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Geschäftsnummer: VB.2004.00358  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.04.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Nutzungsplanung


Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Vorschrift der kommunalen Bauordnung im Lichte von Art. 26, 27 und 36 BV, die u.a. den Autohandel wie folgt begrenzt: "Der Handel mit Fahrzeugen wie Autos, Schiffe, Mobilhomes, Anhängerfahrzeuge usw. ist ausserhalb von geschlossenen Gebäuden nur in den speziell bezeichneten Gebieten zulässig. Die dafür erforderliche Fläche darf pro Grundstück jedenfalls 1000 m2 und bei entsprechend grossen Grundstücken 50 % der Grundstücksfläche betragen."
Der Eingriff verfügt mit § 56 Abs. 3 PBG über eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 5.1).
Die Eindämmung der unkontrollierten Ausbreitung von dem Auto-Occasionshandel gewidmeten Flächen in Industrie- und Gewerbezonen stellt ein legitimes raumplanerisches und damit öffentliches Interesse dar (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 3.2 und 5.2).
Angesichts der räumlichen Beschränkung der umstrittenen Nutzung, der bereits vorhandenen Überbauung in der Umgebung, aber auch angesichts der Tatsache, dass die Industriezone I8 ausdrücklich auch für stark störende Betriebe offen steht, kommt dem ästhetischen Interesse bzw. dem Anliegen des Ortsbildschutzes oder der Siedlungsgestaltung im Hinblick auf die weitergehende Einschränkung nur noch ein geringes Gewicht zu (E. 5.3.2). Anderseits ist nicht zu verkennen, dass die Beschränkung der umstrittenen Nutzung auf die Hälfte des Grundstücks für die betroffenen Eigentümer einen bedeutenden Eingriff darstellt. Ins Gewicht fällt dabei vor allem, dass bei den konkret betroffenen Grundstücken neben der dem Fahrzeughandel dienenden Fläche eine Restfläche verbleibt, die sich kaum wirtschaftlich überbauen oder nutzen lässt, weil sie für eine industriell-gewerbliche Nutzung zu klein ist. Das ist nicht nur wegen des Eigentumseingriffs von Gewicht, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der haushälterischen Nutzung des Bodens fragwürdig (E. 5.3.3). Im Ergebnis kann der Vorinstanz hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Nutzungsbeschränkung nicht gefolgt werden (E. 5.3.4). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUTOHANDEL
BZO
GRUNDRECHTSEINGRIFF
NUTZUNGSBESCHRÄNKUNG
SISTIERUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
Rechtsnormen:
Art. 26 BV
Art. 27 BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 36 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Gemeindeversammlung Regensdorf verabschiedete am 22. September 2003 eine Teilrevision der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO), durch die unter anderem der Handel mit Fahrzeugen ausserhalb von geschlossenen Gebäuden nur noch in speziell bezeichneten Gebieten der Industriezone zugelassen wurde. Zudem wurde der Handel mit Fahrzeugen ausserhalb von Gebäuden pro Grundstück flächenmässig eingeschränkt (Ziff. 6.3.5 Satz 2 BZO).

II.  

Gegen diese Änderung der BZO rekurrierten A und F an die Baurekurskommission I, der sie hauptsächlich beantragten, Ziff. 6.3.5 Satz 2 BZO sei aufzuheben. Die Kommission vereinigte die Verfahren und wies die Rekurse am 18. Juni 2004 ab.

III.  

A. F gelangte gegen den Rekursentscheid am 3. September, A am 6. September 2004 an das Verwaltungsgericht. Beide Beschwerdeführer beantragen im Wesentlichen erneut die Aufhebung von Satz 2 der Ziff. 6.3.5 BZO oder die Rückweisung der Angelegenheit zu neuer Beurteilung durch die Baurekurskommission I, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Gemeinde Regensdorf und die Baurekurskommission I beantragen die Abweisung der Beschwerden, die Gemeinde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Baudirektion genehmigte mit Verfügung vom 12. November 2004 den Erlass der Ziff. 6.3.5 der Bauordnung Regensdorf.

B. Am 4. März 2005 hat die Baudirektion aufgrund eines entsprechenden Antrags der Gemeinde Regensdorf eine Planungszone für alle Industrie- und Gewerbezonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, festgesetzt. Der Beschwerdeführer 2 beantragte daraufhin am 22. März 2005 in Ergänzung seiner Anträge in der Beschwerdeschrift, dass das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss der von der Gemeinde Regensdorf eingeleiteten Planungsrunde eventualiter zu sistieren sei. Denselben Antrag stellte der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 31. März 2005.

C. Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2005 wurde vorgemerkt, dass C das streitbetroffene Grundstück GBBl 01 in der Gemeinde Regensdorf erworben hat und als Rechtsnachfolger von F in das Beschwerdeverfahren eintritt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 329 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Behandlung der vorliegenden, einen kommunalen Nutzungsplan betreffenden Beschwerden zuständig (RB 1998 Nr. 26). Die Beschwerdeführer sind nach § 338a Abs. 1 PBG zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführer machen aufgrund der während des Rechtsmittelverfahrens festgesetzten Planungszone, welche die streitbetroffenen Grundstücke mit einschliesst, geltend, dass das Beschwerdeverfahren zu sistieren sei. Zur Begründung wird angeführt, dass die vorliegend streitige neue Regelung von Ziff. 6.3.5 BZO ein Teil dessen sei, was als Planungsabsicht mit einer breiteren Optik für das Industrie- und Gewerbegebiet von Regensdorf mit der Planungszone gesichert werden soll. Es bestehe deshalb die Möglichkeit, dass die aktuelle Zonierung schon wieder geändert werde. Aus diesem Grund sei es unzweckmässig, über die vorliegenden Beschwerden zu entscheiden, bevor eine definitive Zonierung feststehe.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Eine Sistierung ist nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird. Dies gilt nach der Praxis insbesondere für den Fall, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2a; BGE 122 II 211 E. 3e S. 217). Zwar bestehen vorliegend gewisse Berührungspunkte zwischen dem Perimeter der Planungszone und deren Zielverfolgung auf der einen Seite und dem Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf der anderen Seite, doch sind diese räumlich gesehen von untergeordneter Bedeutung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vermag deshalb den Zweck der Planungszone nicht zu vereiteln. Für den in Gang gesetzten Planungsprozess erscheint es sogar eher nützlich, wenn die vorliegend umstrittene Teilfrage bereits gerichtlich entschieden ist. Die Sistierungsgesuche sind demnach abzuweisen.

2.  

2.1 Der Zonenplan der Gemeinde Regensdorf vom 26. September 1994 scheidet nordwestlich des Bahnhofs eine langgezogene Industriezone I8 aus. Gemäss Ziff. 6.3.1 und 6.3.2 BZO in Verbindung mit dem Zonenplan sind darin auch stark störende Betriebe zulässig; sodann sind neben Gewerbe- und Industriebetrieben auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Die Zone wird unter anderem durch die L-Strasse erschlossen, an der die Grundstücke der Beschwerdeführer liegen.

Gemäss dem regionalen Richtplan (Region Furttal; RRB Nr.1250/1998, S. 8 f.) bildet die Industriezone Regensdorf ein Arbeitsplatzgebiet von regionaler Bedeutung. Gleichzeitig wird sie im hier interessierenden Bereich als Gebiet mit hoher baulicher Dichte bezeichnet, d.h. als Arbeitsplatzgebiet, welches eine hohe bauliche Dichte aufweist oder zulässt. Diese soll gemäss regionalem Richtplan beibehalten werden.

2.2 Die am 22. September 2003 neu beschlossene Ziff. 6.3.5 BZO trägt die Randbezeichnung "Fahrzeughandel" und lautet wie folgt:

"Der Handel mit Fahrzeugen wie Autos, Schiffe, Mobilhomes, Anhängerfahrzeuge usw. ist ausserhalb von geschlossenen Gebäuden nur in den speziell bezeichneten Gebieten zulässig. Die dafür erforderliche Fläche darf pro Grundstück jedenfalls 1000 m2 und bei entsprechend grossen Grundstücken 50 % der Grundstücksfläche betragen."

 

 

Zur Begründung dieser Vorschrift führt der erläuternde Bericht vom 17. Juli 2003 auf S. 16 aus, zur Zeit bestünden in den Gewerbe- und Industriezonen mehrere Betriebe des Auto-Occasionshandels. Trotz arealinternen Umschlagsflächen fänden auf den davon betroffenen Strassenabschnitten zahlreiche Manöver statt. Mit der erhöhten Beanspruchung der öffentlichen Strassen sei eine hohe Verunreinigung verbunden, so dass ein spezieller Reinigungsdienst habe eingeführt werden müssen. Zusätzliche, grössere Betriebe des Auto-Occasionshandels, welche die erwähnten Probleme weiter verschärften, seien daher nicht erwünscht. Grössere oberirdische Flächen für den Handel mit Fahrzeugen beeinträchtigten überdies das Ortsbild.

3.  

Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil sie entgegen ihrem Antrag keinen Augenschein vorgenommen und in ihrer Begründung ohne nähere Kenntnis der konkreten Verhältnisse massgeblich auf Aspekte des Landschaftsschutzes abgestellt habe.

3.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen, und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten Tatsachen, die rechtserheblich sind, wirklich abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 5. April 2002, 1P.736/2001 E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124 I 208 E. 4a; BGE 124 I 241 E. 2). Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Ein Beweisantrag entbindet zudem die beantragende Partei nicht von der Obliegenheit einer genügenden Sachverhaltsdarstellung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42 und § 60 N. 3; RB 1998 Nr. 16).

3.2 Die kommunalen Behörden haben die umstrittene Änderung der BZO unter anderem damit begründet, grössere offene Handelsflächen, die mit Fahrzeugen überstellt seien, beeinträchtigten das Ortsbild. Daran anknüpfend hat die Vorinstanz argumentiert, die umstrittene Vorschrift diene dem Landschaftsschutz (Rekursentscheid S. 13, 14 und 16). Diese Wortwahl ist irreführend und daher verfehlt; sie ändert aber nichts daran, dass es der Sache nach erkennbar um Ortsbildschutz bzw. -gestaltung geht. Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Rekursantwort ausgeführt, die Siedlungsentwicklung solle nicht in eine Richtung gelenkt werden, bei der aufgrund der angebotenen Güter die ortsbauliche Qualität herabgemindert werde. Grossflächig als Verkaufsfläche für zumeist gebrauchte Autos verwendete Grundstücke setzten einen Akzent, der die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze erschwere. Schon wegen der Erscheinung als "Blechwüste" seien Investoren nicht bereit, in der Umgebung in architektonisch ansprechende Überbauungen zu investieren.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil Schlieren vom 11. Juli 2002 (RB 2002 Nr. 72 = BEZ 2002 Nr. 44) festgestellt, es sei offenkundig, dass die Nutzung grosser Flächen als Lager- und Verkaufsfläche für den Occasionshandel mit negativen Auswirkungen für das Stadtbild, die Stadtstruktur und die Stadtentwicklung verbunden sei und die sich so bildenden "Blechwüsten" namentlich in ästhetischer Hinsicht Probleme schafften (E. 6b).

Unter den gegebenen Umständen hatte die Vorinstanz nicht die Einordnung eines konkreten Vorhabens in eine bestimmte Umgebung zu prüfen. Vielmehr hatte sie in genereller Weise eine mögliche bauliche bzw. gestalterische Entwicklung in der Industriezone der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Diese Beurteilung konnte sie aufgrund der Lebenserfahrung, aber auch anknüpfend an das erwähnte Urteil Schlieren, ohne Augenschein vornehmen. Darin liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, was als Vorgehen im konkreten Fall nicht zu beanstanden ist. Die inhaltliche Rechtmässigkeit der damit verbundenen Würdigung ist anschliessend im Rahmen der Abwägung des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit des Eingriffs zu behandeln.

