I.
A reiste 1987 aus dem Iran in die Schweiz
ein und wurde hier im gleichen Jahr als Flüchtling anerkannt. Während rund 10
Jahren arbeitete er als Hilfskoch in Zürich, bis er seine Tätigkeit im April
2001 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Er meldete sich im Mai 2002
bei der Invalidenversicherung und verlangte eine Berufsberatung und Umschulung,
eventuell eine Rente. Die IV-Stelle wies das Begehren am 12. November 2002
ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich am 22. September 2003 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung
an die IV-Stelle zurück. Ein Entscheid dieser Stelle liegt bis heute nicht vor.
Ende August 2002 begann A eine
teilzeitliche vierjährige Ausbildung an der Hochschule für Soziale Arbeit.
Nachdem er bis Ende Juni 2003 noch hatte Krankentaggeld bzw. Lohn beziehen
können, ersuchte er das Sozialzentrum Q am 18. August 2003 um Gewährung
wirtschaftlicher Hilfe.
Die Einzelfallkommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich beschloss am 26. August 2003, den
Gesuchsteller bis längstens 31. Dezember 2003 zu unterstützen, sofern er bis
dann genügende Leistungen erziele und allfällige Zwischenprüfungen bestehe,
sich intensiv um eine Teilzeitstelle bemühe, die Arbeitsbemühungen belege und selbständig
um allfällige Beträge von Fonds und Stiftungen bemüht sei (Disp-Ziff. 1).
Die Übernahme der Ausbildungskosten von Fr. 3'660.- pro Jahr wurde
abgelehnt (Disp.-Ziff. 2). Neben einzelnen Auflagen für die Zeit der
voraussichtlichen Unterstützungsdauer (Disp-Ziff. 3 bis 5) wurde weiter in
Aussicht gestellt, dass die Unterstützung nach dem 1. Januar 2004 nur wietergeführt
werde, wenn A belegen könne, dass er die Ausbildung unterbrochen und sich
intensiv um eine Erwerbsarbeit bemüht habe mit dem Ziel, den Lebensunterhalt
aus eigenen Mitteln zu decken (Disp.-Ziff. 6).
Die gegen diesen Entscheid erhobene
Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich am 30. März 2004 ab (Disp.-Ziff. 1).
Gleichzeitig wurde die Unterstützung allerdings bis längstens Ende April 2004
bewilligt, sofern der Gesuchsteller seine Ausbildung an der Hochschule für Soziale
Arbeit fortsetze (Disp.-Ziff. 2). Weiter stellte die Behörde eine
Fortführung der Unterstützung in Aussicht, sofern der Gesuchsteller bis zum
30. April 2004 den Nachweis erbracht habe, dass er seine Ausbildung an
der Hochschule für Soziale Arbeit ab- bzw. unterbrochen habe und nach wie vor
kein existenzsicherndes Einkommen erziele (Disp.-Ziff. 3). Einem
allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Disp-Ziff. 6).
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A
beim Bezirksrat Zürich Rekurs und beantragte, sein Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe sei gutzuheissen und die aufschiebende Wirkung des Rekurses
wiederherzustellen. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am 24. Juni 2004
ab, ohne die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am
6. September 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und es seien ihm die beantragten
Unterstützungsleistungen ab 1. Mai 2004 bis zum Abschluss seiner Ausbildung
im Sommer 2006 zu gewähren. Zudem verlangte er, es sei ihm in der Person seines
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Der Bezirksrat liess sich am
22. September 2004 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren
Abweisung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 18. Oktober
2004 die Abweisung der Beschwerde, unter allfälliger Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Am 8. November 2004 reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht eine Zusammenstellung seiner
Bemühungen und Barauslagen ins Recht.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Der
Beschwerdeführer beansprucht nach seiner Berechnung wirtschaftliche Hilfe von
rund Fr. 250.- pro Monat. Damit beläuft sich der Streitwert im
Beschwerdeverfahren sowohl bezogen auf eine Unterstützungsdauer von 12 Monaten
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21) als auch bezogen auf die gesamte mutmassliche
Ausbildungsdauer auf unter Fr. 20'000.-. Der Entscheid fällt demnach in
die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der Bezirksrat begründete den angefochtenen
Rekursentscheid im Wesentlichen wie folgt: Der Rekurrent könne – auch wenn er
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Hilfskoch arbeiten könne – ein
existenzsicherndes Einkommen mit einer anderen zumutbaren Tätigkeit erzielen.
Er arbeite ja auch seit Juni 2004 zu 80 % als Praktikant. Falls sich im
Verlaufe des pendenten IV-Verfahrens herausstellen sollte, dass die
Erwerbsmöglichkeiten des Rekurrenten aus gesundheitlichen Gründen dennoch
eingeschränkt seien, so müsse die IV die Kosten einer Umschulung übernehmen;
die Sozialbehörde sei nicht verpflichtet, für diese Kosten einstweilen
aufzukommen. Überdies verdiene der Rekurrent seit Juni 2004 brutto ohnehin
Fr. 3'170.-, was auch nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und
allfälliger Kosten mehr sei als sein sozialhilferechtliches Existenzminimum von
Fr. 2'370.-.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor,
er verdiene aus Besuchsbegleitungen von maximal 8 Stunden pro Woche und einer
Praktikumsstelle von effektiv 70 % netto ca. Fr. 1'784.-. Seine Ausbildung
zum Sozialarbeiter habe er nicht etwa aus persönlicher Neigung begonnen,
sondern um seine wirtschaftliche Unabhängigkeit nach der eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit als Hilfskoch zu erlangen. Er habe dies in gutem Glauben und
Gewissen und unterstützt durch die behandelnden Ärzte getan, ein untätiges
Warten auf den IV-Entscheid wäre nicht vorteilhafter gewesen. Das System der
verschiedenen Sozialversicherungsinstitutionen mit unterschiedlichen
Kostenträgern fördere das Weiterreichen von Klienten und senke den Anreiz zu
langfristigen Problemlösungen. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben und sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Sozialbehörde ihn im gleichen
Entscheid unterstütze und damit die Anspruchsvoraussetzungen anerkenne, um ihm
die wirtschaftliche Hilfe ein halbes Jahr später wegen Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen
zu verweigern.
2.2
Die Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe im
Allgemeinen und der Kostenübernahme einer Zweitausbildung und Umschulung
wurden im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt (E. 2). Darauf kann
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
2.3
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten
Lohnbelege ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufnahme
seiner Praktikumsstelle derzeit nicht über ein existenzsicherndes Einkommen
verfügt. Mit der selbständig ausgeübten Besuchsbegleitung verdiente er
zwischen Dezember 2003 und Juni 2004 im Durchschnitt Fr. 916.- brutto,
wovon jedoch die vollen Sozialversicherungsbeiträge sowie die Kosten der Supervision
abzuziehen sind. An der Praktikumsstelle des Ergänzenden Arbeitsmarktes
erzielte er im Juni und Juli 2004 ein Einkommen von Fr. 1'084.30 und
Fr. 1'355.45 netto.
Der Beschwerdeführer macht im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zu Recht nicht geltend, ganz oder
teilweise arbeitsunfähig zu sei. Der Umstand, dass er neben den
Besuchsbegleitungen eine Praktikumsstelle von 80 % bekleidet, zeigt, dass er
grundsätzlich durchaus angepasste Tätigkeiten ausüben kann. Welche konkreten
Erwerbsmöglichkeiten sich aus einer derartigen Tätigkeit ergeben, mag fraglich
sein. Die Vorinstanzen durften aber ohne Rechtsverletzung annehmen, dass der
Beschwerdeführer theoretisch in der Lage wäre, ein existenzsicherndes Einkommen
von mind. Fr. 2'370.- zu erzielen, wenn er nicht gleichzeitig seine
teilzeitliche Ausbildung zum Sozialarbeiter absolvieren würde. Zur Absicherung
der damit verbundenen arbeitsmarktlichen Unsicherheit wurde dem Beschwerdeführer
wirtschaftliche Hilfe jedenfalls auch für den Fall zugesichert, dass er nach
Abbruch seiner Ausbildung und trotz genügendem Bemühen keinen
existenzsichernden Verdienst erziele. Diese vorhandene Erwerbsmöglichkeit für
angepasste leichte Tätigkeiten bestreitet der Beschwerdeführer weder im Rekurs-
noch im Beschwerdeverfahren. Daher muss im vorliegenden Verfahren ohne
Bedeutung bleiben, dass das Sozialversicherungsgericht es in seinem Entscheid
vom 22. September 2003 noch als zu wenig geklärt erachtete, ob und in
welchem Mass der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen hypothetisch ausgeglichenen
Arbeitsmarkt gemäss Sozialversicherungsrecht arbeitsfähig ist (leichte Hilfs-,
Kontroll- und Überwachungstätigkeiten).
2.4
Besteht demnach eine existenzsichernde
Erwerbschance, so kommt nach Ziff. H.6 der Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (hrsg. von der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien) eine Zweitausbildung oder Umschulung
nur dann in Frage, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person
erhöht werden kann. Dabei sollte es sich um eine anerkannte Ausbildung oder
Umschulung handeln. Für die entsprechenden Abklärungen sind Fachstellen (Berufsberatung,
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum usw.) beizuziehen. Diese
Anspruchsbegründung dient dazu, die Chancen eines Gesuchstellers zur
Reintegration in den Arbeitsmarkt zu verbessern, und liegt durchaus auch im
finanziellen Interesse der Sozialhilfebehörden, welche bei anhaltender
Arbeitslosigkeit und nach Ablauf der Bezugsdauer für Arbeitslosentaggelder
wirtschaftliche Hilfe gewähren müssen.
Mit dieser nach den SKOS-Richtlinien
alternativ möglichen Anspruchsbegründung (Erhöhung der Vermittlungsfähigkeit)
hat sich bisher weder die Sozialbehörde noch der Bezirksrat im Einzelnen
auseinandergesetzt. Das mag daran liegen, dass die Vermittlungsfähigkeit des
Beschwerdeführers nach Auffassung des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
durch die aufgenommene Ausbildung zum Sozialarbeiter, die dafür erforderlichen
Deutschkurse und die zeitweise Betreuung seines Sohnes bereits wesentlich
eingeschränkt war. Aus diesem Grund erhielt der Beschwerdeführer nach
Beendigung seiner Krankentaggeld- bzw. Lohnzahlungen auch nie
Arbeitslosenunterstützung.
Mit diesen Ausführungen des AWA kann
jedoch die Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe gestützt auf die
SKOS-Richtlinien noch nicht begründet werden. Immerhin erachtete das AWA in
seinem Entscheid die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in anderer
Hinsicht als stark eingeschränkt. So verwies es neben der zeitlichen Einschränkung
auch darauf, dass die Stellensuche durch die gesundheitlich sehr stark
eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten des Versicherten zusätzlich erschwert würde.
Dieser könne nach dem Arztzeugnis von Dr. med. C längstens 3 Stunden pro Tag
eine sitzende Tätigkeit (Büro) verrichten. Aufgrund der bisherigen beruflichen
Erfahrungen erscheine eine Anstellung in einem Büro jedoch als unrealistisch.
Auch die eingereichten Arbeitsbemühungen des Versicherten liessen keinen anderen
Schluss zu.
Demnach hätte die Sozialbehörde durchaus
Grund zur Annahme gehabt, dass die aufgenommene Ausbildung die
Vermittlungschancen des Beschwerdeführers erhöhe, auch wenn dies mit einer
gewissen Unsicherheit behaftet bleibt. Im Weiteren wäre nach Ziff. H.6 der
SKOS-Richtlinien zu prüfen gewesen, ob die in Angriff genommene Ausbildung
anerkannt ist, was bei der Hochschule für Soziale Arbeit ohne weitere Abklärungen
vermutet werden darf.
2.5
Haben die Vorinstanzen demnach eine nach den
SKOS-Richtlinien mögliche Anspruchsbegründung ausser Acht gelassen, so ist ihr
Entscheid rechtsverletzend, was im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheides führt (§ 50 Abs. 2 lit. a VRG).
Hebt das Verwaltungsgericht die
angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es in der Regel selbst (§ 63
Abs. 1 VRG). Ausnahmsweise kann es die Angelegenheit zum Neuentscheid an
die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung
nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt
wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Die Rückweisung ist selbst dann nicht
zwingend, wenn für den Neuentscheid die Betätigung von Ermessen notwendig ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).
Aus Gründen der Prozessökonomie
rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, die Sache ohne Rückweisung im
Grundsatz zu entscheiden; für das Quantitative bleibt der Entscheid der
Einzelfallkommission ohnehin vorbehalten. Dieses Vorgehen ermächtigt das
Gericht auch zur Beurteilung von Ermessensfragen, soweit notwendig (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 63 N. 11).
3.
3.1
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer zur
Verbesserung seiner Vermittlungsfähigkeit einen sozialhilferechtlichen
Anspruch auf Ausbildung bzw. Umschulung hat, ist im Rahmen der
Verhältnismässigkeit der Frage nachzugehen, ob in seinem Fall nicht auch eine
kürzere bzw. günstigere Ausbildung oder Umschulung angebracht gewesen wäre. Wie
es sich damit verhält, kann aber offen bleiben. Die Frage nach Alternativen
stellte sich nämlich hier insofern anders, als der Beschwerdeführer seine
Ausbildung ja bereits im Sommer 2002 aufgenommen hatte. Aufgrund der Akten kann
angenommen werden, dass er dies in gutem Glauben und auf Anraten von Dr. med. D
tat, um trotz der aufgetretenen gesundheitlichen Schwierigkeiten seine
wirtschaftliche Selbständigkeit wieder zu erlangen. Unter diesen Umständen
hätte die Sozialhilfebehörde einzig prüfen müssen, ob es sich im konkreten
Fall rechtfertigt, den Beschwerdeführer durch Beenden der wirtschaftlichen Hilfe
zum Abbruch bzw. zum Unterbruch seiner Ausbildung zu veranlassen.
3.2
Vorab erscheint es entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers weder als treuwidrig noch als rechtsmissbräuchlich, dass die
Sozialbehörde die Sozialhilfe nur für die ersten Monate gewährte und alsdann
die weitere Hilfe mangels Anspruchsvoraussetzungen verweigerte. Das Verhalten
der Sozialbehörde veranlasste den Beschwerdeführer weder zu einer eigenen
Disposition in dem Sinne, dass er seine Ausbildung überhaupt aufnahm, noch war
der Beschluss geeignet, Vertrauen auf eine fortdauernde Unterstützung zu begründen.
Die Einzelfallkommission stellte vielmehr von Anfang an klar, dass sie auf Ende
Dezember 2003 den Ab- oder Unterbruch der Ausbildung verlangte.
3.3
Ob der Beschwerdeführer allenfalls einen
invalidenrechtlichen Anspruch auf Umschulung zum Sozialarbeiter hat, setzt
nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG) voraus, dass die Umschulung infolge Invalidität notwendig
ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich
verbessert werden kann. Nach dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
wird die IV-Stelle neben der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch
abklären müssen, weshalb der Beschwerdeführer als Hilfskoch nur 22,5
Wochenstunden gearbeitet habe, ob demnach ein auf 100 % hochgerechnetes
Valideneinkommen von Fr. 56'260.- massgeblich sei oder nicht und über
welche beruflichen, sprachlichen und intelligenzmässigen Voraussetzungen er
verfüge. Erst in Berücksichtigung dieser Fakten lasse sich beurteilen, ob die
Tätigkeit als Sozialarbeiter verdienstmässig gleichwertig sei mit der ohne
Eintritt des Gesundheitsschadens mutmasslich ausgeübten beruflichen Tätigkeit
(E. 1.5 und 5.1 bis 5.3). Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer selbst bei voller Arbeitsfähigkeit
für angepasste Arbeiten einen Anspruch auf Umschulung nach IVG hat. Sollte sich
dieser Anspruch ganz oder teilweise realisieren lassen, so entstünde daraus ein
Rückerstattungsanspruch der Sozialbehörde für die in dieser Zeit geleistete
wirtschaftliche Hilfe gemäss § 27 Abs. 1 lit. a des
Sozialhilfegesetztes (SHG in der Fassung vom 4. November 2002, in Kraft
seit 1. Januar 2003).
3.4
Der vom Beschwerdeführer am 25. August 2002
unterzeichnete Vertrag über das Diplomstudium mit der Hochschule für Soziale
Arbeit sieht eine berufsbegleitende Ausbildung vom 30. August 2002 bis im
Juli 2006 vor und ist gemäss Art. 13 während der Vertragsdauer
grundsätzlich unkündbar. Eine vorzeitige Vertragsauflösung von Seiten der
Studierenden ist nur bei Verletzung von Ausbildungsverpflichtungen der
Hochschule oder im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Gemäss Art. 2 des
Vertrages verpflichten sich die Studierenden, während der ersten drei Jahren
und zwei Monate das berufspraktische Arbeits- und Ausbildungsprogramm in der
Praxisorganisation zu absolvieren. Im vierten Ausbildungsjahr müssen die
Studierenden in einer anerkannten Einrichtung des Sozialbereichs mit einem
regulären Anstellungsverhältnis tätig sein mit dem Ziel, die erworbenen
fachlichen Kompetenzen effizient einzusetzen und zu vertiefen. Seit Dezember
2003 führt der Beschwerdeführer regelmässig Besuchsbegleitungen durch, seit
Juni 2004 bekleidet er eine Praktikumsstelle beim Ergänzenden Arbeitsmarkt,
dies voraussichtlich noch bis 6. Februar 2005. Dank diesen
ausbildungsbezogenen Tätigkeiten ist er offenbar in der Lage, einen grossen
Teil seines monatlichen Bedarfes selber zu decken.
Demnach erscheint es einerseits ungewiss,
ob ein Unterbruch der Ausbildung zum Sozialarbeiter ohne schwerwiegende
Konsequenzen für den Beschwerdeführer überhaupt möglich ist. Auf der anderen
Seite sind aber auch seine Chancen, ohne Ausbildungsabschluss auf dem freien
Arbeitsmarkt überhaupt eine angepasste Stelle zu finden, äusserst unsicher.
Gleichzeitig darf angenommen werden, dass der Unterstützungsbedarf des
Beschwerdeführers nur für eine begrenzte Zeit und nur in reduziertem Umfang
besteht. Unter diesen Umständen wäre es in der Tat unverhältnismässig, den
Beschwerdeführer zu zwingen, seine bereits zur Hälfte erfolgreich absolvierte
Ausbildung abzubrechen, um vorerst rein theoretisch für eine
gesundheitsangepasste Hilfstätigkeit vermittelbar zu werden. Dadurch würde sich
die Sozialbehörde zwar möglicherweise finanziell entlasten, jedoch wäre dies voraussichtlich
nur eine kurzfristige Entlastung, welche zudem wohl ausschliesslich zu Lasten
der Arbeitslosenkasse ginge. Auch besteht nach wie vor eine intakte Chance
darauf, dass die IV-Stelle einen Teil der Umschulungskosten des
Beschwerdeführers übernimmt, wodurch die wirtschaftliche Hilfe nachträglich
ganz oder teilweise gedeckt werden könnte. Bei dieser Sachlage würde die
Verweigerung der Unterstützung der generellen Zielsetzung der Sozialhilfe, der
Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit, der
Eigenverantwortung, der Hilfe zur Selbsthilfe und der beruflichen Integration
(vgl. Ziff. A.1 der SKOS-Richtlinien) zuwiderlaufen.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen
und die Sache an die Einzelfallkommission zur Festsetzung der wirtschaftlichen
Hilfe zurückzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als
gegenstandslos. Gleichzeitig hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Nach § 16
Abs. 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht als offenkundig aussichtslos erscheint, ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie ihre Rechte im Verfahren nicht selbst
wahren können. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich mittellos und obsiegt
mit seiner Beschwerde. Die Sache weist für ihn trotz des geringen Streitwertes
eine erhebliche Tragweite auf, da der Verfahrensausgang den Abbruch seiner
Ausbildung erfordern könnte. Da er im Weiteren über keine besonderen
Rechtskenntnisse verfügt und sich vorliegend nicht ganz einfache Rechtsfragen
zum Zusammenspiel der verschiedenen Sozialleistungsarten stellten, ist sein
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Jedoch besteht kein Anlass, den
unentgeltlichen Rechtsbeistand rückwirkend für das Rekursverfahren zu
bestellen.
Zu entschädigen
sind die Bemühungen des Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren, das heisst ab
Zugang des Rekursentscheides am 9. Juli 2004. Ausgehend von einem Aufwand von
ca. 9 Stunden (à Fr. 200.- zuzüglich Mehrwertsteuer) und Barauslagen von
ca. Fr. 60.- ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
(gerundet, Mehrwertsteuer inbegriffen) (§ 13 Verordnung über Gebühren,
Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht [GebV VGr, in
der Fassung vom 11. Dezember 2003, in Kraft seit 1. August 2004]). An
diese Entschädigung ist die Parteientschädigung anzurechnen.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in
der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Rechtsanwalt B wird aus der Gerichtskasse für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) abzüglich
der anzurechnenden Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) entschädigt;
und
entscheidet:
1. Die Beschwerde wird
gutgeheissen und die Sache zur Festsetzung der wirtschaftlichen Hilfe an die
Einzelfallkommission zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids. Die Parteientschädigung
ist an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen.
5. Mitteilung an …