I.
A. A lenkte am 8. Oktober 2002,
kurz nach 12 Uhr, den Personenwagen 1 auf der L-Strasse, Gemeindegebiet X hinunter
in Richtung Y. Insassen eines nachfolgenden Personenwagens beobachteten, dass A
zwei Mal gegen den Randstein fuhr und dadurch beide Reifen auf der rechten
Fahrzeugseite platzten. In einer starken Linkskurve streifte er zudem die
Leitplanke. Die herbeigerufene Polizei veranlasste eine Blutentnahme, welche
eine Blutalkoholkonzentration zwischen 3,12 und 3,44 Gewichtspromille zum Tatzeitpunkt
ergab.
Mit Urteil der Einzelrichterin in
Strafsachen des Bezirksgerichts V vom 4. November 2003 wurde A wegen dieses
Vorfalls des Fahrens im angetrunkenen Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie der Verletzung
von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Ziff.1 in Verbindung mit Art. 31
Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. A wurde mit fünf Monaten Gefängnis sowie
mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde
zu Gunsten einer ambulanten Massnahme für Alkoholkranke aufgeschoben. A wurde
zudem die Weisung erteilt, sich des Alkohols zu enthalten sowie alle sechs Wochen den Nachweis der Alkoholabstinenz mittels Laboruntersuchungen zu erbringen. Das Urteil ist
unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
B. Mit Verfügung vom 29. Oktober
2002 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen) gestützt auf Art. 35 Abs. 3 der
Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) A vorsorglich den Führerausweis
auf unbestimmte Dauer mit Rückwirkung ab dem 8. Oktober 2002. Am 12. Mai
2003 verfügte sie sodann definitiv den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte
Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Monaten mit Wirkung ab dem 8. Oktober
2002. Die Abteilung Administrativmassnahmen berücksichtigte bei ihrem Entscheid
die wiederholte Rückfälligkeit von A. Am 3. Oktober 2001 sei ihm der
Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration
mindestens 2,62 Promille) im Rückfall für die Dauer von sieben Monaten – mit
Wirkung vom 6. April 2001 bis zum 5. November 2001 – entzogen worden.
II.
Gegen diese Entzugsverfügung liess A am
20. Mai 2003 Rekurs erheben und beantragen, die Dauer des
Führerausweisentzugs sei von dreissig auf zwölf Monate zu reduzieren. Der Regierungsrat
des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. Juli 2004 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. September 2004
an das Verwaltungsgericht liess A sein vor Regierungsrat gestelltes Begehren
wiederholen. Als vorsorgliche Massnahme sei darüber hinaus die Vorinstanz
anzuweisen, das Institut für Rechtsmedizin (Verkehrsmedizinische Abteilung) zu
beauftragen, aufgrund der am 12. Mai 2004 eingereichten ärztlichen Bestätigung
die Fahreignung des Beschwerdeführers erneut zu überprüfen, eventuell eine
erneute amtsärztliche Untersuchung vorzunehmen. Den Antrag auf vorzeitige
Beweisanordnung wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 8. September
2004 ab. Inzwischen erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft.
Die Staatskanzlei schloss am 29. September
2004 namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde, den nämlichen
Antrag stellte die Direktion für Soziales und Sicherheit am 22. September
2004.
Die Parteivorbringen sowie die
Ausführungen der Vorinstanz werden – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG
durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die
einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des
Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend ist Letzteres der Fall, weshalb die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen
hat (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
1.2 Während Entscheide über Führerausweisentzüge zu Warnzwecken
Entscheide über die Stichhaltigkeit strafrechtlicher Anklagen im Sinn von Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
darstellen und deshalb eine gerichtliche Ermessenskontrolle erfordern (vgl. BGE 121
II 219), werden Sicherungsentzüge sowie vorsorgliche Führerausweisentzüge
allein aus Gründen der Verkehrssicherheit und unabhängig
vom Verschulden des fehlbaren Lenkers verfügt. Daher überprüft das Verwaltungsgericht
in Anwendung von § 50 Abs. 2 lit. c VRG die Sicherungsentzüge
wie auch die vorsorglichen Führerausweisentzüge – im Gegensatz zu den
Warnungsentzügen – lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung (vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG).
