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Geschäftsnummer: VB.2004.00344  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2004
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Sicherungsentzug: Bemessung der Probezeit Rechtliche Definition von Trunksucht aufgrund von Rechtsprechung und Schrifttum (E. 3.1). Dauer und Bemessung der Mindestentzugsdauer beim Sicherungsentzug (E. 3.1). Funktionen des Sicherungs- sowie des Warnungsentzugs (E. 3.2): Die beiden Arten des Führerausweisentzugs haben ganz unterschiedliche Funktionen, weshalb auch ihre Vollzugsmodalitäten nicht miteinander kombiniert werden können. Unzulässige Vermengung von Warnungs- und Sicherungsentzug (E. 4.2): Die Heranziehung der für den Warnungsentzug geltenden Kriterien und Grundsätze zur Bemessung der Dauer für einen Sicherungsentzug ist unstatthaft. Insbesondere darf auch nicht darauf abgestellt werden, wie lange ein Warnungsentzug gedauert hätte. Zweck des verkehrsmedizinischen Gutachtens (E. 4.3): Der verkehrsmedizinische Gutachter klärt die Fahreignung ab. Für die Bemessung der Mindestentzugsdauer ist jedoch die Administrativbehörde zuständig. Bemessung der Mindestentzugsdauer im konkreten Fall (E. 5): Der Beschwerdeführer wurde innerhalb von 10 Jahren drei Mal mit einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von 3 Gewichtspromillen am Steuer erwischt. Dabei handelt es sich um aussergewöhnlich hohe (Minimal-)Werte, welche auf eine hohe Alkoholtoleranz hinweisen. Insbesondere die zuletzt geprüfte Alkoholkonzentration erhärtet den erheblichen Verdacht, dass beim Beschwerdeführer eine verkehrsmedizinisch relevante Alkoholproblematik besteht. (...) Der letzte Vorfall zeigt aber auch deutlich, dass beim Beschwerdeführer im hohen Mass die Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ALKOHOL
ALKOHOLTOLERANZ
BEMESSUNG
GUTACHTEN
PROBEZEIT
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
TRUNKSUCHT
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. II lit. c SVG
Art. 16 Abs. I SVG
Art. 16 Abs. II SVG
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 17 SVG
Art. 17 Abs. Ibis SVG
Art. 30 Abs. I VZV
Art. 30 Abs. II VZV
Art. 33 VZV
Art. 33 Abs. I VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. A lenkte am 8. Oktober 2002, kurz nach 12 Uhr, den Personenwagen 1 auf der L-Strasse, Gemeindegebiet X hinunter in Richtung Y. Insassen eines nachfolgenden Personenwagens beobachteten, dass A zwei Mal gegen den Randstein fuhr und dadurch beide Reifen auf der rechten Fahrzeugseite platzten. In einer starken Linkskurve streifte er zudem die Leitplanke. Die herbeigerufene Polizei veranlasste eine Blutentnahme, welche eine Blutalkoholkonzentration zwischen 3,12 und 3,44 Gewichtspromille zum Tatzeitpunkt ergab.

Mit Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts V vom 4. November 2003 wurde A wegen dieses Vorfalls des Fahrens im angetrunkenen Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff.1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. A wurde mit fünf Monaten Gefängnis sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer ambulanten Massnahme für Alkoholkranke aufgeschoben. A wurde zudem die Weisung erteilt, sich des Alkohols zu enthalten sowie alle sechs Wochen den Nachweis der Alkoholabstinenz mittels Laboruntersuchungen zu erbringen. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) gestützt auf Art. 35 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) A vorsorglich den Führerausweis auf unbestimmte Dauer mit Rückwirkung ab dem 8. Oktober 2002. Am 12. Mai 2003 verfügte sie sodann definitiv den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Monaten mit Wirkung ab dem 8. Oktober 2002. Die Abteilung Administrativmassnahmen berücksichtigte bei ihrem Entscheid die wiederholte Rückfälligkeit von A. Am 3. Oktober 2001 sei ihm der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration mindestens 2,62 Promille) im Rückfall für die Dauer von sieben Monaten – mit Wirkung vom 6. April 2001 bis zum 5. November 2001 – entzogen worden.

II.  

Gegen diese Entzugsverfügung liess A am 20. Mai 2003 Rekurs erheben und beantragen, die Dauer des Führerausweisentzugs sei von dreissig auf zwölf Monate zu reduzieren. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. Juli 2004 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. September 2004 an das Verwaltungsgericht liess A sein vor Regierungsrat gestelltes Begehren wiederholen. Als vorsorgliche Massnahme sei darüber hinaus die Vorinstanz anzuweisen, das Institut für Rechtsmedizin (Verkehrsmedizinische Abteilung) zu beauftragen, aufgrund der am 12. Mai 2004 eingereichten ärztlichen Bestätigung die Fahreignung des Beschwerdeführers erneut zu überprüfen, eventuell eine erneute amtsärztliche Untersuchung vorzunehmen. Den Antrag auf vorzeitige Beweisanordnung wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 8. September 2004 ab. Inzwischen erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft.

Die Staatskanzlei schloss am 29. September 2004 namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde, den nämlichen Antrag stellte die Direktion für Soziales und Sicherheit am 22. September 2004.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen der Vorinstanz werden – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend ist Letzteres der Fall, weshalb die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen hat (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Während Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken Entscheide über die Stichhaltigkeit strafrechtlicher Anklagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 darstellen und deshalb eine gerichtliche Ermessenskontrolle erfordern (vgl. BGE 121 II 219), werden Sicherungsentzüge sowie vorsorgliche Führerausweisentzüge allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig vom Verschulden des fehlbaren Lenkers verfügt. Daher überprüft das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 2 lit. c VRG die Sicherungsentzüge wie auch die vorsorglichen Führerausweisentzüge – im Gegensatz zu den Warnungsentzügen – lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG).

1.3 Gegenstand eines Rekurs- und Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war. Soweit der Beschwerdeführer eine Anweisung an die Vorinstanz zur Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers verlangt, bezieht er sich ganz offensichtlich auf den für die Aufhebung der Massnahme erforderlichen Nachweis, dass kein Ausschlussgrund mehr bestehe. Ein solcher Antrag – einen rechtskräftig verfügten Ausweisentzug vorausgesetzt – kann zwangsläufig erst nach Ablauf der angesetzten Probezeit und bei Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens in einem neuen Verfahren gestellt werden. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz durch eine "unzulässige Vermengung" von Sicherungs- und Warnungsentzug bzw. durch die unzulässige Bemessung der Probezeit gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG nach den für einen Warnungsentzug geltenden Kriterien Art. 17 SVG und Art. 30 ff. VZV verletzt habe. Wie der angefochtene Beschluss richtigerweise festhalte, sei aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin zu folgern, die Möglichkeit sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seine Alkoholproblematik innerhalb eines Jahres überwinden könne. Indessen halte die Vorinstanz diese Ansicht nicht für massgeblich, da das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verlange, dass der mit einem Ausschlussgrund (Alkoholproblematik) behaftete Motorfahrzeugführer im Vergleich mit einem Rückfälligen, gegenüber welchem lediglich ein Warnungsentzug anzuordnen sei, nicht begünstigt werde. Diese Auffassung sei sachfremd und verstosse gegen die geltende Regelung, wonach mit einem Sicherungsentzug ein anderer Zweck verfolgt werde, als mit einem Warnungsentzug. Die Vorinstanz habe die verfügte Mindestentzugsdauer anhand der Kriterien betreffend eines Warnungsentzugs bemessen und sei zum Schluss gekommen, dass ein Führerausweisentzug von 30 Monaten unter den massgeblichen Gesichtspunkten des Verschuldens, der Verkehrsgefährdung und des automobilistischen Leumunds gerechtfertigt sei. Seine beruflich bedingte Massnahmeempfindlichkeit sei dabei nicht berücksichtigt worden. Wären die Kriterien für die Bemessung eines Warnungsentzugs vorliegend massgeblich, so wäre aufgrund der besonderen beruflichen Massnahmeempfindlichkeit (täglich mehrere persönliche Kundenkontakte in der ganzen Schweiz) ein deutlich kürzerer Warnungsentzug angezeigt gewesen. Die beantragte zwölfmonatige Probezeit ab dem 12. Mai 2003 sei mittlerweile verstrichen. Der Beschwerdeführer habe gleichwohl ein schützenswertes Interesse an der Festsetzung der Probezeit für die beantragte Dauer.

