{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.11.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00353_17-11-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204597&W10_KEY=4467140&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9cc191f3f8270ad138c48eb18822f70d"}, "Num": [" VB.2004.00353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.17.1  VB.2004.00353"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.17.1  VB.2004.00353"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.17.1  VB.2004.00353"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug | Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Falschangaben; Verschweigen wesentlicher Tatsachen) Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung beanstandet wird, nicht jedoch soweit die Bewilligung des Familiennachzugs beantragt wird, da dem Bf die Niederlassungsbewilligung zu Recht entzogen wurde, weshalb der Anspruch auf Familiennachzug von vornherein entf\u00e4llt (E. 1). Voraussetzungen f\u00fcr den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung aufgrund von Falschangaben oder wissentlichem Verschweigen wesentlicher Tatsachen (E. 2.1). Der Bf war in seiner Heimat verheiratet und hatte vorerst zwei Kinder. Er liess sich nach islamischem Recht scheiden (\"Verstossung\"). Dennoch gab er im Asylverfahren an, ledig und kinderlos zu sein. Anl\u00e4sslich seiner Eheschliessung mit einer eingeb\u00fcrgerten Schweizerin gab er die eidesstattliche Erkl\u00e4rung ab, noch nie verheiratet gewesen zu sein. Die pakistanische Scheidung w\u00e4re in der Schweiz nicht zu anerkennen gewesen, da sie dem schweizerischen Ordre public widerspricht. Nur gest\u00fctzt auf die Ehe mit einer Schweizer B\u00fcrgerin wurde dem Bf der Aufenthalt und sp\u00e4ter - kurz nach der Scheidung von der Schweizer Ehefrau - die Niederlassung bewilligt. Der Widerrufsgrund nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG ist gegeben (E. 2.2). Der Widerruf erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, da der Bf nicht gutgl\u00e4ubig gewesen sein konnte und planm\u00e4ssig vorging. Die R\u00fcckkehr nach Pakistan ist dem Bf zumutbar (E. 2.4). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:01", "Checksum": "3662816c98a4406758d05c16800a172f"}