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Geschäftsnummer: VB.2004.00402  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.01.2005
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Gleichgeschlechtliche Partnerschaft Was die Intensität der heute rund vier Jahre dauernden Partnerschaft angeht, beabsichtigen die Beschwerdeführer, zusammen zu wohnen und sich entsprechend ihrem Partnerschaftsvertrag gegenseitig auch in Zukunft zu unterstützen. Die eingereichten Unterlagen lassen durchaus darauf schliessen, dass die Beziehung in der Vergangenheit intensiv und echt war. Die Beschwerdeführer haben ihre Situation ausführlich und genau geschildert, während das Gericht gewisse Umstände durch eine Zeugenbefragung hat erhärten können. Unter Würdigung aller Umstände besteht kein Anlass, an der Schilderung zu zweifeln, wonach es sich um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung handelt. Damit käme die Hinderung ihres Zusammenlebens einer Verletzung des Privatlebens gleich, welches den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geniesst. Weil praktisch keine konkreten öffentlichen Interessen gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz sprechen, überwiegen damit die privaten Interessen und hätte das Gesuch um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gutgeheissen werden müssen. Gutheissung der Beschwerde, Zusprechung einer Parteientschädigung.
 
Stichworte:
ART. 8 EMRK
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
GELEBTE BEZIEHUNG
GLEICHGESCHLECHTLICHKEIT
HOMOSEXUELL
KUBA
ÖFFENTLICHES INTERESSE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PARTNERSCHAFTSVERTRAG
PRIVATLEBENSSCHUTZ
RECHTSGÜTERABWÄGUNG
REGISTRIERUNG
SEITENSPRUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZEUGENEINVERNAHME
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Der 1971 geborene kubanische Staatsangehörige B reiste am 18. Juni 2003 mit einem Besuchervisum in die Schweiz, wo er sich zuerst im Kanton X aufhielt. Am 11. September 2003 stellte er bei der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Bekannten, dem 1949 geborenen Schweizer D. Die Direktion für Soziales und Sicherheit erteilte B am 17. Oktober 2003 eine befristete Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Registrierung der Partnerschaft mit D. Kurz vor Ablauf der Bewilligung ersuchte B zusammen mit dem 1972 geborenen Schweizer A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Registrierung ihrer Partnerschaft. Am 23. April 2004 lehnte das Migrationsamt der Direktion für Soziales und Sicherheit das Gesuch ab mit der Begründung, die Voraussetzung der früheren Kurzaufenthaltsbewilligung – Registrierung der Partnerschaft mit D – sei dahin gefallen und die Voraussetzungen für eine Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei A seien nicht gegeben.

II.  

Einen Rekurs von A und B wies der Regierungsrat am 18. August 2004 ab, im Wesentlichen, weil nicht genügend Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die beiden Rekurrenten eine tiefe und dauerhafte Beziehung unterhielten. Für einen ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch sei ihre Partnerschaft nicht "hinreichend stabilisiert". Die während längerer Zeit intensiv geführte Beziehung von B zu D stelle diejenige mit A ernsthaft in Frage.

III.  

Durch ihre Rechtsvertreterin stellten A und B am 23. September 2004 dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde die Anträge, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei B (Beschwerdeführer 2) die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Lebenspartner A (Beschwerdeführer 1) zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beschwerdebeklagten Direktion für Soziales und Sicherheit. Während sich diese nicht vernehmen liess, stellte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, allenfalls darauf nicht einzutreten.

Am 24. November 2004 befragte eine Abordnung des Verwaltungsgerichts D als Zeugen. An der Zeugeneinvernahme waren die beiden Beschwerdeführer mit ihrer Anwältin zugegen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen Anspruch aus Bundes- oder Völkerrecht hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

1.2 Wie der Regierungsrat zutreffend und unbestritten ausgeführt hat – und worauf das Gericht verweisen kann (vgl. § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG) –, kommen als anspruchsbegründende Normen für das Zusammenleben gleichgeschlechtlicher Paare nur die das Familien- und Privatleben garantierenden Vorschriften von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – hier inhaltlich deckungsgleich – Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Frage. Diese Vorschriften können einen Rechtsanspruch für die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung beinhalten, weshalb das Gericht auf die Beschwerde einzutreten hat. Ob aufgrund der konkreten Umstände und Voraussetzungen der mögliche Anspruch zu einer Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 führen muss, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen.

2.  

Im Zug einer Änderung der Rechtsprechung befand das Bundesgericht, dass gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht nur unter das Recht auf Achtung des Privatlebens fallen, sondern dass dieses Recht geeignet sein kann, einen Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG zu begründen (BGE 126 II 425 E. 3 ff.; auch zum Folgenden). Von einem Eingriff in das Privatleben kann indessen nur gesprochen werden, wenn eine (durch die fremdenpolizeiliche Massnahme bewirkte) Beeinträchtigung eine gewisse Schwere aufweist, was ein qualifiziertes Verhältnis voraussetzt. Für die Beziehung heisst dies mit anderen Worten, dass diese eine nahe, echte und tatsächlich gelebte sein muss, damit der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügende Ausländer oder Schweizer beziehungsweise sein gleichgeschlechtlicher ausländischer Partner sich für die Bewilligungserteilung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (beziehungsweise und künftig nicht mehr angeführt: Art. 13 Abs. 1 BV) berufen kann. Dabei spielt "die bisherige Dauer der Beziehung bzw. des gemeinsamen Haushalts eine zentrale Rolle; daneben ist die Intensität der Partnerschaft aufgrund zusätzlicher Faktoren – wie etwa der Art und des Umfangs einer vertraglichen Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten, des Integrationswillens und der Integrationsfähigkeit bzw. der Akzeptanz in den jeweiligen Familien und im Bekannten- und Freundeskreis der Betroffenen – zu belegen" (BGE 126 II 425 E. 3c/bb, mit Hinweisen). Diesem Leitentscheid BGE 126 II 425 lag eine Beziehung zweier Frauen zugrunde, welche im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht sechs Jahre gedauert hatte; das Gericht qualifizierte sie als nahe, echt und trotz – distanzbedingter – Schwierigkeiten gelebt. Eine wechselseitige Integration in der jeweiligen Heimat der Partnerin sei ebenfalls erfolgt. Die Frage, ob ein Zusammenleben möglich sei, berühre das Privatleben der betroffenen Personen. Bei der Prüfung, ob die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Partnerin recht- und verhältnismässig sei, stellte das Bundesgericht einmal fest, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK für einen (fremdenpolizeilichen) Eingriff in das geschützte Rechtsgut grundsätzlich vorhanden seien; namentlich die gesetzliche Grundlage der Massnahme und deren Legitimation im Rahmen eines demokratischen Staats durch die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl, die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer. Ebenfalls prüfte das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Rahmen der allgemeinen verfassungsmässigen Gebote. Das schweizerische Ausländerrecht baue auf dem Prinzip auf, dass unter dem Vorbehalt der gesetzlichen und konventionsrechtlichen Ausnahmen kein grundsätzlicher Anspruch auf Bewilligung des Aufenthalts bestehe. Im konkreten Fall sei die Bewilligungsbehörde dem allgemeinen gesetzlichen Gebot des Schutzes des Landes vor Überfremdung gefolgt. Das Bundesgericht bezeichnete die Verhältnismässigkeit der Massnahme zwar als "heikel", weil keine polizeilichen Gründe gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung sprächen (BGE 126 II 425 E. 5c). Dennoch überwögen die öffentlichen Interessen, weil die betroffenen Personen ihre Beziehung schwergewichtig im Ausland – dem Heimatstaat der ausländischen Partnerin – gelebt hätten. Es sei ihnen weiterhin zumutbar, die Beziehung im Ausland zu leben oder, mit Unterbrüchen im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts, in der Schweiz. Abgesehen von persönlichen Präferenzen zu Gunsten der Schweiz hätten die Beschwerdeführerinnen keine "spezifischen Gründe, welche die Verlegung des Aufenthalts in die Schweiz nahelegten oder gebieten würden" geltend gemacht. Unter diesen Umständen habe die kantonale Bewilligungsbehörde ihr Ermessen weder konventions- noch bundesrechtswidrig gehandhabt. Dass durch die Aufenthaltsbewilligung einer einzigen Person die (von Gesetzes wegen anzustrebende) Ausgeglichenheit des Verhältnisses zwischen der einheimischen und der ausländischen Wohnbevölkerung beziehungsweise des Arbeitsmarkts nicht in Frage gestellt werde, treffe zwar zu, müsse jedoch nicht dazu führen, dass im Rahmen der restriktiven Einwanderungs- und Aufenthaltsbewilligungsmaximen der Staat verpflichtet sei, eine Bewilligung zu erteilen (BGE 126 II 425 E. 5c/bb und dd).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführer führen aus, dass ihre Beziehung im November 2000 auf Kuba entstanden sei, wo der Beschwerdeführer 1 in einer Sprachausbildung, später als Student an der Universität Havanna, geweilt habe. Im Lauf der letzten dreieinhalb Jahre habe der Beschwerdeführer 2 mehrmals eine befreundete Familie im Kanton X besucht und dort auch Deutschkurse in einer Sprachschule belegt. Die beiden Beschwerdeführer hätten sich wiederholte Male sowohl auf Kuba als auch in der Schweiz getroffen; der Beschwerdeführer 2 habe in der Schweiz auch beim Beschwerdeführer 1 gewohnt. Während der Trennungszeiten hätten sie in telefonischem und brieflichem Kontakt gestanden. Es handle sich um eine stabile, ernsthafte und liebevolle Beziehung trotz schwierigen Bedingungen. Im Sommer 2003 sei es zu einer – vorübergehenden – Trennung gekommen, als deren Folge der Beschwerdeführer 2 eine Beziehung zum ihm seit geraumer Zeit bekannten Schweizer D aufgenommen habe. Anschliessend hätten die beiden im September 2003 einen Partnerschaftsvertrag abgeschlossen. Als es darum gegangen wäre, diesen zu verlängern beziehungsweise nach Ablauf der sechs Monate Wartefrist registrieren zu lassen, sei die Beziehung mit D längst aufgelöst gewesen; diese habe nur bis November 2003 gedauert. Der Grund habe darin gelegen, dass der Beschwerdeführer 2 die frühere Beziehung mit dem Beschwerdeführer 1 wieder aufgenommen habe. Im Rückblick müsse die Beziehung zu D als Trotzreaktion interpretiert werden. Dass der Beschwerdeführer 2 mit D eine Beziehung und einen Partnerschaftsvertrag eingegangen sei, habe aber auch – aus der Sicht von Beschwerdeführer 2 – mit der Unsicherheit und Angst über die zukünftige Aufenthaltssituation zu tun gehabt: In der Schweiz sei seine Aufenthaltsberechtigung immer nur befristet gewesen und in Kuba habe man ihm bei jeder Ausreise ins Ausland zusätzliche Schwierigkeiten gemacht. Er habe damit rechnen müssen, dass ihm irgendwann die Ausreise nicht mehr erlaubt werde, was jede Rückreise aus der Schweiz nach Kuba zu einer Belastung habe werden lassen. Weil im Herbst 2003 sein früherer Partner, der Beschwerdeführer 1, nach einem Aufenthalt in der Schweiz wieder nach Kuba zurückgekehrt sei und er, der Beschwerdeführer 2, sich mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz befunden habe, sei er aus Enttäuschung und einer gewissen Verzweiflung heraus die Beziehung zu D eingegangen und habe kurzfristig in die vertragliche Registrierung dieser Beziehung eingewilligt. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz sei die frühere Beziehung im Dezember 2003 wieder aufgenommen worden. Diese sei inzwischen mit einem Partnerschaftsvertrag als gefestigte und auf Dauer angelegte Verbindung auch nach aussen deklariert worden, wogegen die Beziehung zu D im beidseitigen Einverständnis aufgelöst sei.

In der Zeugenbefragung bestätigte D im Wesentlichen die Schilderungen des Beschwerdeführers 2 und auch dessen Interpretation der kurzen gemeinsamen Beziehung (Prot. S. 3 ff; auch zum Folgenden). So schilderte der Zeuge D, welcher sich als Fotograf in den letzten Jahren regelmässig in Kuba aufgehalten hatte, dass er den Beschwerdeführer 2 zwar gekannt habe, dass sich aber eine nähere und intime Beziehung erst im Sommer 2003, als der Beschwerdeführer 2 in die Schweiz zu seinen Bekannten im Kanton X gekommen sei, angebahnt habe. Der Zeuge selbst sei wenig geübt gewesen in festen Beziehungen und habe eine solche begrüsst. Der Gedanke, dass sein Partner aus fremdenpolizeilichen Gründen hätte wegreisen müssen, sei ihm allerdings unerträglich gewesen, was zum Partnerschaftsvertrag geführt habe. Er habe bereits im Sommer 2003 sukzessive erfahren, dass der Beschwerdeführer 2 in der jüngeren Vergangenheit nicht nur mit einiger Regelmässigkeit in die Schweiz gekommen sei, um Bekannte zu besuchen und Deutsch zu lernen, sondern dass da noch eine andere Person eine Rolle gespielt habe. Er, der Zeuge, sei aber davon ausgegangen, dass die Beziehung seines Freundes zum Beschwerdeführer 1 abgeschlossen und dieser nach Kuba zurückgekehrt sei. Diese Erwartungen seien allerdings mit dem Auftauchen des Beschwerdeführers 1 im Herbst 2003 enttäuscht worden, habe doch der Beschwerdeführer 2 mit dem Auftauchen seines früheren Partners sich wieder diesem zugewandt und ihm gegenüber keine Zuneigung mehr zum Ausdruck gebracht. Für ihn, den Zeugen, sei es klar gewesen, dass die alte Beziehung wieder aufgelebt sei, worauf er sich zurückgezogen habe.

Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde ein gewisses Verständnis dafür ausgedrückt, dass die drei bis vier Monate dauernde Beziehung des Beschwerdeführers 2 mit D in Verbindung mit dem Partnerschaftsvertrag die Fremdenpolizeibehörden irritiert habe. Im richtigen Zusammenhang und unvoreingenommen betrachtet, sei es aber eine unrichtige – und unfaire – Interpretation der Fakten, wenn daraus der Schluss gezogen werde, die beiden Beschwerdeführer unterhielten heute keine nahe, feste und auf Dauer angelegte Beziehung. Im Übrigen hätten diese nicht nur die Fakten ausführlich geschildert, sondern bereits im Rekursverfahren unzählige Beweismittel eingereicht. Weil diese offenbar nicht genügt hätten, reichten sie mit der Beschwerdeschrift zusätzlich rund 20 Briefe und Erklärungen von Bekannten zu den Akten, welche bestätigten, dass die Beschwerdeführer seit geraumer Zeit als Paar aufgetreten seien und ihre Beziehung von Drittpersonen als echte und enge wahrgenommen worden sei. Dadurch, dass der Regierungsrat die Akten nicht gewürdigt habe, beruhe sein Entscheid auf falschen Tatsachen; im Übrigen seien die Verfahrensrechte der (heutigen) Beschwerdeführer verletzt worden.

3.2 Tatsächlich ging der Regierungsrat davon aus, dass die Beziehung des Beschwerdeführers 2 zu D bereits im Juni 2002 angefangen habe. Anlässlich der Zeugeneinvernahme wurde auf die Unstimmigkeit in der Zeitangabe zwischen dem Schreiben des Beschwerdeführers 2 an das Migrationsamt vom 15. Oktober 2003 (Eingangsstempel) und den Darstellungen in der Beschwerdeschrift – wonach die eigentliche Beziehung im Sommer 2003 aufgenommen worden sei – hingewiesen. Im Wesentlichen bestätigte der Zeuge, welcher auf die Wahrheitspflicht hingewiesen worden war, dass die eigentliche Beziehung, soweit diese über das blosse Kennenlernen hinausgegangen war, im Sommer 2003 angefangen habe: "Als er (der Beschwerdeführer 2) im letzten Sommer, also im Jahr 2003, hier war, hat sich die Beziehung zwischen uns entwickelt" (Prot. S. 5). Die gleiche Schilderung findet sich in einer ausführlichen Darstellung der Abläufe des Beschwerdeführers 1 an seine Anwältin vom 17. März 2004 (S. 3). In den Akten finden sich sodann Fotos eines gemeinsamen Besuchs der beiden Beschwerdeführer im "Heiratspavillon" an der Expo 02, was nicht dafür spricht, dass bereits in jenem Herbst eine intime Beziehung mit D bestand. Es kann deshalb vom Sachverhalt ausgegangen werden, dass die "Fremdbeziehung" des Beschwerdeführers 2 mit D vom Juni/Juli bis November 2003 gedauert hat. Unbestritten – unter anderem bestätigt durch die mit der Beschwerde eingereichte Korrespondenz – ist sodann, dass die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern seit November 2000 besteht und – mit besagtem Unterbruch – bis heute andauert.

4.  

4.1 Die Annahme der Beschwerdegegnerin und des Regierungsrats, wonach die Beziehung zu D als "während längerer Zeit intensiv geführte Partnerschaft" zu betrachten sei, und sich angesichts derselben der Einwand, es handle sich um eine "Trotzreaktion" von kurzer Dauer, als aktenwidrig, unglaubwürdig und zweckgerichtet erweise, lässt sich damit nicht aufrecht halten. Auszugehen ist nach Ansicht des Gerichts vielmehr davon, dass die Beziehung zu D auf den besagten Zeitraum Sommer/Herbst 2003 beschränkt war und deshalb nicht gesagt werden kann, diese stelle wegen ihrer Dauer die Beziehung zum Beschwerdeführer 1 in Frage. Letztere dauerte unbestritten bis zum Entscheid der Vorinstanz rund dreieinhalb Jahre. Das Gericht ist überdies der Meinung, dass die umfangreichen von den Beschwerdeführern eingereichten Akten und Dokumente ein Bild ergeben, welches die Annahme zulässt, es handle sich um eine Beziehung von einer gewissen Intensität. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht kann den Beschwerdeführern jedenfalls nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten das ihnen Zumutbare zum Beweis oder Beweisangebot für ihre Sachverhaltsbehauptungen nicht beigebracht. Auch die Beweggründe, warum es im Sommer 2003 zum (vorübergehenden) Zerwürfnis in der Beziehung der beiden Beschwerdeführer gekommen sein soll, erscheinen als glaubhaft. Bereits in der – erwähnten – umfassenden Darstellung des Sachverhalts vom 17. März 2004 schilderten die Beschwerdeführer das schwierige Aufenthaltsproblem des Beschwerdeführers 2 auf glaubhafte Weise. So ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 2 nicht ohne weiteres in seine Heimat einreisen konnte beziehungsweise wollte, wohin der Beschwerdeführer 1 soeben, nachdem er sich wegen des Todesfalls seines Vaters vorübergehend in der Schweiz aufgehalten hatte, wieder zurückgekehrt war, um sein Studium fortzusetzen. Der Beschwerdeführer 2 befand sich in einer beengenden Lage, was seinen Aufenthalt sowohl in der Heimat wie im Ausland anging. Wenn er anführt, sich aus Trotz und einer gewissen Verzweiflung D zugewandt zu haben, ist dies nachvollziehbar. In dieses Bild passt auch, dass ein bis drei Monate später ein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen und den Fremdenpolizeibehörden vorgelegt wurde. Kaum war der Beschwerdeführer 1 wieder in die Schweiz, blühte die frühere Beziehung sofort wieder auf, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass die Beziehung zu D auch die Folge einer Notlage des Beschwerdeführers 2 war.

4.2 Ob die Beziehung der Beschwerdeführer den Anforderungen der Rechtsprechung an Dauerhaftigkeit, Intensität und Echtheit entspricht, beurteilt sich nicht nur aufgrund der bisherigen Dauer, sondern der gesamten Umstände des Einzelfalls. Bei der Dauer kann im Wesentlichen von rund vier Jahren ausgegangen werden. Was die Intensität angeht, beabsichtigen die Beschwerdeführer, zusammen zu wohnen und sich, entsprechend ihrem Partnerschaftsvertrag, gegenseitig in der Gegenwart und Zukunft zu unterstützen. Die eingereichten Unterlagen und Dokumente lassen durchaus darauf schliessen, dass die Beziehung in der Vergangenheit intensiv und echt war. Letztlich ist eine abschliessende Prognose auf Indizien angewiesen, weil innere Vorgänge wie gegenseitige Zuwendungen oder Zukunftsabsichten einem direkten Beweis nicht zugänglich sind. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht haben die Beschwerdeführer ihre Situation ausführlich und genau geschildert. Gewisse Umstände hat das Gericht durch eine Zeugenbefragung erhärten können. Die Aussagen des Zeugen deckten sich im Wesentlichen mit den Behauptungen der Beschwerdeführer, so dass unter Würdigung aller möglichen und relevanten Umstände kein Anlass besteht, an ihrer Schilderung zu zweifeln, wonach es sich um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung handelt. Damit käme die Hinderung ihres Zusammenlebens einer Verletzung des Privatlebens gleich, welches den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geniesst.

