I.
A ersuchte im Frühjahr 2004 bei den
Sozialen Diensten der Stadt X um ergänzende finanzielle Unterstützung während
seinem Hochschulstudium an der Universität Zürich.
Mit Entscheid vom 23. März 2004 lehnte die
Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt X eine ergänzende
Unterstützung während dem Studium ab. Gleichzeitig wurde A aufgefordert,
entweder seinen Lebensunterhalt während dem Studium aus eigenen Mitteln (z.B.
Teilzeiterwerbseinkommen, Ausbildungsdarlehen) zu bestreiten oder das Studium
abzubrechen und sich vollumfänglich auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu
stellen. Dieser Entscheid wurde A am 2. April 2004 durch die Post
ausgehändigt.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 11. Mai
2004 (Poststempel) Einsprache bei der Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt X und beantragte erneut
seine ergänzende Unterstützung während dem Studium.
Die Sozialbehörde der Stadt X entschied am 13. Juli
2004, auf die Einsprache von A infolge Verspätung der Eingabe nicht
einzutreten. A nahm diesen Beschluss am 22. Juli 2004 in Empfang.
III.
Am 27. Juli 2004 erhob A beim Bezirksrat X Rekurs
gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde der Stadt X, welcher
diesen am 5. August 2004 abwies. Am 12. August 2004 nahm A diesen
Entscheid entgegen.
IV.
A gelangte am 31. August 2004 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben
und diese zu verpflichten, einen materiellen Entscheid zu erlassen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er, dass er von der Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu befreien sei.
Der Bezirksrat X schliesst in seiner Vernehmlassung vom
23. September 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Die Sozialbehörde der
Stadt X beantragte Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c
Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) funktional und sachlich zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Richtet sich eine Beschwerde gegen einen
Nichteintretensbeschluss des Bezirksrates oder gegen einen Entscheid, womit der
Bezirksrat einen Nichteintretensentscheid bestätigt hat, so darf das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender,
materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).
2.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt, ist die vorliegende Beschwerde als offensichtlich
aussichtslos einzustufen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen ist.
3.
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er die
Einsprachefrist gegen den Entscheid der Einzelfallkommission der
Sozialbehörde der Stadt X verpasst hat. Er bringt jedoch vor,
dass diese Säumnis auf einem Rechtsirrtum beruhe, weil er davon ausgegangen
ist, dass in der Bundesrechtspflege vorgesehene Bestimmungen über den
Fristenstillstand auch im kantonalen Recht gelten würden. Diese Unkenntnis
könne ihm nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden. Da er deshalb mit Erfolg
ein Fristwiederherstellungsgesuch hätte einreichen können, sei der Nichteintretensbeschluss
der Sozialbehörde der Stadt X unrechtmässig.
3.1
Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine
versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung
einreicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 13). Eine Frist
kann also im Falle leichter Fahrlässigkeit wiederhergestellt werden, d.h. wenn
lediglich das nicht beachtet wird, was ein sorgfältiger Mensch unten den
gleichen Umständen ebenfalls nicht beachten würde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12
N. 14 mit Hinweis). Entscheidend ist, dass es dem Säumigen trotz Anwendung
der üblichen Sorgfalt verunmöglicht oder unzumutbar erschwert ist, die
fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl,
§ 12 N. 14).
Der Beschwerdeführer ging nach seinem
Dargelegten davon aus, dass seine Einsprache rechtzeitig erfolgt sei, da die
Einsprachefrist gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943 (OG) oder Art. 22a des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) während den Gerichtsferien
über Ostern stillstehen würde. Diese bundesrechtlichen Bestimmungen gelten
jedoch nicht für die zürcherische Verwaltungsrechtspflege. Nach den
massgebenden kantonalen Vorschriften (§ 70 VRG in Verbindung mit § 140
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976) ist ein
Fristenstillstand zum einen nur mit Bezug auf die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und zum andern nur für die Zeit vom 10. Juli bis 20. August sowie vom
20. Dezember bis und mit 8. Januar (also nicht über Ostern)
vorgesehen. Im kantonalen Verwaltungs-, Einsprache- und Rekursverfahren gibt es
jedoch keine Gerichtsferien (RB 1985 Nr. 7; VGr. 29.10.1997,
VB.97.00107; Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 13). Der Beschwerdeführer unterlag
somit einem Rechtsirrtum.
3.2
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist
innert 10 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen, wobei diese
Frist dann zu laufen beginnt, wenn die säumige Partei aufgrund der ihr
bekannten Umstände wissen oder jedenfalls damit rechnen muss, eine Frist
versäumt zu haben (VGr., 23. Oktober 2002, VB.2002.00175). Der Hinderungsgrund
fiel vorliegend zu jenem Zeitpunkt weg, als der Beschwerdeführer davon erfuhr,
dass die bundesrechtlichen Gerichtsferien im kantonalen Verfahren nicht gelten.
Feststeht, dass der Beschwerdeführer spätestens mit dem Empfang des
Rekursentscheides am 12. August 2004 wusste, dass er die Frist verpasst
hatte. Am 12. August 2004 war dem Beschwerdeführer mithin bekannt, dass
die Gerichtsferien nicht gelten und entfiel der Grund, welcher die Einhaltung
der seinerzeitigen Frist verhindert hatte, nämlich die Tatsache "der
irrigen Vorstellung über den Fristenstillstand". Ob allenfalls bereits im
Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses der Sozialbehörde am 22. Juli
2004 genügend Anhaltspunkte für den Wegfall des Hinderungsgrundes vorgelegen haben,
kann, da sich ein Fristwiederherstellungsgesuch − wie nachfolgend
erläutert wird − als ohnehin unbegründet erweisen würde, offen bleiben.
Die Frist für das Wiederherstellungsgesuch begann damit dem 13. August
2004 und endete am 23. August 2004 (vgl. § 11 Abs. 1 VRG).
Innert dieser Frist stellte der Beschwerdeführer kein Fristwiederherstellungsgesuch,
auch nicht sinngemäss durch die Beschwerdeeinreichung, denn die Beschwerde wurde
erst am 31. August 2004 zuhanden des Verwaltungsgerichts bei der
schweizerischen Post aufgegeben. Plausible Gründe, weshalb ihm die rechtzeitige
Einreichung eines Gesuches objektiv unmöglich bzw. subjektiv unzumutbar gewesen
sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Doch selbst wenn das Gesuch rechtzeitig
gewesen wäre, wäre es mangels leichter Fahrlässigkeit abzuweisen. Der Entscheid
der Einzellfallkommission der Sozialen Behörde der Stadt X wies nämlich eine
rechtlich einwandfreie Rechtsmittelbelehrung auf, auf die sich der
Beschwerdeführer hätte verlassen können. Indem er dies nicht getan hat, sondern
sich stattdessen auf seine Laienrechtskenntnisse verlassen hatte, hat er eine
Sorgfaltspflicht grob verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen
einem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten ist. Er handelte mithin grob nachlässig
im Sinne von § 12 Abs. 2 VRG.
4.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass
aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Säumnis einer Frist insofern
unerheblich sei, da die mit der entsprechenden verspäteten Rechtshandlung
eingelegten Parteivorbringen ohnehin berücksichtigt werden müssten. Das
Vorgehen der Sozialbehörde der Stadt X verstosse deshalb gegen das Verbot der
Rechtsverweigerung und sei überspitzt formalistisch.
4.1
Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend
beizupflichten, dass im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime die Folgen
der Säumnis stark relativiert, indem wichtige Parteivorbringen von Amtes wegen
berücksichtigt werden müssen (vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 12 N. 2),
was vor allem dort zutrifft, wo eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht
im Sinne des rechtlichen Gehörs des Verfahrensbeteiligten vorgesehen ist. Eine
Ausnahme besteht indessen dort, wo es um das Verpassen einer Rechtsmittelfrist
geht. In diesem Fall darf trotz Untersuchungsmaxime ein Nichteintretensentscheid
ergehen (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 12 N. 2 in fine). Denn die Einhaltung
der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels. Eine verspätete
Einsprache ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung herbeizuführen
(RB 1973 Nr. 34; RB 1981 Nr. 76).
4.2
Im beanstandeten Vorgehen der Sozialbehörde der
Stadt X liegt deshalb keine formelle Rechtsverletzung, denn gegen das Verbot
der Rechtsverweigerung wird lediglich dann verstossen, wenn eine Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet
wäre (vgl. BGE 124 V 130, 133). Die Weigerung einer Behörde, auf
materielle Vorbringen einzugehen, stellt nur dann eine Rechtsverweigerung dar, wenn
überhaupt ein Anspruch des Betroffenen auf materielle Behandlung seiner
Begehren besteht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 1657). Eine Pflicht zum
Eintreten besteht – wie erwähnt − aber nur, wenn die entsprechenden
Sachurteilsvoraussetzungen, wie das Einhalten der Einsprachefrist, gewahrt
sind.
4.3
Da es nicht im Ermessen der Einsprachebehörde steht,
auf der Einhaltung der Einsprachefrist zu beharren oder nicht, liegt in der
Anwendung der gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen auch kein überspitzter
Formalismus. Die gesetzlichen Fristen als zwingende Verwirkungsfristen sind von
allen Behörden zu beachten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 5).
5.
Der Entscheid des Bezirksrates erweist
sich mithin als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr in Sozialhilfestreitigkeiten praxisgemäss den bedrängten finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen wird.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung an …