3.  

3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Voraussetzung für den Sicherungsentzug gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1bis SVG ist das Vorliegen einer (Trunk-) Sucht. Trunksucht ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag. Im Schrifttum wird davon ausgegangen, dass bei Personen, die im Strassenverkehr mit mehr als 1,6 Promille auffällig werden, eine Missbrauchstoleranz oder auch robuste Alkoholgewöhnung vorliegt, die nur durch chronischen, die Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit belastenden Alkoholmissbrauch erworben werden kann (vgl. BGE 126 II 185, E. 2c, auch zum Folgenden). Heute ist es grundsätzlich unangefochten, dass ein höherer Blutalkoholwert selbst bei einem Alkoholersttäter in aller Regel ein Indiz für gewisse Alkoholprobleme darstellt. Mit einem FiaZ-Ereignis hat die betreffende Person mindestens einmal bewiesen, dass sie Trinken und Fahren nicht trennen kann. Ein konkreter und erheblicher Verdacht auf das Vorliegen einer verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholproblematik ergibt sich unter anderem bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 oder mehr Promillen. – Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Das geschilderte Verständnis von Trunksucht erlaubt es auch, bloss suchtgefährdeten Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs fern zu halten (BGE 129 II 82, E. 4.1, S. 87).

Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht oder anderen Suchtkrankheiten gemäss Art. 17 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 SVG bzw. Art. 33 Abs. 1 VZV wird auf unbestimmte Zeit angeordnet und mit einer Probezeit von mindestens einem und maximal fünf Jahren verbunden; beim Entzug aus medizinischen Gründen entfällt die Probezeit. Die Probezeit hat eine absolute Sperrfristwirkung. Die Mindestentzugsdauer soll sicherstellen, dass die Fernhaltung des betroffenen Fahrzeuglenkers vom Verkehr mindestens so lange andauert, bis eine hinreichend zuverlässige Aussage über die Wiedererlangung der Fahreignung gemacht werden kann. Die Festsetzung der Mindestentzugsdauer setzt damit eine Einschätzung zukünftigen Verhaltens voraus und stützt sich vor allem auf folgende Kriterien: Grad und Art der Ungeeignetheit, Möglichkeit der Behandlung, verkehrssicherheitsrelevante Biographie und momentane Situation des Betroffenen. Diese Einschätzung muss grundsätzlich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung erfolgen (vgl. zum Ganzen: René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2193 und 2202 ff.).

Nach Ablauf der verfügten Probezeit hat die zuständige Behörde auf Verlangen des Betroffenen zu prüfen, ob der Ausweis aufgrund einer günstigen Prognose für sein Verhalten als Fahrzeuglenker (wieder) erteilt werden kann; ein Anspruch auf Wiederzulassung nach Ablauf der Bewährungsfrist besteht also nicht. Die Wiedererteilung des Führerausweises kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist (vgl. Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 33 Abs. 1 VZV). Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchtkrankheiten bzw. Alkoholabhängigkeit in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Totalabstinenz verlangt (Schaffhauser, Rz. 2195). Bestehen nach Ablauf der mindestens einjährigen Probezeit noch Bedenken, kann die Wiedererteilung des Führerausweises an Auflagen – wie beispielsweise die Einhaltung einer befristeten und ärztlich kontrollierten Abstinenz – geknüpft werden (vgl. zum Ganzen: BGE 130 II 25, E. 3.2).

