{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.02.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00369_03-02-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204813&W10_KEY=4467139&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5baeccad4eae236e8c5b4cc1f217d4ff"}, "Num": [" VB.2004.00369"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.03.0  VB.2004.00369"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.03.0  VB.2004.00369"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.03.0  VB.2004.00369"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Quartierplan | Beginn der Verzinsung der von der Stadt Opfikon im Rahmen eines Quartierplanverfahrens vorgeschossenen Beitr\u00e4ge zum Bau eines Parks: Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Zu beurteilen ist, ob die Beschwerdef\u00fchrenden mit Zinskosten f\u00fcr die von der Stadt Opfikon vorgeschossenen Beitr\u00e4ge an den Bau des Parks belastet werden d\u00fcrfen oder nicht (E.2.2). Das \u00fcberbaubare Gebiet wurde in drei Etappen unterteilt (E.2.3). Der Technische Bericht h\u00e4lt fest, dass die Erstellung des Parks im Rahmen der 1. Etappe anzustreben sei (E.2.4). Gem\u00e4ss Kostenverleger f\u00fcr den Park haben sich alle Grundeigent\u00fcmer anteilm\u00e4ssig an den Kosten f\u00fcr den Park zu beteiligen. Eine Bevorschussung der Kostenbeitr\u00e4ge der zweiten und dritten Etappe durch die erste wird indessen ausdr\u00fccklich ausgeschlossen (E.3.1). Der Technische Bericht statuiert keine ausdr\u00fcckliche Pflicht der Grundeigent\u00fcmer der zweiten und dritten Etappe, die Zinskosten einer allf\u00e4lligen Bevorschussung der Parkbaukosten zu \u00fcbernehmen (E.3.2). Es stellt sich die Frage, ob die umstrittene Zinspflicht auf \u00a7 173 Abs. 3 PBG gest\u00fctzt werden kann (E.4.1). Ein Eigent\u00fcmer, die auf die sofortige, quartierplanbedingt verbesserte Nutzung seines Grundst\u00fccks verzichtet, soll nicht wesentlich besser gestellt werden als jener Grundeigent\u00fcmer, der von der durch den Quartierplan erm\u00f6glichten Nutzung umgehend Gebrauch macht, was \u00fcber die Zinspflicht erreicht wird. Der Grund hierf\u00fcr ist, dass der bauwillige Eigent\u00fcmer jederzeit die durch den Quartierplan geschaffenen M\u00f6glichkeiten aussch\u00f6pfen kann. Liegt ein Grundst\u00fcck in ener erst sp\u00e4ter zu erschliessenden Etappe, so besteht diese M\u00f6glichkeit nicht und entf\u00e4llt die Grundlage f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 173 PBG (E.4.2). Gutheissung der Beschwerde (5.1). Kostenfolge (E.6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:16", "Checksum": "da820e89c819e643e970cc4e37a5bf7c"}