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Geschäftsnummer: VB.2004.00374  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2004
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung Nichteintreten in Bezug auf den Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 2 ANAG (E.2.1). Kein Anwesenheitsanspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK, weil die eheliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau weder gelebt noch intakt sind und das geltend gemachte Abhängkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter zu wenig belegt ist. Ferner kann aufgrund der nur fünfjährigen Aufenthaltsbewilligung nicht von einer ausgeprägten Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden (E. 2.3). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf die BVO stützen (E. 2.4).
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
HUMANITÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 7 ANAG
Art. 7 Abs. 1 ANAG
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Art. 9 BV
Art. 13 BV
§ 13 lit. f BeamtenV
§ 36 BeamtenV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
 
 

I.  

Der 1976 geborene A, Staatsangehöriger der Union Serbien und Montenegro, heiratete dort 1998 die Landsfrau C, welche über eine befristete Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich verfügte. Am 26. Mai 1999 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 11. August 1999 gestützt auf Art. 38 ff. der Verordnung über die Begren­zung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 6. November 2001 bis 18. November 2002 verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Oktober 2002 wurde die Ehe A-C rechtskräftig geschieden.

Mit Verfügung vom 12. März 2003 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migra­tionsamt) das Gesuch von A vom 17. Oktober 2002 um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Sie erwog, der Zulassungsgrund sei mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft weggefallen.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies der Regierungsrat am 7. Juli 2004 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. September 2004 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und das Migrationsamt anzu­weisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei eine solche aus humanitären Gründen im Sinn von Art. 13 lit. f BVO, subeventualiter aus wichtigen Gründen im Sinn von Art. 36 BVO zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Die zuständigen Behörden entscheiden über die Bewilligung des Aufenthalts im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]). Ausländischen Staatsangehörigen steht somit kein Anspruch auf Er­teilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung zu, wenn ihnen ein solcher nicht gestützt auf eine Sondernorm des Bundesrechts (Landes- und Staatsvertragsrecht) eingeräumt wird (vgl. anstelle vieler BGE 124 II 361 E. 1a S. 364, mit Hinweisen).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Mangels staatsvertraglicher Privilegierung besitzt er keinen Anspruch auf deren Verlängerung nach Art. 4 ANAG. Art. 7 Abs. 1 ANAG, welcher dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermittelt, fällt vorliegend als Anspruchsgrundlage ebenfalls ausser Betracht, da die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. Das Gleiche gilt mit Bezug auf Art. 17 Abs. 2 ANAG, weil der Beschwerdeführer unstreitig nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohnt und diese im Übrigen keine Niederlassungsbewilligung besitzt.

Einzige denkbare Anspruchsgrundlage ist damit der angerufene Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welcher – ebenso wie der inhaltlich gleichwertige Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; vgl. BGE 126 II 425 E. 4c/bb S. 433, mit Hinweisen) – den Schutz des Familien- und Privatlebens garantiert.

2.2 Auf den Schutz des Familienlebens kann sich der um eine (Verlängerung der) Bewilli­gung ersuchende Ausländer berufen, der eine familiäre Beziehung zu in der Schweiz lebenden nahen Verwandten mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht unterhält, sofern diese Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Familiäre Beziehungen, die gemäss Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verschaffen können, sind vor allem solche zwischen den Ehegatten sowie jene zwischen den Eltern und ihren min­derjährigen Kindern. Demgegenüber geniessen die Beziehungen über 18 Jahre alter Erwach­sener zu ihren Eltern oder anderen Erwachsenen grundsätzlich keinen Schutz von Art. 8 EMRK (BGE 122 II 385 E. 1c S. 389; BGE 120 Ib 257 E. 1 S. 259 ff.). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht kann bei Inhabern einer (Jahres-)Aufenthaltsbewilligung sodann ausgegangen werden, wenn diese über einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung verfügen (BGE 126 II 377 E. 2b, mit Hin­weisen).

Eine (selbstständige) Auffangfunktion gegenüber diesem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens kann überdies dem Recht auf Achtung des Privat­lebens zukommen, wenn qualifizierte Familienbande nicht oder nicht mehr bestehen. Das Bundesgericht ist bei Annahme eines derartigen Anspruchs allerdings ausgesprochen zu­rückhaltend. Es hat beispielsweise festgehalten, aus dem Recht auf Achtung des Privat­lebens geradezu ein Anwesenheitsrecht abzuleiten, fiele höchstens dann in Betracht, wenn besonders intensive private Beziehungen infrage stünden (BGE 126 II 377 E. 2c/aa, mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der vorstehenden Erwägung 2.2, da er keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besitzt. Aus dem in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV garantierten Schutz des Familienlebens vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keinen solchen An­spruch für sich abzuleiten, weil die eheliche Beziehung zu seiner Ehefrau weder tatsächlich gelebt noch intakt ist. Weil nach dem vorstehend (unter Erwägung Ziff. 2.2) Gesagten Beziehungen über 18 Jahre alter Erwachsener zu ihren Eltern oder anderen Erwachsenen grundsätzlich nicht unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen, vermag das nicht weiter belegte Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter nichts an diesem Ergebnis zu ändern. Ausser seiner Mutter hat der Be­schwerde­führer keine nahen Verwandten in der Schweiz.

Selbst eine langjährige Anwesenheit in der Schweiz und die üblicherweise damit verbundenen sozialen Beziehungen lassen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich noch kein Recht auf Erteilung bzw. Verlängerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung entstehen (BGE 2A.472/2003 vom 1. Juni 2004 E. 3.2 und BGE 126 II 277 E. 2c S. 384 ff; 425 E. 4c S. 432). In diesem Licht kann beim Beschwerdeführer, der nur während fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilli­gung für die Schweiz besass, von vornherein nicht von einer ausgeprägten Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Sein grosser Freundeskreis, seine Mitgliedschaft bei verschiedenen Vereinen und die Unterschriften zu Gunsten seines Verbleibs in der Schweiz vermögen keinen solchen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen; denn es handelt sich nicht um besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte Bezie­hungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

2.4 Keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz vermitteln auch die in der Beschwerde angerufenen Art. 13 lit. f und 36 BVO (vgl. BGE 119 Ib 91 E. 1d, 122 II 186 E. 1a; VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00157, E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Daran vermag auch die Berufung auf das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV nichts zu ändern, da sich daraus kein Anspruch auf Erteilung einer Aufent­haltsbewilligung ableiten lässt (BGE 128 II 145 E. 3.5, 126 II 377 E. 4).

Besteht unter keinem Titel ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Indem das Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbe­willigung verneint und in der Folge auf die Beschwerde nicht eintritt, verneint es auch die Möglichkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (vgl. E. 1). Ge­stützt auf BGE 127 II 161 E. 3a ist dem Beschwerdeführer trotzdem die Möglichkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht anzuzeigen, sofern er am Bestehen eines Rechtsanspruchs festhält.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …