{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00386_2005-02-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204832&W10_KEY=13823293&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5d6ff3fa85dc7de1a952853b7b54cab6"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00386"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.02.2005  VB.2004.00386"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.02.2005  VB.2004.00386"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.02.2005  VB.2004.00386"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Ein- und Ausfahrt f\u00fcr Lagerplatz und Lagerhalle im Bereich einer Strassenverzweigung. Verkehrssicherheit. Wenn die Vorinstanz im Rahmen der Auslegung von \u00a7 5 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV erwogen hat, dass der Kreuzungsbereich mindestens so weit wie die Einlenkerradien reiche und die Distanz von 5 m ab der Querfahrbahn umfasse, innerhalb welcher laut Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV nicht angehalten werden darf, so ist dies offenkundig nicht rechtsverletzend. Nach dem Wortlaut der Bestimmung, welche den Kreuzungsbereich nicht n\u00e4her umschreibt, ist es aber auch zul\u00e4ssig, diesen Bereich im Einzelfall weiter zu fassen, wenn dies aus Gr\u00fcnden der Verkehrssicherheit erforderlich ist (E. 2.2). Es erweist sich als vertretbar, die geplante Einfahrt, die 8 m von der Querfahrbahn entfernt in den L-Weg einm\u00fcndet, noch dem Kreuzungsbereich zuzurechnen, weil Lastz\u00fcge und Sattelschlepper, die vom Baugrundst\u00fcck wegfahren, auch noch im Bereich der Einlenkerradien des L-Wegs die Gegenfahrbahn beanspruchen und damit eine erh\u00f6hte Verkehrsgef\u00e4hrdung verbunden ist (E. 2.3). Der festgestellte Mangel der geplanten Ausfahrt l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohne gr\u00f6ssere Schwierigkeiten durch eine Verschiebung der Einfahrt beheben. Da dies mit einer Nebenbestimmung im Sinn von \u00a7 321 Abs. 1 PBG angeordnet werden kann, ist die Aufhebung der Baubewilligung unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:02:17", "Checksum": "3cd4ea309af45b7bf841f5dfefe1f635"}