1.3 Gegenstand eines Rekurs- und Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was
Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war. Soweit der Beschwerdeführer
eine Anweisung an die Vorinstanz zur Abklärung der Fahreignung des
Beschwerdeführers verlangt, bezieht er sich ganz offensichtlich auf den für die
Aufhebung der Massnahme erforderlichen Nachweis, dass kein Ausschlussgrund mehr
bestehe. Ein solcher Antrag – einen rechtskräftig
verfügten Ausweisentzug vorausgesetzt – kann zwangsläufig erst nach Ablauf der
angesetzten Probezeit und bei Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens in einem neuen Verfahren gestellt werden. Auf
die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
die Vorinstanz durch eine "unzulässige Vermengung" von Sicherungs-
und Warnungsentzug bzw. durch die unzulässige Bemessung der Probezeit gemäss Art. 17
Abs. 1bis SVG nach den für einen Warnungsentzug geltenden Kriterien Art. 17
SVG und Art. 30 ff. VZV verletzt habe. Wie der angefochtene Beschluss
richtigerweise festhalte, sei aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
zu folgern, die Möglichkeit sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer
seine Alkoholproblematik innerhalb eines Jahres überwinden könne. Indessen
halte die Vorinstanz diese Ansicht nicht für massgeblich, da das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung verlange, dass der mit einem Ausschlussgrund
(Alkoholproblematik) behaftete Motorfahrzeugführer im Vergleich mit einem
Rückfälligen, gegenüber welchem lediglich ein Warnungsentzug anzuordnen sei,
nicht begünstigt werde. Diese Auffassung sei sachfremd und verstosse gegen die
geltende Regelung, wonach mit einem Sicherungsentzug ein anderer Zweck verfolgt
werde, als mit einem Warnungsentzug. Die Vorinstanz habe die verfügte Mindestentzugsdauer
anhand der Kriterien betreffend eines Warnungsentzugs bemessen und sei zum
Schluss gekommen, dass ein Führerausweisentzug von 30 Monaten unter den
massgeblichen Gesichtspunkten des Verschuldens, der Verkehrsgefährdung und des
automobilistischen Leumunds gerechtfertigt sei. Seine beruflich bedingte
Massnahmeempfindlichkeit sei dabei nicht berücksichtigt worden. Wären die
Kriterien für die Bemessung eines Warnungsentzugs vorliegend massgeblich, so
wäre aufgrund der besonderen beruflichen Massnahmeempfindlichkeit (täglich
mehrere persönliche Kundenkontakte in der ganzen Schweiz) ein deutlich kürzerer
Warnungsentzug angezeigt gewesen. Die beantragte zwölfmonatige Probezeit ab dem
12. Mai 2003 sei mittlerweile verstrichen. Der Beschwerdeführer habe
gleichwohl ein schützenswertes Interesse an der Festsetzung der Probezeit für
die beantragte Dauer.
3.
3.1
Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG
darf der Führerausweis nicht erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder
anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich
festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder
nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu
entziehen. Voraussetzung für den Sicherungsentzug gemäss Art. 14 Abs. 2
lit. c in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1bis SVG ist das Vorliegen
einer (Trunk-) Sucht. Trunksucht ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der
Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit
vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den
eigenen Willen nicht zu überwinden vermag. Im Schrifttum wird davon
ausgegangen, dass bei Personen, die im Strassenverkehr mit mehr als 1,6 Promille
auffällig werden, eine Missbrauchstoleranz oder auch robuste Alkoholgewöhnung
vorliegt, die nur durch chronischen, die Persönlichkeit, die soziale Umwelt und
die Gesundheit belastenden Alkoholmissbrauch erworben werden kann (vgl. BGE 126
II 185, E. 2c, auch zum Folgenden). Heute ist es grundsätzlich unangefochten,
dass ein höherer Blutalkoholwert selbst bei einem Alkoholersttäter in aller
Regel ein Indiz für gewisse Alkoholprobleme darstellt. Mit einem FiaZ-Ereignis
hat die betreffende Person mindestens einmal bewiesen, dass sie Trinken und
Fahren nicht trennen kann. Ein konkreter und erheblicher Verdacht auf das
Vorliegen einer verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholproblematik ergibt sich
unter anderem bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 oder mehr Promillen. –
Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen
Begriff der Alkoholabhängigkeit. Das geschilderte Verständnis von Trunksucht
erlaubt es auch, bloss suchtgefährdeten Personen, bei denen aber jedenfalls ein
Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs fern zu halten (BGE 129
II 82, E. 4.1, S. 87).
Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht oder
anderen Suchtkrankheiten gemäss Art. 17 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 23
Abs. 3 SVG bzw. Art. 33 Abs. 1 VZV wird auf unbestimmte Zeit
angeordnet und mit einer Probezeit von mindestens einem und maximal fünf Jahren
verbunden; beim Entzug aus medizinischen Gründen entfällt die Probezeit. Die
Probezeit hat eine absolute Sperrfristwirkung. Die Mindestentzugsdauer soll
sicherstellen, dass die Fernhaltung des betroffenen Fahrzeuglenkers vom Verkehr
mindestens so lange andauert, bis eine hinreichend zuverlässige Aussage über
die Wiedererlangung der Fahreignung gemacht werden kann. Die Festsetzung der
Mindestentzugsdauer setzt damit eine Einschätzung zukünftigen Verhaltens voraus
und stützt sich vor allem auf folgende Kriterien: Grad und Art der
Ungeeignetheit, Möglichkeit der Behandlung, verkehrssicherheitsrelevante
Biographie und momentane Situation des Betroffenen. Diese Einschätzung muss
grundsätzlich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Verfügung erfolgen (vgl. zum Ganzen: René Schaffhauser, Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Administrativmassnahmen, Bern
1995, Rz. 2193 und 2202 ff.).
Nach Ablauf der verfügten Probezeit hat die
zuständige Behörde auf Verlangen des Betroffenen zu prüfen, ob der Ausweis aufgrund einer günstigen Prognose für sein
Verhalten als Fahrzeuglenker (wieder) erteilt werden kann; ein Anspruch auf
Wiederzulassung nach Ablauf der Bewährungsfrist besteht also nicht. Die
Wiedererteilung des Führerausweises kommt erst in Frage, wenn der
Eignungsmangel behoben ist (vgl. Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 33 Abs. 1 VZV).
Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchtkrankheiten bzw. Alkoholabhängigkeit in
der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Totalabstinenz verlangt (Schaffhauser,
Rz. 2195). Bestehen nach Ablauf der mindestens einjährigen Probezeit noch
Bedenken, kann die Wiedererteilung des Führerausweises an Auflagen – wie
beispielsweise die Einhaltung einer befristeten und ärztlich kontrollierten
Abstinenz – geknüpft werden (vgl. zum Ganzen: BGE 130 II 25, E. 3.2).
3.2 Ein Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV der
Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern, die aus medizinischen oder
charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer
anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind.
Sicherungsentzüge sind keine Strafen, sondern Administrativmassnahmen, welche
die Sicherheit im Strassenverkehr bezwecken. Sie werden regelmässig mit
Auflagen und Bedingungen verbunden (vgl. BGE 129 II 82, E. 2.1). Demgegenüber
ist der Warnungsentzug eine Massnahme mit Strafcharakter (vgl. BGE 121 II
22); er ist grundsätzlich bedingungs- und auflagefeindlich. Er soll den
Fahrzeuglenker, der schuldhaft Verkehrsregeln verletzt hat, zu mehr Sorgfalt
und Verantwortung im Strassenverkehr erziehen und ihn dadurch von weiteren
Verkehrsdelikten abhalten (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG; Art. 30 Abs. 2
VZV; vgl. BGE 129 II 92, E. 2.1). Die Dauer des Warnungsentzugs
richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Fahrzeuglenker
sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33
Abs. 2 VZV). – Die beiden Arten des Führerausweisentzugs haben also ganz unterschiedliche
Funktionen. Deshalb können auch ihre Vollzugsmodalitäten nicht miteinander
kombiniert werden (BGE 115 Ib 328). So ist es etwa ausgeschlossen, bei
einem Sicherungsentzug die berufliche Massnahmeempfindlichkeit zu
berücksichtigen. Umgekehrt ist es unzulässig, einen Warnungsentzug zu verfügen
und die Wiedererteilung des Ausweises nach Ablauf der Entzugsdauer von einem
günstigen ärztlichen Verlaufsbericht abhängig zu machen. Mit einem solchen
Vorgehen wird entgegen der gesetzlichen Regelung der Warnungsentzug mit
Elementen des Sicherungsentzugverfahrens kombiniert und damit gegen Bundesrecht
verstossen (BGE 130 II 25). Bei der Frage, von welchem Blutalkoholgehalt
im Verfahren betreffend Sicherungsentzug auszugehen ist, findet der Grundsatz der
Unschuldsvermutung – anders als beim
Warnungsentzug, der regelmässig eine schuldhafte Verletzung einer Verkehrsregel
voraussetzt – angesichts der unterschiedlichen Zielsetzung keine Anwendung (BGE 122
II 359, E. 2c).
4.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 entzog
die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14
Abs. 2 lit. c und Art. 17 Abs. 1bis SVG dem Beschwerdeführer
den Führerausweis auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab dem 8. Oktober 2002;
die Probezeit wurde auf mindestens dreissig Monate angesetzt. Die
Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ablauf der Mindestentzugsdauer
und vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens
abhängig gemacht. Diese sichernde Massnahme
zum Schutz des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern ist eindeutig
als Sicherungsentzug zu qualifizieren; dies wird auch vom Beschwerdeführer
nicht bestritten. Unbestritten ist auch, dass im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für den Sicherungsentzug erfüllt sind. Der Beschwerdeführer
macht jedoch geltend, die von der Beschwerdegegnerin angesetzte und von der
Vorinstanz bestätigte Probezeit von dreissig Monaten verletze Art. 17 SVG
und Art. 30 ff. VZV, was eine Rechtsverletzung im Sinn von § 50 Abs. 2
lit. a VRG darstelle. Das Beschwerdeverfahren richtet sich demnach einzig
gegen die auf 30 Monate festgesetzte Mindestentzugsdauer bzw. die Bemessung der
Probezeit.
4.1
Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der
verfügte Sicherungsentzug, dem ein rechtskräftiger, über sechs Monate dauernder
vorsorglicher Ausweisentzug voranging, seine Wirkungen erst mit Eröffnung der
Verfügung vom 12. Mai 2003 entfalten konnte; wie lange der Ausweis
vorsorglich entzogen wurde, ist demnach unbehelflich.
In ihrer Verfügung vom 12. Mai 2003, die
sich im Wesentlichen auf das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin (IRM) vom 29. April 2003 stützt, hat die Beschwerdegegnerin die
Mindestdauer "unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände" auf
dreissig Monate festgesetzt. In ihrer Rekursvernehmlassung führte sie aus, diese
Mindestentzugsdauer richte sich nach der wiederholten Rückfälligkeit, der Schwere
des Verschuldens und der (vorliegend schweren) Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer sowie nach der Fahrtstrecke, der Tageszeit und einer
allfälligen Massnahmeempfindlichkeit. Die Administrativbehörde hat sich damit
offensichtlich auch auf Kriterien gestützt, die bei der Bemessung der Warnungsentzugsdauer
entscheidend sind (vgl. Art. 33 Abs. 2 VZV). Die Vorinstanz befand, im
Ergebnis sei das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Das
Gebot der rechtsgleichen Behandlung verlange, dass der mit einem Ausschlussgrund
(Alkoholproblematik) behaftete Motorfahrzeugführer im Vergleich mit einem
(betreffend FiaZ-Delikte) Rückfälligen, gegenüber welchem lediglich ein Warnungsentzug
anzuordnen sei, nicht begünstigt werde. In Art. 16d Abs. 2 des geänderten,
auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzten SVG sei dies gesetzlich
verankert worden. Bei der Ansetzung der Sperrfrist müsse verhindert werden,
dass fehlbare Personen an Stelle eines längeren Warnungsentzugs einen
Sicherungsentzug anstreben, um früher wieder in den Besitz des Führerausweises
zu kommen. Daher müsse der Sicherungsentzug mindestens so lange dauern, wie ein
Warnungsentzug für die entsprechende Widerhandlung gedauert hätte. Unter
Berücksichtigung der Rückfälligkeit des Beschwerdeführers bzw. der gestützt auf
Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG entwickelten Praxis bei FiaZ-Rückfällen
sowie der Kriterien für einen Warnungsentzug (Verschulden, automobilistischer
Leumund) hielt die Vorinstanz eine
Sicherungsentzugsdauer von 30 Monaten für angemessen und wies demzufolge den
Rekurs ab.
4.2
Mit Rechtswirkung ab dem kommenden Jahr soll die
Bewährungsfrist beim Sicherungsentzug mindestens so lang bemessen werden, wie
bei einem Warnungsentzug die Entzugsdauer festzusetzen wäre (vgl. BBl. 1999, S. 4491 f.).
Diese konzeptionelle Neuerung, die im Ergebnis den Warnungs- mit dem
Sicherungsentzug verflechten wird, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht
vorwirkend greifen. Die Vorinstanz beruft sich daher zu Unrecht auf Art. 16d
Abs. 2 SVG, welcher erst am 1. Januar 2005 in Kraft treten wird. Damit
geht auch das in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz angeführte Argument rechtsgleicher
Behandlung fehl. Für die Bemessung der Mindestentzugsdauer bzw. der Probezeit des
Sicherungsentzugs ist allein auf die im Zeitpunkt der Verfügung geltende
gesetzliche Regelung abzustellen.
Sowohl die Vorinstanz wie auch die
verfügende Administrativbehörde begründen die Bemessung der Mindestentzugsdauer
in Analogie zur Entzugsdauer beim Warnungsentzug. Die Heranziehung der für
diesen Entzugstypus geltenden Kriterien und Grundsätze zur Bemessung der Dauer
für einen Sicherungsentzug ist jedoch unstatthaft (vgl. E. 3.2); insofern
ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass eine unzulässige Vermengung von
Sicherungs- und Warnungsentzug stattgefunden hat. Für die Bemessung der
Sicherungsentzugsdauer darf insbesondere auch nicht darauf abgestellt werden,
wie lange ein Warnungsentzug gedauert hätte. Wie dargestellt, spielt auch die für
den Warnungsentzug relevante berufliche Massnahmeempfindlichkeit bei der
Bemessung der Sicherungsentzugsdauer keine Rolle. Die beschwerdeführerische Rüge, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, weil sie die beruflich bedingte Massnahmeempfindlichkeit nicht
berücksichtigt habe, erweist sich damit als gegenstandslos. Für die Bemessung
der Mindestentzugsdauer ist also einzig auf die für Sicherungsentzüge
entscheidenden Kriterien abzustützen (vgl. E. 3.1).
4.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, auch der
vorinstanzliche Entscheid folgere aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten, dass
das IRM die Möglichkeit nicht ausgeschlossen habe, dass er seine
Alkoholproblematik innerhalb eines Jahres überwinden könne. Doch halte die
Vorinstanz diese kompetente Ansicht von verkehrsmedizinischer Seite nicht für
massgeblich und verweise stattdessen auf das Gebot der rechtsgleichen
Behandlung sowie die vorgesehene Änderung im Strassenverkehrsgesetz.
Der Zweck eines verkehrsmedizinischen
Gutachtens nach erfolgtem vorsorglichem Führerausweisentzug besteht in der
Abklärung der Fahreignung. Ergeben sich aus dem Gutachten ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung, so hat die Administrativbehörde den Sicherungsentzug
anzuordnen und die Mindestentzugsdauer (Probezeit) festzulegen. Der verkehrsmedizinische
Gutachter ist demzufolge nicht für die Bemessung der Mindestentzugsdauer
zuständig.
Ohnehin empfiehlt im vorliegenden Fall das
verkehrsmedizinische Gutachten vom 29. April 2003 nicht eine Bewährungsfrist
von lediglich einem Jahr. Es besagt nur, dass dem Exploranden empfohlen werden
sollte, eine ärztlich kontrollierte Alkohol-Totalabstinenz (entsprechend dem
Merkblatt) durchzuführen. Nach Ablauf von einem Jahr könne der Beschwerdeführer
ein Zeugnis einreichen, anhand dessen das weitere Prozedere bestimmt werden
könne. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten und den vorinstanzlichen
Erwägungen kann daraus nicht geschlossen werden, die Gutachterin habe angenommen,
dass die Fahreignung des Beschwerdeführers bereits innert Jahresfrist wieder
hergestellt sei. – Für die Festsetzung der Mindestentzugsdauer,
welche eine Einschätzung des zukünftigen Verhaltens des Beschwerdeführers
voraussetzt, sind also insbesondere Grad und Art der Ungeeignetheit des
Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker, Behandlungsmöglichkeit, seine verkehrssicherheitsrelevante
Biographie und momentane Situation entscheidend (vgl. E. 3.1).
5.
In den
vergangenen zehn Jahren wurden gegenüber dem Beschwerdeführer insgesamt vier Administrativmassnahmen
angeordnet. Mit Verfügung vom 2. Dezember 1992 wurde dem Beschwerdeführer
der Führerausweis für vier Monate wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration
mindestens 3,2 Gewichtspromille) entzogen.
Am 10. Mai 2001 wurde ein vorsorglicher Führerausweisentzug verfügt,
wiederum wegen Fahrens in angetrunkenen Zustand (Blutalkoholkonzentration mindestens
2,62 Gewichtspromille). Nach der verkehrsmedizinischen Abklärung entzog ihm
schliesslich das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 den
Führerausweis für die Dauer von sieben Monaten. Nur rund elf Monate nach Ablauf
dieses Führerausweisentzugs wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand hatte der
Beschwerdeführer am 8. Oktober 2002 erneut angetrunken ein Fahrzeug
gelenkt. Die von der Polizei angeordnete Blutprobe ergab eine
Blutalkoholkonzentration von mindestens 3,12 Gewichtspromille. Der
Beschwerdeführer wurde also innerhalb von zehn Jahren drei Mal mit einer
Blutalkoholkonzentration im Bereich von 3 Gewichtspromille am Steuer
"erwischt". Dabei handelt es sich um aussergewöhnlich hohe (Minimal-)Werte,
welche auf eine hohe Alkoholtoleranz des Beschwerdeführers hinweisen. So betrug
die Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des letzten Vorfalls, rund einen Tag
nach Beginn des Alkoholkonsums, noch immer mindestens 3,12 Gewichtspromille. Insbesondere
die zuletzt geprüfte hohe Alkoholkonzentration erhärtet den erheblichen
Verdacht, dass beim Beschwerdeführer eine verkehrsmedizinisch relevante
Alkoholproblematik besteht (vgl. auch E. 3.1). So hat denn auch die
Gutachterin eine "erhebliche Alkoholproblematik im Sinn eines episodischen
Substanzkonsums" festgestellt. Auch der Beschwerdeführer räumte anlässlich
seiner verkehrsmedizinischen Untersuchung ein, dass es bei ihm zwei bis drei
Mal pro Jahr zu Alkoholexzessen komme (9/15, S. 4 f.). Seine hohe
Alkoholtoleranz lässt jedoch darauf schliessen, dass er seinen Alkoholkonsum
stark verharmlost. – Der dritte Vorfall vom 8. Oktober 2002 zeigt aber
auch ganz deutlich, dass beim Beschwerdeführer in besonderem Masse die Gefahr
besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr
teilnimmt. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der verkehrsmedizinischen Abklärung
angab, hat er bereits am Vortag anlässlich eines Mittagessens mit einem
Geschäftspartner begonnen, Alkohol zu konsumieren. Am Abend habe er dann seinen
Geschäftspartner zum Bahnhof gebracht. Wahrscheinlich habe er danach noch weitergetrunken
und habe gegen Mittag des darauf folgenden Tages nach Hause fahren wollen. Der
Beschwerdeführer befand sich am Rande der Bewusstlosigkeit.
Bei der Möglichkeit der Behandlung ist zu
berücksichtigen, dass laut dem Massnahmegutachten vom 20. Mai 2003 beim
Beschwerdeführer anfänglich keine Therapiebereitschaft erkennbar war.
Mittlerweile hat er zwar eine Therapie begonnen, doch weist auch der Bericht
des Therapeuten darauf hin, dass es um eine längere Auseinandersetzung geht und
das Einüben neuer Verhaltensweisen einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen
wird. Bezüglich der verkehrssicherheitsrelevanten Biographie des Beschwerdeführers
ist zwar in Rechnung zu stellen, dass es sich um den ersten Sicherungsentzug
handelt. Bereits im Zusammenhang mit dem Vorfall vom April 2001 wurde aber ein
Sicherungsentzug geprüft. Zugleich wurde der Beschwerdeführer verpflichtet,
sich einer regelmässigen ärztlichen Kontrolle zu unterziehen, sein psychisches
Leiden nach Massgabe des zuständigen Therapeuten zu behandeln und nach Ablauf
eines Jahres ein diesbezügliches Zeugnis einzusenden mit zusätzlichen Angaben
über einen allfälligen Alkoholkonsum. Ein solches Zeugnis ist offenbar nicht
eingereicht worden. Ob es dem Beschwerdeführer gelingt, seine Lebensumstände so
zu verändern, dass sich die Gefahr alkoholbedingter Abstürze vermindert, hängt
mit dem Erfolg der Therapie zusammen und lässt sich ebenfalls nur nach längerer
Zeit beurteilen.
Unter diesen Umständen erweist sich eine
Probezeit von 24 Monaten, mit Wirkung ab dem 12. Mai 2003, als angemessen.
Im Ergebnis ist daher die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm als unterliegender
Partei von vornherein nicht zu.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …