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Geschäftsnummer: VB.2004.00368  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.11.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Wirtschaftliche Hilfe während einer Umschulung zum Sozialarbeiter für einen Sozialhilfeempfänger, der aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit aus Hilfskoch nicht mehr ausüben kann Da der Beschwerdeführer theoretisch in der Lage ist, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, ist wirtschaftliche Hilfe während der Umschulung nur zu leisten, wenn dadurch seine Vermittlungsfähigkeit erhöht wird. Mit dieser Anspruchsvoraussetzung haben sich die Vorinstanzen zu Unrecht nicht befasst (E. 2.3-5). Der Beschwerdeführer hat die vierjährige Ausbildung bereits im Sommer 2002 begonnen, so dass heute offen bleiben kann, ob es auch eine kürzere Umschulungsmöglichkeit gegeben hätte (E. 3.1). Es ist unverhältnismässig, den Beschwerdeführer zum Abbruch der bereits zur Hälfte absolvierten Umschulung zu zwingen (Folgen der [Ausbildungs-]Vertragsauflösung für den Beschwerdeführer; verminderte Chancen der beruflichen Integration) (E. 3.4). Der Sozialbehörde kann nicht vorgeworfen werden, dass sie im Verlauf der Umschulung die Unterstützungsleistungen überprüft hat (E. 3.2). Das Verfahren betreffend IV-Rente und Umschulungskosten nach dem Invalidenversicherungsgesetz ist noch pendent. Sollten solche Leistungen zugesprochen werden, ergibt sich ein Rückerstattungsanspruch der Sozialbehörde gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf die bereits ausgerichteten Sozialhilfeleistungen (E. 3.3). Gutheissung und Rückweisung (zur Berechnung des Quantitativen). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind erfüllt (E. 4).
 
Stichworte:
ARBEITSFÄHIGKEIT
AUSBILDUNG
AUSBILDUNGSKOSTEN
IV
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
UMSCHULUNG
UMSCHULUNGSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A reiste 1987 aus dem Iran in die Schweiz ein und wurde hier im gleichen Jahr als Flüchtling anerkannt. Während rund 10 Jahren arbeitete er als Hilfskoch in Zürich, bis er seine Tätigkeit im April 2001 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Er meldete sich im Mai 2002 bei der Invalidenversicherung und verlangte eine Berufs­beratung und Umschulung, eventuell eine Rente. Die IV-Stelle wies das Begehren am 12. November 2002 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial­versicherungsgericht des Kantons Zürich am 22. September 2003 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück. Ein Entscheid dieser Stelle liegt bis heute nicht vor.

Ende August 2002 begann A eine teilzeitliche vierjährige Ausbildung an der Hochschule für Soziale Arbeit. Nachdem er bis Ende Juni 2003 noch hatte Krankentaggeld bzw. Lohn beziehen können, ersuchte er das Sozialzentrum Q am 18. August 2003 um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe.

Die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich beschloss am 26. August 2003, den Gesuchsteller bis längstens 31. Dezember 2003 zu unterstützen, sofern er bis dann genügende Leistungen erziele und allfällige Zwischenprüfungen bestehe, sich inten­siv um eine Teilzeitstelle bemühe, die Arbeitsbemühungen belege und selbständig um all­fällige Beträge von Fonds und Stiftungen bemüht sei (Disp-Ziff. 1). Die Übernahme der Ausbildungskosten von Fr. 3'660.- pro Jahr wurde abgelehnt (Disp.-Ziff. 2). Neben einzel­nen Auflagen für die Zeit der voraussichtlichen Unterstützungsdauer (Disp-Ziff. 3 bis 5) wurde weiter in Aussicht gestellt, dass die Unterstützung nach dem 1. Januar 2004 nur wie­tergeführt werde, wenn A belegen könne, dass er die Ausbildung unter­brochen und sich intensiv um eine Erwerbsarbeit bemüht habe mit dem Ziel, den Lebens­unterhalt aus eigenen Mitteln zu decken (Disp.-Ziff. 6).

Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Ge­schäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 30. März 2004 ab (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wurde die Unterstützung allerdings bis längstens Ende April 2004 bewilligt, sofern der Gesuchsteller seine Ausbildung an der Hochschule für Soziale Arbeit fortsetze (Disp.-Ziff. 2). Weiter stellte die Behörde eine Fortführung der Unter­stützung in Aussicht, sofern der Gesuchsteller bis zum 30. April 2004 den Nachweis er­bracht habe, dass er seine Ausbildung an der Hochschule für Soziale Arbeit ab- bzw. unter­brochen habe und nach wie vor kein existenzsicherndes Einkommen erziele (Disp.-Ziff. 3). Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp-Ziff. 6).

II.  

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A beim Bezirksrat Zürich Rekurs und beantragte, sein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe sei gutzuheissen und die aufschie­bende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 24. Juni 2004 ab, ohne die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.

III.  

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 6. September 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und es seien ihm die beantragten Unterstützungsleistungen ab 1. Mai 2004 bis zum Abschluss seiner Ausbildung im Sommer 2006 zu gewähren. Zudem verlangte er, es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die un­entgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Der Bezirksrat liess sich am 22. September 2004 zur Beschwerde vernehmen und be­antragte deren Abweisung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 18. Oktober 2004 die Abweisung der Beschwerde, unter allfälliger Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Am 8. November 2004 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht eine Zusammenstellung seiner Bemühungen und Barauslagen ins Recht.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Der Beschwerdeführer beansprucht nach seiner Berechnung wirtschaftliche Hilfe von rund Fr. 250.- pro Monat. Damit beläuft sich der Streitwert im Beschwerdeverfahren sowohl be­zogen auf eine Unterstützungsdauer von 12 Monaten (vgl. Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21) als auch bezogen auf die gesamte mut­massliche Ausbildungsdauer auf unter Fr. 20'000.-. Der Entscheid fällt demnach in die ein­zelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Der Bezirksrat begründete den angefochtenen Rekursentscheid im Wesentlichen wie folgt: Der Rekurrent könne – auch wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Hilfskoch arbeiten könne – ein existenzsicherndes Einkommen mit einer anderen zumut­baren Tätigkeit erzielen. Er arbeite ja auch seit Juni 2004 zu 80 % als Praktikant. Falls sich im Verlaufe des pendenten IV-Verfahrens herausstellen sollte, dass die Erwerbsmöglich­keiten des Rekurrenten aus gesundheitlichen Gründen dennoch eingeschränkt seien, so müsse die IV die Kosten einer Umschulung übernehmen; die Sozialbehörde sei nicht ver­pflichtet, für diese Kosten einstweilen aufzukommen. Überdies verdiene der Rekurrent seit Juni 2004 brutto ohnehin Fr. 3'170.-, was auch nach Abzug der Sozialversicherungs­beiträge und allfälliger Kosten mehr sei als sein sozialhilferechtliches Existenzminimum von Fr. 2'370.-.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er verdiene aus Besuchsbegleitungen von maximal 8 Stunden pro Woche und einer Praktikumsstelle von effektiv 70 % netto ca. Fr. 1'784.-. Seine Ausbildung zum Sozialarbeiter habe er nicht etwa aus persönlicher Neigung begonnen, sondern um seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nach der ein­getretenen Arbeitsunfähigkeit als Hilfskoch zu erlangen. Er habe dies in gutem Glauben und Gewissen und unterstützt durch die behandelnden Ärzte getan, ein untätiges Warten auf den IV-Entscheid wäre nicht vorteilhafter gewesen. Das System der verschiedenen So­zialversicherungsinstitutionen mit unterschiedlichen Kostenträgern fördere das Weiter­reichen von Klienten und senke den Anreiz zu langfristigen Problemlösungen. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Sozialbehörde ihn im gleichen Entscheid unterstütze und damit die Anspruchsvoraus­setzungen anerkenne, um ihm die wirtschaftliche Hilfe ein halbes Jahr später wegen Feh­lens der Anspruchsvoraussetzungen zu verweigern.

2.2 Die Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe im Allgemeinen und der Kosten­übernahme einer Zweitausbildung und Umschulung wurden im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt (E. 2). Darauf kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

2.3 Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnbelege ist davon auszu­gehen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufnahme seiner Praktikumsstelle derzeit nicht über ein existenzsicherndes Einkommen verfügt. Mit der selbständig ausgeübten Besuchs­begleitung verdiente er zwischen Dezember 2003 und Juni 2004 im Durchschnitt Fr. 916.- brutto, wovon jedoch die vollen Sozialversicherungsbeiträge sowie die Kosten der Super­vision abzuziehen sind. An der Praktikumsstelle des Ergänzenden Arbeits­marktes erzielte er im Juni und Juli 2004 ein Einkommen von Fr. 1'084.30 und Fr. 1'355.45 netto.

Der Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht geltend, ganz oder teilweise arbeitsunfähig zu sei. Der Umstand, dass er neben den Besuchsbegleitungen eine Praktikumsstelle von 80 % bekleidet, zeigt, dass er grundsätz­lich durchaus angepasste Tätigkeiten ausüben kann. Welche konkreten Erwerbsmöglich­keiten sich aus einer derartigen Tätigkeit ergeben, mag fraglich sein. Die Vorinstanzen durften aber ohne Rechtsverletzung annehmen, dass der Beschwerdeführer theoretisch in der Lage wäre, ein existenzsicherndes Einkommen von mind. Fr. 2'370.- zu erzielen, wenn er nicht gleichzeitig seine teilzeitliche Ausbildung zum Sozialarbeiter absolvieren würde. Zur Absicherung der damit verbundenen arbeitsmarktlichen Unsicherheit wurde dem Be­schwerdeführer wirtschaftliche Hilfe jedenfalls auch für den Fall zugesichert, dass er nach Abbruch seiner Ausbildung und trotz genügendem Bemühen keinen existenzsichernden Verdienst erziele. Diese vorhandene Erwerbsmöglichkeit für angepasste leichte Tätigkeiten bestreitet der Beschwerdeführer weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren. Daher muss im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung bleiben, dass das Sozialversicherungs­gericht es in seinem Entscheid vom 22. September 2003 noch als zu wenig geklärt erachte­te, ob und in welchem Mass der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen hypothetisch aus­geglichenen Arbeitsmarkt gemäss Sozialversicherungsrecht arbeitsfähig ist (leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten).

2.4 Besteht demnach eine existenzsichernde Erwerbschance, so kommt nach Ziff. H.6 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (hrsg. von der Schwei­zerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien) eine Zweitausbildung oder Um­schulung nur dann in Frage, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann. Dabei sollte es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln. Für die entsprechenden Abklärungen sind Fachstellen (Berufsberatung, Regiona­les Arbeitsvermittlungszentrum usw.) beizuziehen. Diese Anspruchsbegründung dient da­zu, die Chancen eines Gesuchstellers zur Reintegration in den Arbeitsmarkt zu verbessern, und liegt durchaus auch im finanziellen Interesse der Sozialhilfebehörden, welche bei an­haltender Arbeitslosigkeit und nach Ablauf der Bezugsdauer für Arbeitslosentaggelder wirtschaftliche Hilfe gewähren müssen.

Mit dieser nach den SKOS-Richtlinien alternativ möglichen Anspruchsbegründung (Erhö­hung der Vermittlungsfähigkeit) hat sich bisher weder die Sozialbehörde noch der Bezirks­rat im Einzelnen auseinandergesetzt. Das mag daran liegen, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Auffassung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) durch die aufgenommene Ausbildung zum Sozialarbeiter, die dafür erforderlichen Deutschkurse und die zeitweise Betreuung seines Sohnes bereits wesentlich eingeschränkt war. Aus die­sem Grund erhielt der Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Krankentaggeld- bzw. Lohnzahlungen auch nie Arbeitslosenunterstützung.

Mit diesen Ausführungen des AWA kann jedoch die Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe gestützt auf die SKOS-Richtlinien noch nicht begründet werden. Immerhin erachtete das AWA in seinem Entscheid die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in an­derer Hinsicht als stark eingeschränkt. So verwies es neben der zeitlichen Einschränkung auch darauf, dass die Stellensuche durch die gesundheitlich sehr stark eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten des Versicherten zusätzlich erschwert würde. Dieser könne nach dem Arztzeugnis von Dr. med. C längstens 3 Stunden pro Tag eine sitzende Tätigkeit (Büro) verrichten. Aufgrund der bisherigen beruflichen Erfahrungen erscheine eine Anstellung in einem Büro jedoch als unrealistisch. Auch die eingereichten Arbeitsbemühungen des Versicherten liessen keinen anderen Schluss zu.

Demnach hätte die Sozialbehörde durchaus Grund zur Annahme gehabt, dass die aufge­nommene Ausbildung die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers erhöhe, auch wenn dies mit einer gewissen Unsicherheit behaftet bleibt. Im Weiteren wäre nach Ziff. H.6 der SKOS-Richtlinien zu prüfen gewesen, ob die in Angriff genommene Ausbildung anerkannt ist, was bei der Hochschule für Soziale Arbeit ohne weitere Abklärungen vermutet werden darf.

2.5 Haben die Vorinstanzen demnach eine nach den SKOS-Richtlinien mögliche An­spruchsbegründung ausser Acht gelassen, so ist ihr Entscheid rechtsverletzend, was im Be­schwerdeverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (§ 50 Abs. 2 lit. a VRG).

Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es in der Re­gel selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Ausnahmsweise kann es die Angelegenheit zum Neu­entscheid an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen An­ordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Die Rückweisung ist selbst dann nicht zwingend, wenn für den Neu­entscheid die Betätigung von Ermessen notwendig ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).

Aus Gründen der Prozessökonomie rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die Sache oh­ne Rückweisung im Grundsatz zu entscheiden; für das Quantitative bleibt der Entscheid der Einzelfallkommission ohnehin vorbehalten. Dieses Vorgehen ermächtigt das Gericht auch zur Beurteilung von Ermessensfragen, soweit notwendig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 11).

3.  

3.1 Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Vermittlungs­fähigkeit einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Ausbildung bzw. Umschulung hat, ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Frage nachzugehen, ob in seinem Fall nicht auch eine kürzere bzw. günstigere Ausbildung oder Umschulung angebracht gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben. Die Frage nach Alternativen stellte sich nämlich hier insofern anders, als der Beschwerdeführer seine Ausbildung ja bereits im Sommer 2002 aufgenommen hatte. Aufgrund der Akten kann angenommen werden, dass er dies in gutem Glauben und auf Anraten von Dr. med. D tat, um trotz der aufgetretenen gesundheitlichen Schwierigkeiten seine wirtschaftliche Selbständigkeit wie­der zu erlangen. Unter diesen Umständen hätte die Sozialhilfebehörde einzig prüfen müs­sen, ob es sich im konkreten Fall rechtfertigt, den Beschwerdeführer durch Beenden der wirtschaftlichen Hilfe zum Abbruch bzw. zum Unterbruch seiner Ausbildung zu ver­anlassen.

3.2 Vorab erscheint es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder als treu­widrig noch als rechtsmissbräuchlich, dass die Sozialbehörde die Sozialhilfe nur für die er­sten Monate gewährte und alsdann die weitere Hilfe mangels Anspruchsvoraussetzungen verweigerte. Das Verhalten der Sozialbehörde veranlasste den Beschwerdeführer weder zu einer eigenen Disposition in dem Sinne, dass er seine Ausbildung überhaupt aufnahm, noch war der Beschluss geeignet, Vertrauen auf eine fortdauernde Unterstützung zu be­gründen. Die Einzelfallkommission stellte vielmehr von Anfang an klar, dass sie auf Ende Dezember 2003 den Ab- oder Unterbruch der Ausbildung verlangte.

3.3 Ob der Beschwerdeführer allenfalls einen invalidenrechtlichen Anspruch auf Um­schulung zum Sozialarbeiter hat, setzt nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) voraus, dass die Umschulung infolge Invalidität not­wendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich ver­bessert werden kann. Nach dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts wird die IV-Stelle neben der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch abklären müssen, weshalb der Beschwerdeführer als Hilfskoch nur 22,5 Wochenstunden gearbeitet habe, ob demnach ein auf 100 % hochgerechnetes Valideneinkommen von Fr. 56'260.- massgeblich sei oder nicht und über welche beruflichen, sprachlichen und intelligenzmässigen Voraussetzungen er verfüge. Erst in Berücksichtigung dieser Fakten lasse sich beurteilen, ob die Tätigkeit als Sozialarbeiter verdienstmässig gleichwertig sei mit der ohne Eintritt des Gesundheits­schadens mutmasslich ausgeübten beruflichen Tätigkeit (E. 1.5 und 5.1 bis 5.3). Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer selbst bei voller Arbeitsfähigkeit für angepasste Arbeiten einen Anspruch auf Umschulung nach IVG hat. Sollte sich dieser Anspruch ganz oder teilweise realisieren lassen, so entstünde daraus ein Rückerstattungsanspruch der Sozialbehörde für die in dieser Zeit geleistete wirtschaftliche Hilfe gemäss § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetztes (SHG in der Fassung vom 4. No­vember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003).

3.4 Der vom Beschwerdeführer am 25. August 2002 unterzeichnete Vertrag über das Di­plomstudium mit der Hochschule für Soziale Arbeit sieht eine berufs­begleitende Ausbildung vom 30. August 2002 bis im Juli 2006 vor und ist gemäss Art. 13 während der Vertragsdauer grundsätzlich unkündbar. Eine vorzeitige Vertragsauflösung von Seiten der Studierenden ist nur bei Verletzung von Ausbildungsverpflichtungen der Hochschule oder im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Gemäss Art. 2 des Vertrages verpflichten sich die Studierenden, während der ersten drei Jahren und zwei Monate das berufspraktische Arbeits- und Ausbildungsprogramm in der Praxisorganisation zu absol­vieren. Im vierten Ausbildungsjahr müssen die Studierenden in einer anerkannten Einrich­tung des Sozialbereichs mit einem regulären Anstellungsverhältnis tätig sein mit dem Ziel, die erworbenen fachlichen Kompetenzen effizient einzusetzen und zu vertiefen. Seit De­zember 2003 führt der Beschwerdeführer regelmässig Besuchsbegleitungen durch, seit Juni 2004 bekleidet er eine Praktikumsstelle beim Ergänzenden Arbeitsmarkt, dies voraus­sichtlich noch bis 6. Februar 2005. Dank diesen ausbildungsbezogenen Tätigkeiten ist er offenbar in der Lage, einen grossen Teil seines monatlichen Bedarfes selber zu decken.

Demnach erscheint es einerseits ungewiss, ob ein Unterbruch der Ausbildung zum Sozial­arbeiter ohne schwerwiegende Konsequenzen für den Beschwerdeführer überhaupt mög­lich ist. Auf der anderen Seite sind aber auch seine Chancen, ohne Ausbildungsabschluss auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt eine angepasste Stelle zu finden, äusserst unsicher. Gleichzeitig darf angenommen werden, dass der Unterstützungsbedarf des Beschwerde­führers nur für eine begrenzte Zeit und nur in reduziertem Umfang besteht. Unter diesen Umständen wäre es in der Tat unverhältnismässig, den Beschwerdeführer zu zwingen, sei­ne bereits zur Hälfte erfolgreich absolvierte Ausbildung abzubrechen, um vorerst rein theoretisch für eine gesundheitsangepasste Hilfstätigkeit vermittelbar zu werden. Dadurch würde sich die Sozialbehörde zwar möglicherweise finanziell entlasten, jedoch wäre dies voraussichtlich nur eine kurzfristige Entlastung, welche zudem wohl ausschliesslich zu Lasten der Arbeitslosenkasse ginge. Auch besteht nach wie vor eine intakte Chance darauf, dass die IV-Stelle einen Teil der Umschulungskosten des Beschwerdeführers übernimmt, wodurch die wirtschaftliche Hilfe nachträglich ganz oder teilweise gedeckt werden könnte. Bei dieser Sachlage würde die Verweigerung der Unterstützung der generellen Zielsetzung der Sozialhilfe, der Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit, der Eigenverantwortung, der Hilfe zur Selbsthilfe und der beruflichen Integration (vgl. Ziff. A.1 der SKOS-Richtlinien) zuwiderlaufen.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache an die Einzelfallkommission zur Festsetzung der wirtschaftlichen Hilfe zurückzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Das Gesuch des Be­schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Gleichzeitig hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer angemes­sen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

 

Nach § 16 Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offenkundig aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel­len, wenn sie ihre Rechte im Verfahren nicht selbst wahren können. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich mittellos und obsiegt mit seiner Beschwerde. Die Sache weist für ihn trotz des geringen Streitwertes eine erhebliche Tragweite auf, da der Verfahrensausgang den Abbruch seiner Ausbildung erfordern könnte. Da er im Weiteren über keine beson­deren Rechtskenntnisse verfügt und sich vorliegend nicht ganz einfache Rechtsfragen zum Zusammenspiel der verschiedenen Sozialleistungsarten stellten, ist sein Gesuch um Be­stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Jedoch besteht kein Anlass, den unentgeltlichen Rechtsbeistand rückwirkend für das Re­kursverfahren zu bestellen.

 

Zu entschädigen sind die Bemühungen des Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren, das heisst ab Zugang des Rekursentscheides am 9. Juli 2004. Ausgehend von einem Aufwand von ca. 9 Stunden (à Fr. 200.- zuzüglich Mehrwertsteuer) und Barauslagen von ca. Fr. 60.- ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (gerundet, Mehrwertsteuer inbe­griffen) (§ 13 Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht [GebV VGr, in der Fassung vom 11. Dezember 2003, in Kraft seit 1. August 2004]). An diese Entschädigung ist die Parteientschädigung anzurechnen.

 

 

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

 

1.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechts­anwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

 

2.    Rechtsanwalt B wird aus der Gerichtskasse für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) abzüglich der anzurechnenden Parteientschä­digung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;

 

und entscheidet:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Festsetzung der wirtschaftlichen Hilfe an die Einzelfallkommission zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegrif­fen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids. Die Par­teientschädigung ist an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzu­rechnen.

5.    Mitteilung an …