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Geschäftsnummer: VB.2004.00363  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rechtzeitigkeit der Einsprache; Fristwiederherstellung Keine Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege aufgrund von Aussichtslosigkeit (E. 2). Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Der Beschwerdeführer ging davon aus, dass seine Einsprache rechtzeitig erfolgt sei, da die Einsprachefrist durch die Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 lit. a OG während den Gerichtsferien über Ostern stillstehen würde. Im kantonalen Verwaltungs-, Einsprache- und Rekursverfahren gibt es jedoch keine Gerichtsferien. Er unterlag somit einem Rechtsirrtum (E. 3.1). Da er nach Wegfall des Hinterungsgrundes nicht innert der 10 Tage-Frist ein Gesuch um Wiederherstellung stellte, welches indessen ohnehin mangels leichter Fahrlässigkeit hätte abgelehnt werden müssen, ist seine Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz abzuweisen (E. 3.2). Zwar relativiert im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime die Folgen der Säumnis stark, indem wichtige Parteivorbringen von Amtes wegen berücksichtigt werden müssen, doch besteht dort eine Ausnahme, wo es um das Verpassen einer Rechtsmittelfrist geht (E. 4.1). Es liegt deshalb keine Rechtsverweigerung oder überspitzter Formalismus vor (E. 4.2 & 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
FRIST/-EN
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
§ 11 Abs. I VRG
§ 12 Abs. II VRG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A ersuchte im Frühjahr 2004 bei den Sozialen Diensten der Stadt X um ergänzende finanzielle Unterstützung während seinem Hochschulstudium an der Universität Zürich.

Mit Entscheid vom 23. März 2004 lehnte die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt X eine ergänzende Unterstützung während dem Studium ab. Gleichzeitig wurde A aufgefordert, entweder seinen Lebensunterhalt während dem Studium aus eigenen Mitteln (z.B. Teilzeiterwerbseinkommen, Ausbildungsdarlehen) zu bestreiten oder das Studium abzubrechen und sich vollumfänglich auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Dieser Entscheid wurde A am 2. April 2004 durch die Post ausgehändigt.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 11. Mai 2004 (Poststempel) Einsprache bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt X und beantragte erneut seine ergänzende Unterstützung während dem Studium.

Die Sozialbehörde der Stadt X entschied am 13. Juli 2004, auf die Einsprache von A infolge Verspätung der Eingabe nicht einzutreten. A nahm diesen Beschluss am 22. Juli 2004 in Empfang.

III.  

Am 27. Juli 2004 erhob A beim Bezirksrat X Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde der Stadt X, welcher diesen am 5. August 2004 abwies. Am 12. August 2004 nahm A diesen Entscheid entgegen.

IV.  

A gelangte am 31. August 2004 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und diese zu verpflichten, einen materiellen Entscheid zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er, dass er von der Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu befreien sei.

Der Bezirksrat X schliesst in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde der Stadt X beantragte Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktional und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss des Bezirksrates oder gegen einen Entscheid, womit der Bezirksrat einen Nichteintretensentscheid bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).

2.  

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, ist die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos einzustufen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

3.  

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er die Einsprachefrist gegen den Entscheid der Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt X verpasst hat. Er bringt jedoch vor, dass diese Säumnis auf einem Rechtsirrtum beruhe, weil er davon ausgegangen ist, dass in der Bundesrechtspflege vorgesehene Bestimmungen über den Fristenstillstand auch im kantonalen Recht gelten würden. Diese Unkenntnis könne ihm nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden. Da er deshalb mit Erfolg ein Fristwiederherstellungsgesuch hätte einreichen können, sei der Nichteintretensbeschluss der Sozialbehörde der Stadt X unrechtmässig.

3.1 Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 13). Eine Frist kann also im Falle leichter Fahrlässigkeit wiederhergestellt werden, d.h. wenn lediglich das nicht beachtet wird, was ein sorgfältiger Mensch unten den gleichen Umständen ebenfalls nicht beachten würde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 14 mit Hinweis). Entscheidend ist, dass es dem Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt verunmöglicht oder unzumutbar erschwert ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 12 N. 14).

Der Beschwerdeführer ging nach seinem Dargelegten davon aus, dass seine Einsprache rechtzeitig erfolgt sei, da die Einsprachefrist gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) oder Art. 22a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) während den Gerichtsferien über Ostern stillstehen würde. Diese bundesrechtlichen Bestimmungen gelten jedoch nicht für die zürcherische Verwaltungsrechtspflege. Nach den massgebenden kantonalen Vorschriften (§ 70 VRG in Verbindung mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976) ist ein Fristenstillstand zum einen nur mit Bezug auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht und zum andern nur für die Zeit vom 10. Juli bis 20. August sowie vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar (also nicht über Ostern) vorgesehen. Im kantonalen Verwaltungs-, Einsprache- und Rekursverfahren gibt es jedoch keine Gerichtsferien (RB 1985 Nr. 7; VGr. 29.10.1997, VB.97.00107; Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 13). Der Beschwerdeführer unterlag somit einem Rechtsirrtum.

3.2 Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist innert 10 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen, wobei diese Frist dann zu laufen beginnt, wenn die säumige Partei aufgrund der ihr bekannten Umstände wissen oder jedenfalls damit rechnen muss, eine Frist versäumt zu haben (VGr., 23. Oktober 2002, VB.2002.00175). Der Hinderungsgrund fiel vorliegend zu jenem Zeitpunkt weg, als der Beschwerdeführer davon erfuhr, dass die bundesrechtlichen Gerichtsferien im kantonalen Verfahren nicht gelten. Feststeht, dass der Beschwerdeführer spätestens mit dem Empfang des Rekursentscheides am 12. August 2004 wusste, dass er die Frist verpasst hatte. Am 12. August 2004 war dem Beschwerdeführer mithin bekannt, dass die Gerichtsferien nicht gelten und entfiel der Grund, welcher die Einhaltung der seinerzeitigen Frist verhindert hatte, nämlich die Tatsache "der irrigen Vorstellung über den Fristenstillstand". Ob allenfalls bereits im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses der Sozialbehörde am 22. Juli 2004 genügend Anhaltspunkte für den Wegfall des Hinderungsgrundes vorgelegen haben, kann, da sich ein Fristwiederherstellungsgesuch − wie nachfolgend erläutert wird − als ohnehin unbegründet erweisen würde, offen bleiben. Die Frist für das Wiederherstellungsgesuch begann damit dem 13. August 2004 und endete am 23. August 2004 (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Innert dieser Frist stellte der Beschwerdeführer kein Fristwiederherstellungsgesuch, auch nicht sinngemäss durch die Beschwerdeeinreichung, denn die Beschwerde wurde erst am 31. August 2004 zuhanden des Verwaltungsgerichts bei der schweizerischen Post aufgegeben. Plausible Gründe, weshalb ihm die rechtzeitige Einreichung eines Gesuches objektiv unmöglich bzw. subjektiv unzumutbar gewesen sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Doch selbst wenn das Gesuch rechtzeitig gewesen wäre, wäre es mangels leichter Fahrlässigkeit abzuweisen. Der Entscheid der Einzellfallkommission der Sozialen Behörde der Stadt X wies nämlich eine rechtlich einwandfreie Rechtsmittelbelehrung auf, auf die sich der Beschwerdeführer hätte verlassen können. Indem er dies nicht getan hat, sondern sich stattdessen auf seine Laienrechtskenntnisse verlassen hatte, hat er eine Sorgfaltspflicht grob verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen einem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten ist. Er handelte mithin grob nachlässig im Sinne von § 12 Abs. 2 VRG.

4.  

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Säumnis einer Frist insofern unerheblich sei, da die mit der entsprechenden verspäteten Rechtshandlung eingelegten Parteivorbringen ohnehin berücksichtigt werden müssten. Das Vorgehen der Sozialbehörde der Stadt X verstosse deshalb gegen das Verbot der Rechtsverweigerung und sei überspitzt formalistisch.

4.1 Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflichten, dass im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime die Folgen der Säumnis stark relativiert, indem wichtige Parteivorbringen von Amtes wegen berücksichtigt werden müssen (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 12 N. 2), was vor allem dort zutrifft, wo eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht im Sinne des rechtlichen Gehörs des Verfahrensbeteiligten vorgesehen ist. Eine Ausnahme besteht indessen dort, wo es um das Verpassen einer Rechtsmittelfrist geht. In diesem Fall darf trotz Untersuchungsmaxime ein Nichteintretensentscheid ergehen (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 12 N. 2 in fine). Denn die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete Einsprache ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76).

4.2 Im beanstandeten Vorgehen der Sozialbehörde der Stadt X liegt deshalb keine formelle Rechtsverletzung, denn gegen das Verbot der Rechtsverweigerung wird lediglich dann verstossen, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. BGE 124 V 130, 133). Die Weigerung einer Behörde, auf materielle Vorbringen einzugehen, stellt nur dann eine Rechtsverweigerung dar, wenn überhaupt ein Anspruch des Betroffenen auf materielle Behandlung seiner Begehren besteht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 1657). Eine Pflicht zum Eintreten besteht – wie erwähnt − aber nur, wenn die entsprechenden Sachurteilsvoraussetzungen, wie das Einhalten der Einsprachefrist, gewahrt sind.

4.3 Da es nicht im Ermessen der Einsprachebehörde steht, auf der Einhaltung der Einsprachefrist zu beharren oder nicht, liegt in der Anwendung der gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen auch kein überspitzter Formalismus. Die gesetzlichen Fristen als zwingende Verwirkungsfristen sind von allen Behörden zu beachten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 5).

5.  

Der Entscheid des Bezirksrates erweist sich mithin als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr in Sozialhilfestreitigkeiten praxisgemäss den bedrängten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …