eigentümern/Anstössern der privaten Kanalisation am S-Weg Gelegenheit zur
Stellungnahme geboten, wovon vier der Beigeladenen Gebrauch machten.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2004
hiess der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen teilweise gut und hob
Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 8. Oktober 2003 im Sinn der Erwägungen
auf (Disp.-Ziff. I). Er wies die Streitsache zum Neuentscheid an die
Rekursgegnerin zurück und wies diese an, die Kostenbeiträge der Rekurrentinnen
an die Sanierung der Abwasserleitung in Würdigung ihrer Verursacheranteile
festzusetzen (Disp.-Ziff. II). Die Kosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 800.-,
auferlegte er der Gemeinde X (Disp.-Ziff. III), die er zudem zur Zahlung
einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- an die Rekurrentinnen
verpflichtete (Disp.-Ziff. IV). Der Bezirksrat bejahte vorweg seine Zuständigkeit
schon im Hinblick darauf, dass an der Verlegung nach quartierplanrechtlichen
Grundsätzen nicht festgehalten werden könne, weshalb sich die Durchführung
eines Quartierplanverfahrens erübrigt habe und die Zuständigkeit der
Baurekurskommission von vornherein entfalle. Weil die Sanierung im Sinn einer
antizipierten Ersatzvornahme durchgeführt worden sei, müssten deren Kosten nach
den Grundsätzen des Polizei- und des Vollstreckungsrechts verlegt werden. Für
die Anwendung quartierplanrechtlicher Grundsätze bleibe dabei kein Raum. Als Instrument
des Planungs- und Baurechts befasse sich der Quartierplan weder mit
Vollstreckungs- noch mit Polizeirecht. Die beteiligten Grundeigentümer hafteten
vielmehr als Störer nach ihrem Anteil an der Verursachung des polizeiwidrigen Zustands.
Dem werde der in Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 8. Oktober 2003 gewählte
Verteiler, der gemäss Quartierplangrundsätzen auf die Grundstückflächen
innerhalb und ausserhalb der ersten Erschliessungstiefe abstelle, nicht gerecht
(E. 3b/cc).
IV.
Gegen den Rekursentscheid vom 13. Mai
2004 erhob I am 16. Juni 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem
Antrag, die Verfügung vom 8. Oktober insoweit, als er darin mit einem
Kostenanteil von Fr. 34'019.15 belastet werde, aufzuheben; eventuell sei
der Kostenanteil "auf ein der Ausgangslage entsprechendes Mass zu
reduzieren"; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin (VB.2004.00273).
Der Bezirksrat verzichtete auf
Vernehmlassung. Für die Gemeinde X beantragte die Abteilung Tiefbau/Werke am 23. Juli
2004 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdeführers.
V.
Gegen den Rekursentscheid vom 22. Juni
2004 erhob die Gemeinde X am 23. Juli 2004 Beschwerde mit dem Antrag, die
Kostenverlegung gemäss Verfügung vom 8. Oktober 2003 zu bestätigen und
demgemäss die Erbengemeinschaft B zur Bezahlung des Kostenanteils von Fr. 84'823.75
zu verpflichten; eventuell sei die Verpflichtung zur Bezahlung der Rekurskosten
(Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids) sowie zur Leistung einer Parteientschädigung
an die Rekurrentinnen (Disp.-Ziff. IV des Rekursentscheids) aufzuheben
(VB.2004.00343).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wurde nebst den Mitgliedern der Erbengemeinschaft B als Beschwerdegegnerinnen
und der Vorinstanz auch den bereits im Rekursverfahren beigeladenen übrigen
Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bezirksrat
verzichtete auf Vernehmlassung. I (Mitbeteiligter im Verfahren VB.2004.00343
und Beschwerdeführer im Verfahren VB.2004.00273) beantragte am 25. Oktober
2004, auf die Beschwerde VB.2004.00343 sei nicht einzutreten, da die Gemeinde
zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert sei. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft
B beantragten am 16. November 2004 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2
und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Näher zu prüfen ist die
weitere Prozessvoraussetzung der Beschwerdelegitimation der Gemeinde X, die vom
Mitbeteiligten I (vgl. dessen eigene Beschwerde VB.2004.00273) bestritten wird
und ohnehin von Amtes wegen zu prüfen wäre.
1.2
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a
VRG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat. Eine gleich lautende und in der Praxis auch gleich ausgelegte
Legitimationsvorschrift findet sich in § 338a Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Rekurs- und beschwerdeberechtigt
sind ferner gemäss § 21 lit. b VRG, welche Vorschrift ebenfalls auf
dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts anwendbar ist (RB 1998 Nr. 12),
Gemeinden, andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zur
Wahrung der von ihnen vertretenen schutzwürdigen Interessen. Mit dieser
anlässlich der Revision vom 8. Juni 1997 eingefügten Bestimmung wurde im
Wesentlichen an die Praxis angeknüpft, die zur Beschwerdelegitimation nach der
damals massgebenden Fassung von § 21 VRG (die dem heutigen § 21 lit. a
VRG entspricht) entwickelt worden ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 61 ff., insbesondere N. 70). Nach der damaligen
Praxis wurde die Rekurs- und Beschwerdelegitimation der Gemeinde namentlich
bezüglich drei Fallgruppen bejaht, nämlich wenn sie sich für die Durchsetzung
und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrte, wenn sie einen Eingriff
in die ihr bei der Anwendung von kantonalem Recht zustehende qualifizierte Entscheidungs-
und Ermessensfreiheit abwehren wollte oder wenn sie wie eine Privatperson (zum
Beispiel als Bauherrin) betroffen war. Darüber hinaus wurde der Gemeinde die
Beschwerdelegitimation in Quartierplanstreitigkeiten zuerkannt, dies namentlich
im Hinblick auf ihre treuhänderische Stellung gegenüber den Quartierplanbeteiligten
zur Verteidigung eines im Festsetzungsbeschluss erzielten Interessenausgleichs
(RB 1991 Nr. 7). Diese Praxis ist seit In-Kraft-Treten von § 21 lit. b
VRG anlehnend an bereits früher vorhandene punktuelle Ansätze im Sinn einer
Öffnung erweitert worden (vgl. VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00423, E. 1.2.1
mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).
In Anlehnung an die Praxis zur
Beschwerdelegitimation der Gemeinde in Quartierplanstreitigkeiten ist die
Beschwerdeberechtigung der Gemeinde X auch hier zu bejahen. Zwar kann im
vorliegenden Fall kaum oder nur beschränkt von einem bezüglich der Kostenverlegung
erzielten Interessenausgleich gesprochen werden, doch liegt bei der Verlegung
von Kosten für die Sanierung einer privaten Kanalisationsleitung ein mit dem
Quartierplanverfahren durchaus vergleichbare Situation vor, und zwar unabhängig
davon, ob hier – was gerade Gegenstand der materiellen Prüfung sein wird – die
Kosten nach quartierplanrechtlichen Grundsätzen verlegt werden dürfen oder
nicht. Die Beschwerdelegitimation ist im Übrigen auch deswegen zu bejahen, weil
sich die Gemeinde, soweit bei der materiellen Beurteilung die Anwendung der kommunalen
Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom 30. September 1997
(SEVO) infrage steht, für die richtige Durchsetzung ihres kommunalen Rechts
wehrt.
1.3
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Zu prüfen ist sodann, ob der Bezirksrat
seine Zuständigkeit zur Behandlung des Rekurses der heutigen
Beschwerdegegnerinnen zu Recht bejaht habe. Letztere hatten in ihrem Rekurs die
Zuständigkeit der Baurekurskommission anstelle des Bezirksrats geltend gemacht,
allerdings nur für den Fall, dass ihre materielle Argumentation, wonach die
Sanierungskosten entgegen der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2003
nicht nach Quartierplangrundsätzen verlegt werden dürften, nicht durchdringe.
Welche Rekursinstanz für Streitsachen der vorliegenden Art (Verlegung von
Kosten der Sanierung einer privaten Kanalisationsleitung) zuständig ist, kann
indessen nicht davon abhängen, nach welchen Grundsätzen diese Kosten zu
verlegen sind. Selbst wenn der Bezirksrat Y den mit der Zuständigkeitsfrage
zusammenhängenden weiteren Einwand der Rekurrentinnen, zwecks Kostenverlegung
hätte ein Quartierplanverfahren durchgeführt werden müssen, geschützt hätte
(vgl. zu diesem Einwand nachstehend E. 4), hätte er in Bejahung seiner
Zuständigkeit einen materiellen Rekursentscheid treffen müssen, mit dem die
angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2003 aufzuheben gewesen wäre. Sodann
liegt hier ein anderer Sachverhalt als in dem von den Beschwerdegegnerinnen
angerufenen Verwaltungsgerichtsentscheid RB 1987 Nr. 8 vor. Der
Bezirksrat hat demnach seine Zuständigkeit zu Recht bejaht.
3.
Die Beschwerdegegnerinnen erneuern ihren
im Rekurs erhobenen Einwand, wonach der Grundeigentümer Q mit seinen beiden
Parzellen Kat.-Nrn. 3 und 4 in den Kostenverleger hätte einbezogen werden
müssen. Mit diesem Einwand hat sich der Bezirksrat auseinander gesetzt und ihn
verworfen mit der Begründung, die beiden Grundstücke seien unbestrittenermassen
nicht an die zu sanierende Kanalisation angeschlossen (Rekursentscheid E. 3c).
Hätten sich die Rekurrentinnen mit dieser Beurteilung nicht abfinden wollen, so
hätten sie gegen den Rekursentscheid eine eigene Beschwerde erheben müssen, was
ungeachtet dessen zulässig gewesen wäre, dass mit diesem Rekursentscheid die
Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde X zurückgewiesen wurde. Ihre heute vertretene
Auffassung, sie seien durch den Rekursentscheid (auch insoweit) nicht beschwert
gewesen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat daher keinen Anlass, sich
mit diesem Einwand auseinander zu setzen, zumal in der Beschwerdeantwort nicht
dargelegt wird, weshalb der Rekursentscheid in dieser Hinsicht rechtsverletzend
sein soll.
4.
Die Beschwerdegegnerinnen erneuern ferner
ihren Einwand, es hätte zwecks Kostenverlegung ein Quartierplanverfahren
durchgeführt werden müssen. Auch dies jedoch nur für den Fall, dass der
materiellen Beurteilung durch den Bezirksrat, wonach die Sanierungskosten
entgegen der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2003 nicht nach
Quartierplangrundsätzen verlegt werden dürfen, nicht beigetreten werde.
Diesbezüglich waren die Beschwerdegegnerinnen durch den Rekursentscheid in der
Tat nicht beschwert, weil der Bezirksrat diesen Einwand nicht behandelt hat.
Der Einwand ist unbegründet. Einzig zum
Zweck, die Kosten für die Sanierung einer privaten Versorgungs- oder
Entsorgungsleitung zu verlegen, bedarf es keines Quartierplanverfahrens nach § 123 ff.
PBG. Gemäss § 123 Abs. 1 PBG ermöglicht der Quartierplan im erfassten
Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und
enthält die dafür nötigen Anordnungen. Wohl kommt dieses Rechtsinstitut auch
dann zum Zug, wenn zur Erreichung des gesetzlich umschriebenen Zwecks keine
umfassende Regelung erforderlich ist, sodass sich der Quartierplan auf die
notwendigen Teilmassnahmen beschränkt. Die Verlegung der Kosten für die
Sanierung einer privaten Kanalisationsleitung erfordert jedoch auch keinen
derartigen Teilquartierplan, ansonsten der Anwendungsbereich dieses Institutes
in sachwidriger Weise auf Situationen ausgedehnt würde, auf welche die
gesetzliche Regelung nicht ausgerichtet ist. Soweit für die Verlegung solcher
Sanierungskosten überhaupt ein öffentlichrechtliches Verfahren erforderlich
ist, was hier aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des kantonalen und
kommunalen Rechts – insbesondere des Einführungsgesetzes zum
Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GschG, LS 711.1) sowie
der kommunalen SEVO – zutrifft, hat die Festsetzung durch eine Verfügung zu
erfolgen, wie das hier geschehen ist. Auch wenn es sich bei dem dieser
Verfügung vorangehenden Verfahren nicht um ein Quartierplanverfahren handelt,
sind darin gewisse Verfahrensgrundsätze, wie etwa das rechtliche Gehör, zu
beachten. Die Verfügung über die Kostenverlegung kann sodann in gleicher Weise
wie ein Quartierplanfestsetzungsbeschluss mit Rekurs (allerdings nicht an die
Baurekurskommission, sondern an den Bezirksrat) und hernach mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden, weshalb auch insoweit der Rechtsschutz
gewährleistet ist. Ein Quartierplanverfahren ist dabei selbst dann nicht
erforderlich, wenn die Sanierungskosten in Anlehnung an gewisse quartierplanrechtliche
Bestimmungen, insbesondere § 146 PBG, und damit nach "Quartierplangrundsätzen"
verlegt werden. Sofern diese Art der Verlegung zulässig ist (was hier gerade
Gegenstand der materiellen Beurteilung bildet), handelt es sich lediglich um
eine analoge Anwendung solcher Bestimmungen.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin will ihre in der Verfügung
vom 8. Oktober 2003 festgesetzte Kostenverlegung wieder hergestellt haben.
Danach wurden die Gesamtkosten von Fr. 172'335.95 "gemäss den
Quartierplangrundsätzen" entsprechend den Flächen der einbezogenen sechs
Grundstücke so verlegt, dass Parzellenteile bis zu einer Erschliessungstiefe
von 30 m zu 100 % sowie Parzellenteile im Bereich über 30 m zu 50 %
belastet wurden. Für die Parzelle Kat.-Nr. 2 der heutigen
Beschwerdegegnerinnen mit einer Gesamtfläche von 3'923 m2 (wovon
1'768 m2 zu 100 % und 2'155 m2 zu 50 %
belastet) ergab sich ein Kostenanteil von 49,22 % = Fr. 84'823.75.
Der Bezirksrat Y hat diese Lösung in
Gutheissung des Rekurses der heutigen Beschwerdegegnerinnen verworfen, im Wesentlichen
aus den Erwägungen, die Sanierung sei im Sinn einer antizipierten
Ersatzvornahme durchgeführt worden, weshalb deren Kosten nach den Grundsätzen
des Polizei- und des Vollstreckungsrechts verlegt werden müssten; für die
Anwendung quartierplanrechtlicher Grundsätze bleibe dabei kein Raum. Als Instrument
des Planungs- und Baurechts befasse sich der Quartierplan weder mit Vollstreckungs-
noch mit Polizeirecht. Die beteiligten Grundeigentümer hafteten vielmehr als Störer
nach ihrem Anteil an der Verursachung des polizeiwidrigen Zustands. Dem werde
der in Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 8. Oktober 2003 gewählte
Verteiler, der gemäss Quartierplangrundsätzen auf die Grundstückflächen
innerhalb und ausserhalb der ersten Erschliessungstiefe abstelle, nicht gerecht.
Gestützt auf diese Erwägungen wies der Bezirksrat die Streitsache an die
Beschwerdeführerin zurück und wies diese an, die Kostenbeiträge der heutigen Beschwerdegegnerinnen
(und wohl auch der weiteren fünf Adressaten der Verfügung vom 8. Oktober
2003) an die Sanierung der Abwasserleitung in Würdigung ihrer Verursacheranteile
festzulegen (Rekursentscheid E. 3b sowie Disp.-Ziffn. I und II).
5.2
Wenn die Beschwerdeführerin die Sanierung der
privaten Kanalisationsleitung in der Form einer Ersatzvornahme im Sinn von § 30
Abs. 1 lit. b VRG angeordnet und durchgeführt hat, so war dies
angesichts dessen, dass ein gemeinsames Vorgehen der Eigentümer der
angeschlossenen Liegenschaften nicht zu Stande kam und ein längeres Zuwarten wegen
der Gefahr einer Gewässerverschmutzung vermieden werden musste, zulässig (vgl.
auch das ebenfalls heute ergangene Urteil VGr, 23. Dezember 2003, VB.2004.00273,
www.vgrzh.ch). Die Beschwerdegegnerinnen bestreiten dies denn auch nicht. Nach
Auffassung des Bezirksrats muss dieses auch von ihm als zulässig befundene
Vorgehen jedoch zwingend zur Folge haben, dass die Sanierungskosten nach den
Grundsätzen des Polizei- und des Vollstreckungsrechts zu verlegen seien. Der
Bezirksrat hat diese Grundsätze im Wesentlichen zutreffend dargelegt (vgl. René
Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 52 B VII und Nr. 135 B III;
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 29-31 N. 6, § 30 N. 23 f.).
Der Bezirksrat hat indessen verkannt, dass das Verursacherprinzip, an das auch
der polizeirechtliche Begriff des Störers anknüpft, im vorliegenden Fall keine
unmittelbare Entscheidungsgrundlage liefert. Wird nämlich dieses Prinzip auf
den sanierungsbedürftigen Zustand der Leitung vor der Sanierung bezogen, lassen
sich hieraus von vornherein keine Verursacheranteile der einzelnen
angeschlossenen Liegenschaften ableiten. Wird das Prinzip hingegen unmittelbar
auf die an die Leitung angeschlossenen und deswegen in den Kostenverleger
einbezogenen Liegenschaften bezogen (wovon der Bezirksrat auszugehen scheint),
so geht es letztlich nicht mehr darum, in welchem Umfang die einzelnen Liegenschaften
die Kosten "verursacht" haben, sondern darum, in welchem Umfang sie
aus der Kanalisationsleitung bzw. aus der Sanierung dieser Leitung Nutzen
ziehen. Insofern liegt eine durchaus vergleichbare Situation mit der in
Quartierplanverfahren vorzunehmenden Verlegung der Kosten der
Erschliessungsanlagen vor, wo dieses Kriterium die massgebende Bemessungsgrundlage
bildet (§ 146 Abs. 2 PBG). Von daher gesehen erscheint es nicht sachgemäss,
ja sogar rechtsverletzend, wenn die Rekursinstanz die von der Beschwerdeführerin
gewählte Methode (Verlegung nach Perimeterflächen) unter Hinweis auf das
Verursacherprinzip bzw. den daran anknüpfenden polizeirechtlichen Störerbegriff
von vornherein verworfen hat.
Damit ist zugleich gesagt, dass die von der
Beschwerdeführerin gewählte Kostenverlegung nach Perimeterflächen nicht von
vornherein als unsachgemässe Lösung ausscheidet; vielmehr kommt sie zumindest
neben anderen, ebenfalls sachgemässen Verlegungsmethoden in Betracht. Dies
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen, welche die von der
Beschwerdeführerin gewählte Methode der Kostenverlegung mit dem Bezirksrat als
unsachgemäss bezeichnen, wobei sie dies anders als der Bezirksrat nicht in
erster Linie mit der Missachtung der Grundsätze des Polizei- und Vollstreckungsrechts,
sondern damit begründen, die Grundsätze des Quartierplanrechts dürften bei
einer Sanierung anders als bei der erstmaligen Erschliessung von vornherein
nicht zur Anwendung kommen (vgl. nebst der Rekursschrift, der Rekursreplik und
der Beschwerdeantwort auch die der Verlegungsverfügung vom 8. Oktober 2003
vorangegangenen Schreiben vom 8. Januar 2003, 1. April 2003, 14. April
2003 und 10. Juni 2003). Im vorliegenden Fall sind bereits vor Anordnung
der Sanierung drei Varianten der Kostenverlegung in Betracht gezogen worden
(vgl. Zustandsanalyse Privatkanalisation S-Weg vom 4. Juni 2002), nämlich
erstens eine gleichmässige Verlegung nach der Zahl der einbezogenen
Liegenschaften (damals noch acht, später nach Ausscheiden der Parzellen Kat.-Nrn.
3 und 4 noch sechs), zweitens eine Verlegung nach den effektiv genutzten
Leitungslängen sowie drittens eine Verlegung "nach Quartierplangrundsätzen",
das heisst nach Perimeterflächen.
