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Geschäftsnummer: VB.2004.00377  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.12.2004
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Ablehnung der Lizentiatsarbeit und Nichtzulassung zur Lizentiatsprüfung


Ablehnung der zweiten Lizentiatsarbeit und Nichtzulassung zur Lizentiatsprüfung
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1).
Die Vorinstanz ist zu Recht insoweit auf den Rekurs nicht eingetreten, als damit die Bewertung der ersten Lizentiatsarbeit gerügt wurde. Trotz Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung ist nach Treu und Glauben innert angemessener und nützlicher Frist Rekurs zu erheben (E. 2).
Überprüfung der Bewertung einer Lizentiatsarbeit: Die Rechtsmittelbehörden schreiten erst ein, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (E. 3.1-3.2). Es gibt auch bei der Überprüfung der Bewertung einer Lizentiatsarbeit kein generelles Recht auf Durchführung externer Expertisen (E. 3.3).
Die Festlegung der einmaligen Wiederholbarkeit der Lizentiatsprüfung bezieht sich auch auf die Lizentiatsarbeit (E. 4).
 
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
FAKULTÄT
GUTACHTEN
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
LEGITIMATION
LIZENTIAT
PRÜFUNGSBEFUGNIS
PRÜFUNGSERGEBNIS
PRÜFUNGSORDNUNG
RECHTSMITTELBELEHRUNG
SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
Rechtsnormen:
§ 46 Abs. IV UniversitätsG
§ 46 Abs. V UniversitätsG
§ 43 Abs. I lit. lit. f VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A reichte beim X Seminar der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich im Dezember 2001 eine Lizentiatsarbeit ein. Diese wurde am 9. Dezember 2002 ohne Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung definitiv abgelehnt. Am 26./29. November 2003 erhob A dagegen Rekurs, zog diesen aber wieder zurück, nachdem die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ihr mitgeteilt hatte, dass aufgrund der verpassten Rechtsmittelfrist ein Nichteintretensentscheid zu erwarten sei.

Im Januar 2004 reichte A sodann eine neue Lizentiatsarbeit ein. Am 19. Februar 2004 teilte ihr der Referent, Prof. Dr. B, mit, sie könne, da die Arbeit methodisch, inhaltlich und formal den Anforderungen nicht genüge, nicht zur Lizentiatsprüfung antreten.

II.  

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs, soweit sie darauf eintrat, mit Beschluss vom 26. August 2004 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 20. September 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Abweisung des Rekurses zu überprüfen, da dieser Entscheid ausschliesslich auf der neuen Lizentiatsarbeit vom Januar 2004 beruhe, welche für die am 9. Dezember 2002 ohne Rechtsmittelbelehrung abgewiesene erste Lizentiatsarbeit begutachtet worden sei. Weiter beantragte sie die Annahme der im Dezember 2002 abgelehnten ersten Lizentiatsarbeit, "die Genehmigung zur Lizentiatsprüfung", den Erhalt der Note 5.5 und einen neutralen … Examinator für die mündliche Prüfung des X Seminars. Am Schluss der 27-seitigen Beschwerdeschrift "ersuchte" sie schliesslich folgende Ansprüche:

"(a) Das „Y-Element“ ist das Verdienst der Universität (zugleich mein Verdienst). Herr Prof. Dr. B … ist bereit, über seine Kollegin Frau Prof. Dr. C mit Herrn Prof. Dr. D das Recht am „Y-Element“ zu besprechen oder persönlich die Verantwortung dafür zu tragen, da [folgt Buchtitel] im Auflagejahr 2002 von D et al. das „Y-Element“ enthalten soll.

(b) Abgabe der offiziellen gutachtlichen Schrift von Herrn Prof. Dr. E, Professor für X …wissenschaft der Universität Bern, als Gutachter meiner ersten Lizentiatsarbeit vom Mai 2002 an den Rechtsdienst der Universität Zürich."

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Philosophische Fakultät verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

 

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Seit dem 1. Januar 2004 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unter anderem gegen Anordnungen über Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen, Dispensationen sowie Promotions- und Zulassungsentscheide zulässig; ausgeschlossen ist die Beschwerde nur noch gegen Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen (§ 43 Abs. 1 lit. f des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 46 Abs. 4 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniversitätsG], beide in der Fassung vom 1. Juli 2002). Bis zum Inkrafttreten der neuen Fassungen der genannten Bestimmungen sahen diese vor, dass Entscheide der Rekurskommission über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen endgültig (§ 46 Abs. 5 UniversitätsG in der Fassung vom 15. März 1998; OS 54, 502) bzw. die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen solche Anordnungen unzulässig sei (§ 43 Abs. 1 lit. f VRG in der Fassung vom 8. Juni 1997; OS 54, 268).

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz ihren Entscheid nicht allein auf die neue, im Januar 2004 eingereichte Lizentiatsarbeit beschränken dürfen. Die Beschwerdeführerin verlangt denn auch in der vorliegenden Beschwerde die Annahme ihrer ersten Lizentiatsarbeit aus dem Jahr 2001. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, soweit die Bewertung dieser ersten Lizentiatsarbeit angefochten wurde; hinsichtlich der Bewertung der zweiten Lizentiatsarbeit wies sie ihn ab.

Wie gesehen ist das Verwaltungsgericht erst seit dem 1. Januar 2004 zur Überprüfung von Prüfungs- und Promotionsentscheiden zuständig. Darunter fällt auch die Bewertung von Lizentiatsarbeiten, bildet doch eine als genügend, das heisst mindestens mit Note 4 bewertete Lizentiatsarbeit Voraussetzung für die Anmeldung zum Lizentiatsexamen (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Prüfungsordnung über das Lizentiat der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 26. Februar 2001; Prüfungsordnung). Die Frage, ob die Vorinstanz hinsichtlich der ersten Lizentiatsarbeit zu einem Nichteintretensentscheid berechtigt war, bildet Gegenstand der Beschwerde. Da sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in jenen Verfahren, die nach dem 1. Januar 2004 bei ihm anhängig gemacht wurden, stets nach der neuen Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG bestimmt (vgl. dazu eingehend VGr, 7. April 2004, VB.2004.00046, E. 3, insbesondere E. 3.3.4, www.vgrzh.ch), stellt sich kein übergangsrechtliches Problem. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nur hinsichtlich der zweiten Lizentiatsarbeit auf den Rekurs eingetreten ist.

2.1 Die Beschwerdeführerin übergab im Dezember 2001 ihre erste Lizentiatsarbeit mit dem Titel "…" zur Begutachtung an Prof. Dr. B. Dieser lehnte die Arbeit am 8. Mai 2002 ab, was schliesslich mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 des Vorstehers des X Seminars definitiv bestätigt wurde. Am 26./29. November 2003 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihrer Lizentiatsarbeit Rekurs, zog diesen jedoch am 11. Dezember 2003 wieder zurück, und zwar nachdem ihr die Vorinstanz die Rechts- und Sachlage dargelegt habe, dass aufgrund der verpassten Frist – und da eine neue Arbeit noch nicht eingereicht und bewertet worden sei – ein Nichteintretensentscheid zu erwarten sei. Im hier angefochtenen Entscheid stellt sich die Vorinstanz sodann auf den Standpunkt, der Rückzug eines Rechtsmittels bringe ein Verfahren zum Abschluss, und es gehe deshalb nicht an, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des negativen Entscheids zu ihrer zweiten Lizentiatsarbeit erneut mit Vorbringen komme, welche die erste Arbeit betreffen würden, zumal die Anfechtungsfrist schon lange abgelaufen wäre. Erst in der Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht schliesslich begründet die Vorinstanz einlässlich ihr teilweises Nichteintreten auf den Rekurs.

2.2 Gegenstand eines Rekurses können nur Anordnungen nach § 19 VRG sein. Anordnungen im Sinne dieser Bestimmung sind Verfügungen, das heisst individuell-konkrete Verwaltungsakte; abzustellen ist dabei allein auf den materiellen Verfügungsbegriff (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 8 ff.). Die Mitteilung über die Ablehnung der Lizentiatsarbeit stellt eine Verfügung dar. Als solche ist sie schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet (vgl. § 10 Abs. 2 VRG).

2.3 Eine falsche Rechtsmittelbelehrung stellt eine mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus der der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen durfte. Diese Regel entspringt dem Grundsatz von Treu und Glauben, wel­cher indessen zugleich ihren Anwendungsbereich begrenzt: Danach kann sich derjenige, der die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung kennt oder bei gebührender Aufmerk­sam­keit hätte erkennen können, nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben berufen (RB 1995 Nr. 1 mit Hinweisen). Dabei darf zwar kein allzu strenger Massstab angelegt werden; nur grobe Fehler der von der Verfügung betroffenen Partei oder ihres Vertreters sind geeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Von "grobem" Fehler spricht das Bun­des­gericht allerdings schon dann, wenn der Betroffene die Mängel der Rechtsmittelbeleh­rung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes allein hätte erkennen können, während von ihm nicht erwartet werden dürfe, dass er neben diesem Text auch Literatur oder Judikatur nachschlage (BGE 112 Ia 305 E. 3, 122 IV 344 E. 4f; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 86 B III).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt bei fehlender Rechtsmittelbelehrung sogar ein strengerer Massstab als in Fällen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung. Es wird als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass Entscheide definitiv werden, wenn sie nicht innert einer bestimmten Frist angefochten werden. Das Fehlen jedweder Angabe sollte einen geradezu veranlassen, sich umgehend zu informieren (BGE 119 IV 330 E. 1c = Pra 84/1995 Nr. 239). Entsprechend wird vom Rechtsuchenden erwartet, dass er sich nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigt und letztlich innert angemessener und vernünftiger Frist allenfalls ein solches ergreift. Ist die Rechtsmittelbelehrung wie vorliegend unterblieben, so hat die Rekursfrist gegen die Ablehnung der Lizentiatsarbeit zwar nicht vom Tag nach der Mitteilung an gerechnet zu laufen begonnen; mit der Einreichung des Rekurses durfte aber auch nicht beliebig lange zugewartet werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 51; VGr, 3. November 2004, PB.2004.00021, E. 4.1 Abs. 2, www.vgrzh.ch).

2.4 Bei der Ablehnung der Lizentiatsarbeit handelt es sich für die Beschwerdeführerin um einen weit reichenden Entscheid, bildet doch eine als genügend bewertete Arbeit Voraussetzung für die Anmeldung zu den Lizentiatsprüfungen (vorn 1 Abs. 3). Soweit den Akten zu entnehmen ist, muss Prof. B bereits im Frühjahr 2002 der Beschwerdeführerin die Ablehnung der Arbeit mitgeteilt haben. Einem E-Mail ist überdies zu entnehmen, dass ein externer Gutachter die Arbeit ebenfalls als unannehmbar bezeichnete. Die Beschwerdeführerin wandte sich in der Folge an mehrere weitere Professoren sowie an den Vorsteher des X Seminars. Letzterer bestätigte am 9. Dezember 2002 die Ablehnung der Arbeit. Zudem kamen die Parteien überein, dass Prof. B sich als Referent zur Begutachtung einer neuen Lizentiatsarbeit zur Verfügung stelle. Am 19. November 2003 wandte sich Prof. B, nachdem die Beschwerdeführerin verschiedene Vorwürfe hinsichtlich der ersten Lizentiatsarbeit sowie seiner Betreuung etc. an ihn gerichtet hatte, wiederum an jene und teilte ihr mit, dass er das neue Projekt, wie es dem Vorsteher des X Seminars bereits vorliege, nicht werde begutachten können, da es mit fast 200 Seiten nicht dem Standard in X …wissenschaft von 80 (plus/minus 10) Seiten entspreche. Gemäss § 9 Abs. 1 Prüfungsordnung soll denn auch eine Lizentiatsarbeit 100 Seiten nicht überschreiten. Am 26./29. November 2003 erhob die Beschwerdeführerin Rekurs gegen die erste abgelehnte Arbeit, zog diesen aber wieder zurück und rekurrierte schliesslich am 20. März 2004 gegen die Ablehnung der zweiten Arbeit.

Das Bundesgericht qualifizierte ein sechsmonatiges Zuwarten bis zur Rechtsmittelergreifung als rechtsmissbräuchlich; ein Eintreten auf ein nach dieser Frist eingereichtes Rechtsmittel verletze den auch im prozessualen Bereich geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze finde, und sei mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht vereinbar (BGE 111 Ia 280 E. 2b, 106 V 93 E. 2a). War die Beschwerdeführerin mit der Bewertung ihrer ersten Lizentiatsarbeit nicht einverstanden, so hätte sie dagegen innert angemessener und nützlicher Frist rekurrieren müssen. Sie akzeptierte stattdessen den ablehnenden Entscheid der Beschwerdegegnerin und erstellte eine neue Arbeit; parallel dazu kritisierte sie freilich immer wieder die Bewertung der ersten Arbeit. Erst als ihr auch hinsichtlich der zweiten Arbeit Ungemach drohte, wollte sie mehr als eineinhalb Jahre nach Ablehnung der ersten Arbeit durch den Referenten und fast ein Jahr nach dem Schreiben des Vorstehers des X Seminars doch noch den Rechtsweg beschreiten. Dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin verdient im Lichte der zitierten Rechtsprechung keinen Rechtsschutz; die Vorinstanz ist mithin zu Recht auf den Rekurs hinsichtlich der Bewertung der ersten Lizentiatsarbeit nicht eingetreten. Damit sind auch die weiteren im Zusammenhang mit der ersten Lizentiatsarbeit stehenden Anträge gegenstandslos.

Anzufügen ist noch, dass es ohnehin nicht angeht, die Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin auf eine Gesamtwürdigung beider Lizentiatsarbeiten zu stützen. Diese Auffassung, die jedenfalls implizit den Anträgen der Beschwerde zugrunde liegt, widerspricht der massgebenden Prüfungsordnung (vgl. hinten 4).

3.  

Zu prüfen bleibt demnach die Rechtmässigkeit der Bewertung der zweiten Lizentiatsarbeit mit dem Titel "…".

3.1 Nach § 46 Abs. 4 UniversitätsG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen. Die Kognition der Vorinstanz entspricht damit derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG).

Die Vorinstanz prüfte, ob die Bewertung willkürlich sei und auf sachfremden Kriterien beruhe. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Willkür bei der Bewertung einer Lizentiatsarbeit nicht mit Willkür bei der Rechtsanwendung und die Kognition der Rekursinstanz in Prüfungssachen nicht mit der Willkürkognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu verwechseln ist (VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3, www.vgrzh.ch; so auch Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 138 f.). In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 einschränken kann, soweit die Natur der Streit­sache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen und muss auch bei der Überprüfung einer Lizentiatsarbeit gelten. Hinsichtlich der Bewertung einer Leistung, sei es einer Prüfung oder einer Lizentiatsarbeit, ist es daher zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3, www.vgrzh.ch; BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 5.4, www.bger.ch; BGE 121 I 225 E. 4b). Anders verhält es sich hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden (BGE 106 Ia 1 E. 3c). In solchen Fällen haben sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen diese auch ausschöpfen.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, ihre Arbeit sei willkürlich bewertet worden; die Vorinstanz habe ihre Arbeit nicht begutachtet. Sie greift dabei, wie schon im Rekursverfahren, einzelne in ihrer Arbeit behandelte Aspekte heraus und möchte hieraus auf die willkürliche Bewertung schliessen.

Die Bewertung einer Lizentiatsarbeit beruht – mehr noch als die Bewertung einer mündlichen oder schriftlichen Prüfungsleistung – auf einer Gesamtwürdigung. Gemäss § 3 Ziff. 4 Prüfungsordnung muss die Lizentiatsarbeit gut leserlich sein und den Nachweis erbringen, dass der Kandidat oder die Kandidatin fähig ist, einen Gegenstand mit wissenschaftlichen Methoden zu behandeln. Dabei gelten je nach Fachrichtung unterschiedliche formale und methodische wissenschaftliche Usanzen. Das Gutachten des Referenten vom 19. Februar 2004 setzt sich eingehend mit der Arbeit der Beschwerdeführerin auseinander: Es äussert sich zur Gliederung, zur Methode und zum Ziel der Arbeit; es würdigt überdies das Problemverständnis der Verfasserin sowie die Auseinandersetzung mit der von ihr kritisierten Standard-Literatur und dabei vor allem die Berücksichtigung der Sekundärliteratur. Schliesslich berücksichtigt es die Verständlichkeit, den logischen Aufbau der Argumentation sowie die Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit der Querverweise innerhalb des Textes und zuletzt auch die korrekte sprachliche Form des Textes.

Das Gutachten nimmt somit in allen Teilen Bezug auf die Regeln und Anforderungen, wie sie für die Bewertung einer wissenschaftlichen Arbeit im Allgemeinen gelten; es enthält mit anderen Worten keine sachfremden Kriterien. Im Gegenteil fliessen alle zuvor genannten Aspekte in die Gesamtbewertung der Arbeit mit ein, sodass die Bewertung weder einen (offensichtlichen) Mangel aufweist noch nicht nachvollziehbar wäre.

3.3 Die Vorinstanz war schliesslich nicht gehalten, die Lizentiatsarbeit zu begutachten. Eine Rechtsmittelbehörde braucht nicht jedes Vorbringen in der Rechtsmittelschrift einzeln zu widerlegen; sie kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40). Die Vorinstanz griff die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auf; diese werden durch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin überzeugend entkräftet. Es erübrigt sich daher, die einzelnen Punkte hier nochmals wiederzugeben, da wie zuvor ausgeführt bereits das Gutachten des Referenten eine schlüssige und nachvollziehbare Gesamtbeurteilung der Lizentiatsarbeit liefert.

Auch ergibt sich weder aus der Offi­zial­maxime noch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ein generelles Recht auf Durchführung externer Expertisen (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 1d, www.vgrzh.ch; zum Ganzen VGr, 25. Februar 2004, VB.2003.00434, E. 3.2, www.vgrzh.ch). Zwar kommt der Beizug externer Fachpersonen in Betracht, wenn das erforderliche Fachwissen nicht innerhalb der entscheidenden Be­hörde vorhanden ist (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 1d, www.vgrzh.ch; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 356; vgl. auch § 171 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [LS 271]). Es können daher in Rechtsmittelverfahren zur Beurteilung von Prüfungsergebnissen Gutachten eingeholt werden (vgl. Aubert, S. 147). Es ist von Fall zu Fall über die Notwendigkeit eines Sachverständigenurteils zu entscheiden; dabei kommt der zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen zu. Im Rekursverfahren ist die Einholung eines Gutachtens namentlich dann geboten, wenn ein eingereichtes Privatgutachten der erstinstanzlichen Beurteilung in wesentlichen Punkten widerspricht und sich dieser Widerspruch nicht sofort beseitigen lässt (RB 1998 Nr. 19; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 24).

Die Vorinstanz und auch das Verwaltungsgericht verfügen zwar nicht über das Wissen, um fachspezifische Einzelfragen einer Lizentiatsarbeit in X …wissenschaft beurteilen zu können. Indessen verfügen die Mitglieder dieser Rechtsmittelbehörden aufgrund ihrer Hochschulausbildung über genügend Sachverstand, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung gestützt auf das Gutachten des Referenten einerseits und auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin andererseits die Bewertung einer wissenschaftlichen Abhandlung auf Stufe Lizentiat im gesetzlich geforderten Ausmass (vorn 3.1) zu überprüfen. Es ist vorliegend daher nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zumal das von der Beschwerdeführerin als "Gutachten" eingereichte Schreiben vom 11. Juni 2004 nichts Substantiiertes gegen das Gutachten des Referenten vorbringt. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren will die Beschwerdeführerin das genannte "Gutachten" überdies zurückziehen.

4.  

Die Ablehnung der Lizentiatsarbeit hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Lizentiatsprüfung antreten kann (vgl. § 10 Abs. 3 Prüfungsordnung). § 11 Prüfungsordnung sieht vor, dass dem Bewerber oder der Bewerberin im Fall der Nichtzulassung, das heisst, wenn der Referent oder die Referentin die Lizentiatsarbeit ablehnt und keinen Antrag über die Zulassung zur Prüfung stellt, nach sechs Monaten das Recht zu neuer Bewerbung zusteht. 

Bei der Arbeit der Beschwerdeführerin handelt es sich bereits um die zweite, die vom Referenten als ungenügend bewertet wurde. Die Vorinstanz äusserte sich daher auch zur Wiederholbarkeit der Lizentiatsarbeit: Nach § 18 Prüfungsordnung ist die Prüfung bestanden, wenn die Lizenziatsarbeit mindestens die Note 4 erhalten hat und wenn in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen des Hauptfachs einerseits und der beiden Nebenfächer andererseits ein Notendurchschnitt von 4 erreicht und für kein Fach, bzw. für kein Teilfach, eine Note unter 3 erteilt worden ist. Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann sie oder er sie nicht früher als drei Monate und in der Regel nicht später als ein Jahr nach dem ersten Examen wiederholen; die Prüfung ist in der Regel als ganze zu wiederholen (§ 20 Prüfungsordnung). Die Prüfung kann höchstens einmal wiederholt werden (§ 21 Prüfungsordnung).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, muss die beschränkte Wiederholbarkeit auch für die Lizentiatsarbeit gelten. § 18 Prüfungsordnung unterteilt die Lizentiatsprüfung in verschiedene Teile: die Lizentiatsarbeit sowie die schriftlichen und mündlichen Prüfungen des Hauptfaches und der beiden Nebenfächer. Die Festlegung der einmaligen Wiederholbarkeit der Prüfung gemäss § 21 Prüfungsordnung bezieht sich somit auf die einzelnen Teile der Lizentiatsprüfung, mithin also auch auf die Lizentiatsarbeit.

5.  

Zusammengefasst ist die Beschwerde nach dem Gesagten unbegründet und somit abzuweisen. Entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …