{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00391_2005-01-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204770&W10_KEY=13823295&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0ecc0243f4a5e670cdeb098b2a9d62e7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00391"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.01.2005  VB.2004.00391"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.01.2005  VB.2004.00391"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.01.2005  VB.2004.00391"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 und Art. 16a Abs. 1 RPG | Baubewilligung f\u00fcr Gew\u00e4chshaus und Folientunnels in Landwirtschaftszone (2. Rechtsgang nach VB.2003.00149) Vorgeschichte und Streitgegenstand (E. 1). Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich (E. 2). F\u00fcr die Einordnung ist \u00a7 238 Abs. 1 (und nicht Abs. 2) PBG zu beachten, auch wenn w\u00e4hrend des 2. Rechtsgangs zwei Geb\u00e4ude des Weilers unter Schutz gestellt worden sind (E. 3.1). In der Landwirtschaftszone gelten keine \u00fcber die genannte Vorschrift hinausgehenden Anforderungen an Bauten (E. 3.2). Die Bauten ordnen sich mit einer befriedigenden Gesamtwirkung ein, gerade auch unter Ber\u00fccksichtigung der vorinstanzlichen Auflage, die Umgebung der Bauten m\u00f6glichst gr\u00fcn zu gestalten (E. 3.3 f.). Ortsfeste Anlagen d\u00fcrfen nur errichtet werden, wenn die L\u00e4rmimmissionen (vorliegend durch Heizl\u00fcfter verursacht) die Planungswerte nicht \u00fcberschreiten. Dazu war hier eine L\u00e4rmprognose nach Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 36 Abs. 1 LSV erforderlich; Volkswirtschaftsdirektion und Regierungsrat sind dem mit der \u00dcberpr\u00fcfung des von der Bauherrschaft eingereichten L\u00e4rmgutachtens nachgekommen (E. 4.1). Die Vorinstanz hat als Auflage die Verwendung von Materialien mit einer bestimmten L\u00e4rmd\u00e4mpfung sowie die Betriebsdauer der Heizl\u00fcfter festgelegt (E. 4.3). Die \u00f6rtliche Baubeh\u00f6rde hat die Einhaltung der Auflage im Rahmen der normalen Baukontrolle zu \u00fcberpr\u00fcfen. Ein spezielles Verfahren ist hief\u00fcr nicht notwendig (E. 4.4). Der zuk\u00fcnftige L\u00e4rm l\u00e4sst sich wegen ungewisser Faktoren (Baumaterial; Konstruktionsweise; Anzahl, Standort sowie Betriebsdauer der Heizl\u00fcfter) nur schwer beurteilen; auf ein Obergutachten ist zu verzichten (E. 4.5). Eine Projekt\u00e4nderung im Verlauf des 2. Rechtsganges in Bezug auf das Baumaterial (mit entsprechend geringerer L\u00e4rmd\u00e4mpfung) ist im Beschwerdeverfahren nicht zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.6). Wesentlich ist, dass die Planungswerte eingehalten werden, wozu die vorinstanzliche Auflage zweckm\u00e4ssig ist (E. 4.7 f.). Abweisung der Beschwerde der Nachbarn undder Bauherrschaft."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:30:08", "Checksum": "a4b233a0e19021cc91b81ab6a6720966"}