{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-11-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00368_2004-11-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204611&W10_KEY=13823295&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "556182ed8cfdfa1326fee9ec3386286e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.11.2004  VB.2004.00368"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.11.2004  VB.2004.00368"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.11.2004  VB.2004.00368"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Wirtschaftliche Hilfe w\u00e4hrend einer Umschulung zum Sozialarbeiter f\u00fcr einen Sozialhilfeempf\u00e4nger, der aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden seine T\u00e4tigkeit aus Hilfskoch nicht mehr aus\u00fcben kann Da der Beschwerdef\u00fchrer theoretisch in der Lage ist, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, ist wirtschaftliche Hilfe w\u00e4hrend der Umschulung nur zu leisten, wenn dadurch seine Vermittlungsf\u00e4higkeit erh\u00f6ht wird. Mit dieser Anspruchsvoraussetzung haben sich die Vorinstanzen zu Unrecht nicht befasst (E. 2.3-5). Der Beschwerdef\u00fchrer hat die vierj\u00e4hrige Ausbildung bereits im Sommer 2002 begonnen, so dass heute offen bleiben kann, ob es auch eine k\u00fcrzere Umschulungsm\u00f6glichkeit gegeben h\u00e4tte (E. 3.1). Es ist unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, den Beschwerdef\u00fchrer zum Abbruch der bereits zur H\u00e4lfte absolvierten Umschulung zu zwingen (Folgen der [Ausbildungs-]Vertragsaufl\u00f6sung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer; verminderte Chancen der beruflichen Integration) (E. 3.4). Der Sozialbeh\u00f6rde kann nicht vorgeworfen werden, dass sie im Verlauf der Umschulung die Unterst\u00fctzungsleistungen \u00fcberpr\u00fcft hat (E. 3.2). Das Verfahren betreffend IV-Rente und Umschulungskosten nach dem Invalidenversicherungsgesetz ist noch pendent. Sollten solche Leistungen zugesprochen werden, ergibt sich ein R\u00fcckerstattungsanspruch der Sozialbeh\u00f6rde gegen den Beschwerdef\u00fchrer in Bezug auf die bereits ausgerichteten Sozialhilfeleistungen (E. 3.3). Gutheissung und R\u00fcckweisung (zur Berechnung des Quantitativen). Die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind erf\u00fcllt (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:28:59", "Checksum": "f2801a34052d64208dac960f5b9f369e"}