I.
A reichte beim X Seminar der
Philosophischen Fakultät der Universität Zürich im Dezember 2001 eine
Lizentiatsarbeit ein. Diese wurde am 9. Dezember 2002 ohne Erteilung einer
Rechtsmittelbelehrung definitiv abgelehnt. Am 26./29. November 2003 erhob A
dagegen Rekurs, zog diesen aber wieder zurück, nachdem die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen ihr mitgeteilt hatte, dass aufgrund der verpassten
Rechtsmittelfrist ein Nichteintretensentscheid zu erwarten sei.
Im Januar 2004 reichte A sodann eine
neue Lizentiatsarbeit ein. Am 19. Februar 2004 teilte ihr der Referent, Prof.
Dr. B, mit, sie könne, da die Arbeit methodisch, inhaltlich und formal den
Anforderungen nicht genüge, nicht zur Lizentiatsprüfung antreten.
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte A an
die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs, soweit sie
darauf eintrat, mit Beschluss vom 26. August 2004 ab.
III.
Dagegen erhob A am 20. September
2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Abweisung des
Rekurses zu überprüfen, da dieser Entscheid ausschliesslich auf der neuen
Lizentiatsarbeit vom Januar 2004 beruhe, welche für die am 9. Dezember
2002 ohne Rechtsmittelbelehrung abgewiesene erste Lizentiatsarbeit begutachtet
worden sei. Weiter beantragte sie die Annahme der im Dezember 2002 abgelehnten
ersten Lizentiatsarbeit, "die Genehmigung zur Lizentiatsprüfung", den
Erhalt der Note 5.5 und einen neutralen … Examinator für die mündliche Prüfung
des X Seminars. Am Schluss der 27-seitigen Beschwerdeschrift
"ersuchte" sie schliesslich folgende Ansprüche:
"(a) Das „Y-Element“ ist das
Verdienst der Universität (zugleich mein Verdienst). Herr Prof. Dr. B … ist
bereit, über seine Kollegin Frau Prof. Dr. C mit Herrn Prof. Dr. D das Recht am
„Y-Element“ zu besprechen oder persönlich die Verantwortung dafür zu tragen, da
[folgt Buchtitel] im Auflagejahr 2002 von D et al. das „Y-Element“ enthalten
soll.
(b) Abgabe der offiziellen
gutachtlichen Schrift von Herrn Prof. Dr. E, Professor für X …wissenschaft der
Universität Bern, als Gutachter meiner ersten Lizentiatsarbeit vom Mai 2002 an
den Rechtsdienst der Universität Zürich."
Die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen beantragte in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Philosophische Fakultät verzichtete
stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Seit dem 1. Januar 2004 ist die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht unter anderem gegen Anordnungen über
Ergebnisse von Universitäts-, Schul-, Berufs- und anderen Fähigkeitsprüfungen,
Dispensationen sowie Promotions- und Zulassungsentscheide zulässig;
ausgeschlossen ist die Beschwerde nur noch gegen Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen
an Hochschulen (§ 43 Abs. 1 lit. f des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 46
Abs. 4 und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
[UniversitätsG], beide in der Fassung vom 1. Juli 2002). Bis zum Inkrafttreten
der neuen Fassungen der genannten Bestimmungen sahen diese vor, dass Entscheide
der Rekurskommission über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen endgültig
(§ 46 Abs. 5 UniversitätsG in der Fassung vom 15. März 1998; OS 54,
502) bzw. die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen solche Anordnungen
unzulässig sei (§ 43 Abs. 1 lit. f VRG in der Fassung vom 8. Juni
1997; OS 54, 268).
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte
die Vorinstanz ihren Entscheid nicht allein auf die neue, im Januar 2004
eingereichte Lizentiatsarbeit beschränken dürfen. Die Beschwerdeführerin
verlangt denn auch in der vorliegenden Beschwerde die Annahme ihrer ersten
Lizentiatsarbeit aus dem Jahr 2001. Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht
eingetreten, soweit die Bewertung dieser ersten Lizentiatsarbeit angefochten
wurde; hinsichtlich der Bewertung der zweiten Lizentiatsarbeit wies sie ihn ab.
Wie gesehen ist das Verwaltungsgericht erst
seit dem 1. Januar 2004 zur Überprüfung von Prüfungs- und
Promotionsentscheiden zuständig. Darunter fällt auch die Bewertung von
Lizentiatsarbeiten, bildet doch eine als genügend, das heisst mindestens mit
Note 4 bewertete Lizentiatsarbeit Voraussetzung für die Anmeldung zum
Lizentiatsexamen (§ 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1
der Prüfungsordnung über das Lizentiat der Philosophischen Fakultät der
Universität Zürich vom 26. Februar 2001; Prüfungsordnung). Die Frage, ob die
Vorinstanz hinsichtlich der ersten Lizentiatsarbeit zu einem Nichteintretensentscheid
berechtigt war, bildet Gegenstand der Beschwerde. Da sich die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts in jenen Verfahren, die nach dem 1. Januar 2004 bei
ihm anhängig gemacht wurden, stets nach der neuen Fassung von § 43 Abs. 1
lit. f VRG bestimmt (vgl. dazu eingehend VGr, 7. April 2004,
VB.2004.00046, E. 3, insbesondere E. 3.3.4, www.vgrzh.ch), stellt
sich kein übergangsrechtliches Problem. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht nur hinsichtlich der zweiten Lizentiatsarbeit auf den Rekurs eingetreten
ist.
2.1
Die Beschwerdeführerin übergab im Dezember 2001
ihre erste Lizentiatsarbeit mit dem Titel "…" zur Begutachtung an
Prof. Dr. B. Dieser lehnte die Arbeit am 8. Mai 2002 ab, was schliesslich
mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 des Vorstehers des X Seminars definitiv
bestätigt wurde. Am 26./29. November 2003 erhob die Beschwerdeführerin
gegen die Ablehnung ihrer Lizentiatsarbeit Rekurs, zog diesen jedoch am 11. Dezember
2003 wieder zurück, und zwar nachdem ihr die Vorinstanz die Rechts- und
Sachlage dargelegt habe, dass aufgrund der verpassten Frist – und da eine neue
Arbeit noch nicht eingereicht und bewertet worden sei – ein Nichteintretensentscheid
zu erwarten sei. Im hier angefochtenen Entscheid stellt sich die Vorinstanz
sodann auf den Standpunkt, der Rückzug eines Rechtsmittels bringe ein Verfahren
zum Abschluss, und es gehe deshalb nicht an, dass die Beschwerdeführerin im
Rahmen des negativen Entscheids zu ihrer zweiten Lizentiatsarbeit erneut mit
Vorbringen komme, welche die erste Arbeit betreffen würden, zumal die Anfechtungsfrist
schon lange abgelaufen wäre. Erst in der Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht
schliesslich begründet die Vorinstanz einlässlich ihr teilweises Nichteintreten
auf den Rekurs.
2.2
Gegenstand eines Rekurses können nur Anordnungen
nach § 19 VRG sein. Anordnungen im Sinne dieser Bestimmung sind
Verfügungen, das heisst individuell-konkrete Verwaltungsakte; abzustellen ist
dabei allein auf den materiellen Verfügungsbegriff (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 8 ff.).
Die Mitteilung über die Ablehnung der Lizentiatsarbeit stellt eine Verfügung
dar. Als solche ist sie schriftlich mitzuteilen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel,
die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet (vgl. § 10 Abs. 2
VRG).
2.3
Eine falsche Rechtsmittelbelehrung stellt eine
mangelhafte Eröffnung der Verfügung dar, aus der der Beschwerdeführerin kein
Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen
durfte. Diese Regel entspringt dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher
indessen zugleich ihren Anwendungsbereich begrenzt: Danach kann sich derjenige,
der die Unrichtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung kennt oder bei gebührender Aufmerksamkeit
hätte erkennen können, nicht auf die darin enthaltenen unzutreffenden Angaben
berufen (RB 1995 Nr. 1 mit Hinweisen). Dabei darf zwar kein allzu
strenger Massstab angelegt werden; nur grobe Fehler der von der Verfügung
betroffenen Partei oder ihres Vertreters sind geeignet, eine falsche
Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Von "grobem" Fehler spricht das
Bundesgericht allerdings schon dann, wenn der Betroffene die Mängel der
Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes
allein hätte erkennen können, während von ihm nicht erwartet werden dürfe, dass
er neben diesem Text auch Literatur oder Judikatur nachschlage (BGE 112 Ia
305 E. 3, 122 IV 344 E. 4f; René Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am
Main 1990, Nr. 86 B III).
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts gilt bei fehlender Rechtsmittelbelehrung sogar ein strengerer
Massstab als in Fällen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung. Es wird als allgemein
bekannt vorausgesetzt, dass Entscheide definitiv werden, wenn sie nicht innert
einer bestimmten Frist angefochten werden. Das Fehlen jedweder Angabe sollte
einen geradezu veranlassen, sich umgehend zu informieren (BGE 119 IV 330 E. 1c
= Pra 84/1995 Nr. 239). Entsprechend wird vom Rechtsuchenden
erwartet, dass er sich nach dem zulässigen Rechtsmittel erkundigt und letztlich
innert angemessener und vernünftiger Frist allenfalls ein solches ergreift. Ist
die Rechtsmittelbelehrung wie vorliegend unterblieben, so hat die Rekursfrist
gegen die Ablehnung der Lizentiatsarbeit zwar nicht vom Tag nach der Mitteilung
an gerechnet zu laufen begonnen; mit der Einreichung des Rekurses durfte aber
auch nicht beliebig lange zugewartet werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 51; VGr, 3. November 2004, PB.2004.00021, E. 4.1 Abs. 2,
www.vgrzh.ch).
2.4
Bei der Ablehnung der Lizentiatsarbeit handelt es
sich für die Beschwerdeführerin um einen weit reichenden Entscheid, bildet doch
eine als genügend bewertete Arbeit Voraussetzung für die Anmeldung zu den
Lizentiatsprüfungen (vorn 1 Abs. 3). Soweit den Akten zu entnehmen ist,
muss Prof. B bereits im Frühjahr 2002 der Beschwerdeführerin die Ablehnung der
Arbeit mitgeteilt haben. Einem E-Mail ist überdies zu entnehmen, dass ein
externer Gutachter die Arbeit ebenfalls als unannehmbar bezeichnete. Die
Beschwerdeführerin wandte sich in der Folge an mehrere weitere Professoren
sowie an den Vorsteher des X Seminars. Letzterer bestätigte am 9. Dezember
2002 die Ablehnung der Arbeit. Zudem kamen die Parteien überein, dass Prof. B
sich als Referent zur Begutachtung einer neuen Lizentiatsarbeit zur Verfügung
stelle. Am 19. November 2003 wandte sich Prof. B, nachdem die
Beschwerdeführerin verschiedene Vorwürfe hinsichtlich der ersten Lizentiatsarbeit
sowie seiner Betreuung etc. an ihn gerichtet hatte, wiederum an jene und teilte
ihr mit, dass er das neue Projekt, wie es dem Vorsteher des X Seminars bereits
vorliege, nicht werde begutachten können, da es mit fast 200 Seiten nicht dem
Standard in X …wissenschaft von 80 (plus/minus 10) Seiten entspreche.
Gemäss § 9 Abs. 1 Prüfungsordnung soll denn auch eine
Lizentiatsarbeit 100 Seiten nicht überschreiten. Am 26./29. November 2003
erhob die Beschwerdeführerin Rekurs gegen die erste abgelehnte Arbeit, zog
diesen aber wieder zurück und rekurrierte schliesslich am 20. März 2004
gegen die Ablehnung der zweiten Arbeit.
Das Bundesgericht qualifizierte ein
sechsmonatiges Zuwarten bis zur Rechtsmittelergreifung als
rechtsmissbräuchlich; ein Eintreten auf ein nach dieser Frist eingereichtes
Rechtsmittel verletze den auch im prozessualen Bereich geltenden Grundsatz von
Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre
Grenze finde, und sei mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der
Rechtssicherheit nicht vereinbar (BGE 111 Ia 280 E. 2b, 106 V 93 E. 2a).
War die Beschwerdeführerin mit der Bewertung ihrer ersten Lizentiatsarbeit
nicht einverstanden, so hätte sie dagegen innert angemessener und nützlicher
Frist rekurrieren müssen. Sie akzeptierte stattdessen den ablehnenden Entscheid
der Beschwerdegegnerin und erstellte eine neue Arbeit; parallel dazu
kritisierte sie freilich immer wieder die Bewertung der ersten Arbeit. Erst als
ihr auch hinsichtlich der zweiten Arbeit Ungemach drohte, wollte sie mehr als
eineinhalb Jahre nach Ablehnung der ersten Arbeit durch den Referenten und fast
ein Jahr nach dem Schreiben des Vorstehers des X Seminars doch noch den
Rechtsweg beschreiten. Dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin verdient im
Lichte der zitierten Rechtsprechung keinen Rechtsschutz; die Vorinstanz ist
mithin zu Recht auf den Rekurs hinsichtlich der Bewertung der ersten Lizentiatsarbeit
nicht eingetreten. Damit sind auch die weiteren im Zusammenhang mit der ersten
Lizentiatsarbeit stehenden Anträge gegenstandslos.
Anzufügen ist noch, dass es ohnehin nicht
angeht, die Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin auf eine
Gesamtwürdigung beider Lizentiatsarbeiten zu stützen. Diese Auffassung, die
jedenfalls implizit den Anträgen der Beschwerde zugrunde liegt, widerspricht
der massgebenden Prüfungsordnung (vgl. hinten 4).
3.
Zu prüfen bleibt demnach die
Rechtmässigkeit der Bewertung der zweiten Lizentiatsarbeit mit dem Titel "…".
3.1
Nach § 46 Abs. 4 UniversitätsG können
Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf
Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft
werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren
ausgeschlossen. Die Kognition der Vorinstanz entspricht damit derjenigen des
Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG).
Die Vorinstanz prüfte, ob die Bewertung
willkürlich sei und auf sachfremden Kriterien beruhe. Dabei ist allerdings zu
beachten, dass Willkür bei der Bewertung einer Lizentiatsarbeit nicht mit
Willkür bei der Rechtsanwendung und die Kognition der Rekursinstanz in
Prüfungssachen nicht mit der Willkürkognition des Bundesgerichts im Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde zu verwechseln ist (VGr, 30. August 2004,
VB.2004.00213, E. 3.1.3, www.vgrzh.ch; so auch Martin Aubert,
Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc.
1997, S. 138 f.). In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass die
Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 einschränken kann, soweit die
Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen
Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von
Examensleistungen und muss auch bei der Überprüfung einer Lizentiatsarbeit
gelten. Hinsichtlich der Bewertung einer Leistung, sei es einer Prüfung oder
einer Lizentiatsarbeit, ist es daher zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde
erst einschreitet, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche
Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 30. August
2004, VB.2004.00213, E. 3.1.3, www.vgrzh.ch; BGr, 3. November 2003,
2P.252/2003, E. 5.4, www.bger.ch; BGE 121 I 225 E. 4b). Anders
verhält es sich hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen
streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden (BGE 106 Ia 1 E. 3c).
In solchen Fällen haben sowohl die Vorinstanz als auch das Verwaltungsgericht
uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und müssen diese auch ausschöpfen.
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde,
ihre Arbeit sei willkürlich bewertet worden; die Vorinstanz habe ihre Arbeit
nicht begutachtet. Sie greift dabei, wie schon im Rekursverfahren, einzelne in
ihrer Arbeit behandelte Aspekte heraus und möchte hieraus auf die willkürliche
Bewertung schliessen.
Die Bewertung einer Lizentiatsarbeit beruht
– mehr noch als die Bewertung einer mündlichen oder schriftlichen
Prüfungsleistung – auf einer Gesamtwürdigung. Gemäss § 3 Ziff. 4
Prüfungsordnung muss die Lizentiatsarbeit gut leserlich sein und den Nachweis
erbringen, dass der Kandidat oder die Kandidatin fähig ist, einen Gegenstand
mit wissenschaftlichen Methoden zu behandeln. Dabei gelten je nach Fachrichtung
unterschiedliche formale und methodische wissenschaftliche Usanzen. Das
Gutachten des Referenten vom 19. Februar 2004 setzt sich eingehend mit der
Arbeit der Beschwerdeführerin auseinander: Es äussert sich zur Gliederung, zur
Methode und zum Ziel der Arbeit; es würdigt überdies das Problemverständnis der
Verfasserin sowie die Auseinandersetzung mit der von ihr kritisierten
Standard-Literatur und dabei vor allem die Berücksichtigung der
Sekundärliteratur. Schliesslich berücksichtigt es die Verständlichkeit, den
logischen Aufbau der Argumentation sowie die Nachvollziehbarkeit und
Richtigkeit der Querverweise innerhalb des Textes und zuletzt auch die korrekte
sprachliche Form des Textes.
Das Gutachten nimmt somit in allen Teilen
Bezug auf die Regeln und Anforderungen, wie sie für die Bewertung einer
wissenschaftlichen Arbeit im Allgemeinen gelten; es enthält mit anderen Worten
keine sachfremden Kriterien. Im Gegenteil fliessen alle zuvor genannten Aspekte
in die Gesamtbewertung der Arbeit mit ein, sodass die Bewertung weder einen
(offensichtlichen) Mangel aufweist noch nicht nachvollziehbar wäre.
3.3
Die Vorinstanz war schliesslich nicht gehalten, die
Lizentiatsarbeit zu begutachten. Eine Rechtsmittelbehörde braucht nicht jedes
Vorbringen in der Rechtsmittelschrift einzeln zu widerlegen; sie kann sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40).
Die Vorinstanz griff die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auf;
diese werden durch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin überzeugend
entkräftet. Es erübrigt sich daher, die einzelnen Punkte hier nochmals wiederzugeben,
da wie zuvor ausgeführt bereits das Gutachten des Referenten eine schlüssige
und nachvollziehbare Gesamtbeurteilung der Lizentiatsarbeit liefert.
Auch ergibt sich weder aus der Offizialmaxime
noch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ein generelles Recht auf
Durchführung externer Expertisen (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 1d,
www.vgrzh.ch; zum Ganzen VGr, 25. Februar 2004, VB.2003.00434, E. 3.2,
www.vgrzh.ch). Zwar kommt der Beizug externer Fachpersonen in Betracht, wenn
das erforderliche Fachwissen nicht innerhalb der entscheidenden Behörde
vorhanden ist (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 1d,
www.vgrzh.ch; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 356;
vgl. auch § 171 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [LS 271]).
Es können daher in Rechtsmittelverfahren zur Beurteilung von
Prüfungsergebnissen Gutachten eingeholt werden (vgl. Aubert, S. 147). Es
ist von Fall zu Fall über die Notwendigkeit eines Sachverständigenurteils zu
entscheiden; dabei kommt der zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen zu.
Im Rekursverfahren ist die Einholung eines Gutachtens namentlich dann geboten,
wenn ein eingereichtes Privatgutachten der erstinstanzlichen Beurteilung in
wesentlichen Punkten widerspricht und sich dieser Widerspruch nicht sofort
beseitigen lässt (RB 1998 Nr. 19; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 24).
Die Vorinstanz und auch das
Verwaltungsgericht verfügen zwar nicht über das Wissen, um fachspezifische
Einzelfragen einer Lizentiatsarbeit in X …wissenschaft beurteilen zu können.
Indessen verfügen die Mitglieder dieser Rechtsmittelbehörden aufgrund ihrer Hochschulausbildung
über genügend Sachverstand, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung gestützt
auf das Gutachten des Referenten einerseits und auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin
andererseits die Bewertung einer wissenschaftlichen Abhandlung auf Stufe
Lizentiat im gesetzlich geforderten Ausmass (vorn 3.1) zu überprüfen. Es ist
vorliegend daher nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen,
zumal das von der Beschwerdeführerin als "Gutachten" eingereichte
Schreiben vom 11. Juni 2004 nichts Substantiiertes gegen das Gutachten des
Referenten vorbringt. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren will die
Beschwerdeführerin das genannte "Gutachten" überdies zurückziehen.
4.
Die Ablehnung der Lizentiatsarbeit hat
zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Lizentiatsprüfung antreten
kann (vgl. § 10 Abs. 3 Prüfungsordnung). § 11 Prüfungsordnung
sieht vor, dass dem Bewerber oder der Bewerberin im Fall der Nichtzulassung,
das heisst, wenn der Referent oder die Referentin die Lizentiatsarbeit ablehnt
und keinen Antrag über die Zulassung zur Prüfung stellt, nach sechs Monaten das
Recht zu neuer Bewerbung zusteht.
Bei der Arbeit der Beschwerdeführerin
handelt es sich bereits um die zweite, die vom Referenten als ungenügend
bewertet wurde. Die Vorinstanz äusserte sich daher auch zur Wiederholbarkeit
der Lizentiatsarbeit: Nach § 18 Prüfungsordnung ist die Prüfung bestanden,
wenn die Lizenziatsarbeit mindestens die Note 4 erhalten hat und wenn in den
schriftlichen und mündlichen Prüfungen des Hauptfachs einerseits und der beiden
Nebenfächer andererseits ein Notendurchschnitt von 4 erreicht und für kein
Fach, bzw. für kein Teilfach, eine Note unter 3 erteilt worden ist. Hat die
Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann sie oder er
sie nicht früher als drei Monate und in der Regel nicht später als ein Jahr
nach dem ersten Examen wiederholen; die Prüfung ist in der Regel als ganze zu
wiederholen (§ 20 Prüfungsordnung). Die Prüfung kann höchstens einmal
wiederholt werden (§ 21 Prüfungsordnung).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
muss die beschränkte Wiederholbarkeit auch für die Lizentiatsarbeit gelten. § 18
Prüfungsordnung unterteilt die Lizentiatsprüfung in verschiedene Teile: die
Lizentiatsarbeit sowie die schriftlichen und mündlichen Prüfungen des
Hauptfaches und der beiden Nebenfächer. Die Festlegung der einmaligen
Wiederholbarkeit der Prüfung gemäss § 21 Prüfungsordnung bezieht sich
somit auf die einzelnen Teile der Lizentiatsprüfung, mithin also auch auf die
Lizentiatsarbeit.
5.
Zusammengefasst ist die Beschwerde nach dem
Gesagten unbegründet und somit abzuweisen. Entsprechend sind die Gerichtskosten
der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Mitteilung
an …