3.3 Aus den erwähnten Gründen kann auch das Verwaltungsgericht auf den beantragten Augenschein verzichten.

4.  

Die Baurekurskommission I hat eher am Rande erwogen, sie könne nicht prüfen, ob der für den Fahrzeughandel ausgeschiedene Perimeter eine angemessene Grösse bzw. zweckmässige Abgrenzung aufweise, da die Rekurrenten diesbezüglich nicht beschwert und daher nicht rügelegitimiert seien (S. 13). Namentlich der Beschwerdeführer 1 kritisiert diese Feststellung als Gehörsverweigerung.

Indessen haben sich die Beschwerdeführer in ihren Rekursen ausdrücklich nur gegen die flächenmässige Begrenzung des Handels mit Fahrzeugen auf den in den Perimeter einbezogenen Grundstücken gewehrt und die Abgrenzung des Perimeters als solche nie in Frage gestellt. Sie können der Vorinstanz daher diesbezüglich von vornherein keine Gehörsverweigerung vorwerfen.

5.  

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die angefochtene Regelung einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellt, der nur zulässig ist, wenn er auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt und zudem verhältnismässig ist (Art. 36 BV).

5.1 Dass der Eingriff mit § 56 Abs. 3 PBG über eine ausreichende gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht verfügt, war bereits im Rekursverfahren unbestritten (siehe dazu RB 2002 Nr. 72 E. 5). Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer 1 inzwischen auch nicht mehr, dass Ziff. 6.3.5 BZO sprachlich klar ist und insofern als kommunale gesetzliche Grundlage genügt.

5.2 Der Beschwerdeführer 1 bestreitet das Vorliegen eines ausreichenden öffentlichen Interesses an der Massnahme und macht geltend, in Wirklichkeit gehe es allein um ein wirtschaftspolitisches Anliegen, nämlich um fiskalische Motive und ganz einfach darum, den Occasionshandel loszuwerden, der noch vor wenigen Jahren problemlos bewilligt worden sei.

Indessen hat es das Verwaltungsgericht in RB 2002 Nr. 72 als legitimes raumplanerisches Anliegen bezeichnet, die unkontrollierte Ausbreitung von dem Occasionshandel mit Fahrzeugen gewidmeten Flächen in Industrie- und Gewerbezonen durch angemessene planerische Massnahmen einzudämmen. Es hat verneint, dass mit einer solchen Regelung in verfassungswidriger Weise ein wirtschaftspolitischer Zweck verfolgt werde, und namentlich das Argument verworfen, damit würden bloss steuerpolitische Interessen verfolgt. Der Beschwerdeführer 1 bringt nichts vor, was heute Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben würde.

5.3 Beide Beschwerdeführer bestreiten die Verhältnismässigkeit des Eingriffs.

5.3.1 In diesem Zusammenhang sind vorab die tatsächlichen Auswirkungen der angefochtenen Regelung darzustellen. Die Beschwerdeführer halten die hierzu angestellten Ausführungen der Vorinstanz jedenfalls teilweise für unzutreffend.

Ziff. 6.3.5 Satz 2 BZO lässt den Handel mit Fahrzeugen ausserhalb von Gebäuden nur noch auf Grundstücken bis 1000 m2 ohne Einschränkung zu; auf bis zu 2000 m2 umfassenden Grundstücken kann die 1000 m2 übersteigende Fläche nicht, bei noch grösseren Grundstücken kann nur die Hälfte des Grundstücks entsprechend genutzt werden.

Die Vorinstanz hat erwogen, auf bis zu 1000 m2 grossen Parzellen könnten bei dieser Rechtslage ohne weiteres Handelsbetriebe mit 50 - 70 Fahrzeugen samt der erforderlichen Infrastruktur geführt werden. Ausgehend von der notwendigen Standfläche eines Fahrzeugs von etwa 10 m2 würde auch ein Handelsbetrieb mit bis zu 100 Fahrzeugen durch die neue Bestimmung kaum tangiert. Damit wollte die Vorinstanz offenbar erklären, dass die Betriebe der Beschwerdeführer, explizit jener des Beschwerdeführers 2 – der über ein Grundstück von 2'600 m2 verfügt und dessen Betrieb ca. 100 Fahrzeuge umfasst – angesichts der frei nutzbaren Fläche von 1'300 m2 nicht wesentlich eingeschränkt würden. Indessen ist nicht zu verkennen, dass die umstrittene Regelung die Eigentümer von grösseren Grundstücken dazu zwingt, einen erheblichen Teil ihres Grundstücks ungenutzt zu lassen, wenn sie es nicht überhaupt anders nutzen wollen. Als anerkannt gelten muss überdies, dass der Handel mit Occasionsfahrzeugen aus wirtschaftlichen Gründen praktisch nur im Freien stattfindet, weil die Errichtung entsprechender Gebäude aus den erzielbaren Erträgen offenbar nicht finanziert bzw. amortisiert werden kann (RB 2002 Nr. 72 E. 6c). Im Ergebnis führt die angefochtene Regelung dazu, dass nur noch Kleinbetriebe mit 50 - 70 Fahrzeugen ihrer Handelstätigkeit ohne wirtschaftliche Einbusse nachgehen können. Grössere Betriebe haben eine spürbare Einschränkung hinzunehmen, die wirtschaftlich um so intensiver wird, je grösser das betroffene Grundstück ist.

5.3.2 Als raumplanerische Interessen an der Beschränkung macht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen Aspekte der Siedlungsentwicklung und der öffentlichen Ordnung geltend.

Als ausgewiesen kann wie erwähnt das Interesse gelten, die Ausbreitung von offenen, mit Fahrzeugen überstellten Flächen zu begrenzen. Gerechtfertigt erscheint daher eine räumliche Ausscheidung der Gebiete, in denen der Handel mit Fahrzeugen ausserhalb von Gebäuden überhaupt zulässig ist (RB 2002 Nr. 72 E. 6d). Die im vorliegenden Fall vorgenommene Gebietsausscheidung umfasst theoretisch ein recht grosses Gebiet im Raum nördlich der Bahnlinie. Da dieses Gebiet indessen bereits weitestgehend überbaut ist, wird die fragliche Nutzung faktisch auf die sechs Grundstücke Kat.-Nr. 02 bis 03 an der L-Strasse beschränkt, d.h. auf eine Fläche von insgesamt ca. 14'000 m2 (200 x 70 m), wenn keine weiteren Einschränkungen mehr zu beachten sind. Die Baurekurskommission I äusserte gewisse Zweifel dahingehend, ob die entsprechende Fläche auf diese Weise nicht sogar übermässig beschränkt worden sei. Jedenfalls lässt sich nicht ernsthaft bestreiten, dass bereits durch die reine Gebietsausscheidung – die hier nicht umstritten und auch nicht zu prüfen ist – eine unerwünschte massive Zunahme von offenen Flächen, die für den Fahrzeughandel genutzt werden, wirkungsvoll verhindert wird.

Weiter zeigt der Ortsplan, dass sowohl auf der gegenüberliegenden Seite der L-Strasse wie auch jenseits der M-Strasse bereits Überbauungen vorhanden sind, was die Befürchtung relativiert, der Occasionshandel könnte Investoren von der Überbauung der Grundstücke in der Umgebung abhalten. Es kann im Übrigen als gerichtsnotorisch gelten, dass grössere der Parkierung dienende Flächen einer architektonisch sorgfältigen Überbauung der angrenzenden Parzellen nicht im Wege stehen müssen; jedenfalls dürfte es hierbei wesentlich stärker auf die Praxis der Baubewilligungsbehörde als auf andere Faktoren ankommen.

Angesichts der räumlichen Beschränkung der umstrittenen Nutzung, der bereits vorhandenen Überbauung in der Umgebung, aber auch angesichts der Tatsache, dass die Industriezone I8 ausdrücklich auch für stark störende Betriebe offen steht, kommt dem ästhetischen Interesse bzw. dem Anliegen des Ortsbildschutzes oder der Siedlungsgestaltung im Hinblick auf die weitergehende Einschränkung, wie sie Ziff. 6.3.5 Satz 2 BZO vornimmt, nur noch ein geringes Gewicht zu.

Das selbe muss für das Anliegen gelten, die negativen Auswirkungen auf den Verkehr und die Verschmutzung des öffentlichen Grundes einzuschränken. Es lässt sich kaum bestreiten, dass innerhalb der Zone I8 auch andere Nutzungen zulässig sind, die erheblichen Verkehr erzeugen. Was die Verschmutzungen angeht, so handelt es sich um ein polizeiliches Problem, welches offenbar durch eine Vereinbarung mit den Beschwerdeführern im Wesentlichen bereits gelöst werden konnte oder lösbar sein sollte. Erst recht steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführern verlangen kann, dass sie ausreichende Abstell- und Verkehrsflächen innerhalb ihrer Grundstücke zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass diese auch tatsächlich benützt werden.

5.3.3 Den Interessen, die für die zusätzliche Einschränkung in Ziff. 6.3.5 Satz 2 BZO sprechen, kommt somit bei einer Betrachtung der konkreten Gegebenheiten nur vermindertes Gewicht zu. Anderseits ist nicht zu verkennen, dass die Beschränkung der umstrittenen Nutzung auf die Hälfte des Grundstücks für die betroffenen Eigentümer einen bedeutenden Eingriff darstellt. Dabei spielt weniger eine Rolle, ob Betriebe mit 50 - 70, mit 100 oder auch mit mehr Fahrzeugen noch zulässig sind. Ins Gewicht fällt vielmehr vor allem, dass bei den konkret betroffenen Grundstücken neben der dem Fahrzeughandel dienenden Fläche eine Restfläche verbleibt, die sich kaum wirtschaftlich überbauen oder nutzen lässt, weil sie für eine industriell-gewerbliche Nutzung zu klein ist. Das ist nicht nur wegen des Eigentumseingriffs von Gewicht, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der haushälterischen Nutzung des Bodens fragwürdig.

Richtig ist, dass die bestehenden Betriebe grundsätzlich Bestandesschutz geniessen. Wie die Beschwerdeführer aber zu Recht einwenden, reicht dieser Schutz nicht sehr weit, weil angesichts des tiefen Investitionsniveaus relativ schnell der Punkt erreicht sein wird, an welchem Umbauten bzw. bauliche Änderungen als neubauähnlich zu qualifizieren sind, so dass die Bestandesgarantie nicht mehr greift (vgl. zur Praxis bei neubauähnlichen Umgestaltungen Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie …, Zürich 2003, S. 96 ff.).

5.3.4 Im Ergebnis kann der Vorinstanz hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der in Ziff. 6.3.5 Satz 2 BZO vorgesehenen Nutzungsbeschränkung nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich, dass der Eingriff in die Eigentümerposition durch die öffentlichen Interessen, die für den Erlass dieser Vorschrift sprechen, nicht aufgewogen wird. Das führt zur Gutheissung der Beschwerden.

6.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Als unterliegender Partei steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zu. Dagegen ist sie zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung an die obsiegenden Beschwerdeführer (für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren) zu verpflichten.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerden werden gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid sowie Satz 2 von Ziff. 6.3.5 BZO in der Fassung vom 22. September 2003 werden aufgehoben.

2.    Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellungskosten,
Fr. 5'150.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von je Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Mitteilung an …