{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00358_2005-04-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204980&W10_KEY=13823293&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5c5717d9dbbc76521331cc5baf572ac8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00358"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.04.2005  VB.2004.00358"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.04.2005  VB.2004.00358"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.04.2005  VB.2004.00358"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Beurteilung der Rechtm\u00e4ssigkeit einer Vorschrift der kommunalen Bauordnung im Lichte von Art. 26, 27 und 36 BV, die u.a. den Autohandel wie folgt begrenzt: \"Der Handel mit Fahrzeugen wie Autos, Schiffe, Mobilhomes, Anh\u00e4ngerfahrzeuge usw. ist ausserhalb von geschlossenen Geb\u00e4uden nur in den speziell bezeichneten Gebieten zul\u00e4ssig. Die daf\u00fcr erforderliche Fl\u00e4che darf pro Grundst\u00fcck jedenfalls 1000 m2 und bei entsprechend grossen Grundst\u00fccken 50 % der Grundst\u00fccksfl\u00e4che betragen.\" Der Eingriff verf\u00fcgt mit \u00a7 56 Abs. 3 PBG \u00fcber eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 5.1). Die Eind\u00e4mmung der unkontrollierten Ausbreitung von dem Auto-Occasionshandel gewidmeten Fl\u00e4chen in Industrie- und Gewerbezonen stellt ein legitimes raumplanerisches und damit \u00f6ffentliches Interesse dar (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung) (E. 3.2 und 5.2). Angesichts der r\u00e4umlichen Beschr\u00e4nkung der umstrittenen Nutzung, der bereits vorhandenen \u00dcberbauung in der Umgebung, aber auch angesichts der Tatsache, dass die Industriezone I8 ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr stark st\u00f6rende Betriebe offen steht, kommt dem \u00e4sthetischen Interesse bzw. dem Anliegen des Ortsbildschutzes oder der Siedlungsgestaltung im Hinblick auf die weitergehende Einschr\u00e4nkung nur noch ein geringes Gewicht zu (E. 5.3.2). Anderseits ist nicht zu verkennen, dass die Beschr\u00e4nkung der umstrittenen Nutzung auf die H\u00e4lfte des Grundst\u00fccks f\u00fcr die betroffenen Eigent\u00fcmer einen bedeutenden Eingriff darstellt. Ins Gewicht f\u00e4llt dabei vor allem, dass bei den konkret betroffenen Grundst\u00fccken neben der dem Fahrzeughandel dienenden Fl\u00e4che eine Restfl\u00e4che verbleibt, die sich kaum wirtschaftlich \u00fcberbauen oder nutzen l\u00e4sst, weil sie f\u00fcr eine industriell-gewerbliche Nutzung zu klein ist. Das ist nicht nur wegen des Eigentumseingriffs von Gewicht, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der haush\u00e4lterischen Nutzung des Bodens fragw\u00fcrdig (E. 5.3.3). Im Ergebnis kann der Vorinstanz hinsichtlich der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der vorgesehenen Nutzungsbeschr\u00e4nkung nicht gefolgt werden (E. 5.3.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:31:12", "Checksum": "eb5e7fcfad3895c621a1555475c1f1e9"}