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Geschäftsnummer: VB.2004.00346  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Heilanpreisung


Zulässigkeit der Bezeichnung eines Duschgels als "Aroma Therapy":

Beim Duschgel handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand. Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsbildende, -lindernde oder -verhütende Wirkung von Gebrauchsgegenständen sind verboten (E.1). Die Gesundheitsdirektion erwog, dass die Bezeichnung eines Duschgels mit dem Begriff "Aroma Therapy" eine krankheitsheilende Wirkung suggeriere (E.2.1). Es wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die Bezeichnung "Aroma Therapy" dem reinen Wortsinn nach auf eine krankheitsheilende Wirkung des Produktes verweist. Keine Rolle spielt auch, dass sich der Durchschnittskonsumet vom Duschgel keine allzu grossen medizinisch-therapeutischen Wirkungen verspricht. Zu Recht hat die Gesundheitsdirektion darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung kosmetischer Produkte mit einem Begriff "Therapie" zu einer Verwässerung der Grenze zwischen Kosmetika und Arzneimittel führe (E.3). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).
 
Stichworte:
GESUNDHEIT
HEILANPREISUNG
HEILMITTEL
HEILUNG
KOSMETIKA
KOSMETIKA
PRODUKT
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
Rechtsnormen:
Art./§ 3 GebrV
Art./§ 3 Abs. 2 GebrV
Art./§ 21 GebrV
Art. 5 lit. b LMG
Art. 14 Abs. 1 LMG
Art. 14 Abs. 2 LMG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 48 S. 106
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Das Kantonale Labor Zürich verfügte am 17. Oktober 2003 gegenüber der A AG in Thalwil, dass ab sofort keine Warenvorräte des Produktes "B Aroma Therapy Energy Duschgel, 250 ml" mehr ausgeliefert werden dürfen (Disp.-Ziff. I). Über die Verwendung von Warenvorräten, welche sich noch im Besitz der A AG befinden würden, werde das Kantonale Labor auf Antrag des Wareninhabers entscheiden (Disp.-Ziff. II). Sodann wurde der A AG Frist angesetzt, um über ihre Warenvorräte und über allfällige weitere Import- und Vertriebskanäle des betroffenen Produkts, soweit bekannt, zu informieren (Disp.-Ziff. III).

Eine dagegen gerichtete Einsprache wies das Kantonale Labor am 12. Dezember 2003 ab.

II.  

Mit Rekurs vom 23. Dezember 2003 verlangte die A AG die Aufhebung dieser Verfügung. Die Gesundheitsdirektion wies das Rechtsmittel am 16. Juni 2004 ab. Die Rekurrentin wurde verpflichtet, das Kantonale Labor innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Rekursverfügung über ihre Warenvorräte am fraglichen Produkt und über allfällige weitere Import- und Vertriebskanäle, soweit bekannt, zu informieren.

III.  

Gegen den Rekursentscheid erhob die A AG am 30. August 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügungen des Kantonalen Labors und der Gesundheitsdirektion seien aufzuheben. Das Kantonale Labor liess sich am 20. September 2004, die Gesundheitsdirektion am 4. Oktober 2004 zur Beschwerde vernehmen. Beide Behörden verwiesen auf ihre eigenen Verfügungen in der Sache und stellten keinen expliziten Antrag zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens.

 


Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das von der Beschwerdeführerin hergestellte Duschgel ist ein Gebrauchsgegenstand im Sinne von Art. 5 lit. b des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0) und gehört zu den kosmetischen Mitteln im Sinne von Art. 21 der Verordnung vom 1. März 1995 über Gebrauchsgegenstände (GebrV, SR 817.04, vgl. auch Anhang 2 zur GebrV). Solche wirken lokal auf die gesunde Haut und ihre Organe, auf die Schleimhäute des Mundes oder der äusseren Genitalregionen oder auf die Zähne. Die darin enthaltenen Stoffe dürfen bei der Resorption keine inneren Wirkungen entfalten (Art. 21 Abs. 2 GebrV). Nach Art. 14 Abs. 1 LMG dürfen Gebrauchsgegenstände bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden. Nach Art. 14 Abs. 2 LMG kann der Bundesrat zu diesem Zweck Anforderungen an Gebrauchsgegenstände und deren Beschriftung festlegen sowie die Verwendung bestimmter Stoffe einschränken oder verbieten. Gemäss Art. 3 GebrV muss die Bezeichnung, Anpreisung, Aufmachung und Verpackung von Gebrauchsgegenständen (Etiketten, Packungen, Prospekte, usw.) so gestaltet sein, dass keine Gefahr einer gesundheitsschädigenden Verwendung des Gebrauchsgegenstandes besteht (Abs. 1). Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung (zum Beispiel medizinische oder therapeutische Eigenschaften, desinfizierende oder entzündungshemmende Wirkungen, ärztliche Empfehlungen) von Gebrauchsgegenständen sind verboten (Abs. 2). Erlaubt sind jedoch Hinweise auf kariesverhütende Eigenschaften von Zahn- und Mundpflegemitteln (Abs. 3).

2.  

2.1 Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 GebrV verbot das Kantonale Labor die Auslieferung des fraglichen Duschgels und traf die genannten weiteren Anordnungen betreffend Warenvorräte, Import- und Vertriebskanäle. Die Gesundheitsdirektion wies zur Begründung ihres Rekursentscheides im Wesentlichen darauf hin, dass der Begriff "Aroma Therapy" – auch wenn in englischer Sprache verwendet – eine krankheitsheilende Wirkung des Produktes suggeriere, was sie mit Definitionen der Aromatherapie in medizinischen Lexika und allgemein zugänglichen Internetseiten untermauerte. Von diesem Eindruck der Heilwirkung könne die weitere Ausstattung des Produktes wie das Erscheinungsbild, die Werbung oder der Name des Unternehmens nicht befreien. Der Abgabekanal sei dabei ohne Bedeutung. Das Verbot verstosse auch nicht gegen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51), da es durch die überwiegenden öffentlichen Interessen zum Schutz der Konsumenten und der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerechtfertigt sei.

2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, entscheidendes Kriterium für die Beurteilung des Produktes sei die Betrachtungsweise des Durchschnittskonsumenten. Der Begriff "Aroma Therapy" stelle eine Bezeichnung dar, welcher Borderline-Bedeutung zukomme. Er sei vom kantonalen Labor und der Gesundheitsdirektion rein dem Wortsinn entsprechend ausgelegt worden, ohne zu berücksichtigen, welchen Wortsinn der Konsument im Zusammenhang mit dem vorliegenden Alltagsprodukt dem Begriff "Aroma Therapy" nach seinem Sprachverständnis zuordne. Diesen Aspekten habe die Vorinstanz nicht genügend Rechnung getragen, sodass im Weiteren auf die Rekursbegründung verwiesen werden könne.

3.  

Die Beschwerdeführerin anerkennt grundsätzlich zu Recht die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 GebrV. Das Bundesgericht hat das in der Lebensmittelgesetzgebung enthaltene Verbot der Heilanpreisung für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in der Vergangenheit bereits mehrfach für zulässig erklärt (BGE 127 II 91 E. 3 betreffend Kuh-Lovely-Werbung; BGr, 23. Juni 2000, ZBl 103/2002, S. 30, E. 2 betreffend Schlank-Crème; BGr, 19. Juni 2002, SIC 8/2002, S. 615 betreffend Schlechtwetter Bad und Muskel Vital Bad).

Auch scheint die Beschwerdeführerin zu anerkennen, dass mit der Bezeichnung "Aroma Therapy" dem reinen Wortsinn nach auf eine krankheitsheilende Wirkung des Produktes verwiesen wird. Zu Recht erachtet sie es offenbar auch selber nicht als entscheidend, dass dieser Hinweis ohne konkreten Bezug zu einer bestimmten Krankheit erfolgt. Nach den zutreffenden Ausführungen der Gesundheitsdirektion wird der Begriff Therapie im Allgemeinen als Kranken- und Heilbehandlung verstanden, und soll die Aromatherapie im Besonderen dank dem Einsatz ätherischer Öle heilende Wirkung versprechen. Die von der Vorinstanz hierzu angerufenen Internetseiten sprechen sogar ausdrücklich von bestimmten Krankheitszuständen wie Angstzustände, psychosomatische Erkrankungen wie Krämpfe, Verstopfung, Durchfall, Asthma (www.sro.ch/a/fk/Aromat_823.asp), Erkältung, Wechseljahrbeschwerden und nervöse Magen-Darm-Beschwerden (www.hotsport.ch/sportlexi­kon.ch unter Therapien/­Aromatherapie). Die Aromatherapie wird denn auch teilweise in öffentlichen Spitälern praktiziert, worauf bereits das Kantonale Labor hingewiesen hat. So bietet etwa das Universitätsspital entsprechende Kurse für die Pflegefachleute an und setzt die Aromatherapie zur Linderung von Tumorschmerzen ein.

Vor diesem Hintergrund überzeugt der Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Bedeutung der Aromatherapie im Verständnis des Durchschnittskonsumenten nicht. Es spielt grundsätzlich keine Rolle, welcher Stellenwert der Aromatherapie als Therapiemethode der Naturheilkunde im gesamten Bereich medizinischer Therapien zukommt. Auch kommt es nicht darauf an, dass der Begriff Aromatherapie nur im Zusammenhang mit einem Duschgel verwendet wird. Das Verbot des Hinweises auf therapeutische Eigenschaften gilt grundsätzlich für alle Kosmetikprodukte. Von solchen Produkten wird sich der Durchschnittskonsument zwar dank deren spezifischen äusserlichen Anwendung und angesichts des in Art. 21 Abs. 2 GebrV enthaltenen Verbots, innere Wirkung zu entfalten, generell keinen allzu grossen medizinisch-therapeutischen Nutzen versprechen. Zu Recht hat die Gesundheitsdirektion aber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung kosmetischer Produkte mit einem Begriff wie "Therapie" zu einer Verwässerung der Grenze zwischen Kosmetika und Arzneimittel führe. Da auch Arzneimittel in Formen angeboten werden, die rein äusserlich auf der Haut angewendet oder – wie die ätherischen Öle der Aromatherapie – inhaliert werden, müssen mögliche Verwechslungen zwischen Arzneimitteln und kosmetischen Produkten durch eine klare Abgrenzung vermieden werden.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich generell auf ihre Ausführungen in der Rekursschrift verweist, ist auf die dort erhobenen Einwände nicht einzugehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 7). Die Gesundheitsdirektion hat sich zu diesen Einwänden im Rekursentscheid bereits ausführlich geäussert und dabei insbesondere auch die Frage nach einem Verstoss gegen das THG geprüft. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander.

4.  

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …