{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.12.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00363_02-12-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204654&W10_KEY=4467139&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4aea5a2bb1a2dc97b9f2e3c8033d670c"}, "Num": [" VB.2004.00363"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.02.1  VB.2004.00363"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.02.1  VB.2004.00363"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.02.1  VB.2004.00363"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Rechtzeitigkeit der Einsprache; Fristwiederherstellung Keine Gew\u00e4hrung von unentgeltlicher Rechtspflege aufgrund von Aussichtslosigkeit (E. 2). Gem\u00e4ss \u00a7 12 Abs. 2 VRG kann eine vers\u00e4umte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem S\u00e4umigen keine grobe Nachl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Der Beschwerdef\u00fchrer ging davon aus, dass seine Einsprache rechtzeitig erfolgt sei, da die Einsprachefrist durch die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 lit. a OG w\u00e4hrend den Gerichtsferien \u00fcber Ostern stillstehen w\u00fcrde. Im kantonalen Verwaltungs-, Einsprache- und Rekursverfahren gibt es jedoch keine Gerichtsferien. Er unterlag somit einem Rechtsirrtum (E. 3.1). Da er nach Wegfall des Hinterungsgrundes nicht innert der 10 Tage-Frist ein Gesuch um Wiederherstellung stellte, welches indessen ohnehin mangels leichter Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte abgelehnt werden m\u00fcssen, ist seine Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz abzuweisen (E. 3.2). Zwar relativiert im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime die Folgen der S\u00e4umnis stark, indem wichtige Parteivorbringen von Amtes wegen ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, doch besteht dort eine Ausnahme, wo es um das Verpassen einer Rechtsmittelfrist geht (E. 4.1). Es liegt deshalb keine Rechtsverweigerung oder \u00fcberspitzter Formalismus vor (E. 4.2 & 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:14:50", "Checksum": "81ed2cd121f6ac1a01b6fb4ccbfef6b1"}