3.2 Ein Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. Sicherungsentzüge sind keine Strafen, sondern Administrativmassnahmen, welche die Sicherheit im Strassenverkehr bezwecken. Sie werden regelmässig mit Auflagen und Bedingungen verbunden (vgl. BGE 129 II 82, E. 2.1). Demgegenüber ist der Warnungsentzug eine Massnahme mit Strafcharakter (vgl. BGE 121 II 22); er ist grundsätzlich bedingungs- und auflagefeindlich. Er soll den Fahrzeuglenker, der schuldhaft Verkehrsregeln verletzt hat, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung im Strassenverkehr erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abhalten (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG; Art. 30 Abs. 2 VZV; vgl. BGE 129 II 92, E. 2.1). Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Fahrzeuglenker sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). – Die beiden Arten des Führerausweisentzugs haben also ganz unterschiedliche Funktionen. Deshalb können auch ihre Vollzugsmodalitäten nicht miteinander kombiniert werden (BGE 115 Ib 328). So ist es etwa ausgeschlossen, bei einem Sicherungsentzug die berufliche Massnahmeempfindlichkeit zu berücksichtigen. Umgekehrt ist es unzulässig, einen Warnungsentzug zu verfügen und die Wiedererteilung des Ausweises nach Ablauf der Entzugsdauer von einem günstigen ärztlichen Verlaufsbericht abhängig zu machen. Mit einem solchen Vorgehen wird entgegen der gesetzlichen Regelung der Warnungsentzug mit Elementen des Sicherungsentzugverfahrens kombiniert und damit gegen Bundesrecht verstossen (BGE 130 II 25). Bei der Frage, von welchem Blutalkoholgehalt im Verfahren betreffend Sicherungsentzug auszugehen ist, findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung – anders als beim Warnungsentzug, der regelmässig eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrsregel voraussetzt – angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung keine Anwendung (BGE 122 II 359, E. 2c).

4.  

Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 entzog die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. c und Art. 17 Abs. 1bis SVG dem Beschwerdeführer den Führerausweis auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab dem 8. Oktober 2002; die Probezeit wurde auf mindestens dreissig Monate angesetzt. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ablauf der Mindestentzugsdauer und vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Diese sichernde Massnahme zum Schutz des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern ist eindeutig als Sicherungsentzug zu qualifizieren; dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Sicherungsentzug erfüllt sind. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die von der Beschwerdegegnerin angesetzte und von der Vorinstanz bestätigte Probezeit von dreissig Monaten verletze Art. 17 SVG und Art. 30 ff. VZV, was eine Rechtsverletzung im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. a VRG darstelle. Das Beschwerdeverfahren richtet sich demnach einzig gegen die auf 30 Monate festgesetzte Mindestentzugsdauer bzw. die Bemessung der Probezeit.

4.1 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der verfügte Sicherungsentzug, dem ein rechtskräftiger, über sechs Monate dauernder vorsorglicher Ausweisentzug voranging, seine Wirkungen erst mit Eröffnung der Verfügung vom 12. Mai 2003 entfalten konnte; wie lange der Ausweis vorsorglich entzogen wurde, ist demnach unbehelflich.

In ihrer Verfügung vom 12. Mai 2003, die sich im Wesentlichen auf das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 29. April 2003 stützt, hat die Beschwerdegegnerin die Mindestdauer "unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände" auf dreissig Monate festgesetzt. In ihrer Rekursvernehmlassung führte sie aus, diese Mindestentzugsdauer richte sich nach der wiederholten Rückfälligkeit, der Schwere des Verschuldens und der (vorliegend schweren) Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sowie nach der Fahrtstrecke, der Tageszeit und einer allfälligen Massnahmeempfindlichkeit. Die Administrativbehörde hat sich damit offensichtlich auch auf Kriterien gestützt, die bei der Bemessung der Warnungsentzugsdauer entscheidend sind (vgl. Art. 33 Abs. 2 VZV). Die Vorinstanz befand, im Ergebnis sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verlange, dass der mit einem Ausschlussgrund (Alkoholproblematik) behaftete Motorfahrzeugführer im Vergleich mit einem (betreffend FiaZ-Delikte) Rückfälligen, gegenüber welchem lediglich ein Warnungsentzug anzuordnen sei, nicht begünstigt werde. In Art. 16d Abs. 2 des geänderten, auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzten SVG sei dies gesetzlich verankert worden. Bei der Ansetzung der Sperrfrist müsse verhindert werden, dass fehlbare Personen an Stelle eines längeren Warnungsentzugs einen Sicherungsentzug anstreben, um früher wieder in den Besitz des Führerausweises zu kommen. Daher müsse der Sicherungsentzug mindestens so lange dauern, wie ein Warnungsentzug für die entsprechende Widerhandlung gedauert hätte. Unter Berücksichtigung der Rückfälligkeit des Beschwerdeführers bzw. der gestützt auf Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG entwickelten Praxis bei FiaZ-Rückfällen sowie der Kriterien für einen Warnungsentzug (Verschulden, automobilistischer Leumund) hielt die Vorinstanz eine Sicherungsentzugsdauer von 30 Monaten für angemessen und wies demzufolge den Rekurs ab.

4.2 Mit Rechtswirkung ab dem kommenden Jahr soll die Bewährungsfrist beim Sicherungsentzug mindestens so lang bemessen werden, wie bei einem Warnungsentzug die Entzugsdauer festzusetzen wäre (vgl. BBl. 1999, S. 4491 f.). Diese konzeptionelle Neuerung, die im Ergebnis den Warnungs- mit dem Sicherungsentzug verflechten wird, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht vorwirkend greifen. Die Vorinstanz beruft sich daher zu Unrecht auf Art. 16d Abs. 2 SVG, welcher erst am 1. Januar 2005 in Kraft treten wird. Damit geht auch das in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz angeführte Argument rechtsgleicher Behandlung fehl. Für die Bemessung der Mindestentzugsdauer bzw. der Probezeit des Sicherungsentzugs ist allein auf die im Zeitpunkt der Verfügung geltende gesetzliche Regelung abzustellen.

Sowohl die Vorinstanz wie auch die verfügende Administrativbehörde begründen die Bemessung der Mindestentzugsdauer in Analogie zur Entzugsdauer beim Warnungsentzug. Die Heranziehung der für diesen Entzugstypus geltenden Kriterien und Grundsätze zur Bemessung der Dauer für einen Sicherungsentzug ist jedoch unstatthaft (vgl. E. 3.2); insofern ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass eine unzulässige Vermengung von Sicherungs- und Warnungsentzug stattgefunden hat. Für die Bemessung der Sicherungsentzugsdauer darf insbesondere auch nicht darauf abgestellt werden, wie lange ein Warnungsentzug gedauert hätte. Wie dargestellt, spielt auch die für den Warnungsentzug relevante berufliche Massnahmeempfindlichkeit bei der Bemessung der Sicherungsentzugsdauer keine Rolle. Die beschwerdeführerische Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie die beruflich bedingte Massnahmeempfindlichkeit nicht berücksichtigt habe, erweist sich damit als gegenstandslos. Für die Bemessung der Mindestentzugsdauer ist also einzig auf die für Sicherungsentzüge entscheidenden Kriterien abzustützen (vgl. E. 3.1).

4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, auch der vorinstanzliche Entscheid folgere aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten, dass das IRM die Möglichkeit nicht ausgeschlossen habe, dass er seine Alkoholproblematik innerhalb eines Jahres überwinden könne. Doch halte die Vorinstanz diese kompetente Ansicht von verkehrsmedizinischer Seite nicht für massgeblich und verweise stattdessen auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung sowie die vorgesehene Änderung im Strassenverkehrsgesetz.

Der Zweck eines verkehrsmedizinischen Gutachtens nach erfolgtem vorsorglichem Führerausweisentzug besteht in der Abklärung der Fahreignung. Ergeben sich aus dem Gutachten ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, so hat die Administrativbehörde den Sicherungsentzug anzuordnen und die Mindestentzugsdauer (Probezeit) festzulegen. Der verkehrsmedizinische Gutachter ist demzufolge nicht für die Bemessung der Mindestentzugsdauer zuständig.

Ohnehin empfiehlt im vorliegenden Fall das verkehrsmedizinische Gutachten vom 29. April 2003 nicht eine Bewährungsfrist von lediglich einem Jahr. Es besagt nur, dass dem Exploranden empfohlen werden sollte, eine ärztlich kontrollierte Alkohol-Totalabstinenz (entsprechend dem Merkblatt) durchzuführen. Nach Ablauf von einem Jahr könne der Beschwerdeführer ein Zeugnis einreichen, anhand dessen das weitere Prozedere bestimmt werden könne. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten und den vorinstanzlichen Erwägungen kann daraus nicht geschlossen werden, die Gutachterin habe angenommen, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers bereits innert Jahresfrist wieder hergestellt sei. – Für die Festsetzung der Mindestentzugsdauer, welche eine Einschätzung des zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers voraussetzt, sind also insbesondere Grad und Art der Ungeeignetheit des Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker, Behandlungsmöglichkeit, seine verkehrssicherheitsrelevante Biographie und momentane Situation entscheidend (vgl. E. 3.1).

5.  

In den vergangenen zehn Jahren wurden gegenüber dem Beschwerdeführer insgesamt vier Administrativmassnahmen angeordnet. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis für vier Monate wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration mindestens 3,2 Gewichtspromille) entzogen. Am 10. Mai 2001 wurde ein vorsorglicher Führerausweisentzug verfügt, wiederum wegen Fahrens in angetrunkenen Zustand (Blutalkoholkonzentration mindestens 2,62 Gewichtspromille). Nach der verkehrsmedizinischen Abklärung entzog ihm schliesslich das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 den Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten. Nur rund elf Monate nach Ablauf dieses Führerausweisentzugs wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand hatte der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2002 erneut angetrunken ein Fahrzeug gelenkt. Die von der Polizei angeordnete Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 3,12 Gewichtspromille. Der Beschwerdeführer wurde also innerhalb von zehn Jahren drei Mal mit einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von 3 Gewichtspromille am Steuer "erwischt". Dabei handelt es sich um aussergewöhnlich hohe (Minimal-)Werte, welche auf eine hohe Alkoholtoleranz des Beschwerdeführers hinweisen. So betrug die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des letzten Vorfalls, rund einen Tag nach Beginn des Alkoholkonsums, noch immer mindestens 3,12 Gewichtspromille. Insbesondere die zuletzt geprüfte hohe Alkoholkonzentration erhärtet den erheblichen Verdacht, dass beim Beschwerdeführer eine verkehrsmedizinisch relevante Alkoholproblematik besteht (vgl. auch E. 3.1). So hat denn auch die Gutachterin eine "erhebliche Alkoholproblematik im Sinn eines episodischen Substanzkonsums" festgestellt. Auch der Beschwerdeführer räumte anlässlich seiner verkehrsmedizinischen Untersuchung ein, dass es bei ihm zwei bis drei Mal pro Jahr zu Alkoholexzessen komme (9/15, S. 4 f.). Seine hohe Alkoholtoleranz lässt jedoch darauf schliessen, dass er seinen Alkoholkonsum stark verharmlost. – Der dritte Vorfall vom 8. Oktober 2002 zeigt aber auch ganz deutlich, dass beim Beschwerdeführer in besonderem Masse die Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der verkehrsmedizinischen Abklärung angab, hat er bereits am Vortag anlässlich eines Mittagessens mit einem Geschäftspartner begonnen, Alkohol zu konsumieren. Am Abend habe er dann seinen Geschäftspartner zum Bahnhof gebracht. Wahrscheinlich habe er danach noch weitergetrunken und habe gegen Mittag des darauf folgenden Tages nach Hause fahren wollen. Der Beschwerdeführer befand sich am Rande der Bewusstlosigkeit.

Bei der Möglichkeit der Behandlung ist zu berücksichtigen, dass laut dem Massnahmegutachten vom 20. Mai 2003 beim Beschwerdeführer anfänglich keine Therapiebereitschaft erkennbar war. Mittlerweile hat er zwar eine Therapie begonnen, doch weist auch der Bericht des Therapeuten darauf hin, dass es um eine längere Auseinandersetzung geht und das Einüben neuer Verhaltensweisen einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Bezüglich der verkehrssicherheitsrelevanten Biographie des Beschwerdeführers ist zwar in Rechnung zu stellen, dass es sich um den ersten Sicherungsentzug handelt. Bereits im Zusammenhang mit dem Vorfall vom April 2001 wurde aber ein Sicherungsentzug geprüft. Zugleich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, sich einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle zu unterziehen, sein psychisches Leiden nach Massgabe des zuständigen Therapeuten zu behandeln und nach Ablauf eines Jahres ein diesbezügliches Zeugnis einzusenden mit zusätzlichen Angaben über einen allfälligen Alkoholkonsum. Ein solches Zeugnis ist offenbar nicht eingereicht worden. Ob es dem Beschwerdeführer gelingt, seine Lebensumstände so zu verändern, dass sich die Gefahr alkoholbedingter Abstürze vermindert, hängt mit dem Erfolg der Therapie zusammen und lässt sich ebenfalls nur nach längerer Zeit beurteilen.

Unter diesen Umständen erweist sich eine Probezeit von 24 Monaten, mit Wirkung ab dem 12. Mai 2003, als angemessen. Im Ergebnis ist daher die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm als unterliegender Partei von vornherein nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …