I.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2003 erteilte der
Bauausschuss der Stadt Winterthur A die baurechtliche Bewilligung für eine
Stützmauer, eine provisorische Lagerhalle sowie für Terrainveränderungen und
ein provisorisches Materialdepot (Lagerplatz) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der L-Strasse in Winterthur. Am 8. August 2003 wurde im Anzeigeverfahren
eine Projektänderung bewilligt und nebenbestimmungsweise festgelegt, dass die
Baubewilligung auf sechs Jahre, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember
2009 befristet sei. Mit einer weiteren Verfügung vom 23. Februar 2004
wurde eine Änderung der Ausfahrt bewilligt.
II.
Gegen die Stammbewilligung vom 30. Juni 2003 und die
Änderungsbewilligung vom 23. Februar 2004 erhob C als Eigentümer einer
Nachbarliegenschaft Rekurs an die Baurekurskommission IV. Diese vereinigte die
Verfahren und hiess die Rekurse am 8. Juli 2004 gut; demgemäss hob sie die
beiden angefochtenen Anordnungen auf.
III.
Hiergegen liess A am 20. September 2004 Beschwerde
erheben und in inhaltlicher Hinsicht beantragen, den Rekursentscheid unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben sowie die Anordnungen der
kommunalen Baubehörden wiederherzustellen.
Der Bauausschuss der Stadt Winterthur reichte am 22. Oktober
2004 den Bericht zum am 10. September 2003 festgesetzten Quartierplan "E"
ein. Die Baurekurskommission schloss gleichentags auf Abweisung der Beschwerde.
C liess am 25. November 2004 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die
Vernehmlassungen der Gegenparteien sind dem Beschwerdeführer übungsgemäss
zugestellt worden. Der entsprechende Antrag ist gegenstandslos.
1.2 Der
Bauausschuss der Stadt Winterthur hat den Quartierplanbericht in der für die
Festsetzung des Quartierplans "E" massgebenden Fassung eingereicht.
Auf dieser Grundlage lässt sich die künftige Verkehrsbedeutung der M-Strasse
hinreichend abschätzen. Der beantragte Beizug der (vollständigen)
Quartierplanakten ist unnötig.
1.3 Die
massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse lassen sich aufgrund der Akten und den
vom Referenten der Baurekurskommission anlässlich des Augenscheins vom 9. Januar
2004 aufgenommenen Fotografien beurteilen; der vom Beschwerdeführer beantragte
Augenschein durch das Verwaltungsgericht ist nicht erforderlich.
2.
Gemäss § 240 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) dürfen durch Bauten, Anlagen,
Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder der Verkehr behindert oder
gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers
beeinträchtigt werden. In § 5 Abs. 1 der
Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV; LS 722.15)
wird diese Bestimmung dahingehend konkretisiert, dass Ausfahrten im Bereich von
Strassenverzweigungen in der Regel nicht zulässig sind.
2.1 Die
Baurekurskommission hat ausgehend von dieser zutreffenden Rechtsgrundlage
erwogen, dass im Einzelfall zu entscheiden sei, was als im "Bereich von
Strassenverzeigungen" liegend zu gelten habe. Der Kreuzungsbereich sei von
den rechtsanwendenden Behörden nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen zu
bestimmen, wobei jedenfalls derjenige Bereich als zur Verzweigung gehörig zu
betrachten sei, der von den Kurvenradien erfasst werde und somit dem Einlenken
bzw. Abbiegen der Fahrzeuge diene. Auch müssten Fussgängerübergänge
miteinbezogen werden und in analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 2 lit. d
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11),
wonach bei Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn nicht
freiwillig angehalten werden darf, sei es "sachlogisch", in diesem
Bereich auch keine Ausfahrten zuzulassen. Hier liege zwar die nördliche
Begrenzung der 10 m breiten Ausfahrt rund 8 m von der Querfahrbahn (N-Strasse)
entfernt; dennoch rechtfertige es sich, die streitige Ausfahrt als im
Kreuzungsbereich liegend zu betrachten, da sie unmittelbar an den
Einlenkerradius grenze und die aus dem Baugrundstück hinausfahrenden Fahrzeuge,
insbesondere Lastwagen und Sattelschlepper, noch im Fahrbahnbereich zwischen
den Einlenkerradien und damit näher als 5 m zur Querfahrbahn die Gegenfahrbahn
beanspruchen müssten.
Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Erwägungen ein,
dass § 5 Abs. 1 VerkehrssicherheitsV Ausfahrten im Kreuzungsbereich
nur im Regelfall verbiete, weshalb im Einzelfall die örtlichen Verhältnisse zu
würdigen seien. Diese könnten am besten von der örtlichen Baubehörde beurteilt
werden, in deren Beurteilungsermessen die Vorinstanz unbegründetermassen
eingegriffen habe.
2.2 Wie die
Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, reicht der Kreuzungsbereich
mindestens so weit wie die Einlenkerradien und umfasst die Distanz von 5 m ab
der Querfahrbahn, innerhalb welcher laut Art. 18 Abs. 2 lit. d
VRV nicht angehalten werden darf. Diese Auslegung von § 5 Abs. 1
VerkehrssicherheitsV ist offenkundig nicht rechtsverletzend. Nach dem Wortlaut
der Bestimmung, welche den Kreuzungsbereich nicht näher umschreibt, ist es aber
auch zulässig, diesen Bereich im Einzelfall weiter zu fassen, wenn dies aus Gründen
der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Diese Betrachtungsweise findet ihre
Grundlage in § 240 Abs. 1 PBG, wonach durch Bauten und Anlagen der
Verkehr weder behindert noch gefährdet werden darf.
2.3 Die
Baurekurskommission hat die geplante Ausfahrt, die 8 m von der Querfahrbahn
entfernt in die L-Strasse einmündet, noch dem Kreuzungsbereich zugerechnet,
weil Lastzüge und Sattelschlepper, die vom Baugrundstück wegfahren, auch noch
im Bereich der Einlenkerradien der L-Strasse die Gegenfahrbahn beanspruchen.
Diese vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Feststellung stützt sich auf den
Ergänzungsplan vom 23. Januar 2004, auf dem die für Fahrmanöver
beanspruchten Flächen eingezeichnet sind.
Unter den gegebenen Umständen erscheint die Auffassung der
Baurekurskommission, die sich durch einen Augenschein über die örtlichen
Verhältnisse ins Bild gesetzt hat, als vertretbar. Wenn in dem durch die
Einlenkerradien umschriebenen Kreuzungsbereich grössere Fahrzeuge, mit denen
nach der Zweckbestimmung des Grundstücks zu rechnen ist, für das Befahren der
Ausfahrt die Gegenfahrbahn beanspruchen müssen, so ist damit eine erhöhte
Verkehrsgefährdung verbunden, die angesichts der nicht unerheblichen
Erschliessungsfunktion der L-Strasse (vgl. Quartierplanbericht, S. 28) mit
guten Gründen als unakzeptabel gewürdigt werden kann. Jedenfalls kann der
Baurekurskommission nicht vorgeworfen werden, sie habe mit dieser Beurteilung
von dem ihr gemäss § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht. Nachdem sich die Verfügung des Baupolizeiamts vom 23. Februar
2004, mit welcher die geänderte Zufahrt im Anzeigeverfahren bewilligt wurde,
mit keinem Wort zur Frage der Verkehrssicherheit geäussert hat, liegt auch kein
unzulässigerweise Eingriff in den Beurteilungsspielraum der örtlichen Baubehörde
vor (vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18
E. 5a).
2.4 Ob die
Ausfahrt am geplanten Ort auch deshalb nicht bewilligungsfähig ist, weil die
Sichtverhältnisse nicht genügen, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft
zu werden.
3.
Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens
ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder
Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321
Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu
verknüpfen.
3.1 Die
Baurekurskommission hat ohne weitere Begründung die ungenügende Verkehrssicherheit
der projektierten Ausfahrt als nicht durch eine Nebenbestimmung heilbar bezeichnet.
Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die Ausfahrt lasse sich so verengen
oder nach Süden verschieben, dass der notwendige Abstand zum Kreuzungsbereich
eingehalten sei. Der private Beschwerdegegner wiederum macht geltend, eine Verengung
der Zufahrt hätte zur Folge, dass zum Einbiegen stärker auf die Gegenfahrbahn
ausgeschwenkt werden müsste, und eine Verlegung nach Süden würde sie in den
Kurvenbereich der L-Strasse bringen, wo sie der Einfahrt zur bestehenden
Gewerbeliegenschaft des Beschwerdeführers direkt gegenüberliegen und damit zu
Mehrverkehr verleiten würde.
3.2 Der von
der Baurekurskommission in erster Linie festgestellte Mangel der geplanten
Ausfahrt, dass diese zu nahe an der Einmündung der L-Strasse in die N-Strasse
liegt, lässt sich offenkundig durch eine Verschiebung nach Süden erreichen.
Aufgrund der Pläne, die im dortigen Bereich einen grossen Vorplatz vorsehen,
ist eine solche Änderung ohne grössere Schwierigkeiten zu bewerkstelligen und
erfordert insbesondere keine umfassende Neuprojektierung, die neue
baurechtliche Fragen aufwerfen könnte. Sodann sind keine Gründe ersichtlich,
welche die nahe liegende Verschiebung der Ausfahrt von vornherein als nicht
bewilligungsfähig erscheinen liessen. Die Tatsache allein, dass zum Einbiegen
in eine Zufahrt von grösseren Fahrzeugen die Gegenfahrbahn beansprucht werden
muss, macht eine solche Zufahrt nicht baupolizeiwidrig. Auch sind Ein- und
Ausfahrten im Kurvenbereich nicht allgemein unzulässig, und es gibt keine Vorschrift,
die es verbietet, dass der Eigentümer zweier beidseits einer öffentlichen
Strasse gelegenen Grundstücke die Zufahrten so anlegt, dass sie sich direkt
gegenüberliegen. Sodann ist aufgrund der Akten anzunehmen, dass sich die
Zufahrt so ausgestalten lässt, dass die im Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung
festgehaltenen technischen Anforderungen, insbesondere die vorgeschriebenen
Sichtweiten, eingehalten werden. Ob dies zutrifft, hängt weit gehend auch von
der Umgebungsgestaltung auf dem Baugrundstück und davon ab, dass nicht durch
das Lagern von Baumaterialien die Sicht auf die Strasse beeinträchtigt wird.
Aus diesem Grund wird der Beschwerdeführer einen Umgebungsplan einzureichen
haben, dem sich neben der Grundstücksgestaltung auch die vorgesehenen
Manövrier- und Lagerflächen entnehmen lassen.
Damit sind die Voraussetzungen für die Heilung durch eine
entsprechende Nebenbestimmung erfüllt und erweist sich die vollständige
Aufhebung der Baubewilligungen als unverhältnismässig.
3.3 Die Beschwerde ist deshalb
teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid ist insofern aufzuheben, als die
angefochtenen Baubewilligungen vom 30. Juni 2003 und 23. Februar 2004
vollständig aufgehoben wurden; die genannten Bewilligungen sind mit folgender
Nebenbestimmung zu ergänzen:
"Die
nördliche Begrenzung der Ein-/Ausfahrt zum Baugrundstück gemäss Ergänzungsplan
vom 23. Januar 2004 ist um mindestens 5 m nach Süden zu verlegen.
Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft einen Umgebungsplan zur Bewilligung
einzureichen, mit welchem die Einhaltung der Anforderungen für Ausfahrten
gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung nachgewiesen wird."
4.
Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens je zu einem Drittel den privaten Parteien und der
Stadt Winterthur aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG). Seit Aufhebung der Sonderregelung für zürcherische Amtsstellen (§ 13
Abs. 3 VRG in der früheren, bis Ende 1997 geltenden Fassung) lässt sich
die Fortsetzung der früheren Praxis, wonach bei Gutheissung eines Nachbarrekurses
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Regel ausschliesslich der
Bauherrschaft auferlegt wurden, nicht mehr mit dem Verursacherprinzip
begründen. Es ist vielmehr sachgerecht, dass sich die Amtsstelle, welche ein
Baugesuch auf seine Übereinstimmung mit den massgeblichen Vorschriften zu
prüfen hat (und dafür der Bauherrschaft nicht unerhebliche Gebühren in Rechnung
stellt), an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens beteiligen muss, wenn sich
herausstellt, dass sie das Gesuch ungenügend geprüft und die Bewilligung zu
Unrecht erteilt hat (VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.00481, E. 4,
www.vgrzh.ch).
Da keine Partei überwiegend obsiegt, sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 32).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid wird insofern aufgehoben,
als damit die angefochtenen Baubewilligungen vom 30. Juni 2003 und 23. Februar
2004 vollständig aufgehoben wurden; die beiden genannten Bewilligungen sind mit
folgender Nebenbestimmung zu ergänzen:
"Die
nördliche Begrenzung der Ein-/Ausfahrt zum Baugrundstück gemäss Ergänzungsplan
vom 23. Januar 2004 ist um mindestens 5 m nach Süden zu verlegen.
Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft einen Umgebungsplan zur Bewilligung
einzureichen, mit welchem die Einhaltung der Anforderungen für Ausfahrten
gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung nachgewiesen wird."
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten des Rekurs- und
des Beschwerdeverfahrens werden den privaten Parteien und der Stadt Winterthur
zu je einem Drittel auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …