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Geschäftsnummer: VB.2004.00386  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.02.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Ein- und Ausfahrt für Lagerplatz und Lagerhalle im Bereich einer Strassenverzweigung. Verkehrssicherheit.

Wenn die Vorinstanz im Rahmen der Auslegung von § 5 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV erwogen hat, dass der Kreuzungsbereich mindestens so weit wie die Einlenkerradien reiche und die Distanz von 5 m ab der Querfahrbahn umfasse, innerhalb welcher laut Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV nicht angehalten werden darf, so ist dies offenkundig nicht rechtsverletzend. Nach dem Wortlaut der Bestimmung, welche den Kreuzungsbereich nicht näher umschreibt, ist es aber auch zulässig, diesen Bereich im Einzelfall weiter zu fassen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist (E. 2.2).
Es erweist sich als vertretbar, die geplante Einfahrt, die 8 m von der Querfahrbahn entfernt in den L-Weg einmündet, noch dem Kreuzungsbereich zuzurechnen, weil Lastzüge und Sattelschlepper, die vom Baugrundstück wegfahren, auch noch im Bereich der Einlenkerradien des L-Wegs die Gegenfahrbahn beanspruchen und damit eine erhöhte Verkehrsgefährdung verbunden ist (E. 2.3).
Der festgestellte Mangel der geplanten Ausfahrt lässt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz ohne grössere Schwierigkeiten durch eine Verschiebung der Einfahrt beheben. Da dies mit einer Nebenbestimmung im Sinn von § 321 Abs. 1 PBG angeordnet werden kann, ist die Aufhebung der Baubewilligung unverhältnismässig (E. 3).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSFAHRT
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINLENKER(RADIUS)
KREUZUNGSBEREICH
STRASSENVERZWEIGUNG
VERKEHRSSICHERHEIT
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
Rechtsnormen:
§ 240 Abs. I PBG
Art. 18 Abs. II lit. d VRV
Art. 5 Abs. I VerkehrssicherheitsV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Mit Beschluss vom 30. Juni 2003 erteilte der Bauausschuss der Stadt Winterthur A die baurechtliche Bewilligung für eine Stützmauer, eine provisorische Lagerhalle sowie für Terrainveränderungen und ein provisorisches Materialdepot (Lagerplatz) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in Winterthur. Am 8. August 2003 wurde im Anzeigeverfahren eine Projektänderung bewilligt und nebenbestimmungsweise festgelegt, dass die Baubewilligung auf sechs Jahre, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2009 befristet sei. Mit einer weiteren Verfügung vom 23. Februar 2004 wurde eine Änderung der Ausfahrt bewilligt.

II.  

Gegen die Stammbewilligung vom 30. Juni 2003 und die Änderungsbewilligung vom 23. Februar 2004 erhob C als Eigentümer einer Nachbarliegenschaft Rekurs an die Baurekurskommission IV. Diese vereinigte die Verfahren und hiess die Rekurse am 8. Juli 2004 gut; demgemäss hob sie die beiden angefochtenen Anordnungen auf.

III.  

Hiergegen liess A am 20. September 2004 Beschwerde erheben und in inhaltlicher Hinsicht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben sowie die Anordnungen der kommunalen Baubehörden wiederherzustellen.

Der Bauausschuss der Stadt Winterthur reichte am 22. Oktober 2004 den Bericht zum am 10. September 2003 festgesetzten Quartierplan "E" ein. Die Baurekurskommission schloss gleichentags auf Abweisung der Beschwerde. C liess am 25. November 2004 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Vernehmlassungen der Gegenparteien sind dem Beschwerdeführer übungsgemäss zugestellt worden. Der entsprechende Antrag ist gegenstandslos.

1.2 Der Bauausschuss der Stadt Winterthur hat den Quartierplanbericht in der für die Festsetzung des Quartierplans "E" massgebenden Fassung eingereicht. Auf dieser Grundlage lässt sich die künftige Verkehrsbedeutung der M-Strasse hinreichend abschätzen. Der beantragte Beizug der (vollständigen) Quartierplanakten ist unnötig.

1.3 Die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse lassen sich aufgrund der Akten und den vom Referenten der Baurekurskommission anlässlich des Augenscheins vom 9. Januar 2004 aufgenommenen Fotografien beurteilen; der vom Beschwerdeführer beantragte Augenschein durch das Verwaltungsgericht ist nicht erforderlich.

2.  

Gemäss § 240 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. In § 5 Abs. 1 der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV; LS 722.15) wird diese Bestimmung dahingehend konkretisiert, dass Ausfahrten im Bereich von Strassenverzweigungen in der Regel nicht zulässig sind.

2.1 Die Baurekurskommission hat ausgehend von dieser zutreffenden Rechtsgrundlage erwogen, dass im Einzelfall zu entscheiden sei, was als im "Bereich von Strassenverzeigungen" liegend zu gelten habe. Der Kreuzungsbereich sei von den rechtsanwendenden Behörden nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen zu bestimmen, wobei jedenfalls derjenige Bereich als zur Verzweigung gehörig zu betrachten sei, der von den Kurvenradien erfasst werde und somit dem Einlenken bzw. Abbiegen der Fahrzeuge diene. Auch müssten Fussgängerübergänge miteinbezogen werden und in analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 2 lit. d der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11), wonach bei Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn nicht freiwillig angehalten werden darf, sei es "sachlogisch", in diesem Bereich auch keine Ausfahrten zuzulassen. Hier liege zwar die nördliche Begrenzung der 10 m breiten Ausfahrt rund 8 m von der Querfahrbahn (N-Strasse) entfernt; dennoch rechtfertige es sich, die streitige Ausfahrt als im Kreuzungsbereich liegend zu betrachten, da sie unmittelbar an den Einlenkerradius grenze und die aus dem Baugrundstück hinausfahrenden Fahrzeuge, insbesondere Lastwagen und Sattelschlepper, noch im Fahrbahnbereich zwischen den Einlenkerradien und damit näher als 5 m zur Querfahrbahn die Gegenfahrbahn beanspruchen müssten.

Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Erwägungen ein, dass § 5 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV Ausfahrten im Kreuzungsbereich nur im Regelfall verbiete, weshalb im Einzelfall die örtlichen Verhältnisse zu würdigen seien. Diese könnten am besten von der örtlichen Baubehörde beurteilt werden, in deren Beurteilungsermessen die Vorinstanz unbegründetermassen eingegriffen habe.

2.2 Wie die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, reicht der Kreuzungsbereich mindestens so weit wie die Einlenkerradien und umfasst die Distanz von 5 m ab der Querfahrbahn, innerhalb welcher laut Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV nicht angehalten werden darf. Diese Auslegung von § 5 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV ist offenkundig nicht rechtsverletzend. Nach dem Wortlaut der Bestimmung, welche den Kreuzungsbereich nicht näher umschreibt, ist es aber auch zulässig, diesen Bereich im Einzelfall weiter zu fassen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Diese Betrachtungsweise findet ihre Grundlage in § 240 Abs. 1 PBG, wonach durch Bauten und Anlagen der Verkehr weder behindert noch gefährdet werden darf.

2.3 Die Baurekurskommission hat die geplante Ausfahrt, die 8 m von der Querfahrbahn entfernt in die L-Strasse einmündet, noch dem Kreuzungsbereich zugerechnet, weil Lastzüge und Sattelschlepper, die vom Baugrundstück wegfahren, auch noch im Bereich der Einlenkerradien der L-Strasse die Gegenfahrbahn beanspruchen. Diese vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Feststellung stützt sich auf den Ergänzungsplan vom 23. Januar 2004, auf dem die für Fahrmanöver beanspruchten Flächen eingezeichnet sind.

Unter den gegebenen Umständen erscheint die Auffassung der Baurekurskommission, die sich durch einen Augenschein über die örtlichen Verhältnisse ins Bild gesetzt hat, als vertretbar. Wenn in dem durch die Einlenkerradien umschriebenen Kreuzungsbereich grössere Fahrzeuge, mit denen nach der Zweckbestimmung des Grundstücks zu rechnen ist, für das Befahren der Ausfahrt die Gegenfahrbahn beanspruchen müssen, so ist damit eine erhöhte Verkehrsgefährdung verbunden, die angesichts der nicht unerheblichen Erschliessungsfunktion der L-Strasse (vgl. Quartierplanbericht, S. 28) mit guten Gründen als unakzeptabel gewürdigt werden kann. Jedenfalls kann der Baurekurskommission nicht vorgeworfen werden, sie habe mit dieser Beurteilung von dem ihr gemäss § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht. Nachdem sich die Verfügung des Baupolizeiamts vom 23. Februar 2004, mit welcher die geänderte Zufahrt im Anzeigeverfahren bewilligt wurde, mit keinem Wort zur Frage der Verkehrssicherheit geäussert hat, liegt auch kein unzulässigerweise Eingriff in den Beurteilungsspielraum der örtlichen Baubehörde vor (vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18 E. 5a).

2.4 Ob die Ausfahrt am geplanten Ort auch deshalb nicht bewilligungsfähig ist, weil die Sichtverhältnisse nicht genügen, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden.

3.  

Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen.

3.1 Die Baurekurskommission hat ohne weitere Begründung die ungenügende Verkehrssicherheit der projektierten Ausfahrt als nicht durch eine Nebenbestimmung heilbar bezeichnet. Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Ausfahrt lasse sich so verengen oder nach Süden verschieben, dass der notwendige Abstand zum Kreuzungsbereich eingehalten sei. Der private Beschwerdegegner wiederum macht geltend, eine Verengung der Zufahrt hätte zur Folge, dass zum Einbiegen stärker auf die Gegenfahrbahn ausgeschwenkt werden müsste, und eine Verlegung nach Süden würde sie in den Kurvenbereich der L-Strasse bringen, wo sie der Einfahrt zur bestehenden Gewerbeliegenschaft des Beschwerdeführers direkt gegenüberliegen und damit zu Mehrverkehr verleiten würde.

3.2 Der von der Baurekurskommission in erster Linie festgestellte Mangel der geplanten Ausfahrt, dass diese zu nahe an der Einmündung der L-Strasse in die N-Strasse liegt, lässt sich offenkundig durch eine Verschiebung nach Süden erreichen. Aufgrund der Pläne, die im dortigen Bereich einen grossen Vorplatz vorsehen, ist eine solche Änderung ohne grössere Schwierigkeiten zu bewerkstelligen und erfordert insbesondere keine umfassende Neuprojektierung, die neue baurechtliche Fragen aufwerfen könnte. Sodann sind keine Gründe ersichtlich, welche die nahe liegende Verschiebung der Ausfahrt von vornherein als nicht bewilligungsfähig erscheinen liessen. Die Tatsache allein, dass zum Einbiegen in eine Zufahrt von grösseren Fahrzeugen die Gegenfahrbahn beansprucht werden muss, macht eine solche Zufahrt nicht baupolizeiwidrig. Auch sind Ein- und Ausfahrten im Kurvenbereich nicht allgemein unzulässig, und es gibt keine Vorschrift, die es verbietet, dass der Eigentümer zweier beidseits einer öffentlichen Strasse gelegenen Grundstücke die Zufahrten so anlegt, dass sie sich direkt gegenüberliegen. Sodann ist aufgrund der Akten anzunehmen, dass sich die Zufahrt so ausgestalten lässt, dass die im Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung festgehaltenen technischen Anforderungen, insbesondere die vorgeschriebenen Sichtweiten, eingehalten werden. Ob dies zutrifft, hängt weit gehend auch von der Umgebungsgestaltung auf dem Baugrundstück und davon ab, dass nicht durch das Lagern von Baumaterialien die Sicht auf die Strasse beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund wird der Beschwerdeführer einen Umgebungsplan einzureichen haben, dem sich neben der Grundstücksgestaltung auch die vorgesehenen Manövrier- und Lagerflächen entnehmen lassen.

Damit sind die Voraussetzungen für die Heilung durch eine entsprechende Nebenbestimmung erfüllt und erweist sich die vollständige Aufhebung der Baubewilligungen als unverhältnismässig.

3.3 Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid ist insofern aufzuheben, als die angefochtenen Baubewilligungen vom 30. Juni 2003 und 23. Februar 2004 vollständig aufgehoben wurden; die genannten Bewilligungen sind mit folgender Nebenbestimmung zu ergänzen:

"Die nördliche Begrenzung der Ein-/Ausfahrt zum Baugrundstück gemäss Ergänzungsplan vom 23. Januar 2004 ist um mindestens 5 m nach Süden zu verlegen.

      

Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft einen Umgebungsplan zur Bewilligung einzureichen, mit welchem die Einhaltung der Anforderungen für Ausfahrten gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung nachgewiesen wird."

4.  

Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens je zu einem Drittel den privaten Parteien und der Stadt Winterthur aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Seit Aufhebung der Sonderregelung für zürcherische Amtsstellen (§ 13 Abs. 3 VRG in der früheren, bis Ende 1997 geltenden Fassung) lässt sich die Fortsetzung der früheren Praxis, wonach bei Gutheissung eines Nachbarrekurses die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Regel ausschliesslich der Bauherrschaft auferlegt wurden, nicht mehr mit dem Verursacherprinzip begründen. Es ist vielmehr sachgerecht, dass sich die Amtsstelle, welche ein Baugesuch auf seine Übereinstimmung mit den massgeblichen Vorschriften zu prüfen hat (und dafür der Bauherrschaft nicht unerhebliche Gebühren in Rechnung stellt), an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens beteiligen muss, wenn sich herausstellt, dass sie das Gesuch ungenügend geprüft und die Bewilligung zu Unrecht erteilt hat (VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.00481, E. 4, www.vgrzh.ch).

Da keine Partei überwiegend obsiegt, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 32).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid wird insofern aufgehoben, als damit die angefochtenen Baubewilligungen vom 30. Juni 2003 und 23. Februar 2004 vollständig aufgehoben wurden; die beiden genannten Bewilligungen sind mit folgender Nebenbestimmung zu ergänzen:

"Die nördliche Begrenzung der Ein-/Ausfahrt zum Baugrundstück gemäss Ergänzungsplan vom 23. Januar 2004 ist um mindestens 5 m nach Süden zu verlegen.

      

Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft einen Umgebungsplan zur Bewilligung einzureichen, mit welchem die Einhaltung der Anforderungen für Ausfahrten gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung nachgewiesen wird."

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'590.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden den privaten Parteien und der Stadt Winterthur zu je einem Drittel auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …