I.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2003
verweigerte die Baukommission Rüschlikon B die baurechtliche Bewilligung für
den Abbruch des Garagengebäudes Vers.-Nr. 01 und den Neubau eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in der Kernzone K3 an der
L-Strasse in Rüschlikon.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess
die Baurekurskommission II mit Entscheid vom 6. Juli 2004 gut, hob den
Beschluss der Baukommission Rüschlikon vollumfänglich auf und lud diese ein,
die nachgesuchte baurechtliche Bewilligung unter den allenfalls erforderlichen
Nebenbestimmungen zu erteilen.
III.
Gegen diesen Entscheid liess die Gemeinde
Rüschlikon am 20. September 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei
die am 15. Dezember 2003 von der Baukommission Rüschlikon ausgesprochene
Bauverweigerung zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
von B.
Die Baurekurskommission II beantragte am
22. Oktober 2004 Abweisung der Beschwerde. B liess am 28. Oktober
2004 beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Rüschlikon. In prozessualer
Hinsicht liess er die Durchführung eines Augenscheins beantragen.
Die Begründung des Rekursentscheids und
die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die
Beschwerdeführerin lässt um Durchführung eines Augenscheins ersuchen. Im vorliegenden
Fall hat bereits eine Delegation der Baurekurskommission einen Augenschein durchgeführt.
Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Feststellungen über die örtlichen
Verhältnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf
auch im Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1995 Nr. 12 =
BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). Da sich der massgebliche Sachverhalt
aufgrund dieses Augenscheins, insbesondere der fotografischen Dokumentation,
sowie der eingereichten Pläne mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf
die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden.
2.
2.1
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei
unbestritten, dass das fragliche Projekt die massgebenden Abstands-,
Geschosszahl-, Längen- und Höhenvorschriften des kantonalen und kommunalen
Rechts beachte. Die von der Baukommission Rüschlikon am Bauvorhaben geübte Kritik
bewirke somit einen Verzicht auf Bauvolumen, der sich allein auf § 238 Abs. 2
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und Art. 8 ff.
der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rüschlikon vom 22. Juni 2000 (BZO) stütze.
Der Bauherr dürfe nur aufgrund ausserordentlicher Umstände an der Ausschöpfung
der zulässigen Grundstücksnutzung gehindert werden. Allein gestützt auf § 238
PBG bzw. die Ästhetikvorschriften könne nicht generell der Verzicht auf ein
nach der Bau- und Zonenordnung zulässiges Geschoss oder auf die zonengemässe
Ausnützung verlangt oder eine bestimmte Dachform oder eine einheitliche
Ausrichtung der Bauten durchgesetzt werden, weil eine solche aus
bauästhetischen Gründen erzwungene Einschränkung des Grundeigentümers einen
schwerwiegenden Eingriff in dessen durch Art. 26 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 geschützte Eigentumsrechte darstelle. Auch in der Kernzone
könne von einem Bauvorhaben unter dem Aspekt von § 238 Abs. 2 PBG und
den kommunalen Kernzonenvorschriften als Beitrag zum Schutz des Ortsbilds nicht
mehr verlangt werden, als es der Charakter der Umgebung verlange. Nur wenn der
Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass sei, könne ein Verzicht auf
die Realisierung des auf dem betreffenden Grundstück zulässigen Volumens
verlangt werden. Solche ausserordentlichen Umstände lägen in casu nicht vor.
Insgesamt rechtfertigten die von der Baubehörde angeführten bauästhetischen
Gründe den schweren Eingriff in die Eigentumsrechte des Bauherrn nicht. Die
gestützt auf die Ästhetikklauseln verfügte Bauverweigerung entspreche keinem
überwiegenden öffentlichen Interesse und verstosse somit gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen
vorbringen, sowohl aus dem Verweigerungsbeschluss der Baubehörde wie auch aus
der Rekursantwort ergebe sich, dass es im vorliegenden Fall vor allem die sehr
ungünstigen Proportionen des südlichen Gebäudeteils seien, die zu einer
Beanstandung Anlass gäben. Mit seiner lediglich etwa 2 m breiten Südfassade und
dem schräg gestellten Teil der Ostfassade solle hier ein dem Abstandsbild folgender
zweigeschossiger Gebäudekörper hineingezwängt werden, der vor allem von der
Form her als nicht ortsüblich bezeichnet werden müsse. Als ortsfremd müsse
sodann auch das in diesem Bereich dem Fassadenverlauf nicht folgende,
unmotiviert ausladende Dach bezeichnet werden, was zu einer
"pilzartigen" bzw. zu einer angesichts des für Rüschliker
Verhältnisse völlig unüblichen Höhen- und Breitenverhältnisses von 3:1
"turmartigen" Erscheinung führe. Mit diesen prägenden, aber
ortsfremden Merkmalen würde das Vorhaben mit der herkömmlichen,
charakteristischen Bausubstanz einen eklatanten Widerspruch bilden, der mit den
Anforderungen von Art. 8 BZO unvereinbar sei.
2.3
Der Beschwerdegegner lässt zusammengefasst
dagegenhalten, das projektierte Einfamilienhaus verdiene das Prädikat einer
sorgfältigen und guten Gestaltung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG. Der
Projektverfasser habe mit viel Einfühlungsvermögen eine ins Dorfbild der
Kernzone passende Baute entworfen. Das Bauvorhaben ordne sich hinsichtlich Ausmassen,
Form und Massstäblichkeit gut in die herkömmliche, charakteristische Bausubstanz
in der Kernzone ein und entspreche damit offensichtlich den Anforderungen von Art. 8
BZO.
3.
3.1
Die Bewilligungsbehörde hat ihren Entscheid auf Art. 8 ff.
BZO und § 238 Abs. 2 PBG gestützt, deren Anwendbarkeit im vorliegenden
Fall unbestritten ist.
Bei den Kernzonenvorschriften von Art. 8
und 9 BZO handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes Gemeinderecht (vgl. § 50
Abs. 3 PBG). Zur Anforderung an die Gestaltung der Bauten in Kernzonen
hält Art. 8 BZO generell fest, dass diese "gut zu gestalten"
seien und sich "durch ihre Ausmasse, Form und Massstäblichkeit gut in die
herkömmliche, charakteristische Bausubstanz einzuordnen" hätten. Damit
wird die strengere Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 2 PBG, welche
nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine gute Einordnung
verlangt, umschrieben.
Zur Konkretisierung der Gestaltung, von
der das Ortsbild wesentlich abhängt, enthält die Bau- und Zonenordnung sodann
weitere Vorschriften; so in Art. 9 zur Fassadengestaltung, wonach (Abs. 1)
"Gliederung, Materialwahl und Farbgebung der Fassaden […] die herkömmliche,
ortsübliche Bauweise berücksichtigen" müssten.
Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind
Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen
so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Wie § 238
Abs. 1 PBG ist auch Absatz 2 derselben Bestimmung, wonach auf Objekte
des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist, nicht ein
blosses Verunstaltungsverbot (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b). Vielmehr
verlangt § 238 Abs. 2 PBG positiv eine kubische und architektonische
Gestaltung, die sicherstellt, dass einerseits für die Baute selbst und anderseits
für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreicht
wird. Dabei ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches
Empfinden oder Gefühl abzustellen, sondern es ist im Einzelnen darzutun,
weshalb mit einer bestimmten baulichen Gestaltung keine gute Gesamtwirkung erreicht
wird.
3.2
Der kommunalen Baubehörde steht bei der Anwendung dieser
Ästhetikvorschriften ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz umfassender
Kognition (§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]) hat sich die Baurekurskommission bei der Überprüfung solcher
Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid
einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, das heisst auf einer vertretbaren
Würdigung der massgebenden Sachumstände beruhend, so hat sie diesen zu respektieren
und darf sie nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen
Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die
vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981
Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20
N. 19). Das Verwaltungsgericht seinerseits kann gemäss § 50 VRG lediglich
rechtsverletzende Ermessensfehler korrigieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78).
4.
Die Vorinstanz
hat ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
zur Zulässigkeit der allein aus ästhetischen Gründen verfügten Beschränkung des
Bauvolumens gestützt. Im ersten der von der Baurekurskommission zitierten
Entscheide (VGr, 25. Januar 1990, VB.89/0192 [Auszug veröffentlicht in RB 1990
Nr. 78]) erblickten die Beschwerdeführenden den gestalterischen
Hauptmangel darin, dass das Volumen des Bauvorhabens die umliegenden Gebäude
gleichsam erdrücke. Der gerügte ästhetische Mangel lag also im Bauvolumen
selbst begründet. In RB 1992 Nr. 66 handelte es sich um den Fall, in
welchem ein Bauherr an der Ausschöpfung der nach geltenden Zonenvorschriften
zulässigen Masse gehindert wurde, nur weil bei den bestehenden Bauten in der
Umgebung davon nicht Gebrauch gemacht wurde bzw. wegen früheren restriktiveren
Rechts nicht Gebrauch gemacht werden konnte. Im jüngsten der von der
Baurekurskommission herangezogenen Entscheide (VGr, 19. April 2002, BEZ
2002 Nr. 18) ging es um die Einordnung eines grossen Bauvolumens direkt an
der Grenze zu einer Zone mit einer erheblich tieferen Ausnützung und an einer
landschaftlich exponierten Lage. Auch in weiteren Entscheiden des
Verwaltungsgerichts, die auf der Linie dieser Rechsprechung liegen, ging es um
besonders grosse Bauvolumen bzw. den volumenmässigen Vergleich mit den
benachbarten Gebäuden (VGr, 12. Juli 2001, VB.2001.00088, www.vgrzh.ch; 12. September
2001, VB.2001.00142 + VB.2001.000143, www.vgrzh.ch).
Vorliegend wurde
die Bauverweigerung zwar unter anderem auch wegen der "schonungslosen
Auffüllung des Baugrundstückes" ausgesprochen. Der Fall unterscheidet sich
jedoch insofern von den Sachverhalten, die der oben dargestellten
Rechtsprechung zugrunde lagen, als die gerügten ästhetischen Mängel nicht in
einem zu grossen Bauvolumen im Vergleich mit benachbarten, nicht voll
ausgenützten Grundstücken begründet liegen und von der kommunalen Baubehörde
auch Mängel der Fassaden- und Dachgestaltung geltend gemacht werden. Die im
Rekursentscheid zitierten Urteile sind im vorliegenden Fall entgegen der
Rechtsauffassung der Baurekurskommission deshalb nicht einschlägig. Hier ist
vielmehr die Frage zu prüfen, ob das konkrete Bauvorhaben für sich den Anforderungen
von Art. 8 BZO bzw. § 238 Abs. 2 PBG zu genügen vermag. Die
Anwendung dieser Bauvorschriften kann durchaus zu einem Ausnützungsverlust
führen, der hinzunehmen ist.
5.
Das in der Kernzone Rüschlikon gelegene
lange und schmale Grundstück weist eine für die Überbauung schwierige Form auf.
Das Bauvorhaben wird auf dem südlichen, schmalsten Teil des Grundstücks durch
die Abstandslinien geprägt, weshalb die Ostfassade über einen abgeschrägten
Teil verfügt und über die ganze Länge gestaffelt wurde. Das Bauprojekt lässt
hier kein gestalterisches Konzept erkennen und scheint lediglich Zweckmässigkeitsüberlegungen
zu folgen. Die Abwinklung der Ostfassade mit der daraus resultierenden
einseitigen, bis zu 2 m auskragenden, nicht dem Fassadenlauf folgenden Dachausladung
wirkt ästhetisch unbefriedigend und führt zu dem von der kommunalen Baubehörde
gerügten "pilz- oder turmartigen" Gebäudekörper. Dieser Eindruck wird
dadurch verstärkt, dass die Südfassade bei einer Höhe von 6 m und einer
Breite von nur 2 m über ein unschönes Höhen-/Breitenverhältnis von 3:1
verfügt. Die vom Beschwerdegegner ins Recht gelegten Fotografien zeigen denn
auch keinen wirklich gleich gelagerten Fall in der Kernzone; das Mittelhaus des
Gebäudeensembles M-Strasse ist Teil eines grösseren Baukomplexes und als
solcher mit dem streitigen Bauvorhaben nicht vergleichbar. Insgesamt ist dem
Baukörper auf dem südlichen Grundstücksteil in der vorgesehenen Form die erforderliche
gute Gestaltung abzusprechen. Die ästhetische Würdigung dieses Gebäudeteils
durch die kommunale Baubehörde erscheint damit als vertretbar, jedenfalls nicht
als offensichtlich unvertretbar und mithin als rechtmässig. Die
Baurekurskommission hat in unzulässiger Weise in den Ermessensspielraum der Beschwerdeführerin
eingegriffen. Dies führt bereits zur Gutheissung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Er hat überdies der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweisen sich im
vorliegenden Fall Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
gutgeheissen. Demgemäss wird der Rekursentscheid aufgehoben und der Beschluss
der Baukommission Rüschlikon vom 15. Dezember 2003 wiederhergestellt.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten des Rekurs- und
des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Mitteilung an …