I.
A wurde 1981 im Rahmen einer stationären
Massnahme in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. 1996 lehnte das Amt für
Straf- und Massnahmenvollzug seine probeweise Entlassung ab. Das Obergericht
hob diese Verfügung 1997 auf und entliess A probeweise aus der Klinik.
Gleichzeitig ordnete es eine Schutzaufsicht an. Am 25. Januar 2004
ersuchte A um die Aufhebung der Schutzaufsicht. Das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich wies das Gesuch am 20. April 2004 ab.
II.
Die Direktion der Justiz und des Innern
wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 6. September 2004 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. September
2004 verlangte A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Schutzaufsicht und
damit sinngemäss des angefochtenen Rekursentscheids. Die Direktion der Justiz
und des Innern beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2004 die
Abweisung der Beschwerde. Das Justizvollzugsamt verzichtete in seiner Beschwerdeantwort
vom 20. Oktober 2004 darauf, einen Antrag zu stellen; indessen verwies es
auf einen Therapiebericht vom 8. Oktober 2004. Vernehmlassung und
Beschwerdeantwort wurden dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2004
zugestellt. Hierauf äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
25. Oktober 2004 erneut.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss §§ 43 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 1 lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) ist in Strafvollzugssachen die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nur
dann gegeben, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen
steht. – Ist der Grund für eine aufgrund einer psychischen Störung angeordnete
Massnahme nicht vollständig weggefallen, kann die zuständige Behörde die
probeweise Entlassung anordnen (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches, StGB). Ordnet die Behörde dabei gleichzeitig eine
Schutzaufsicht an, unterliegt der letztinstanzliche kantonale Entscheid der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (BGE 118 IV 218). Dasselbe
gilt für die Weigerung der Behörde, die Schutzaufsicht aufzuheben (vgl.
BGE 122 IV 8 E. 1a): Die vorliegend zu beurteilende Verfügung stützt
sich auf Bundesverwaltungsrecht (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2
Satz 3 StGB) und fällt nicht unter den Ausnahmekatalog von
Art. 99-101 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943
(OG). Das Verwaltungsgericht ist damit aufgrund von § 43 Abs. 2 VRG
und Art. 98a Abs. 1 OG zur Behandlung der vorliegenden Sache
zuständig. Die Beschwerde ist dabei vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38
Abs. 2 lit. b VRG).
1.2
Gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2
Satz 2 StGB "kann" die Behörde den probeweise Entlassenen unter
Schutzaufsicht stellen. Sie verfügt bei diesem Entscheid über Ermessen (vgl.
BGE 102 Ib 35 E. 2 S. 37). – Die Behörde hebt die Schutzaufsicht
auf, wenn diese "nicht mehr nötig ist" (Art. 43 Ziff. 4
Abs. 2 Satz 3 StGB). Beim Abschätzen der Notwendigkeit der
Schutzaufsicht verfügt die Behörde über ein gewisses Ermessen, das vom Verwaltungsgericht
nur auf Ermessensfehler (Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -unterschreitung)
überprüft werden kann (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).
2.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Schutzaufsicht sei unverhältnismässig.
2.1
Der Vollzug der Schutzaufsicht obliegt dem
Beschwerdegegner (§ 5 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom
24. Oktober 2001, JVV, LS 331.1). Er bezeichnet dafür einen Betreuer
(vgl. Andrea Baechtold, Basler Kommentar, Art. 47 StGB
N. 11 f.). Dieser soll dem Betroffenen "zu einem ehrlichen
Fortkommen zu verhelfen" (Art. 47 Abs. 1 StGB), mithin die
Rückfallgefahr vermindern (BGE 118 IV 218, 220). Um dieses Ziel zu erreichen,
steht der Betreuer dem Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite (Art. 47
Abs. 1 StGB). Dabei muss die Betreuungsperson versuchen, eine tragfähige
persönliche Beziehung zum Betroffenen aufzubauen (Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 4
N. 83). Neigt der Betroffene wegen seines geistigen Zustands zu
Rückfällen, hat die Betreuungsperson darauf zu achten, dass dieser in einer
geeigneten Umgebung untergebracht ist und wenn nötig ärztlich betreut wird
(Art. 47 Abs. 3 StGB). Daneben hat der Betreuer den Betroffenen auch
"unauffällig" zu beaufsichtigen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die
Schutzaufsicht ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig ist (Art. 43
Ziff. 4 Abs. 2 Satz 3 StGB), der Betroffene also auch ohne
weitere Überwachung nicht mehr als rückfallgefährdet erscheint (Jörg Rehberg,
Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001, S. 146 f.).
Der Beschwerdeführer leidet an einer
chronischen paranoiden Schizophrenie. Wenn er das verordnete Neuroleptikum nicht
regelmässig einnimmt, erhöht sich die Rückfallgefahr. Das zeigte sich besonders
deutlich während seiner Hospitalisation in der Klinik W. Nachdem der
Beschwerdeführer eine regelmässige Medikamenteneinnahme strikt abgelehnt hatte,
schlug er einen Assistenzarzt, weshalb er auf eine andere Abteilung verlegt
werden musste. In der Folge geriet er in einen Zustand heftiger Erregung, in
dem er eine Fensterscheibe zertrümmerte und drei herbeigeeilte Pfleger
verletzte. Zwei Pfleger waren in der Folge während mehrerer Wochen arbeitsunfähig;
einem davon hatte der Beschwerdeführer einen Kanalisationsdeckel auf die Brust
fallen lassen. Damit ist von entscheidender Bedeutung, dass der
Beschwerdeführer das verordnete Anti-Psychotikum regelmässig nimmt. Der Beschwerdeführer
bekundete in der Vergangenheit allerdings phasenweise Mühe mit der Einnahme.
Dies hängt offenbar zum Teil damit zusammen, dass es sich beim verordneten
Neuroleptikum um ein älteres Präparat handelt, das mit Nebenwirkungen verbunden
ist. Würde der Beschwerdeführer der Umstellung auf ein moderneres Präparat zustimmen,
würde dies die Nebenwirkungen verringern. Da diese Zustimmung jedoch noch nicht
vorliegt, muss angesichts der Nebenwirkungen auf eine regelmässige Einnahme des
Medikaments besonders geachtet werden. Dies wird zurzeit dadurch
sichergestellt, dass der Beschwerdeführer das Medikament unter Aufsicht einnimmt.
Für die Aufsicht sind die Mitarbeiter des Wohnheims zuständig, in dem sich der
Beschwerdeführer zurzeit aufhält. Der Beschwerdeführer befindet sich freiwillig
in diesem Wohnheim, also nicht im Rahmen eines fürsorgerischen
Freiheitsentzuges. Sollte der Beschwerdeführer den Wunsch verspüren, die
Medikamenteneinnahme zu verweigern oder gar das Wohnheim zu verlassen, kann ihm
die Betreuungsperson im Rahmen der Schutzaufsicht von solchen Schritten abraten
(vgl. Art. 47 Abs. 3 StGB). Der Vormund des Beschwerdeführers verfügt
zwar über ähnliche Möglichkeiten. Der Zweck der Vormundschaft ist allerdings
eher allgemeiner Natur, während bei der Schutzaufsicht die Deliktsprävention
klar im Vordergrund steht. Deshalb kann die (allgemeinere) Vormundschaft die
(speziellere) Schutzaufsicht nur ergänzen, nicht aber ersetzen.
2.2
Der Beschwerdeführer macht seit einem Jahr eine
ambulante Gesprächstherapie im Psychiatrischen Zentrum X. In der Therapie
gelang es ihm zunehmend, die konflikthaft besetzte Lebensgeschichte im Hinblick
auf aktuelle und zukünftige Konflikte und Entwicklungen zu reflektieren. Dabei
findet ansatzweise auch eine Deliktsbearbeitung statt. Der Beschwerdeführer
konnte soziale Fertigkeiten entwickeln und seine Konfliktfähigkeit verbessern.
Zudem arbeitet er seit September dieses Jahres ganztägig in einer betreuten
Werkstätte in Y. Diese Faktoren vermindern zweifellos das Risiko eines Rückfalls.
Auf der anderen Seite bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer
neuerdings Einsicht in seine Krankheit zeigen würde. Angesichts des
Schweregrades und der Chronifizierung der Schizophrenie, unter der der
Beschwerdeführer leidet, dürfte die mangelnde Krankheitseinsicht das
Rückfallrisiko erhöhen. Mit dem Zusammenwirken von gesprächstherapeutischer und
medikamentöser Behandlung könnte es dem Beschwerdeführer in Zukunft gelingen,
eine gewisse Krankheitseinsicht zu erlangen. Die Schutzaufsicht ist ein sinnvolles
Mittel, für den weiteren Verlauf der Therapie ein geeignetes und zuverlässiges
Behandlungssetting sicherzustellen. Wenn die Rahmenbedingungen für die Therapie
nicht mehr vorhanden sind, verschlechtert sich demgegenüber die Legalprognose.
Nach dem Gesagten wäre mit der Aufhebung
der Schutzaufsicht die Fortführung der medikamentösen Behandlung nicht mehr
gewährleistet. Dies wiederum hätte zur Folge, dass sich die Symptomatik der
Schizophrenie massiv verschlechtern würde, womit der Beschwerdeführer wieder in
eine geschlossene Abteilung eingewiesen werden müsste. Die ambulante Therapie
bedeutet im Vergleich zu einer Zwangseinweisung oder gar einer Zwangsmedikation
einen deutlich geringeren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers.
Die Schutzaufsicht stellt einen notwendigen Beitrag zum Gelingen der ambulanten
Therapie dar. Eine mildere Massnahme, die dem Beschwerdeführer in ebenso
geeigneter Weise helfen und das Risiko eines Rückfalls bekämpfen würde, ist
zurzeit nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegner hat demnach sein Ermessen nicht
in rechtsfehlerhafter Weise ausgeübt, als er es ablehnte, die Schutzaufsicht
aufzuheben.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§§ 70
in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
5. Mitteilung an …