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Geschäftsnummer: VB.2004.00366  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 26.04.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Bestattungswesen


Bestattungswesen: Vornahme einer Urnenbestattung
(Ausgangspunkt: Der Ehemann wehrt sich gegen die Vornahme der Bestattung seiner verstorbenen Ehefrau in der Schweiz. Diese Bestattung wurde von deren Verwandten gestützt auf eine entsprechende Testamentsklausel veranlasst. - Vgl. die vorangegangene Streitigkeit betreffend Ort der Bestattung: VB.2002.00068 und dazu BGE 129 I 173.)

Die Weigerung des Bezirksrates, die Gemeinde aufsichtsrechtlich anzuweisen, eine Urne zu exhumieren, kann nicht mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (E. 2).
Die ursprüngliche Verfügung der Gemeinde, womit die Bestattung der Urne angeordnet wurde, ist rechtskräftig (E. 3.1). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat die gestützt darauf vorgenommene Bestattung als Vollstreckungshandlung beurteilt hat, die nicht mit Rekurs anfechtbar ist. Deshalb stellt es auch keinen Mangel dar, wenn der Beschwerdeführer erst nachträglich davon Kenntnis erhielt (E. 3.3-4).
Offen gelassen, ob für die Prüfung eines Revisionsbegehrens die Gemeinde oder der Bezirksrat zuständig ist (E. 4.2). Die vom Ehemann vorgebrachte neue Tatsache (angebliche Ungültigkeit der Testamentsklausel hinsichtlich Bestattungsort infolge einer Erbenvereinbarung) ist unter den konkreten Umständen jedenfalls nicht als "erheblich" zu würdigen. Ein Revisionsgrund ist zu verneinen (E. 4.1, 4.3).
Abweisung.
 
Stichworte:
AUFSICHTSRECHT
BEISETZUNG
BESTATTUNG
BESTATTUNGSORT
KREMATION
REKURS
REVISIONSGRÜNDE
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
URNENBESTATTUNG
VERWALTUNGSZWANG, VOLLSTRECKUNG
VOLLSTRECKUNGSANORDNUNG
Rechtsnormen:
§ 79 aGesundheitsG
§ 19 BestattV
§ 29 Abs. I VRG
§ 30 VRG
§ 86a lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Frau K. X. geb. Y. starb am 25. Dezember 2001 im Ausland. Sie hinterliess den Ehemann, A. X., sowie vier minderjährige Kinder (Jg. 1989 [Zwillinge], 1990 und 1994), welche gemeinsam in R (Ausland) leben. Auf Veranlassung des Vaters der Verstorbenen sowie ihrer beiden Brüder wurde ihr Leichnam nach Q im Kanton Zürich überführt und dem Bestattungsamt Q der Tod angezeigt mit dem Begehren um Kremation und anschliessende Urnenbeisetzung im Familiengrab der Eltern der Verstorbenen. Ehemann A. X. ersuchte demgegenüber das Bestattungsamt Q, von einer Bestattung in Q abzusehen und den Leichnam nach R als dem gemeinsamen Wohnsitz der Familie zur Bestattung im Familiengrab seiner Eltern zu überführen.

Am 8. Januar 2002 ordnete die Präsidentin der Gesundheitsbehörde Q die Kremation von K. X. und die anschliessende Urnenbeisetzung auf dem Friedhof Q an. Gegen diese Verfügung gelangte A. X. an den Bezirksrat Q, welcher den Rekurs am 18. Januar 2002 abwies und anordnete, das Bestattungsamt Q habe die sofortige Feuerbestattung des Leichnams der Verstorbenen zu veranlassen, was in der Folge geschah. Die gegen den bezirksrätlichen Beschluss bezüglich des Ortes der Bestattung erhobene Beschwerde (VB.2002.00068) wies das Verwaltungsgericht am 20. Juni 2002 ab. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 12. Februar 2003 ab, soweit es darauf eintrat (1P.453/2002; BGE 129 I 173).

II.  

Die Gesundheitsbehörde Q forderte RA F als Vertreterin von A. X. sowie I. Y. als Vertreter der elterlichen Familie der Verstorbenen am 23. Mai 2003 auf, sich auf eine Grabstätte zu einigen und binnen dreissig Tagen mitzuteilen, ob die Urne in einem Urnen-Einzelgrab oder im Familiengrab Y beigesetzt werden solle. Sollten beide Seiten nicht innert 30 Tagen zu einem gemeinsamen Entscheid kommen, werde die Behörde die Urnenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab veranlassen; dies allenfalls bis zu einem anders lautenden Entscheid auf privatrechtlicher Basis. In der Folge konnten sich die Mitglieder beider Familien nicht auf ein gemeinsames Begehren einigen. Während sich die Familie Y zunächst für das Familiengrab aussprach, signalisierte sie im Herbst 2003 dem Friedhofvorsteher, dass sie sich auch mit einem Einzelgrab abfinden könne. Dieser informierte am 10. Oktober 2003 die Rechtsvertreterin der Familie A. X., der von Anfang an eine Beisetzung im Familiengrab abgelehnt hatte, hierüber, unter Hinweis darauf, dass dies voraussetze, dass A. X. die Kosten für ein Urnen-Einzelgrab übernehme. Die Vertreterin antwortete am 16. Oktober 2003, weil mittlerweile sowohl das Testament wie auch dessen Nachtrag betreffend Bestattung gerichtlich angefochten worden sei, bleibe "in der Schwebe, ob überhaupt eine Bestattung in Q vorzunehmen ist". Der gemeinderätliche Ressortvorsteher erwiderte der Vertreterin am 18. November 2003, die längst fällige Beisetzung der immer noch im Aufbahrungsraum gelagerten Urne lasse sich nicht mehr hinausschieben. Die Vertreterin habe bis spätestens 6. Dezember 2003 eine Zustimmung für die Urnenbeisetzung im Friedhof Q sowie – falls die Beisetzung in einem Einzel-Urnengrab gewünscht werde – eine verbindliche Stellungnahme bzw. Kostengutsprache zum Grabunterhalt beizubringen; andernfalls werde die Urne der Familie Y ausgehändigt. Die Vertreterin wies mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 erneut auf die hängige Klage betreffend Ungültigkeit des Testaments hin, widersetzte sich einer Herausgabe der Urne an die Familie Y und ersuchte darum, mit der angedrohten Massnahme bis Mitte Januar 2004 zuzuwarten.

In der Folge setzte der Gemeinderat Q die Beisetzung auf 17. Dezember 2003 im Urnen-Reihengrab Nr. 693 des Friedhofs Q fest, wovon er der Vertreterin von A. X. sowie I. Y., Bruder der Verstorbenen, nachträglich am 18. Dezember 2003 schriftlich Bescheid gab.

III.  

Mit als Rekurs bezeichneter Eingabe vom 18. Januar 2004 an den Bezirksrat Q ersuchten A. X. sowie seine vier Kinder darum, die Gemeinde Q anzuweisen, die Urne wieder zu exhumieren und den Rekurrierenden zur Bestattung in R auszuhändigen. Sollte es sich bei der am 17. Dezember 2003 erfolgten Beisetzung der Urne um einen nicht mit Rekurs anfechtbaren Realakt handeln, sei die vorliegende Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen. Zur Begründung wurde vorgebracht, das Urteil des Bundesgerichts beruhe auf der fälschlichen Annahme, dass der Nachtrag zum Testament der Verstorbenen gültig zustande gekommen sei und damit deren klaren Willen bezüglich des Bestattungsorts zum Ausdruck gebracht habe. In einer aussergerichtlichen Vereinbarung vom 21./28. November 2003 habe sich A. X. mit seinen vier Kindern auf die Regelung des Nachlasses von K. X.-Y. geeinigt; darin gingen die Vertragsparteien davon aus, dass das Testament vom 2. März 2001 sowie der Nachtrag vom 22. April 2001 als ungültig zu betrachten seien. Gestützt auf diese Vereinbarung sei die am 10. Juni 2003 beim Bezirksgericht Q erhobene Klage auf Ungültigkeit des Testamentes am 24. Dezember 2003 zurückgezogen worden, worauf das Bezirksgericht das Verfahren am 29. Dezember 2003 abgeschrieben habe.

Der Bezirksrat Q  beschloss am 13. Mai 2004, auf die gegen die Beisetzung der Urne gerichtete Eingabe vom 18. Januar 2004 werde als Rekurs nicht eingetreten (Disp. Ziff. I.1); die dazu vorgebrachte Begründung zur Nichtanwendung des Bundesgerichtsurteils vom 12. Februar 2003 werde nicht als neue erhebliche Tatsache oder ebensolches Beweismittel gewürdigt, weshalb von einer Überweisung dieser Eingabe an den Gemeinderat Q zur Einleitung eines Revisionsverfahrens abgesehen werde (Disp. Ziff. I.2); der Eingabe werde als Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben (Disp. Ziff. 1.3); gestützt auf Disp. Ziff. I.1-I.3 würden die Anträge um Anweisung des Gemeinderats Q, die Urne dem Einzelurnengrab zu entnehmen und zur Beisetzung in R freizugeben, abgewiesen (Disp. Ziff. I.4). Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'678.- wurden A. X. auferlegt.

IV.  

Mit Beschwerde vom 3. September 2004 beantragten die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und ihnen zu gestatten, die Urne der Verstorbenen nach der Exhumierung in R beizusetzen; eventuell sei ihre Eingabe vom 18. Januar 2004 an den Bezirksrat als Revisionsbegehren, allenfalls als Aufsichtsbegehren, zu behandeln und in Gutheissung dieses Begehrens der Gemeinderat Q anzuweisen, die Urne zu exhumieren und den Beschwerdeführenden zur Beisetzung in R zu überlassen; subeventuell sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an den Bezirksrat zurückzuweisen.

Der Bezirksrat Q verzichtete auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat beantragte am 20. Oktober 2004 Abweisung der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht deren Rechtzeitigkeit von Amtes wegen zu prüfen habe. Der Vater G. Y. und die beiden Brüder der Verstorbenen, H. Y. und I. Y., alle drei als Mitbeteiligte in das Verfahren einbezogen, beantragten am 12. November 2004 Abweisung der Beschwerde; der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden seien die Prozesskosten wegen mutwilliger Prozessführung persönlich aufzuerlegen; die Beschwerdeführenden seien zu einer Parteientschädigung an die Mitbeteiligten zu verpflichten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann am Tag nach Zustellung des bezirksrätlichen Entscheids, das heisst am 26. Juni 2004 zu laufen und endigte, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 8. Juli bis 20. August 2004, am Montag, 6. September 2004. Die an diesem Tag der Post übergebene Beschwerdeschrift ist daher rechtzeitig eingereicht worden. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass der Bezirksrat den Begehren in der Eingabe vom 18. Januar 2004, die Gemeinde zur Exhumierung der Urne und deren Herausgabe an die Beschwerdeführenden anzuhalten, aufsichtsrechtlich nicht entsprochen hat, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Weil das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsinstanz über die für das Bestattungswesen zuständigen Behörden ist, kann die Weigerung der Aufsichtsbehörde, diesbezüglich einzugreifen, auch nicht mit Beschwerde angefochten werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,  § 41 N. 16 f.).

3.  

Soweit die Beschwerdeführenden mit der Eingabe vom 18. Januar 2004 Rekurs  "gegen die Anordnung und Vornahme der Beisetzung der Urne von K. X." erhoben haben, ist der Bezirksrat hierauf nicht eingetreten, mit der Begründung es handle sich um eine Vollstreckungshandlung im Sinn von §§ 29 ff. VRG, nachdem sich die Angehörigen der eigenen mit jenen der elterlichen Familie nicht hätten darauf einigen können, ob die Beisetzung im Familiengrab der elterlichen Familie oder in einem Einzelurnengrab erfolgen solle.

3.1 Mit Urteil vom 12. Februar 2003 hat das Bundesgericht letztinstanzlich die Verfügung vom 8. Januar 2002 als rechtmässig befunden, womit die Gesundheitsbehörde Q die Kremation und Urnenbeisetzung auf dem Friedhof Q angeordnet und damit zugleich das Begehren der nächsten Angehörigen ‑ der Beschwerdeführenden ‑ um Herausgabe der Urne abgelehnt hatte. In einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt (offenbar unmittelbar vor dem Vollzug) setzte der Gemeinderat die Beisetzung auf 17. Dezember 2003 im Urnen-Reihengrab Nr. 693 des Friedhofs Q fest, wovon er der Vertreterin von A. X. sowie I. Y. nachträglich am 18. Dezember 2003 schriftlich Kenntnis gab. Es fragt sich, ob und inwieweit diese Abwicklung als Vollstreckung der Verfügung vom 8. Januar 2002 betrachtet werden kann.

Diese Verfügung wie auch die sie bestätigenden Rechtsmittelentscheide des Bezirksrats Q, des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts stützten sich auf § 79 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG). Diese Bestimmung ergänzt § 79 Abs. 1 GesundheitsG (wonach die Bestattung in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen erfolgt) dahin, dass auf dessen Wunsch (oder jenen seiner Angehörigen) die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen könne. Weil K. X. im Nachtrag vom 22. April 2001 zu ihrem Testament vom 2. März 2001 erklärt hatte, sie wolle in Q bestattet werden und weil die damit befassten Rechtsmittelinstanzen diesen Wunsch als verbindlich und rechtsbeständig würdigten, konnte in jenem Verfahren offen gelassen werden, ob der letzte Wohnsitz der Verstorbenen sich in Q befunden habe. In der von den Rechtsmittelinstanzen vorgenommenen Beurteilung ging es nebst der Frage nach der Verbindlichkeit des Bestattungswunsches der Verstorbenen auch darum, ob Persönlichkeitsrechte  der Angehörigen der Umsetzung ihres Wunsches entgegenstünden.

3.2 Die Vollstreckung im Sinn von §§ 29 ff. VRG mit den in § 30 Abs. 1 lit. a-c VRG genannten Zwangsmitteln dient der Durchsetzung von Verfügungen. Als solche gelten individuelle, an eine Einzelperson gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 854). Vorschriften über das  Bestattungswesen enthalten nebst § 79 f. GesundheitsG die kantonale Verordnung über die Bestattungen vom 7. März 1963 (BestattungsV) sowie die Verordnung der Gemeinde Q vom 30. Oktober 1970 über das Bestattungs- und Friedhofwesen (koBestattungsV). Der Vollzug dieser Vorschriften obliegt den Gemeinden (§ 1 BestattungsV). Die Durchführung einer Bestattung bedarf in der Regel einer vorangehenden Verfügung, in welcher der Ort der Bestattung (§ 79 GesundheitsG, § 19 f. BestattungsV), die Art der Bestattung (Erd- oder Feuerbestattung, vgl. § 21 und 23 BestattungsV) sowie die Art des Grabes (Reihengräber für Erdbestattungen bzw. für Urnengräber, Privatgräber und Familienurnengräber, vgl. §§ 17 ff. koBestattungsV) festgelegt werden. Eine Verfügung ist in der Regel schon deswegen erforderlich, weil die Regelung des Bestattungswesens in verschiedener Hinsicht an die Wünsche und damit an Willenserklärungen des Verstorbenen und/oder der Angehörigen anknüpft. Liegen wie hier divergierende Erklärungen seitens der Betroffenen vor, dient eine solche Verfügung auch der Entscheidung darüber, an welche Erklärung für die Festlegung der Bestattungsmodalitäten anzuknüpfen ist. Dabei schliesst der Entscheid der zuständigen Behörde nicht aus, dass über gegensätzliche Auffassungen von Angehörigen eine privatrechtliche Auseinandersetzung stattfindet, über welche allenfalls der Zivilrichter zu entscheiden hat. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Ordnung kann jedoch die für das Bestattungswesen zuständige Behörde mit der aus öffentlichrechtlicher Sicht erforderlichen Verfügung nicht beliebig lang zuwarten. In diesem Sinn hat denn auch die Gesundheitsbehörde Q im vorliegenden Fall bereits in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2003 an die Vertreterin von A. X. sowie den Vertreter der elterlichen Familie die Androhung, die Bestattung von Amtes wegen vorzunehmen, mit dem Vorbehalt verbunden, dass der damit geschaffene Zustand jedenfalls "bis zu einem anderslautenden Entscheid auf privatrechtlicher Basis" gelten würde.

3.3 Im vorliegenden Fall wurden Art und Ort der Bestattung von K. X. bereits in der Verfügung vom 8. Januar 2002 festgelegt. Die nach Vorliegen des Bundesgerichtsurteils vom 12. Februar 2003 erfolgten weiteren Auseinandersetzungen der Gesundheitsbehörde mit dem Ehemann der Verstorbenen und deren elterlichen Familie betrafen die weiteren Modalitäten, insbesondere die Frage, ob die Bestattung im elterlichen Familien-Urnengrab oder in einem Reihen-Urnengrab stattfinden sollte. Die Beisetzung erfolgte schliesslich am 17. Dezember 2003 in einem Reihen-Urnengrab. Der mit Eingabe vom 18. Januar 2004 erhobene Rekurs richtete sich nicht gegen die Festlegung dieses Grabes; vielmehr wollten die Beschwerdeführenden damit, wie schon zuvor in der Eingabe vom 5. Dezember 2003, die Bestattung auf dem Friedhof von Q überhaupt wieder in Frage stellen. So betrachtet ist es nicht rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat zum Schluss gelangt ist, der Rekurs richte sich gegen eine Vollstreckung der Verfügung vom 8. Januar 2002. Die von Amtes wegen am 17. Dezember 2003 vorgenommene Bestattung der Urne erscheint vor diesem Hintergrund als Ersatzvornahme im Sinn von § 30 Abs. 1 lit. b VRG.

3.4 Die Beschwerdeführenden haben mit ihrem Rekurs allerdings sinngemäss auch gerügt, dass die Beisetzung der Urne am 17. Dezember 2003 erfolgt sei, ohne dass ihnen davon zuvor in einer förmlichen Vollstreckungsverfügung Kenntnis gegeben worden sei. Es fragt sich, ob der Bezirksrat insoweit zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten sei. Das ist zu verneinen. Ob inhaltlich von einer Verfügung (Sach- oder Vollstreckungsanordnung) auszugehen sei, bestimmt sich nicht nach bestimmten Formvorschriften (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 12, § 10 N. 15). Eine Vollstreckungsanordnung ist hier erfolgt, jedoch den Angehörigen erst nachträglich mitgeteilt worden. Darin läge lediglich dann ein mit Rekurs anfechtbarer Mangel, wenn die Vollstreckungsverfügung bei vorgängiger Mitteilung mit Rekurs anfechtbar gewesen wäre. Der Bezirksrat ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsverfügung unter den gegebenen Umständen – weil sie die Rekurrierenden gegenüber der Sachverfügung vom 8. Januar 2002, jedenfalls im Hinblick auf die im Rekurs gestellten Begehren, nicht zusätzlich beschwerte – nicht anfechtbar war (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 58 ff.).

Sodann haben die Rekurrierenden gerügt, dass die Behörde mit der Vollstreckung trotz der von ihnen im Schreiben vom 5. Dezember 2003 vorgebrachten Gründe nicht zugewartet habe. Ob der Bezirksrat insoweit zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten sei (vgl. Disp. Ziff. I.1 des Rekursentscheids), kann jedoch dahingestellt bleiben. Aus seinen weiteren Ausführungen ergibt sich nämlich, dass er das Begehren, die Gemeinde Q zur Exhumierung der Urne und deren Aushändigung an die Rekurrierenden anzuhalten, abgelehnt hat, weil er die bereits im Schreiben vom 5. Dezember 2003 für eine Verschiebung der Bestattung vorgebrachten Gründe für unbehelflich hielt (vgl. Rekursentscheid E. 3 in Verbindung mit Disp. Ziff. I.4). Ob diese Beurteilung rechtmässig sei, ist im Folgenden zu prüfen.

4.  

4.1 Ihr Begehren, die Gemeinde zur Exhumierung der Urne und Aushändigung an die Rekurrierenden anzuhalten, begründeten Letztere in der Rekursschrift vom 18. Januar 2004 wie erwähnt damit, das Urteil des Bundesgerichts beruhe auf der fälschlichen Annahme, dass der Nachtrag zum Testament der Verstorbenen gültig zustande gekommen sei und damit deren klaren Willen bezüglich des Bestattungsorts zum Ausdruck gebracht habe. In einer aussergerichtlichen Vereinbarung vom 21./28. November 2003 habe sich A. X. mit seinen vier Kindern auf die Regelung des Nachlasses von K. X.-Y. geeinigt; darin gingen die Vertragsparteien davon aus, dass das Testament vom 2. März 2001 sowie der Nachtrag vom 22. April 2001 als ungültig zu betrachten seien. Gestützt auf diese Vereinbarung sei die am 10. Juni 2003 beim Bezirksgericht Q erhobene Klage auf Ungültigkeit des Testamentes am 24. Dezember 2003 zurückgezogen worden, worauf das Bezirksgericht das Verfahren am 29. Dezember 2003 abgeschrieben habe.

Der Bezirksrat würdigte diese Vorbringen als Geltendmachen neuer Tatsachen im Sinn eines Revisionsbegehrens gemäss §§ 86a ff. VRG. Er ging stillschweigend davon aus, dass für die Behandlung eines solchen Begehrens an sich der Gemeinderat Q zuständig wäre, sah jedoch von einer Überweisung an diese Behörde ab, weil er in eigener Prüfung zum Schluss gelangte, die diesbezüglichen Vorbringen und dazu eingereichten Dokumente (insbesondere die Vereinbarung zwischen A. X. und dessen Kindern vom 21./28. November 2003 sowie die Erledigungsverfügung des Bezirksgerichts Q vom 29. Dezember 2003) bezögen sich nicht auf Tatsachen, die erheblich im Sinn eines Revisionsgrundes seien; ein solcher liege daher nicht vor.

4.2 Vorweg fragt es sich, ob entsprechend der Auffassung des Bezirksrats für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens der Gemeinderat bzw. die Gesundheitsbehörde Q zuständig wäre. Zuständig für die Revision einer im Rechtsmittelverfahren überprüften Anordnung ist grundsätzlich jene Rechtsmittelinstanz, welcher bei der damaligen Überprüfung umfassende Kognition zukam (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b N. 6). Das war im über die Verfügung vom 8. Januar 2002 geführten Rechtsmittelverfahren der Bezirksrat selber als Rekursbehörde (vgl. § 20 VRG gegenüber § 50 VRG). Die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit für die Prüfung des Revisionsbegehrens kann indessen offen bleiben. Wäre hierfür der Bezirksrat selber zuständig, so ist es jedenfalls umso weniger zu beanstanden, dass er das Vorliegen eines Revisionsgrunds selber geprüft und, weil er einen solchen verneint hat, auf die Überweisung des Begehrens an den Gemeinderat verzichtet hat. Das Verwaltungsgericht kann daher die diesbezügliche Beurteilung des Bezirksrats im jetzigen Beschwerdeverfahren überprüfen.

4.3 Der Bezirksrat hat erwogen, die in der Vereinbarung vom 21./28. November 2003 enthaltene Erklärung, wonach die Vertragsparteien von der Ungültigkeit des Testamentes vom 2. März 2001 und des Nachtrags vom 22. April 2001 ausgingen, bilde weder eine erhebliche Tatsache noch ein erhebliches Beweismittel, die darauf schliessen liessen, K. X. sei bei der Abgabe der Erklärung, in Q kremiert und bestattet werden zu wollen, nicht urteilsfähig gewesen. Diese Vereinbarung sei einerseits durch den Vertreter  von A. X. und anderseits durch den im Teilungsverfahren bestellten Beistand der Kinder unterzeichnet worden. Mit dem Rekurs bzw. dem Revisionsbegehren werde weder ein ärztliches Zeugnis noch ein kompetentes Gutachten bezüglich der Urteilsfähigkeit der Verstorbenen vorgelegt. Vielmehr müsse aufgrund der vorgelegten Akten geschlossen werden, dass die Vertreter beim Abschluss der Vereinbarung mit der darin enthaltenen Erklärung allein auf die Angaben des an der Ungültigkeitserklärung interessierten Witwers abgestellt hätten. Ein solches Vorgehen möge für die Regelung der Nachlassteilung begründet sein; keinesfalls vermöge es jedoch die Erklärung der Verstorbenen bezüglich Ort und Art der Bestattung in Frage zu stellen.

Dieser Beurteilung ist beizutreten. Die Frage, ob die Erklärung von K. X. betreffend Art und Ort der Bestattung ihrem freien Willen entsprochen habe, war denn auch bereits Gegenstand des Urteils des Verwaltungsgerichts (E. 4c) und des Entscheids des Bundesgerichts (E. 3.1). Beide Instanzen kamen aufgrund der damals vorliegenden Akten zum Schluss, K. X. sei im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung urteilsfähig gewesen; es lägen keine Hinweise dafür vor, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt wegen ihrer Krankheit in ihren geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt und nicht mehr imstande gewesen wäre, nach freiem Willen über den Bestattungsort zu bestimmen. – Solche Hinweise lassen sich, wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, auch den mit dem Rekurs vom 18. Januar 2004 eingereichten Dokumenten nicht entnehmen; die  Vereinbarung vom 21./28. November 2003 bildet diesbezüglich jedenfalls kein hinreichend schlüssiges Indiz, welches als "erhebliches" Beweismittel zu würdigen wäre und damit die Einleitung eines Revisionsverfahrens rechtfertigen würde (zur Erheblichkeit der geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 86d N. 3). Ob das Testament der Verstorbenen samt Nachtrag zivilrechtlich ungültig sei (obwohl die Ungültigkeit des Testaments nicht in einem zivilprozessualen Verfahren nach Art. 519 ff. des Zivilgesetzbuches, sondern lediglich in einem aussergerichtlichen Vergleich, der zur Abschreibung des Verfahrens führte, verbindlich festgestellt wurde), kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben. Die im Rahmen einer Vereinbarung erklärte Anerkennung der Ungültigkeit hat selbstverständlich nur Wirkung für die erklärende Person (Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A., Bern 2002, § 12 N. 42). Die Anwendung von § 79 Abs. 3 GesundheitsG, auf welcher Bestimmung die Verfügung vom 8. Januar 2002 beruht, setzt nicht voraus, dass der Wunsch der Verstorbenen, an einem bestimmten Ort bestattet zu werden, in testamentarische Form geäussert worden ist. Aus der allfälligen zivilrechtlichen Ungültigkeit des Testaments folgt daher nicht zwingend, dass der geäusserte Wunsch auch für die Bestattungsbehörde unverbindlich und § 79 Abs. 3 GesundheitsG daher nicht anzuwenden sei. Entscheidend ist wie erwähnt, dass weder bei Erlass der Verfügung vom 8. Januar 2002 noch bei Erhebung des (als Revisionsbegehren gewürdigten) Rekurses vom 18. Januar 2004 schlüssige bzw. erhebliche Beweismittel dafür vorlagen, dass der am 22. April 2001 geäusserte Wunsch von K. X., in Q kremiert und bestattet zu werden, nicht ihrem freien Willen entsprochen habe.

5.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden 1-5 (A. X. und seinen vier Kindern), zu je einem Fünftel, unter solidarischer Haftung eines jeden für den restlichen Betrag, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es besteht kein Anlass, diese Kosten der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden persönlich aufzuerlegen, wie dies die Mitbeteiligten beantragen. Letzteren ist zu Lasten der Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'590.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Fünftel, unter solidarischer Haftung eines jeden für den restlichen Betrag, auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, den Mitbeteiligten binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

5.    Mitteilung an …