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Geschäftsnummer: VB.2004.00373  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.12.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 17.01.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Aufhebung der Schutzaufsicht


Verweigerte Aufhebung einer Schutzaufsicht Beim Beschwerdeführer wurde eine Schutzaufsicht angeordnet, als er probeweise aus einer psychiatrischen Klinik (Massnahme i.S.v. Art. 43 StGB) entlassen wurde. Zulässigkeit der Beschwerde gegen die verweigerte Aufhebung der Schutzaufsicht (E. 1.1). Kognition (E. 1.2). Die Schutzaufsicht dient der Deliktsprävention. Beim Beschwerdeführer ist die Schutzaufsicht nach wie vor notwendig, da er sonst das Medikament gegen seine chronische paranoide Schizophrenie nicht mehr regelmässig einnehmen und in der Folge rückfällig würde (E. 2.1). Höheres Rückfallrisiko aufgrund der sonstigen Umstände (E. 2.2). Abweisung
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
GEISTESKRANKHEIT
KRANKHEITSEINSICHT
PROBEWEISE ENTLASSUNG
RÜCKFALLGEFAHR
SCHUTZAUFSICHT
STATIONÄRE MASSNAHME
Rechtsnormen:
Art. 43 Ziff. 4 StGB
Art. 47 StGB
§ 43 Abs. 1 lit. g VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A wurde 1981 im Rahmen einer stationären Massnahme in eine psychiat­rische Klinik eingewiesen. 1996 lehnte das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug seine probeweise Entlassung ab. Das Obergericht hob diese Verfügung 1997 auf und entliess A probeweise aus der Klinik. Gleichzeitig ordnete es eine Schutzaufsicht an. Am 25. Januar 2004 ersuchte A um die Aufhebung der Schutzaufsicht. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wies das Gesuch am 20. April 2004 ab.

II.  

Die Direktion der Justiz und des Innern wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 6. September 2004 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. September 2004 verlangte A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Schutzaufsicht und damit sinngemäss des angefochtenen Rekursentscheids. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2004 die Abweisung der Beschwerde. Das Justizvollzugsamt verzichtete in seiner Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2004 darauf, einen Antrag zu stellen; indessen verwies es auf einen Therapiebericht vom 8. Oktober 2004. Vernehmlassung und Beschwerdeantwort wurden dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2004 zugestellt. Hierauf äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 erneut.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss §§ 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist in Strafvollzugssachen die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nur dann gegeben, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht. – Ist der Grund für eine aufgrund einer psychischen Störung angeordnete Massnahme nicht vollständig weggefallen, kann die zuständige Behörde die probeweise Entlassung anordnen (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 des Strafgesetzbuches, StGB). Ordnet die Behörde dabei gleichzeitig eine Schutzaufsicht an, unterliegt der letztinstanzliche kantonale Entscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht (BGE 118 IV 218). Dasselbe gilt für die Weigerung der Behörde, die Schutzaufsicht aufzuheben (vgl. BGE 122 IV 8 E. 1a): Die vorliegend zu beurteilende Verfügung stützt sich auf Bundesverwaltungsrecht (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 Satz 3 StGB) und fällt nicht unter den Ausnahmekatalog von Art. 99-101 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG). Das Verwaltungsgericht ist damit aufgrund von § 43 Abs. 2 VRG und Art. 98a Abs. 1 OG zur Behandlung der vorliegenden Sache zuständig. Die Beschwerde ist dabei vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38 Abs. 2 lit. b VRG).

1.2 Gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 Satz 2 StGB "kann" die Behörde den probeweise Entlassenen unter Schutzaufsicht stellen. Sie verfügt bei diesem Entscheid über Ermessen (vgl. BGE 102 Ib 35 E. 2 S. 37). – Die Behörde hebt die Schutzaufsicht auf, wenn diese "nicht mehr nötig ist" (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 Satz 3 StGB). Beim Abschätzen der Notwendigkeit der Schutzaufsicht verfügt die Behörde über ein gewisses Ermessen, das vom Verwaltungsgericht nur auf Ermessensfehler (Ermessensmissbrauch, -überschreitung und -un­ter­schreitung) überprüft werden kann (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).

2.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schutzaufsicht sei unverhältnismässig.

2.1 Der Vollzug der Schutzaufsicht obliegt dem Beschwerdegegner (§ 5 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001, JVV, LS 331.1). Er bezeichnet dafür einen Betreuer (vgl. Andrea Baechtold, Basler Kommentar, Art. 47 StGB N. 11 f.). Dieser soll dem Betroffenen "zu einem ehrlichen Fortkommen zu verhelfen" (Art. 47 Abs. 1 StGB), mithin die Rückfallgefahr vermindern (BGE 118 IV 218, 220). Um dieses Ziel zu erreichen, steht der Betreuer dem Betroffenen mit Rat und Tat zur Seite (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei muss die Betreuungsperson versuchen, eine tragfähige persönliche Beziehung zum Betroffenen aufzubauen (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 4 N. 83). Neigt der Betroffene wegen seines geistigen Zustands zu Rückfällen, hat die Betreuungsperson darauf zu achten, dass dieser in einer geeigneten Umgebung untergebracht ist und wenn nötig ärztlich betreut wird (Art. 47 Abs. 3 StGB). Daneben hat der Betreuer den Betroffenen auch "unauffällig" zu beaufsichtigen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Schutzaufsicht ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig ist (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 Satz 3 StGB), der Betroffene also auch ohne weitere Überwachung nicht mehr als rückfallgefährdet erscheint (Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001, S. 146 f.).

Der Beschwerdeführer leidet an einer chronischen paranoiden Schizophrenie. Wenn er das verordnete Neuroleptikum nicht regelmässig einnimmt, erhöht sich die Rückfallgefahr. Das zeigte sich besonders deutlich während seiner Hospitalisation in der Klinik W. Nachdem der Beschwerdeführer eine regelmässige Medikamenteneinnahme strikt abgelehnt hatte, schlug er einen Assistenzarzt, weshalb er auf eine andere Abteilung verlegt werden musste. In der Folge geriet er in einen Zustand heftiger Erregung, in dem er eine Fensterscheibe zertrümmerte und drei herbeigeeilte Pfleger verletzte. Zwei Pfleger waren in der Folge während mehrerer Wochen arbeitsunfähig; einem davon hatte der Beschwerdeführer einen Kanalisationsdeckel auf die Brust fallen lassen. Damit ist von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer das verordnete Anti-Psychotikum regelmässig nimmt. Der Beschwerdeführer bekundete in der Vergangenheit allerdings phasenweise Mühe mit der Einnahme. Dies hängt offenbar zum Teil damit zusammen, dass es sich beim verordneten Neuroleptikum um ein älteres Präparat handelt, das mit Nebenwirkungen verbunden ist. Würde der Beschwerdeführer der Umstellung auf ein moderneres Präparat zustimmen, würde dies die Nebenwirkungen verringern. Da diese Zustimmung jedoch noch nicht vorliegt, muss angesichts der Nebenwirkungen auf eine regelmässige Einnahme des Medikaments besonders geachtet werden. Dies wird zurzeit dadurch sichergestellt, dass der Beschwerdeführer das Medikament unter Aufsicht einnimmt. Für die Aufsicht sind die Mitarbeiter des Wohnheims zuständig, in dem sich der Beschwerdeführer zurzeit aufhält. Der Beschwerdeführer befindet sich freiwillig in diesem Wohnheim, also nicht im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges. Sollte der Beschwerdeführer den Wunsch verspüren, die Medikamenteneinnahme zu verweigern oder gar das Wohnheim zu verlassen, kann ihm die Betreuungsperson im Rahmen der Schutzaufsicht von solchen Schritten abraten (vgl. Art. 47 Abs. 3 StGB). Der Vormund des Beschwerdeführers verfügt zwar über ähnliche Möglichkeiten. Der Zweck der Vormundschaft ist allerdings eher allgemeiner Natur, während bei der Schutzaufsicht die Deliktsprävention klar im Vordergrund steht. Deshalb kann die (allgemeinere) Vormundschaft die (speziellere) Schutzaufsicht nur ergänzen, nicht aber ersetzen.

2.2 Der Beschwerdeführer macht seit einem Jahr eine ambulante Gesprächstherapie im Psychiatrischen Zentrum X. In der Therapie gelang es ihm zunehmend, die konflikthaft besetzte Lebensgeschichte im Hinblick auf aktuelle und zukünftige Konflikte und Entwicklungen zu reflektieren. Dabei findet ansatzweise auch eine Deliktsbearbeitung statt. Der Beschwerdeführer konnte soziale Fertigkeiten entwickeln und seine Konfliktfähigkeit verbessern. Zudem arbeitet er seit September dieses Jahres ganztägig in einer betreuten Werkstätte in Y. Diese Faktoren vermindern zweifellos das Risiko eines Rückfalls. Auf der anderen Seite bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer neuerdings Einsicht in seine Krankheit zeigen würde. Angesichts des Schweregrades und der Chronifizierung der Schizophrenie, unter der der Beschwerdeführer leidet, dürfte die mangelnde Krankheitseinsicht das Rückfallrisiko erhöhen. Mit dem Zusammenwirken von gesprächstherapeutischer und medikamentöser Behandlung könnte es dem Beschwerdeführer in Zukunft gelingen, eine gewisse Krankheitseinsicht zu erlangen. Die Schutzaufsicht ist ein sinnvolles Mittel, für den weiteren Verlauf der Therapie ein geeignetes und zuverlässiges Behandlungssetting sicherzustellen. Wenn die Rahmenbedingungen für die Therapie nicht mehr vorhanden sind, verschlechtert sich demgegenüber die Legalprognose.

Nach dem Gesagten wäre mit der Aufhebung der Schutzaufsicht die Fortführung der medikamentösen Behandlung nicht mehr gewährleistet. Dies wiederum hätte zur Folge, dass sich die Symptomatik der Schizophrenie massiv verschlechtern würde, womit der Beschwerdeführer wieder in eine geschlossene Abteilung eingewiesen werden müsste. Die ambulante Therapie bedeutet im Vergleich zu einer Zwangseinweisung oder gar einer Zwangsmedikation einen deutlich geringeren Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers. Die Schutzaufsicht stellt einen notwendigen Beitrag zum Gelingen der ambulanten Therapie dar. Eine mildere Massnahme, die dem Beschwerdeführer in ebenso geeigneter Weise helfen und das Risiko eines Rückfalls bekämpfen würde, ist zurzeit nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegner hat demnach sein Ermessen nicht in rechtsfehlerhafter Weise ausgeübt, als er es ablehnte, die Schutzaufsicht aufzuheben.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

5.    Mitteilung an …