|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2004.00353  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.11.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 02.05.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug


Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Falschangaben; Verschweigen wesentlicher Tatsachen) Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung beanstandet wird, nicht jedoch soweit die Bewilligung des Familiennachzugs beantragt wird, da dem Bf die Niederlassungsbewilligung zu Recht entzogen wurde, weshalb der Anspruch auf Familiennachzug von vornherein entfällt (E. 1). Voraussetzungen für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung aufgrund von Falschangaben oder wissentlichem Verschweigen wesentlicher Tatsachen (E. 2.1). Der Bf war in seiner Heimat verheiratet und hatte vorerst zwei Kinder. Er liess sich nach islamischem Recht scheiden ("Verstossung"). Dennoch gab er im Asylverfahren an, ledig und kinderlos zu sein. Anlässlich seiner Eheschliessung mit einer eingebürgerten Schweizerin gab er die eidesstattliche Erklärung ab, noch nie verheiratet gewesen zu sein. Die pakistanische Scheidung wäre in der Schweiz nicht zu anerkennen gewesen, da sie dem schweizerischen Ordre public widerspricht. Nur gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin wurde dem Bf der Aufenthalt und später - kurz nach der Scheidung von der Schweizer Ehefrau - die Niederlassung bewilligt. Der Widerrufsgrund nach Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG ist gegeben (E. 2.2). Der Widerruf erweist sich als verhältnismässig, da der Bf nicht gutgläubig gewesen sein konnte und planmässig vorging. Die Rückkehr nach Pakistan ist dem Bf zumutbar (E. 2.4). Abweisung
 
Stichworte:
EHE IM HEIMATLAND
FALSCHAUSKUNFT
FAMILIENNACHZUG
GUTER GLAUBE
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
ORDRE PUBLIC
PLANMÄSSIGKEIT
RECHTSMISSBRAUCH
SCHWEIZER EHEFRAU
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDEN
VERSCHWEIGEN
VERSTOSSUNG
WESENTLICHE TATSACHE
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. 2 ANAG
Art. 7 Abs. 1 ANAG
Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG
Art. 17 Abs. 2 ANAG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Art. 27 Abs. 1 IPRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, geboren am 1959, pakistanischer Staatsangehöriger, hatte 1981 in Pakistan C geheiratet. Aus der Ehe gingen in den Jahren 1987 und 1990 vorerst zwei Kinder hervor. A reiste Ende 1990 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Im Asylverfahren gab er regelmässig an – unter anderem auch gegenüber der Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) des Kantons Zürich –, er sei ledig und kinderlos. Das Asylgesuch wurde im Sommer 1993 abgewiesen; der Entscheid erlangte Ende September jenes Jahres Rechtskraft. 1993 heiratete A die aus Thailand stammende Schweizerin D, nachdem er im Vormonat die eidesstattliche Erklärung abgegeben hatte, er sei nie verheiratet gewesen. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die kinderlos gebliebene Ehe mit D wurde 1998 rechtskräftig geschieden. A stellte am 14. Oktober und 3. November 1998 Gesuche um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. In beiden Gesuchen liess er seine Familienangehörigen in Pakistan unerwähnt, wobei er nicht ausdrücklich danach gefragt wurde. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgte am 4. Dezember 1998. 2000 wurde in U/Pakistan ein gemeinsamer Sohn von A und C geboren.

A soll gemäss pakistanischen Urkunden seine Ehe mit C durch einseitige Verstossung 1990 aufgelöst und seine erste Ehefrau 2000 in Pakistan erneut geheiratet haben, währenddem C zwischen 1993 und 1995 mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sein soll. Nach Angaben der schweizerischen Botschaft in Islamabad waren die Urkunden gefälscht und konnten daher nicht beglaubigt werden.

Am 29. November 2001 stellte A beim Migrationsamt ein Nachzugsgesuch für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder. Das Migrationsamt erwog in seiner Verfügung vom 24. Januar 2003, die Niederlassung könne widerrufen werden, wenn sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen erschlichen worden sei. Die erste Ehe von A sei nie rechtsgültig geschieden worden; seine Ehe mit D sei aufgrund einer wahrheitswidrigen eidesstattlichen Erklärung geschlossen worden; er habe die Behörden jahrelang über seine Zivilstandsverhältnisse getäuscht. Sein Verhalten sei mit dem schweizerischen Ordre public nicht vereinbar und zudem krass rechtsmissbräuchlich; er habe über Jahre hinweg planmässig das Ziel verfolgt, eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, um dann seine pakistanische Familie nachziehen zu können. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung und lehnte das Familiennachzugsgesuch ab.

II.  

Gegen die Verfügung des Migrationsamtes liess A Rekurs erheben und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und zudem der Familiennachzug zu gewähren. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 23. Juni 2004 ab und be­stätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, da die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) erfüllt seien. Eine Rückkehr nach Pakistan sei A auch zumutbar, da er den grössten Teil seines Lebens dort verbracht habe und seine Familie sich noch nie in der Schweiz aufgehalten habe.

III.  

Am 9. September 2004 liess A Beschwerde vor Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

" 1.  Es seien die Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) vom 24. Januar 2003 und der Beschluss des Regierungsrates vom 23. Juni 2004 aufzuheben und es sei C, geb. 1962, E, geb. 1990 und F, geb. 2000, die Bewilligung zur Einreise sowie zum Aufenthalt resp. zur Niederlassung im Kanton Zürich zu erteilen.

 

2.   Es sei dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren vor Regierungsrat sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

 

3.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

 

Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats Abweisung der Beschwerde.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsge­richt auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies ist der Fall bei Entscheiden über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten.

Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde zudem gegen den verweigerten Familiennachzug für seine Ehefrau und die noch minderjährigen Kinder. Hier ist die Beschwerde nur zulässig, sofern der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf Erteilen einer Bewilligung hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 128 II 145 E. 1.1.1). Einen solchen Anspruch verleihen Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von hier niedergelassenen und daher gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit bei Erfüllen weiterer Bedingungen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1, 129 II 249 E. 1 f.). Wie sich sogleich zeigt, erfolgte jedoch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Recht. Deshalb entfällt ein Anspruch auf Familiennachzug zum vornherein und kann auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden.

2.  

2.1 Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung lassen sich kraft Art. 9 Abs. 2 bzw. 4 je lit. a ANAG widerrufen, "wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentli­ches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat" (RB 1999 Nr. 41 E. 1; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, 2. A., Zürich 2004, S. 58 f.; Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Auslän­derrecht, Basel etc. 2002, S. 207 ff., Rz. 6.16 f. – alles mit Hinweisen, auch zu den folgenden beiden Absätzen).

Das Täuschen der Bewilligungsbehörde hat absichtlich erfolgt zu sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingende Voraussetzung bildet, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermochten (vgl. auch BGr, 20. Juni 2002, 2A.57/2002, E. 2.2, und 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2.1, mit Hinweis – beides unter www.bger.ch).

Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann. Hiervon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst hätte ermitteln können. Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind. Dazu gehört etwa die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe. Ein Erschleichen der Niederlassungsbewilligung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis auch darin liegen, dass die Angaben, auf die sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilligung oder bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden durften, falsch oder unvollständig waren (dazu BGr, 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2.1, mit Hinweisen, www.bger.ch).

2.2 Der Beschwerdeführer machte die falschen Angaben im Asylverfahren unbestrittenermassen absichtlich, da er sich bessere Erfolgschancen ausrechnete. Stärker ins Gewicht als die unwahren Aussagen im Asylverfahren fallen jedoch die Angaben im Ehevorbereitungsverfahren: Am 17. August 1993 gab der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung vor dem Notariat X ab und erklärte, er sei noch nie verheiratet gewesen, obwohl er sogar auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschbeurkundung hingewiesen worden war. Nur aufgrund dieser Erklärung konnte er die Ehe mit D schliessen und wiederum gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung erlangen. Hätte der Beschwerdeführer nämlich seinen Zivilstand korrekt angegeben, so wäre eine Scheidungsurkunde einzureichen gewesen, da eine vorbestehende Ehe ein Ehehindernis darstellt (Art. 96 des Zivilgesetzbuchs). Die einseitig durch den Ehemann erfolgte Scheidung nach islamischem Recht ("Verstossung") widerspricht jedoch dem materiellen schweizerischen Ordre public gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (SR 291, vgl. dazu BGE 103 Ib 69 E. 3a, 122 III 344 E. 3b). Dem pakistanischen Entscheid vom 5. Januar 1991 wäre somit die Anerkennung zu versagen gewesen, was der Beschwerdeführer verkennt. Unerheblich ist deshalb, ob es sich dabei um eine Fälschung handelt oder nicht. Der Beschwerdeführer erhielt damals nur aufgrund der – an sich ungültigen – Ehe mit einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung und hätte ansonsten die Schweiz bis Ende November 1993 verlassen müssen, nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war. Mit seinen Falschangaben in einem entscheidwesentlichen Punkt (Zivilstand) erschlich sich somit der Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG. Die Niederlassungsbewilligung wurde ihm wiederum nur gestützt auf die jeweils verlängerte Aufenthaltsbewilligung und den damit verbundenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG) erteilt, weshalb Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG klarerweise erfüllt ist.

Anzufügen bleibt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch die Unterlassung der Erwähnung seiner Familienangehörigen in Pakistan im Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung negativ ins Gewicht fällt. Die Behörde konnte keine Kenntnis über die Kinder aus erster Ehe haben – zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie verheiratet war –, und der Beschwerdeführer wurde im Formular ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen den Widerruf einer erteilten Bewilligung zur Folge haben könne. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, seine in der Heimat zurückgelassenen Kinder zu erwähnen, und zwar umso mehr im Hinblick auf einen späteren Nachzug der Kinder.

Der vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden; auf die Aus­führungen der Vorinstanz lässt sich nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG im Übrigen zustimmend verweisen.

2.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein; den Verwaltungsinstanzen kommt bei diesem Punkt ein gewisses Ermessen zu (BGr, 11. September 2003, 2A.399/2003, E. 2.2.3, mit Hinweis, www.bger.ch). Dessen Ausübung überprüft das Verwaltungsgericht laut § 50 VRG in Verbindung mit Art. 98a sowie 104 OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch hin. Beim Ermessensent­scheid analog Art. 11 Abs. 3 ANAG gilt es sinngemäss auch Art. 16 Abs. 3 der Voll­ziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.201) anzuwenden. Danach erscheinen namentlich als wichtig: "die Schwere des Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz; die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile" (Satz 1); allenfalls genügt eine Verwarnung (Satz 2).

2.4 Der angefochtene Entscheid bejaht auch die Verhältnismässigkeit des Bewilligungs­widerrufs durch die Beschwerdegegnerin. Vorab lässt sich darauf wiede­rum beipflichtend verweisen.

2.4.1 Für den Widerruf einer Bewilligung kommt es innerhalb der bereits dargelegten Krite­rien stark auf den guten oder bösen Glauben der berechtigten Person an (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 5b ff.; Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, Bern 1997, S. 60 f.; ferner BGr, 16. März 2000, 2A.366/1999, E. 3c, www.bger.ch).

Die Vorinstanz vertritt zu Recht die Auffassung, aufgrund der Abfolge der Geschehnisse werde ein Verdacht auf zweckgerichtetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers begründet. Zunächst erschlich sich der Beschwerdeführer durch eine unzulässige Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung. Kurz nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung; nur zwei Wochen später erfolgte die rechtskräftige Scheidung seiner Ehe mit einer Schweizerin. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. Bereits zwei Jahre später gebar C das gemeinsame Kind F. Aus all diesen Umständen kann nicht mehr auf die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Vielmehr erscheint sein Vorgehen als planmässig, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte.

2.4.2 Sodann erscheint eine Rückkehr nach Pakistan dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Zwar hält er sich seit 14 Jahren in der Schweiz auf, davon drei Jahre als Asylbewerber. Er ist jedoch bereits 45-jährig und lebte – soweit ersichtlich – weitgehend in seiner Heimat, bevor er in die Schweiz gelangte. Dort besuchte er auch die Schulen und übernahm das Geschäft seines Vaters. Insgesamt verbrachte er somit eine erheblich längere Zeit in Pakistan als in der Schweiz. Aufgrund der Familienbande ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu Pakistan verloren hätte; dies wird denn auch nicht behauptet. Anzeichen für eine besonders intensive Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sind nicht ersichtlich. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers haben ferner – abgesehen vom Kontakt zum Beschwerdeführer – keine Beziehungen zur Schweiz und hielten sich noch nie hier auf. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu bejahen. Es liegt keine Ermessensüberschreitung der verfügenden Behörde vor, weshalb auch der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen ist auch an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Prozessentschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Dem Beschwerdeführer steht betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilli­gung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (vgl. oben 1 Abs. 1).

Indem die Kammer vom fehlenden Anspruch auf Familiennachzug ausgegangen ist (vgl. oben 1 Abs. 2), hat sie bereits die Frage verneint, ob sich insofern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste prinzipiell trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet werden (BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich der Rüge, der vorangegangene kantona­le Sachentscheid habe Verfahrensgarantien verletzt), hier allerdings nur, wenn der Beschwerdeführer auch den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ans Bundesgericht weiterziehen sollte, ansonsten die Anspruchsgrundlage für den Familiennachzug schon definitiv entfallen wäre.

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Im Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …