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I. A. Die K AG mit Sitz in R bezweckt laut Eintrag im Handelsregister die Produktion und Veredelung sowie den Handel mit Gemüse- und Früchteproduktionen aller Art. Die seit 1945 bestehende Gesellschaft beschäftigt rund 50 Arbeitnehmer und baut auf einer Fläche von insgesamt ca. 40 ha in Ortsbezeichnung S, Q sowie in R Gemüse an. Ungefähr 3,5 % dieser Fläche sind mit mobilen Folientunnels bedeckt. Nachdem ein bisheriger Produktionsstandort von rund 3 ha (davon 1,2 ha Folientunnel und 0,7 ha Doppelfoliengewächshäuser) in R im Anschluss an eine Einzonung durch die Eigentümerin überbaut worden war, suchte die K AG einen Ersatzstandort auf den ihr gehörenden Grundstücken Kat.Nrn. 1 (im Halte von 23'368 m2; "Ortsbezeichnung T") und 2123 (im Halte von 9'599 m2; "U") südwestlich des Weilers Ortsbezeichnung S. Die K AG sieht vor, dort bodenabhängig nach den Richtlinien über die integrierte Produktion Gemüse anzubauen. Nach einem ersten Kontakt zwischen der Grundeigentümerin und der Baudirektion reichte jene im Januar 2002 den Entwurf zu einem Gestaltungsplan "U-T" ein. In der Folge überarbeitete die K AG das Projekt und ersuchte für eine verkleinerte Version um eine Baubewilligung. Das der später erteilten Baubewilligung zugrunde liegende Gesuch vom 22. April/16. Mai 2002 umfasst folgende Projektteile: - ein Plastikgewächshaus mit einer Ausdehnung von 100 m x 70.4 m und einer Höhe von 5 m (ab "neuem" Terrain, das gegenüber gewachsenem Boden um maximal 1.63 m aufgeschüttet werden sollte; im Lauf des Beschwerdeverfahrens im ersten Rechtsgang verminderte die K AG die Senkung des gewachsenen Terrains an der südwestlichen Ecke des Gewächshauses von 1.86 m auf 1 m und die Erhöhung der Nordwestecke auf 1 m statt auf 1.89 m); - acht unterschiedlich grosse Folientunnels mit einer Länge zwischen 40 m und 100 m, einer Breite von je 9.3 m und einer Höhe von 3.5 m; - zwei bereits erstellte Materialcontainer mit einer Ausdehnung von 6 m x 2.45 m x 2.6 m für die Lagerung von Werkzeugen bzw. 12.05 m x 5.05 m x 2.7 m als Unterstand für die Feldarbeiter bei schlechten Witterungsverhältnissen; - ein Sammelbecken für Meteorwasser mit einem Radius von 8 m und einer Höhe von 3 m, ein Versickerungsbecken für überschüssiges Meteorwasser von 25 m x 10 m und mit einer Höhe von 2 m; - mehrere neue Erschliessungswege mit einer Breite von 3.5 m und einer Gesamtlänge von rund 320 m sowie eine Zufahrt; - eine Zufahrt zum Gewächshaus von 15 m Länge und 8 m Breite; - Wasserleitungen, Stromleitungen, einen Heizöltank.
Laut Baugesuch bestehen die Gewächshäuser aus Kunststofffolien. Sie bedecken eine Fläche von (7'040 m2 + 5'530 m2 =) 12'570 m2; der umbaute Raum beträgt (24'600 m3 + 10'700 m3) = 35'300 m3. Die Beheizung erfolgt im Rahmen einer sog. Kalthaus-Nutzung durch Öl. Die Baukosten werden auf Fr. 100'000.- geschätzt.
B. Der Gemeinderat Q erteilte der K AG am 19. August 2002 unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung. Diese Nebenbestimmungen ergaben sich weitestgehend aus den nachfolgend genannten Verfügungen der kantonalen Behörden. Zuvor hatte die Baudirektion, Amt für Raumordnung und Vermessung (ARV), am 4. Juni 2002 festgestellt, dass das Projekt unter Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen gestützt auf Art. 22 Abs. 2 und Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979/20. März 1998 über die Raumplanung (RPG) dem Zweck der Landwirtschaftszone entspreche. Mit Verfügungen vom 1. bzw. 4. Juli 2002 erteilte die Baudirektion unter Auflagen und Bedingungen sodann die gewässerschutzrechtliche (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL]) und die strassenpolizeiliche Zustimmung. Schliesslich erteilte die Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Wirtschaft und Arbeit [AWA]) dem Vorhaben am 7. August 2002 die lärmschutzrechtliche Bewilligung. II. Gegen diese Verfügungen (mit Ausnahme der strassenpolizeilichen Bewilligung) erhoben fünf Einwohner des Weilers Ortsbezeichnung S, ein Landeigentümer sowie der Dorfverein S am 19. September 2002 Rekurs beim Regierungsrat. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel am 5. März 2003 ab. III. Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde der unterlegenen Rekurrierenden am 22. August 2003 teilweise gut, hob den Rekursentscheid auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an den Regierungsrat zurück (VB.2003.00149, www.vgrzh.ch). Das Gericht erklärte das Projekt als mit dem Zweck der Landwirtschaftszone vereinbar. Für diese Feststellung habe ein Bewilligungsverfahren genügt; erst für die von der Bauherrschaft in Aussicht genommene Erweiterung der Anlage bedürfe es eines Gestaltungsplans. Zur Würdigung der rechtsgenügenden Einordnung hätte der Regierungsrat einen Augenschein durchführen müssen. Mit dem Verzicht auf diese Untersuchungshandlung habe er den Sachverhalt ungenügend untersucht und den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör verweigert. Dieser Mangel sei von der Rekursinstanz in einem zweiten Rechtsgang zu heilen. Ferner habe der Regierungsrat nicht hinreichend geklärt, ob die Belüftung und Beheizung des Gewächshauses für die Anstösser übermässige Lärmimmissionen erzeugten. IV. Im wieder aufgenommenen Rekursverfahren führte der Regierungsrat am 28. Januar 2004 einen Augenschein durch. Am 4. Februar 2004 beurteilte die Volkswirtschaftsdirektion (AWA) das Vorhaben nochmals mit Bezug auf den Lärmschutz. Mit Verfügungen vom 21. Januar bzw. 16. April 2004 stellte die Baudirektion die Liegenschaften Vers.Nrn. 2 und 3 in Ortsbezeichnung S gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) als "wichtige Zeugen verschiedener politischer, sozialer sowie bauhistorischer Epochen" unter Schutz und mass beiden Schutzobjekten regionale Bedeutung zu. Mit Entscheid vom 7. Juli 2004 hiess der Regierungsrat den Rekurs im Sinne der Erwägungen teilweise gut, im Übrigen wies er das Rechtsmittel ab. Die K AG wurde verpflichtet, für die Fassaden und die Bedachung des Gewächshauses Materialien zu verwenden, die eine Einfügungsdämpfung De von mindestens 20 dB(A) aufweisen, und die Heizlüfter nur solange zu betreiben, als dies erforderlich sei, um die für die Anbaukulturen notwendige Mindesttemperatur zu gewährleisten. Aus den Erwägungen ist festzuhalten: Hinsichtlich der ästhetischen Beurteilung des Projekts habe sich der Sachverhalt seit dem ersten Rechtsgang insoweit verändert, als die beiden Gebäude Vers.Nrn. 2 und 3 in Ortsbezeichnung S als Objekte des Ortsbildschutzes im überkommunalen Inventar gemäss §§ 4 ff. der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 20. Juli 1977 aufgenommen bzw. nach § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter Schutz gestellt worden seien. Die Vorschriften der kommunalen Bau- und Zonenordnung vom 19. Januar 1996 (BZO) gelangten für Projekte in der Landwirtschaftszone nicht zur Anwendung. Art. 3 BZO, wonach Hauptziele der Kernzonen die Erhaltung und die sorgfältige Erneuerung der bestehenden Altbauten sowie die Erhaltung des Umfeldes durch den Schutz und die Stärkung der gewachsenen Dorfstruktur und der zugehörigen Aussenräume als Ganzes sei, falle daher ausser Betracht. Wie das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang erkannt habe, müsse das Vorhaben nur den bescheideneren Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG genügen. Anlässlich des Augenscheins habe sich gezeigt, dass das Projekt, insbesondere das Gewächshaus, am vorgesehenen Standort sehr gut wahrgenommen werden könne. Angesichts einer Distanz von mindestens 50 m zwischen dem Vorhaben und dem Weiler bestehe eine räumliche Trennung, so dass die Schutzobjekte nicht beeinträchtigt würden. Dies gelte namentlich für die beiden Schutzobjekte Vers.Nrn. 2 und 3, zu denen kaum eine Sichtverbindung bestehe und die somit auch nicht im ästhetischen Einflussbereich lägen. Gewächshaus und Folientunnel träten aufgrund ihres grossen Volumens wie auch wegen der verwendeten weisslich-durchsichtigen Plastikfolien (allenfalls auch gleichfarbige Plexiglasflächen beim Gewächshaus) namentlich im Sommerhalbjahr markant in Erscheinung. Freilich sei das Projekt mit 5 m (Gewächshaus) bzw. 3.50 m (Folientunnel) nicht besonders hoch. Im Winterhalbjahr sowie bei regnerischer oder trüber Witterung falle der Kontrast geringer aus. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gemeinderat in der Baubewilligung verlangt habe, die nahe Umgebung der Gewächshäuser sei mit Grünpflanzen zu gestalten, was die Trennwirkung verstärke und den Eingriff in die Landschaft abschwäche, dürfe dem Projekt noch eine befriedigende Gesamtwirkung zugebilligt werden. Dabei schränke der Umstand, dass unmittelbar südlich des Baugrundstücks die Nationalstrasse verlaufe, die Empfindlichkeit des betroffenen Landschaftsabschnitts ein. Entsprechend der Anordnung des Verwaltungsgerichts habe das AWA das Vorhaben lärmschutzrechtlich neu beurteilt. Laut seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2004 betrage der Beurteilungspegel beim Betrieb von sieben Heizlüftern am meistbelasteten Empfangspunkt 3 (EP 3; Z-Strasse 7) 68,1 dB(A) und bei fünf Heizlüftern 66,6 dB(A) (nachts, jeweils 12-Stunden-Betrieb). Bei einem 6-Stunden-Betrieb während der Nacht vermindere sich der Beurteilungspegel Lr um jeweils 3 dB(A). Die Volkswirtschaftsdirektion führe hierzu aus, dass der an den Immissionspunkten EP1-EP3 geltende Belastungsgrenzwert für die Nacht um mehr als 15 dB(A) überschritten werde, obwohl für die vorgesehene Doppelfolie eine Einfügungsdämpfung De von 1,5 dB(A) angenommen worden sei. Selbst unter der Annahme, dass nur fünf Heizlüfter und diese während bloss sechs Stunden in der Nacht betrieben würden, betrage die Grenzwertüberschreitung am Standort EP3 immer noch mehr als 13 dB(A). Der Belastungsgrenzwert für den Tag werde indessen an allen Standorten eingehalten. Mithin dürften für das beheizte Gewächshaus keine Folien verwendet werden. Die Einfügungsdämpfung De müsse für Fassaden- und Deckenelemente mindestens 18 dB(A) betragen; bei Verwendung der ursprünglich vorgesehenen Plexiglaselemente "Röhm RESIST SDP 16" beliefe sich die Einfügungsdämpfung De auf rund 23 dB(A). Dem Vorsorgeprinzip werde insofern Rechnung getragen, als die verlangte Schalldämpfung auf eine Betriebszeit von 12 Stunden nachts bezogen sei; erfahrungsgemäss liefen solche Anlagen thermostaatgesteuert jedoch meistens während rund 6 Stunden pro Nacht. Das von der K AG eingereichte Lärmgutachten der Firma I vom 2. März 2004 könne als Privatgutachten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Das Amtsgutachten zeige, dass die Verwendung von Plastikfolien für das Gewächshaus ausser Betracht falle; deren Verwendung würde beim Einsatz von fünf Heizlüftern aufgrund ihrer geringen Einfügungsdämpfung De von 1,5 dB (A) zu einer erheblichen Überschreitung des in der Empfindlichkeitsstufe III geltenden Belastungsgrenzwerts von 50 dB(A) um 13,6 bis 16,6 dB(A) führen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Privatgutachten eine Schalldämmung der Gebäudehülle (Plastikfolie) von 8 dB(A) berechne; selbst wenn diese Annahme zutreffen sollte, würden die Belastungsgrenzwerte nachts erheblich überschritten. Der von den Rekurrierenden erhobene Einwand, wonach die Pegelkorrektur K2 (2 = schwach hörbarer Tongehalt), die gemäss Anhang 6 Ziffer 33 Abs. 3 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms am Immissionsort berücksichtige, unzutreffend gewählt worden sei, gehe fehl. Da die Verwendung von Plastikfolien für das Gewächshaus von vornherein ausser Betracht falle, sei der am Augenschein aufgetretenen Kontroverse, ob die K AG für das Gewächshaus eine "doppelte Wand aus einfacher Plastikfolie" oder eine "Doppelfolie" verwende, nicht weiter nachzugehen. Gemäss Stellungnahme der Volkswirtschaftsdirektion vom 4. Februar 2004 müssten die Fassaden- und Deckenelemente eine Einfügungsdämpfung De von 18 dB(A) aufweisen; jedoch sei im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) eine Einfügungsdämpfung De von mindestens 20 dB(A) zu verlangen. Zugleich sei festzuhalten, dass die Bauherrin für die Beheizung des Gewächshauses fünf Heizlüfter vorsehe und auf die mechanische Beheizung wie Belüftung der Folientunnel verzichte. Unter diesen Umständen ergebe sich bei einem Nachtbetrieb von 12 Stunden ein Spielraum von 3,4 dB(A), womit auch gewährleistet sei, dass der Planungswert nachts von 50 dB(A) nicht überschritten und die Lärmbelastung auf ein Mindestmass herabgesetzt werde. Im Rahmen der Vorsorge sei die K AG überdies zu verpflichten, die Heizlüfter nur so lange zu betreiben, als die für die Gemüsekulturen notwendige Mindesttemperatur gewährleistet sei.
V. A. Mit Beschwerde vom 17. September 2004 (VB.2004.00391) liessen die erwähnten Nachbarn sowie der Dorfverein S dem Verwaltungsgericht – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – beantragen: "1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates vom 7. Juli 2004 ... aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. 2. Eventuell sei die Auflage betreffend die Anforderungen an den Lärmschutz in Dispositiv Ziffer III dahingehend zu präzisieren, a. dass die durch die Beschwerdegegnerin … [K AG] zu treffenden baulichen und betrieblichen Massnahmen vor Baubeginn in einem förmlichen Verfahren durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit bewilligt werden müssen, der entsprechende Entscheid den Beschwerdeführern eröffnet wird und im Rechtsmittelverfahren angefochten werden kann; b. dass die angeordnete Einfügungsdämpfung De von mindestens 20 dB(A) bei der tatsächlichen Frequenz der geplanten Heizgebläse zu gewährleisten ist. 3. ..."
B. Am 20. September 2004 erhob auch die Bauherrin mit folgenden Anträgen Beschwerde (VB.2004.00392): "1. Der angefochtene RRB sei insoweit aufzuheben, als verlangt wird, für die Fassaden und die Bedachung des Gewächshauses sei Material mit einer Einfügungsdämpfung von mindestens 20 dB(A) zu verwenden. ... 2. Das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden oder diese allenfalls zwecks Beurteilung im Sinne der Erwägungen (Feststellung des Sachverhaltes, Abnahme von Beweismitteln) an die Vorinstanz zurückweisen. 3. Der ... Beschwerde sei mittels Vorentscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen ... 4. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
C. Mit Verfügung vom 28. September 2004 vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren VB.2004.00391 und VB.2004.00392. Sodann wies er am 13. Oktober 2004 das Begehren der Bauherrin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ab. Die Baudirektion verzichtete am 6. Oktober 2004 auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden. Der Gemeinderat Q beantragte am 18./20. Oktober 2004 Abweisung beider Beschwerden unter Zusprechung einer Parteientschädigung. Namens des Regierungsrats schloss auch die Staatskanzlei am 21. Oktober 2004 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Nachbarn sowie die K AG beantragten am 29. Oktober 2004 bzw. am 10. November 2004 Abweisung der Beschwerde der Gegenpartei samt einer Parteientschädigung. Am 15. November 2004 stellte die Volkswirtschaftsdirektion (AWA) folgenden Antrag, zu dem sich die Nachbarn am 26. November 2004 äusserten:
"Die geplante Anlage mit fünf Heizlüftern an dem im Lärmgutachten vom 2. März 2004 bezeichneten Standort und unter der Voraussetzung, dass die Heizlüfter in der Nacht nicht länger als sechs Stunden in Betrieb sind, sei – aufgrund der deutlichen Unterschreitung der Belastungsgrenzwerte – unter Verzicht auf weitere Massnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips zu bewilligen." Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Im ersten Rechtsgang hat das Verwaltungsgericht das Projekt als mit der Landwirtschaftszone verträglich und das Baubewilligungsverfahren für diese Feststellung als noch ausreichend befunden. Ferner hat es festgestellt, dass die Entwässerung der Betriebsgrundstücke nicht zu rechtswidrigen Verhältnissen führe. Nachdem das betreffende Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann auf diese Aspekte im zweiten Rechtsgang nicht mehr zurückgekommen werden. Streitig geblieben sind einzig noch die Fragen der rechtsgenügenden Einordnung sowie des hinreichenden Lärmschutzes. 2. Entsprechend der Anordnung des Verwaltungsgerichts im Erstentscheid hat der Regierungsrat am 28. Januar 2004 einen Augenschein durchgeführt und darüber ein ausführliches Protokoll mit zahlreichen Fotos erstellt. Dass kein Mitglied des Regierungsrats daran teilgenommen hat, sondern einzig ein juristischer Sekretär der Rekursabteilung der Staatskanzlei, ist zwar problematisch, wird vom Verwaltungsgericht jedoch toleriert (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 7 N. 43; BGE 110 Ia 81 E. 5c; VGr, 5. Dezember 2002, VB.2002.00225 E. 2e, www.vgrzh.ch). Nach ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz auf das Ergebnis eines vorinstanzlichen Augenscheins abstützt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 45 und § 60 N. 14 mit Hinweisen). Angesichts der sehr anschaulichen fotografischen Dokumentation durch die Rekursabteilung und des zahlreichen weiteren Bildmaterials in den Akten würde ein gerichtlicher Augenschein keine wesentlichen neuen Erkenntnisse bringen, weshalb auf eine solche Untersuchungshandlung verzichtet werden darf. 3. Weder die Bau- und Zonenordnung Q noch eine andere Vorschrift steht dem Projekt in den in Ziffer I.A der Prozessgeschichte genannten Dimensionen entgegen. Nach zutreffender Auffassung des Regierungsrats bezieht sich Art. 3 BZO gemäss seinem klaren Wortlaut allein auf Bauvorhaben in der Kernzone und kommt daher hier nicht zur Anwendung. Indessen steht ausser Frage, dass § 238 PBG auch bei der Erstellung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zu beachten ist (RB 1984 Nr. 74). Unter Hinweis auf die klare räumliche und funktionale Trennung zwischen dem Weiler Ortsbezeichnung S einerseits und den Gewächshausanlagen anderseits hat das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang erwogen, dass nur die bescheideneren Anforderungen von Absatz 1 des § 238 PBG gestellt werden dürfen. An diesem Umstand ändert die zwischenzeitlich erfolgte Unterschutzstellung von zwei Wohnhäusern im Weiler nichts. Selbst ein umfassender Schutz von Ortsbezeichnung S würde sich nicht unbedingt auf das nähere Umfeld erstrecken. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Nachbarn ruft die räumliche Nähe allein nicht nach einer anderen Beurteilung. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die (Eck-)Distanz zwischen dem Gebäude Vers.Nr. 5 vor dem Schutzobjekt Vers.Nr. 3 und dem nordwestlichen Abschluss der Gewächshäuser nur etwa 42 m beträgt. Denn trotz der engen Nachbarschaft treten der Siedlungskörper von Ortsbezeichnung S und die landwirtschaftlichen Zweckbauten als zwei grundverschiedene Gebilde in Erscheinung. 3.1 Der Grundeigentümer ist innerhalb der Schranken der Rechtsordnung berechtigt, den Boden baulich und gewerblich zu nutzen. Mit Bezug auf die ästhetischen Anforderungen darf die Eigentumsfreiheit nicht durch überspannte Anforderungen ausgehöhlt werden (RB 1984 Nr. 104 [Leitsatz] = ZBl 86/1985, 70 = BEZ 1984 Nr. 29; vgl. auch Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Band I, Zürich 1999, N. 655; Peter Hänni, Planungs-, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 303 f.). Auch wenn diese Praxis vorab auf den Sachverhalt zugeschnitten ist, dass ein Bauherr das ihm von der Bau- und Zonenordnung zugestandene Bauvolumen in aller Regel ausschöpfen darf und sich nur in besonderen Fällen an kleinmassstäbliche Gebäudeformen in der Nachbarschaft anpassen muss (RB 1992 Nr. 66), lässt sie sich auch auf andere Konstellationen übertragen. In der Landwirtschaftszone gelten keine über § 238 Abs. 1 PBG hinausgehenden Anforderungen, nicht einmal in einem Landschafts-Förderungsgebiet (RB 2000 Nr. 87 [Leitsatz] = BEZ 2000 Nr. 37). Hinsichtlich des vorliegend umstrittenen Projekts mit Gewächshaus und acht Folientunnels lässt sich sagen, dass keine überhöhten gestalterischen Anforderungen gestellt werden dürfen. Moderne Ökonomiebauten eines Landwirtschafts- oder Gärtnereibetriebs sind auf Funktionalität und Rentabilität ausgerichtet. So wirken etwa Scheunen und Ställe neben Wohnhäusern oft überdimensioniert und nehmen deren traditionelle Formensprache nicht auf; Hochsilos wirken gar als ausgesprochene Fremdkörper. Ein Gewächshaus und Folientunnels mit den vorliegenden Ausmassen bewirken fast überall ausserhalb von Industriezonen einen ästhetischen Eingriff in die Umgebung. Die Erscheinung solcher Zweckbauten ist kaum je gefällig, und Verbesserungen liessen sich höchstens mit übermässigem finanziellem Aufwand erzielen. Weil sich der Betrachter an solche Ortsbilder gewöhnt hat und zwischen Wohnhäusern und übrigen Gebäuden unterscheidet, stört er sich kaum daran. Selbst in geschützten Ortsbildern braucht es Ökonomiebauten, damit die Urproduktion erhalten bleibt; die Verbannung solcher Bauten und Anlagen würde einer Siedlung im Gegenteil ein museales Gepräge verleihen. Schliesslich kommt der Gestaltungsvorschrift von § 238 PBG keine Aussichtsschutzfunktion zu (RB 2000 Nr. 98 = BEZ 2000 Nr. 51). 3.2 Eine Beurteilung der geplanten Bauten zeigt, dass deren Lage nicht das ganze Ortsbild des Weilers Ortsbezeichnung S berührt, sondern nur die von der Z-Strasse her sichtbaren ersten Liegenschaften. Die übrigen Teile des Weilers sind von diesem Standort nicht erkennbar, weil sie sich hinter einer leichten Kuppe befinden oder teilweise durch die Liegenschaften am Dorfrand verdeckt werden. Von einer Zufahrt von Norden her (X-Strasse) sind die Bauten nicht zu sehen. Auch von der leichten Anhöhe bei U aus erscheinen die Bauten gerade infolge derer eher geringen Höhe weniger auffällig. Insgesamt wird der Weiler lediglich partiell betroffen. Es kann keine Rede davon sein, dass das Ortsbild insgesamt beeinträchtigt und der ländliche Charakter des Weilers zerstört wird. Ortsbezeichnung S ist ein Weiler, dessen Ortsbild dem Durchschnitt eines ländlichen Dorfs entspricht, jedoch nicht darüber hinausgehende Qualitäten aufweist (zum Beispiel nur im Groben einheitliche Bauweise, ästhetisch zweifelhafte Anbauten) und auch nicht gesamthaft unter Schutz steht. Dadurch sind dem Interesse an einer uneingeschränkten Erhaltung des gesamten Ortsbilds Grenzen gesetzt. In Bezug auf die Liegenschaften am Dorfrand, die den geplanten landwirtschaftlichen Zweckbauten benachbart sind, mindern der Abstand dazwischen und die seitwärts versetzte Lage der neuen Bauten die von den Nachbarn beanstandete erdrückende Wirkung. Wie der Regierungsrat zutreffend erwogen hat, gewährleistet die vom Gemeinderat in Dispositiv Ziffer 1.8 der Baubewilligung vom 19. August 2002 statuierte Auflage, wonach "die Umgebung der Gewächshäuser ... möglichst grün zu gestalten" ist, dass der Gegensatz zwischen dem Weiler Ortsbezeichnung S und der Gartenbauanlage gedämpft wird. Eine grosszügige und geeignete Begrünung könnte gleichsam als künstliche Hecke oder Waldrand sogar gefällig in Erscheinung treten, ökologisch wertvoll sein und überdies die Lärmimmissionen dämpfen. Im Übrigen werden die Bauten im Bereich der Nationalstrasse durch Bäume verdeckt, so dass die Bauten auch aus der Sicht von der Z-Strasse (ab der Abzweigung von der Y-Strasse) und von der Y-Strasse aus selber nicht besonders auffallen. 3.3 Unter all diesen Umständen ist der Würdigung des Regierungsrats, wonach sich das Projekt rechtsgenügend einordnet, beizupflichten; zumindest liegt darin keine Rechtsverletzung, in die das Verwaltungsgericht kraft § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) korrigierend eingreifen müsste (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 84; RB 1974 Nr. 17 = ZBl 75/1974, S. 479 E. 6b; RB 1970 Nr. 12). Hält ein Vorhaben den gesetzlichen Anforderungen an die Einordnung stand, so kann ein Gesuchsteller nicht verpflichtet werden, nach besseren Lösungen zu suchen. Im vorliegenden Fall ist also der Frage, ob ein Standort südlich der Nationalstrasse einen geringeren Eingriff in das Landschaftsbild verursachen würde, nicht weiter nachzugehen. Anzumerken ist, dass diese einzelfallweise Würdigung der Verhältnisse keine weiteren generalisierenden Rückschlüsse zulässt. Beliebig grosse Bauten und Anlagen sind auch in der Landwirtschaftszone nicht zulässig, selbst wenn in einer solchen Zone direkt anwendbare Dimensionierungsvorschriften fehlen. Diesbezüglich erhält § 238 Abs. 1 PBG, welche Vorschrift übrigens auch im Rahmen eines Gestaltungsplans zu beachten wäre, eine lenkende Funktion, die aber erst aufgrund der konkreten Umstände wirksam wird. 4. Die Vereinbarkeit des Projekts mit den Lärmschutzvorschriften war schon im ersten Rechtsgang umstritten. Zunächst hielt das AWA in der Bewilligung vom 7. August 2002 gestützt auf ein Gutachten der Firma I vom 5. August 2002 eine Regelung für unnötig und begnügte sich mit dem Hinweis auf das Vorsorgeprinzip. Im anschliessenden Rekursverfahren äusserte sich die Firma I am 20. November 2002 wiederum zustimmend zum Vorhaben und verteidigte das AWA diesen Standpunkt in seiner Vernehmlassung vom 29. November 2002, worauf der Regierungsrat im Rekursentscheid vom 5. März 2003 die Einwendungen der Nachbarn als unbegründet betrachtete. Nach dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2003 verfasste das AWA am 4. Februar 2004 eine weitere Stellungnahme. Am 2. März 2004 erstellte die Firma I ein revidiertes Lärmgutachten. Dieses wurde vom AWA nicht mehr im Lauf des zweiten Rekursverfahrens, sondern erst am 15. November 2004 während des jetzigen Beschwerdeverfahrens geprüft. 4.1 Ortsfeste Anlagen dürfen nach Art. 25 Abs. 1 USG nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Laut Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzen überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Als Mittel zur Untersuchung der Lärmbelastung dienen Messungen und – vor allem wo es um künftige Auswirkungen geht – Berechnungen; diese können von der zuständigen Amtsstelle oder von externen Experten vorgenommen werden. Wird ein externer Experte beigezogen, kann die zuständige Behörde den Auftrag selbst erteilen oder den Ersteller der Anlage damit betrauen (Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25 N. 95 ff.). Volkswirtschaftsdirektion und Regierungsrat sind mit dem vorstehend beschriebenen Ablauf auf diese Weise vorgegangen. 4.2 Gemäss Baugesuch besteht das zu beheizende Gewächshaus aus "Kunststoff Folien"; im Lärmgutachten vom 5. August 2002 ist von "Kunststoff" die Rede; der Regierungsrat ging im ersten Rekursentscheid vom 5. März 2003 von Plexiglaselementen "Röhm Resist 16" aus. Am Augenschein vom 28. Januar 2004 erklärte K, dass er für das Gewächshaus nicht Plexiglas, sondern Doppelfolien zu verwenden beabsichtige. In seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2004 berücksichtigte das AWA diesen Umstand und kam zum Schluss, dass für das Gewächshaus keine Folien verwendet werden dürften, weil diese eine ungenügende Einfügungsdämpfung aufwiesen. Das von der K AG daraufhin in Auftrag gegebene revidierte Lärmgutachten der Firma I vom 2. März 2004 gelangte zum Ergebnis, dass der massgebende Planungswert von 50 dB(A) bei den drei Empfangspunkten W-Strasse 6 und Z-Strasse 7 und 8 eingehalten sei. Dieser Beurteilung liegen die Annahmen zugrunde, dass die Aussenwände und das Dach des Gewächshauses mit Doppelfolie (PE-Folie/Luftschicht/PE-Folie) erstellt werden, fünf Heizlüfter des Typs Thermotecnica Pericol, Model Babyser 160C zum Einsatz kommen, die an der von den betroffenen Wohnhäusern am weitesten entfernten Rückwand des Gewächshauses platziert und nachts während sechs Stunden betrieben werden. Die Heizlüfter erzeugten einen mittleren Hallenpegel von rund 70 dB(A), welcher infolge der Hallenabsorption mit Verdoppelung der Distanz um 4.5 dB(A) abnehme; das Bauschalldämmmass (R'w) betrage 8 dB(A). Zum revidierten Gutachten sprach sich das AWA erst im Lauf des jetzigen Beschwerdeverfahrens am 15. November 2004 aus. 4.3 Im angefochtenen Entscheid vom 7. Juli 2004 hat der Regierungsrat unwidersprochen und zutreffend festgehalten, dass die von der Gartenbauanlage erzeugten Lärmimmissionen für das kraft Art. 1 BZO der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnete Baugrundstück die Planungswerte von 50 dB(A) in der Nacht und 60 dB(A) am Tag nicht überschreiten dürfen (Anhang 6 Ziffer 2 LSV). Gemäss Bericht des AWA vom 4. Februar 2004 wird dieses Mass bei der vorgesehenen Konstruktion des Gewächshauses, den verwendeten Heizlüftern und der Heizungsintensität mit 13.6 bis 16.6 dB(A) klar übertroffen. Aus diesem Grund hat der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid die Verwendung von Materialien mit einer minimalen Einfügungsdämpfung De von 20 dB(A) verlangt sowie den Betrieb der Heizung auf das erforderliche Mindestmass beschränkt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2004 beantragt die Volkswirtschaftsdirektion (AWA) nunmehr, dass die Anlage mit fünf Heizlüftern an den im Gutachten vom 2. März 2004 angegebenen Standorten zu bewilligen sei, falls diese Gebläse während höchstens sechs Stunden pro Nacht betrieben würden. Unter Hinweis darauf, dass die neue Lärmprognose des AWA sich in acht von zehn Parametern von jener des Gutachtens vom 4. Februar 2004 unterscheide und zudem neue Eigenschaften nenne, bezweifeln die Nachbarn in ihrer Eingabe vom 26. November 2004 deren Korrektheit. 4.4 Bei der angefochtenen Anordnung des Regierungsrats handelt es sich um eine Auflage im Sinne von § 321 Abs. 1 PBG. Im Rahmen der ihr nach § 327 PBG obliegenden Baukontrolle prüft die Baubehörde, ob der Gesuchsteller die Auflagen der Baubewilligung gehörig vollzogen hat. Laut Art. 12 LSV ist diese Kontrolle spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der neuen Anlage vorzunehmen; in Zweifelsfällen prüft die Vollzugsbehörde auch die Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen. Von Gesetzes wegen ist die Kontrolle – wie auch allfällige Zwangsmassnahmen (RB 1998 Nr. 122 = BEZ 1998 Nr. 22) – Sache der kommunalen Baubehörde und nicht einer kantonalen (Fach-)Instanz (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N. 592); es versteht sich jedoch von selbst, dass die Baubehörde Sachverständige beizieht, wenn der Gegenstand der Kontrolle – wie auch bei Lärmimmissionen – besondere Fachkenntnisse erfordert (vgl. auch § 24 Abs. 2 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997). Mit der Erklärung, dass die Nebenbestimmungen erfüllt seien, findet das Bewilligungsverfahren seinen Abschluss (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 22-10; Mäder, N. 601). Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Nachbarn braucht es – im Unterschied etwa zu einer unklaren Auflage, die einer weiteren Konkretisierung bedarf (RB 1985 Nr. 120, BVR 1994, 116) – kein zusätzliches Bewilligungsverfahren. Im Übrigen verkennen die beschwerdeführenden Nachbarn mit dem Eventualantrag 2a, dass die streitbetroffene Lärmschutzauflage des Regierungsrats eine Änderung der lärmschutzrechtlichen Bewilligung des AWA vom 7. August 2002 beinhaltet. Der Eventualantrag 2a der Beschwerde VB.2004.00391 ist daher abzuweisen. Dies bedeutet freilich nicht, dass den Nachbarn im Vollzugsverfahren der Rechtsschutz versagt bliebe. Soweit sie ein schutzwürdiges Interesse dartun, können sie bei der Baubehörde eine – anfechtbare – Feststellungsverfügung darüber verlangen, ob eine Auflage gehörig vollzogen worden ist (Mäder, N. 479). Sollte dies nicht zutreffen, hätte die Behörde kraft § 341 PBG Zwangsmassnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. Anzumerken ist, dass das Interesse der Nachbarn an der Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte schwer wiegt. Mit der Wahl des Standorts unmittelbar bei einem Weiler geht die K AG bewusst ein Risiko ein, das bei einem vom Siedlungsgebiet weiter entfernten Standort nicht bestünde. Auch im Fall einer geringfügigen Überschreitung der Grenzwerte liesse sich kaum sagen, dass wirtschaftliche Interessen der Bauherrschaft am Verzicht auf eine nachträgliche Verbesserung des Lärmschutzes höher zu gewichten wären als das Ruhebedürfnis der Nachbarn. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Schalldämpfung von Materialien von der Frequenz abhängt. Dieser Umstand erfordert aber keine Präzisierung von Dispositiv Ziffer III des angefochtenen Regierungsratsentscheids. Wie nachfolgend darzulegen ist, muss der Planungswert von 50 dB(A) nachts nämlich unabhängig der jeweiligen Modalitäten des Betriebs eingehalten werden. Auch der Eventualantrag 2b der Beschwerde VB.2004.00391 erweist sich somit als unbegründet. 4.5 Bei der materiellen Beurteilung der im Gewächshaus mutmasslich erzeugten Immissionen liegt die Schwierigkeit darin, dass verschiedene Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht bestehen. Dies gilt einmal mit Bezug auf die genaue Beschaffenheit des Baumaterials und dessen Dämmwirkung. Ferner dürfte die Konstruktion der Gewächshäuser von Bedeutung sein. Die Anzahl der jeweils betriebenen Heizlüfter hat die K AG im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens von sieben auf fünf vermindert. Über die – stark von der Witterung, allenfalls auch von der jeweiligen Zusammensetzung der angebauten Pflanzen abhängige – Betriebsdauer lassen sich trotz Erfahrungswerten wohl kaum verbindliche Angaben machen. Namentlich bei anhaltenden und ausgeprägten Kälteperioden dürfte die nächtliche Betriebsdauer die vorgesehenen sechs Stunden um einiges übersteigen. Ob die Funktionsweise (intensivere oder geringere Heizleistung, Qualität der Wartung der Anlage) ebenfalls Einfluss auf den verursachten Lärm hat, ist unklar. Diese Ungewissheit wird auch in der jüngsten Stellungnahme der Volkswirtschaftsdirektion (AWA) vom 15. November 2004 nicht ausgeräumt. Zweifel weckt ferner die vorgesehene Positionierung der Heizlüfter an der Stirnseite des Gewächshauses; einleuchtender wäre deren – freilich mit höheren Immissionen für die Anstösser verbundene – Anordnung in der Gebäudemitte. Weil der letztlich anfallende Lärm durch viele Parameter beeinflusst wird, die sich nur schwer quantifizieren lassen, brächte auch ein zusätzliches Lärm(ober)gutachten keine zuverlässigen Erkenntnisse. 4.6 Im Urteil vom 22. August 2003 hat das Verwaltungsgericht in E. 2 die – engen – Voraussetzungen umschrieben, unter denen im Rechtsmittelverfahren eine Projektänderung zulässig ist. Diese Erwägungen kommen auch vorliegend zur Anwendung. Die von der K AG im ersten Rechtsgang vorgenommenen Projektänderungen erachtete das Verwaltungsgericht deswegen als unproblematisch, weil sie auf eine Verkleinerung des Volumens bzw. eine Einschränkung der Nutzung hinausliefen, die keinen wesentlichen Einfluss auf die materiellrechtliche Beurteilung hatten. Die von K am Augenschein vom 28. Januar 2004 zu Protokoll gegebene Erklärung, dass er für das Gewächshaus nicht Plexiglas, sondern Doppelfolien verwenden werde, stellt inhaltlich ebenfalls eine Projektänderung dar. Wie sich aus der Stellungnahme des AWA vom 4. Februar 2004 ergibt und im revidierten Lärmgutachten vom 2. März 2004 bestätigt wird, führt die Wahl von Doppelfolien – und zwar ungeachtet der nach dem Augenschein thematisierten Unklarheit, ob tatsächlich Doppelfolie oder eine doppelte Wand aus einfacher Plastikfolie gemeint sei – zu einer klaren Verschlechterung der Schalldämmung. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Einhaltung des gesetzlich gebotenen Planungswerts von 50 dB(A) zumindest als unsicher erscheint. Unter diesen Umständen hätte sich der Regierungsrat als Rechtsmittelbehörde im Rekursverfahren auf diese Projektänderung gar nicht einlassen müssen. Er hat dies zwar ergänzend gleichwohl getan und sich mit dem revidierten Gutachten vom 2. März 2004 summarisch auseinandergesetzt. Er ist dabei zum Schluss gelangt, auch dieses revidierte Gutachten vermöge nichts daran zu ändern, dass die massgeblichen Planungswerte überschritten würden. Diese Beurteilung nahm er allerdings vor, ohne dass das AWA zuvor dazu Stellung genommen hatte; eine solche Stellungnahme erfolgte wie erwähnt erst im jetzigen Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 15. November 2004. Angesichts dessen, dass die Schlüssigkeit des revidierten Gutachtens vom 2. März 2004 sowie der sich diesem anschliessenden neuen Stellungnahme des AWA vom 15. November 2004 nach wie vor bestritten und auch zweifelhaft ist, besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, sich auf die genannte Projektänderung einzulassen. Wie erwähnt hätte dies schon der Regierungsrat nicht tun müssen. Im Ergebnis ist demnach der Regierungsrat mit der streitbetroffenen Auflage zu Recht der erst im zweiten Rekursverfahren vorgenommenen Projektänderung entgegengetreten. 4.7 Grundsätzlich dürfen die Baubehörde und die Rechtsmittelinstanzen einem Bauherrn keine Vorschriften über das zu verwendende Material und/oder die Konstruktionsweise machen, sondern haben sich damit zu begnügen, dass im Einzelfall Gewähr für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an den Schallschutz besteht. Hier liegt es jedoch nahe, dass hauptsächlich mit einer geeigneten Gebäudehülle die Eindämmung der Immissionen auf das gesetzliche Mass erreicht werden kann. So gesehen erscheint die vom Regierungsrat verfügte Auflage als zweckmässig, jedenfalls nicht rechtsverletzend. Mit der Verwendung einer wirksamen Einfügungsdämpfung wird die Wahrscheinlichkeit einer übermässigen Belärmung der Anstösser wesentlich verringert. Welches Material die K AG für die Einhaltung des Planungsgrenzwerts von 50 dB(A) nachts verwendet, ist ihre Sache. Es bleibt der Bauherrin überlassen, ob sie das Projekt mit der vom Regierungsrat verlangten Einfügungsdämpfung De von mindestens 20 dB(A) realisiert oder die Lärmimmissionen mit anderen, bislang ungeprüften Massnahmen auf das gesetzliche Mass von 50 dB(A) in der Nacht senkt. Im letztgenannten Fall hätte sie beim Gemeinderat ein Projektänderungsgesuch zu stellen. Dass der ausreichende Schallschutz möglicherweise höhere Kosten nach sich zieht, hat wie gesagt die Bauherrin durch die Wahl eines hinsichtlich des Lärmschutzes ungünstigen Standorts selbst zu vertreten. 5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung beider Beschwerden. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, die Gerichtskosten zu einem Drittel der im Ergebnis mehrheitlich obsiegenden K AG und zu zwei Dritteln den mit dem Antrag auf Bauverweigerung unterliegenden beschwerdeführenden Nachbarn aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG für die Zusprechung von Parteientschädigungen sind weder mit Bezug auf die teilweise unterliegenden privaten Parteien noch – mangels eines besonderen Aufwands – mit Bezug auf den Gemeinderat Q erfüllt. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nrn. I.1 – I.7 je zu 2/21, unter solidarischer Haftung aller für 2/3 des Betrags, und der Beschwerdeführerin Nr. II zu 1/3 auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden, soweit eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird. 6. Mitteilung an … |