I.
Frau K. X. geb. Y. starb am 25. Dezember
2001 im Ausland. Sie hinterliess den Ehemann, A. X., sowie vier minderjährige
Kinder (Jg. 1989 [Zwillinge], 1990 und 1994), welche gemeinsam in R (Ausland)
leben. Auf Veranlassung des Vaters der Verstorbenen sowie ihrer beiden Brüder wurde
ihr Leichnam nach Q im Kanton Zürich überführt und dem Bestattungsamt Q der Tod
angezeigt mit dem Begehren um Kremation und anschliessende Urnenbeisetzung im
Familiengrab der Eltern der Verstorbenen. Ehemann A. X. ersuchte demgegenüber
das Bestattungsamt Q, von einer Bestattung in Q abzusehen und den Leichnam nach
R als dem gemeinsamen Wohnsitz der Familie zur Bestattung im Familiengrab
seiner Eltern zu überführen.
Am 8. Januar 2002 ordnete die
Präsidentin der Gesundheitsbehörde Q die Kremation von K. X. und die
anschliessende Urnenbeisetzung auf dem Friedhof Q an. Gegen diese Verfügung
gelangte A. X. an den Bezirksrat Q, welcher den Rekurs am 18. Januar 2002
abwies und anordnete, das Bestattungsamt Q habe die sofortige Feuerbestattung
des Leichnams der Verstorbenen zu veranlassen, was in der Folge geschah. Die
gegen den bezirksrätlichen Beschluss bezüglich des Ortes der Bestattung erhobene
Beschwerde (VB.2002.00068) wies das Verwaltungsgericht am 20. Juni 2002
ab. Die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am
12. Februar 2003 ab, soweit es darauf eintrat (1P.453/2002; BGE 129 I
173).
II.
Die Gesundheitsbehörde Q forderte RA F
als Vertreterin von A. X. sowie I. Y. als Vertreter der elterlichen Familie der
Verstorbenen am 23. Mai 2003 auf, sich auf eine Grabstätte zu einigen und
binnen dreissig Tagen mitzuteilen, ob die Urne in einem Urnen-Einzelgrab oder
im Familiengrab Y beigesetzt werden solle. Sollten beide Seiten nicht innert 30
Tagen zu einem gemeinsamen Entscheid kommen, werde die Behörde die
Urnenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab veranlassen; dies allenfalls bis zu einem
anders lautenden Entscheid auf privatrechtlicher Basis. In der Folge konnten
sich die Mitglieder beider Familien nicht auf ein gemeinsames Begehren einigen.
Während sich die Familie Y zunächst für das Familiengrab aussprach, signalisierte
sie im Herbst 2003 dem Friedhofvorsteher, dass sie sich auch mit einem
Einzelgrab abfinden könne. Dieser informierte am 10. Oktober 2003 die
Rechtsvertreterin der Familie A. X., der von Anfang an eine Beisetzung im
Familiengrab abgelehnt hatte, hierüber, unter Hinweis darauf, dass dies
voraussetze, dass A. X. die Kosten für ein Urnen-Einzelgrab übernehme. Die
Vertreterin antwortete am 16. Oktober 2003, weil mittlerweile sowohl das
Testament wie auch dessen Nachtrag betreffend Bestattung gerichtlich angefochten
worden sei, bleibe "in der Schwebe, ob überhaupt eine Bestattung in Q
vorzunehmen ist". Der gemeinderätliche Ressortvorsteher erwiderte der
Vertreterin am 18. November 2003, die längst fällige Beisetzung der immer
noch im Aufbahrungsraum gelagerten Urne lasse sich nicht mehr hinausschieben.
Die Vertreterin habe bis spätestens 6. Dezember 2003 eine Zustimmung für
die Urnenbeisetzung im Friedhof Q sowie – falls die Beisetzung in einem
Einzel-Urnengrab gewünscht werde – eine verbindliche Stellungnahme bzw.
Kostengutsprache zum Grabunterhalt beizubringen; andernfalls werde die Urne der
Familie Y ausgehändigt. Die Vertreterin wies mit Schreiben vom 5. Dezember
2003 erneut auf die hängige Klage betreffend Ungültigkeit des Testaments hin,
widersetzte sich einer Herausgabe der Urne an die Familie Y und ersuchte darum,
mit der angedrohten Massnahme bis Mitte Januar 2004 zuzuwarten.
In der Folge setzte der Gemeinderat Q die
Beisetzung auf 17. Dezember 2003 im Urnen-Reihengrab Nr. 693 des
Friedhofs Q fest, wovon er der Vertreterin von A. X. sowie I. Y., Bruder der
Verstorbenen, nachträglich am 18. Dezember 2003 schriftlich Bescheid gab.
III.
Mit als Rekurs bezeichneter Eingabe vom
18. Januar 2004 an den Bezirksrat Q ersuchten A. X. sowie seine vier
Kinder darum, die Gemeinde Q anzuweisen, die Urne wieder zu exhumieren und den
Rekurrierenden zur Bestattung in R auszuhändigen. Sollte es sich bei der am 17. Dezember
2003 erfolgten Beisetzung der Urne um einen nicht mit Rekurs anfechtbaren
Realakt handeln, sei die vorliegende Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen.
Zur Begründung wurde vorgebracht, das Urteil des Bundesgerichts beruhe auf der
fälschlichen Annahme, dass der Nachtrag zum Testament der Verstorbenen gültig
zustande gekommen sei und damit deren klaren Willen bezüglich des
Bestattungsorts zum Ausdruck gebracht habe. In einer aussergerichtlichen
Vereinbarung vom 21./28. November 2003 habe sich A. X. mit seinen vier
Kindern auf die Regelung des Nachlasses von K. X.-Y. geeinigt; darin gingen die
Vertragsparteien davon aus, dass das Testament vom 2. März 2001 sowie der
Nachtrag vom 22. April 2001 als ungültig zu betrachten seien. Gestützt auf
diese Vereinbarung sei die am 10. Juni 2003 beim Bezirksgericht Q erhobene
Klage auf Ungültigkeit des Testamentes am 24. Dezember 2003 zurückgezogen
worden, worauf das Bezirksgericht das Verfahren am 29. Dezember 2003 abgeschrieben
habe.
Der Bezirksrat Q beschloss am 13. Mai
2004, auf die gegen die Beisetzung der Urne gerichtete Eingabe vom 18. Januar
2004 werde als Rekurs nicht eingetreten (Disp. Ziff. I.1); die dazu
vorgebrachte Begründung zur Nichtanwendung des Bundesgerichtsurteils vom 12. Februar
2003 werde nicht als neue erhebliche Tatsache oder ebensolches Beweismittel
gewürdigt, weshalb von einer Überweisung dieser Eingabe an den Gemeinderat Q
zur Einleitung eines Revisionsverfahrens abgesehen werde (Disp. Ziff. I.2);
der Eingabe werde als Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben (Disp. Ziff. 1.3);
gestützt auf Disp. Ziff. I.1-I.3 würden die Anträge um Anweisung des
Gemeinderats Q, die Urne dem Einzelurnengrab zu entnehmen und zur Beisetzung in
R freizugeben, abgewiesen (Disp. Ziff. I.4). Die Kosten des
Rekursverfahrens von Fr. 1'678.- wurden A. X. auferlegt.
IV.
Mit Beschwerde vom 3. September 2004
beantragten die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht, den
Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und ihnen zu gestatten, die Urne der
Verstorbenen nach der Exhumierung in R beizusetzen; eventuell sei ihre Eingabe
vom 18. Januar 2004 an den Bezirksrat als Revisionsbegehren, allenfalls
als Aufsichtsbegehren, zu behandeln und in Gutheissung dieses Begehrens der
Gemeinderat Q anzuweisen, die Urne zu exhumieren und den Beschwerdeführenden
zur Beisetzung in R zu überlassen; subeventuell sei der angefochtene Beschluss
aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an den
Bezirksrat zurückzuweisen.
Der Bezirksrat Q verzichtete auf
Vernehmlassung. Der Gemeinderat beantragte am 20. Oktober 2004 Abweisung
der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht deren
Rechtzeitigkeit von Amtes wegen zu prüfen habe. Der Vater G. Y. und die beiden
Brüder der Verstorbenen, H. Y. und I. Y., alle drei als Mitbeteiligte in das Verfahren
einbezogen, beantragten am 12. November 2004 Abweisung der Beschwerde; der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden seien die Prozesskosten wegen
mutwilliger Prozessführung persönlich aufzuerlegen; die Beschwerdeführenden seien
zu einer Parteientschädigung an die Mitbeteiligten zu verpflichten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann am
Tag nach Zustellung des bezirksrätlichen Entscheids, das heisst am 26. Juni
2004 zu laufen und endigte, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom
8. Juli bis 20. August 2004, am Montag, 6. September 2004. Die
an diesem Tag der Post übergebene Beschwerdeschrift ist daher rechtzeitig
eingereicht worden. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Soweit sich die Beschwerde dagegen
wendet, dass der Bezirksrat den Begehren in der Eingabe vom 18. Januar
2004, die Gemeinde zur Exhumierung der Urne und deren Herausgabe an die
Beschwerdeführenden anzuhalten, aufsichtsrechtlich nicht entsprochen hat, ist
auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Weil das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsinstanz
über die für das Bestattungswesen zuständigen Behörden ist, kann die Weigerung
der Aufsichtsbehörde, diesbezüglich einzugreifen, auch nicht mit Beschwerde
angefochten werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 16 f.).
3.
Soweit die Beschwerdeführenden mit der
Eingabe vom 18. Januar 2004 Rekurs "gegen die Anordnung und Vornahme
der Beisetzung der Urne von K. X." erhoben haben, ist der Bezirksrat hierauf
nicht eingetreten, mit der Begründung es handle sich um eine Vollstreckungshandlung
im Sinn von §§ 29 ff. VRG, nachdem sich die Angehörigen der eigenen
mit jenen der elterlichen Familie nicht hätten darauf einigen können, ob die
Beisetzung im Familiengrab der elterlichen Familie oder in einem
Einzelurnengrab erfolgen solle.
3.1
Mit Urteil vom 12. Februar 2003 hat das
Bundesgericht letztinstanzlich die Verfügung vom 8. Januar 2002 als
rechtmässig befunden, womit die Gesundheitsbehörde Q die Kremation und Urnenbeisetzung
auf dem Friedhof Q angeordnet und damit zugleich das Begehren der nächsten
Angehörigen ‑ der Beschwerdeführenden ‑ um Herausgabe der
Urne abgelehnt hatte. In einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt (offenbar
unmittelbar vor dem Vollzug) setzte der Gemeinderat die Beisetzung auf 17. Dezember
2003 im Urnen-Reihengrab Nr. 693 des Friedhofs Q fest, wovon er der
Vertreterin von A. X. sowie I. Y. nachträglich am 18. Dezember 2003
schriftlich Kenntnis gab. Es fragt sich, ob und inwieweit diese Abwicklung als
Vollstreckung der Verfügung vom 8. Januar 2002 betrachtet werden kann.
Diese Verfügung wie auch die sie
bestätigenden Rechtsmittelentscheide des Bezirksrats Q, des Verwaltungsgerichts
und des Bundesgerichts stützten sich auf § 79 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes
vom 4. November 1962 (GesundheitsG). Diese Bestimmung ergänzt § 79 Abs. 1
GesundheitsG (wonach die Bestattung in der Gemeinde des letzten Wohnsitzes des
Verstorbenen erfolgt) dahin, dass auf dessen Wunsch (oder jenen seiner
Angehörigen) die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen könne. Weil
K. X. im Nachtrag vom 22. April 2001 zu ihrem Testament vom 2. März
2001 erklärt hatte, sie wolle in Q bestattet werden und weil die damit
befassten Rechtsmittelinstanzen diesen Wunsch als verbindlich und
rechtsbeständig würdigten, konnte in jenem Verfahren offen gelassen werden, ob
der letzte Wohnsitz der Verstorbenen sich in Q befunden habe. In der von den
Rechtsmittelinstanzen vorgenommenen Beurteilung ging es nebst der Frage nach
der Verbindlichkeit des Bestattungswunsches der Verstorbenen auch darum, ob
Persönlichkeitsrechte der Angehörigen der Umsetzung ihres Wunsches
entgegenstünden.
3.2
Die Vollstreckung im Sinn von §§ 29 ff.
VRG mit den in § 30 Abs. 1 lit. a-c VRG genannten Zwangsmitteln
dient der Durchsetzung von Verfügungen. Als solche gelten individuelle, an eine
Einzelperson gerichtete Hoheitsakte, durch die eine konkrete verwaltungsrechtliche
Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und
erzwingbarer Weise geregelt wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 854). Vorschriften über das
Bestattungswesen enthalten nebst § 79 f. GesundheitsG die kantonale
Verordnung über die Bestattungen vom 7. März 1963 (BestattungsV) sowie die
Verordnung der Gemeinde Q vom 30. Oktober 1970 über das Bestattungs- und
Friedhofwesen (koBestattungsV). Der Vollzug dieser Vorschriften obliegt den
Gemeinden (§ 1 BestattungsV). Die Durchführung einer Bestattung bedarf in
der Regel einer vorangehenden Verfügung, in welcher der Ort der Bestattung (§ 79
GesundheitsG, § 19 f. BestattungsV), die Art der Bestattung (Erd-
oder Feuerbestattung, vgl. § 21 und 23 BestattungsV) sowie die Art des
Grabes (Reihengräber für Erdbestattungen bzw. für Urnengräber, Privatgräber und
Familienurnengräber, vgl. §§ 17 ff. koBestattungsV) festgelegt
werden. Eine Verfügung ist in der Regel schon deswegen erforderlich, weil die
Regelung des Bestattungswesens in verschiedener Hinsicht an die Wünsche und
damit an Willenserklärungen des Verstorbenen und/oder der Angehörigen anknüpft.
Liegen wie hier divergierende Erklärungen seitens der Betroffenen vor, dient
eine solche Verfügung auch der Entscheidung darüber, an welche Erklärung für
die Festlegung der Bestattungsmodalitäten anzuknüpfen ist. Dabei schliesst der
Entscheid der zuständigen Behörde nicht aus, dass über gegensätzliche
Auffassungen von Angehörigen eine privatrechtliche Auseinandersetzung
stattfindet, über welche allenfalls der Zivilrichter zu entscheiden hat. Im Interesse
der öffentlichen Gesundheit und Ordnung kann jedoch die für das
Bestattungswesen zuständige Behörde mit der aus öffentlichrechtlicher Sicht
erforderlichen Verfügung nicht beliebig lang zuwarten. In diesem Sinn hat denn
auch die Gesundheitsbehörde Q im vorliegenden Fall bereits in ihrem Schreiben
vom 23. Mai 2003 an die Vertreterin von A. X. sowie den Vertreter der
elterlichen Familie die Androhung, die Bestattung von Amtes wegen vorzunehmen,
mit dem Vorbehalt verbunden, dass der damit geschaffene Zustand jedenfalls
"bis zu einem anderslautenden Entscheid auf privatrechtlicher Basis"
gelten würde.
3.3
Im vorliegenden Fall wurden Art und Ort der
Bestattung von K. X. bereits in der Verfügung vom 8. Januar 2002 festgelegt.
Die nach Vorliegen des Bundesgerichtsurteils vom 12. Februar 2003 erfolgten
weiteren Auseinandersetzungen der Gesundheitsbehörde mit dem Ehemann der
Verstorbenen und deren elterlichen Familie betrafen die weiteren Modalitäten,
insbesondere die Frage, ob die Bestattung im elterlichen Familien-Urnengrab
oder in einem Reihen-Urnengrab stattfinden sollte. Die Beisetzung erfolgte
schliesslich am 17. Dezember 2003 in einem Reihen-Urnengrab. Der mit
Eingabe vom 18. Januar 2004 erhobene Rekurs richtete sich nicht gegen die
Festlegung dieses Grabes; vielmehr wollten die Beschwerdeführenden damit, wie
schon zuvor in der Eingabe vom 5. Dezember 2003, die Bestattung auf dem
Friedhof von Q überhaupt wieder in Frage stellen. So betrachtet ist es nicht
rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat zum Schluss gelangt ist, der Rekurs richte
sich gegen eine Vollstreckung der Verfügung vom 8. Januar 2002. Die von
Amtes wegen am 17. Dezember 2003 vorgenommene Bestattung der Urne
erscheint vor diesem Hintergrund als Ersatzvornahme im Sinn von § 30 Abs. 1
lit. b VRG.
3.4
Die Beschwerdeführenden haben mit ihrem Rekurs
allerdings sinngemäss auch gerügt, dass die Beisetzung der Urne am 17. Dezember
2003 erfolgt sei, ohne dass ihnen davon zuvor in einer förmlichen
Vollstreckungsverfügung Kenntnis gegeben worden sei. Es fragt sich, ob der
Bezirksrat insoweit zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten sei. Das ist zu
verneinen. Ob inhaltlich von einer Verfügung (Sach- oder
Vollstreckungsanordnung) auszugehen sei, bestimmt sich nicht nach bestimmten
Formvorschriften (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 12, § 10
N. 15). Eine Vollstreckungsanordnung ist hier erfolgt, jedoch den
Angehörigen erst nachträglich mitgeteilt worden. Darin läge lediglich dann ein
mit Rekurs anfechtbarer Mangel, wenn die Vollstreckungsverfügung bei
vorgängiger Mitteilung mit Rekurs anfechtbar gewesen wäre. Der Bezirksrat ist
zutreffend davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsverfügung unter den
gegebenen Umständen – weil sie die Rekurrierenden gegenüber der Sachverfügung
vom 8. Januar 2002, jedenfalls im Hinblick auf die im Rekurs gestellten
Begehren, nicht zusätzlich beschwerte – nicht anfechtbar war (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 58 ff.).
Sodann haben die Rekurrierenden gerügt, dass
die Behörde mit der Vollstreckung trotz der von ihnen im Schreiben vom 5. Dezember
2003 vorgebrachten Gründe nicht zugewartet habe. Ob der Bezirksrat insoweit zu
Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten sei (vgl. Disp. Ziff. I.1 des
Rekursentscheids), kann jedoch dahingestellt bleiben. Aus seinen weiteren
Ausführungen ergibt sich nämlich, dass er das Begehren, die Gemeinde Q zur Exhumierung
der Urne und deren Aushändigung an die Rekurrierenden anzuhalten, abgelehnt
hat, weil er die bereits im Schreiben vom 5. Dezember 2003 für eine
Verschiebung der Bestattung vorgebrachten Gründe für unbehelflich hielt (vgl.
Rekursentscheid E. 3 in Verbindung mit Disp. Ziff. I.4). Ob diese
Beurteilung rechtmässig sei, ist im Folgenden zu prüfen.
4.
4.1
Ihr Begehren, die Gemeinde zur Exhumierung der Urne
und Aushändigung an die Rekurrierenden anzuhalten, begründeten Letztere in der
Rekursschrift vom 18. Januar 2004 wie erwähnt damit, das Urteil des
Bundesgerichts beruhe auf der fälschlichen Annahme, dass der Nachtrag zum
Testament der Verstorbenen gültig zustande gekommen sei und damit deren klaren
Willen bezüglich des Bestattungsorts zum Ausdruck gebracht habe. In einer
aussergerichtlichen Vereinbarung vom 21./28. November 2003 habe sich A. X.
mit seinen vier Kindern auf die Regelung des Nachlasses von K. X.-Y. geeinigt;
darin gingen die Vertragsparteien davon aus, dass das Testament vom 2. März
2001 sowie der Nachtrag vom 22. April 2001 als ungültig zu betrachten seien.
Gestützt auf diese Vereinbarung sei die am 10. Juni 2003 beim
Bezirksgericht Q erhobene Klage auf Ungültigkeit des Testamentes am 24. Dezember
2003 zurückgezogen worden, worauf das Bezirksgericht das Verfahren am 29. Dezember
2003 abgeschrieben habe.
Der Bezirksrat würdigte diese Vorbringen
als Geltendmachen neuer Tatsachen im Sinn eines Revisionsbegehrens gemäss §§ 86a ff.
VRG. Er ging stillschweigend davon aus, dass für die Behandlung eines solchen
Begehrens an sich der Gemeinderat Q zuständig wäre, sah jedoch von einer
Überweisung an diese Behörde ab, weil er in eigener Prüfung zum Schluss
gelangte, die diesbezüglichen Vorbringen und dazu eingereichten Dokumente
(insbesondere die Vereinbarung zwischen A. X. und dessen Kindern vom 21./28. November
2003 sowie die Erledigungsverfügung des Bezirksgerichts Q vom 29. Dezember
2003) bezögen sich nicht auf Tatsachen, die erheblich im Sinn eines Revisionsgrundes
seien; ein solcher liege daher nicht vor.
4.2
Vorweg fragt es sich, ob entsprechend der
Auffassung des Bezirksrats für die Beurteilung eines Revisionsbegehrens der
Gemeinderat bzw. die Gesundheitsbehörde Q zuständig wäre. Zuständig für die
Revision einer im Rechtsmittelverfahren überprüften Anordnung ist grundsätzlich
jene Rechtsmittelinstanz, welcher bei der damaligen Überprüfung umfassende
Kognition zukam (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b N. 6). Das war im über die
Verfügung vom 8. Januar 2002 geführten Rechtsmittelverfahren der
Bezirksrat selber als Rekursbehörde (vgl. § 20 VRG gegenüber § 50
VRG). Die Frage nach der funktionellen Zuständigkeit für die Prüfung des Revisionsbegehrens
kann indessen offen bleiben. Wäre hierfür der Bezirksrat selber zuständig, so
ist es jedenfalls umso weniger zu beanstanden, dass er das Vorliegen eines
Revisionsgrunds selber geprüft und, weil er einen solchen verneint hat, auf die
Überweisung des Begehrens an den Gemeinderat verzichtet hat. Das Verwaltungsgericht
kann daher die diesbezügliche Beurteilung des Bezirksrats im jetzigen Beschwerdeverfahren
überprüfen.
4.3
Der Bezirksrat hat erwogen, die in der Vereinbarung
vom 21./28. November 2003 enthaltene Erklärung, wonach die
Vertragsparteien von der Ungültigkeit des Testamentes vom 2. März 2001 und
des Nachtrags vom 22. April 2001 ausgingen, bilde weder eine erhebliche
Tatsache noch ein erhebliches Beweismittel, die darauf schliessen liessen, K.
X. sei bei der Abgabe der Erklärung, in Q kremiert und bestattet werden zu
wollen, nicht urteilsfähig gewesen. Diese Vereinbarung sei einerseits durch den
Vertreter von A. X. und anderseits durch den im Teilungsverfahren bestellten
Beistand der Kinder unterzeichnet worden. Mit dem Rekurs bzw. dem
Revisionsbegehren werde weder ein ärztliches Zeugnis noch ein kompetentes
Gutachten bezüglich der Urteilsfähigkeit der Verstorbenen vorgelegt. Vielmehr
müsse aufgrund der vorgelegten Akten geschlossen werden, dass die Vertreter
beim Abschluss der Vereinbarung mit der darin enthaltenen Erklärung allein auf
die Angaben des an der Ungültigkeitserklärung interessierten Witwers abgestellt
hätten. Ein solches Vorgehen möge für die Regelung der Nachlassteilung
begründet sein; keinesfalls vermöge es jedoch die Erklärung der Verstorbenen
bezüglich Ort und Art der Bestattung in Frage zu stellen.
Dieser Beurteilung ist beizutreten. Die
Frage, ob die Erklärung von K. X. betreffend Art und Ort der Bestattung ihrem
freien Willen entsprochen habe, war denn auch bereits Gegenstand des Urteils
des Verwaltungsgerichts (E. 4c) und des Entscheids des Bundesgerichts (E. 3.1).
Beide Instanzen kamen aufgrund der damals vorliegenden Akten zum Schluss, K. X.
sei im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung urteilsfähig gewesen; es lägen
keine Hinweise dafür vor, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt wegen ihrer
Krankheit in ihren geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt und nicht mehr imstande
gewesen wäre, nach freiem Willen über den Bestattungsort zu bestimmen. – Solche
Hinweise lassen sich, wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, auch den mit
dem Rekurs vom 18. Januar 2004 eingereichten Dokumenten nicht entnehmen;
die Vereinbarung vom 21./28. November 2003 bildet diesbezüglich
jedenfalls kein hinreichend schlüssiges Indiz, welches als "erhebliches"
Beweismittel zu würdigen wäre und damit die Einleitung eines
Revisionsverfahrens rechtfertigen würde (zur Erheblichkeit der geltend
gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 86d N. 3).
Ob das Testament der Verstorbenen samt Nachtrag zivilrechtlich ungültig sei
(obwohl die Ungültigkeit des Testaments nicht in einem zivilprozessualen
Verfahren nach Art. 519 ff. des Zivilgesetzbuches, sondern lediglich
in einem aussergerichtlichen Vergleich, der zur Abschreibung des Verfahrens
führte, verbindlich festgestellt wurde), kann im vorliegenden Zusammenhang
offen bleiben. Die im Rahmen einer Vereinbarung erklärte Anerkennung der
Ungültigkeit hat selbstverständlich nur Wirkung für die erklärende Person (Jean
Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. A., Bern 2002, § 12 N. 42).
Die Anwendung von § 79 Abs. 3 GesundheitsG, auf welcher Bestimmung
die Verfügung vom 8. Januar 2002 beruht, setzt nicht voraus, dass der
Wunsch der Verstorbenen, an einem bestimmten Ort bestattet zu werden, in
testamentarische Form geäussert worden ist. Aus der allfälligen
zivilrechtlichen Ungültigkeit des Testaments folgt daher nicht zwingend, dass
der geäusserte Wunsch auch für die Bestattungsbehörde unverbindlich und § 79
Abs. 3 GesundheitsG daher nicht anzuwenden sei. Entscheidend ist wie erwähnt,
dass weder bei Erlass der Verfügung vom 8. Januar 2002 noch bei Erhebung
des (als Revisionsbegehren gewürdigten) Rekurses vom 18. Januar 2004
schlüssige bzw. erhebliche Beweismittel dafür vorlagen, dass der am 22. April
2001 geäusserte Wunsch von K. X., in Q kremiert und bestattet zu werden, nicht
ihrem freien Willen entsprochen habe.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden
Beschwerdeführenden 1-5 (A. X. und seinen vier Kindern), zu je einem Fünftel,
unter solidarischer Haftung eines jeden für den restlichen Betrag, aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es besteht kein
Anlass, diese Kosten der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden persönlich
aufzuerlegen, wie dies die Mitbeteiligten beantragen. Letzteren ist zu Lasten
der Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdeführenden zu je einem Fünftel, unter solidarischer Haftung eines
jeden für den restlichen Betrag, auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden
werden verpflichtet, den Mitbeteiligten binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.
5. Mitteilung an …