Bei der Verlegung der Sanierungskosten kommt
der Gemeinde ein erheblicher Ermessensspielraum zu, dies auch dann, wenn davon
ausgegangen wird, dass es bei der streitbetroffenen Verlegung nicht in erster
Linie um die Anwendung kommunalen Rechts geht. Auch insoweit ist die hier
vorzunehmende Kostenverlegung durchaus vergleichbar mit dem Ermessen, das der
Gemeinde als Planungsträger in Quartierplanverfahren beim Bemühen, einen
Interessenausgleich unter den kontroversen Anliegen der beteiligten Grundeigentümer
zu finden, insbesondere auch bei der Verlegung der Erstellungskosten nach § 146
PBG, zukommt (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 83; RB 1985 Nr. 90;
VGr, 20. November 1991, BEZ 1992 Nr. 2; VGr, 5. Februar 2004,
VB.2003.00331 E. 6.3, www.vgrzh.ch). Der Rekursbehörde steht zwar neben
der Rechtskontrolle auch eine Ermessenskontrolle zu (§ 20 VRG); die von
der Gemeinde getroffene Festlegung soll aber im Rekursverfahren nur dann wieder
abgeändert werden, wenn sich bei der Abwägung aller Vor- und Nachteile der
Schluss aufdrängt, dass die vom Rekurrenten verfochtene Lösung der von der
Gemeinde getroffenen Festlegung klar überlegen sei. Ein solcher Schluss drängt
sich im vorliegenden Fall nicht auf. Wie erwähnt erscheint es durchaus
plausibel, auf den Nutzen abzustellen, der sich für die beteiligten Grundstücke
aus der Sanierung ergibt, und erweist sich von da her eine Verlegung nach
Perimeterflächen als sachgemässe Methode. Sie ist den übrigen in Betracht
gezogenen Methoden (nebst den in der Zustandsanalyse angeführten übrigen
Kriterien der beteiligten Liegenschaften und der effektiv benutzten
Leitungslängen auch die von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerschaft zur
Diskussion gestellten Anknüpfungen an die Ausnützungsziffer oder den Wasserverbrauch
bzw. das Abwasservolumen) zumindest ebenbürtig. Der Bezirksrat hätte daher die
von der Beschwerdeführerin gewählte Verlegungsmethode nicht zu Gunsten einer
anderen (konkret noch nicht bestimmten) Verlegungsart verwerfen dürfen; damit
hat er in unzulässiger Weise sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der
Gemeindebehörde gesetzt.
Es lässt sich auch nicht einwenden, die
gewählte Methode sei schon deswegen rechtsverletzend, weil sie für die
Beschwerdegegnerinnen zu einer unzumutbaren Kostenbelastung führe. Wohl haben
sie aufgrund des Ausmasses ihrer Parzelle Kat.-Nr. 2 von 3'923 m2 nebst I,
auf dessen Parzelle Kat.-Nr. 1 mit einer Gesamtfläche von 1'142 m2 ein Anteil
von 19,74 % entfällt (vgl. VB.2004.00273), mit einem Anteil von 49,22 %
den grössten Teil der Kosten von insgesamt Fr. 172'334.- zu tragen. Wie
die Beschwerdeführerin indessen zu Recht geltend macht, wird damit in
zulässiger Weise auch einem möglichen künftigen Nutzen auf dem heute nicht voll
ausgenützten, in der Wohnzone W2B liegenden Grundstück Rechnung getragen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen kann in dieser Argumentation
auch nicht eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung im Sinn von § 52 Abs. 2
VRG erblickt werden. Zum einen hat der Bezirksrat nicht als gerichtliche Vorinstanz
entschieden, und zum anderen ergänzt das genannte Argument nicht den Sachverhalt,
sondern den schon bisher von der Beschwerdeführerin eingenommenen Rechtsstandpunkt,
wonach die von ihr angeordnete Kostenverlegung rechtmässig sei. Diesem Standpunkt
ist nach dem Gesagten beizutreten.
6.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.
Der Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 22. Juni 2004 ist aufzuheben.
Die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2003 ist wieder herzustellen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind den Beschwerdegegnerinnen zu je einem
Drittel, unter solidarischer Haftung einer jeden für den restlichen Betrag,
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Der Streitwert entspricht nicht dem
vollen Sanierungskostenanteil der Beschwerdegegnerinnen von Fr. 84'823.-
und ist aufgrund des aufzuhebenden Rückweisungsentscheids des Bezirksrats gar
nicht genau bestimmbar; als angemessen erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-.
Die Gerichtskosten sind in gleicher Weise wie die Rekurskosten zu verlegen. Den
Beschwerdegegnerinnen sowie dem Mitbeteiligten 3 als Unterliegende steht eine
Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu.
Eine solche Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerinnen ist jedoch der
Beschwerdeführerin zuzusprechen, war doch die Beschwerdeführung für sie mit
einem erheblichen Aufwand verbunden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19);
als angemessen erweist sich ein Betrag von insgesamt Fr. 1'000.-.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 22. Juni 2004 wird
aufgehoben. Die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2003 wird
wieder hergestellt.
2. Die Kosten des
Rekursverfahrens werden den Beschwerdegegnerinnen zu je einem Drittel, unter
solidarischer Haftung einer jeden für den restlichen Betrag, auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdegegnerinnen zu je einem Drittel, unter solidarischer Haftung
einer jeden für den restlichen Betrag, auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerinnen
werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen dreissig Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.
6. Mitteilung an …