4.3 Ein Eingriff in das geschützte Rechtsgut ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist, für die Sicherheit einer demokratischen Gesellschaft, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Das Bundesgericht erachtet diesen Rechtfertigungskatalog als identisch mit den allgemeinen Anforderungen der Verhältnismässigkeit, wie sie in Art. 36 BV festgehalten sind. Demnach bedarf jede Beschränkung eines verfassungsmässigen Rechts einer gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen, darf mit Bezug auf das erstrebte Ziel nicht unverhältnismässig sein und ist der Kernbereich des Rechts auf jeden Fall zu wahren (BGE 126 II 425, E. 5a). An gleicher Stelle hat das Bundesgericht die gesetzliche Grundlage mit Art. 4 ANAG als ausreichend bezeichnet, obwohl diese Vorschrift eine reine Kompetenzzuweisung an eine Behörde und keine inhaltlichen Vorgaben zum Inhalt hat (E. 5b/aa). Demnach ist das den Behörden in Art. 4 ANAG eingeräumte Ermessen unter Beachtung der gesamten Ordnung des Ausländerrechts auszuüben, namentlich der Bestimmungen über den Familiennachzug sowie der bundesrätlichen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO). Der gesetzliche Auftrag besteht demzufolge im Schutz des Landes vor Überfremdung sowie der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem inländischen Arbeitsmarkt. Das Ermessen hat auch die Sicherung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes im Auge zu behalten (E. 5b/bb).

4.4 Rein zahlenmässig bewirkte der Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 als Einzelperson keine messbare Vermehrung des Anteils der ausländischen Bevölkerung. Es ist auch nicht mit Folgenachzugsbegehren von Familienangehörigen zu rechnen, sind doch die Ansprüche von Art. 7 Abs. 1 oder 17 Abs. 2 ANAG auf Nachzug von Angehörigen oder Erteilung der Niederlassungsbewilligung verheirateten Personen vorbehalten. Auch die Arbeitsmarktstruktur würde nicht merklich beeinträchtigt. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer 2 der öffentlichen Fürsorge zur Last fiele, ist durch die vertraglichen Unterstützungsverpflichtungen der beiden Beschwerdeführer erheblich gemildert und kann nicht als Faktor ins Gewicht fallen. Eine Gefährdung polizeilicher Güter stellt der Beschwerdeführer 2, dessen Leumund nach der Aktenlage untadelig ist, ebenfalls nicht dar. Zusammengefasst beschränkt sich das öffentliche Interesse auf den allgemeinen Auftrag, der sich aus dem Grundsatz ergibt, dass kein absolutes Recht auf Einreise besteht. Das allgemeine Abwehrgebot wird wiederum dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer 2 offenbar durch mehrere Aufenthalte und Beziehungen in der Schweiz nicht fremd ist und auch deutsch versteht und spricht (Prot. S. 8). Würden keine oder äusserst geringfügige private Interessen entgegenstehen, könnte aufgrund dieses allgemeinen Grundsatzes eine Bewilligung verweigert werden. Tatsächlich haben die Beschwerdeführer wenig dazu vorgebracht, warum ihr Zusammenleben in der Schweiz stattfinden müsse. Allerdings geht aus den Akten hervor, dass eine weitere Einreise des Beschwerdeführers 2 nach Kuba dessen zukünftige freie Beweglichkeit einschränken könnte und er mit einem künftigen Ausreiseverbot rechnen müsste. Sodann ist der Beschwerdeführer 1 Schweizer Staatsangehöriger. Welche Ausbildung er in Kuba absolviert hat, ist nicht bekannt. Aus wirtschaftlichen Gründen darf davon ausgegangen werden, dass eine Existenzgrundlage als Ausländer in Kuba eher schwierig, wenn nicht unmöglich wäre. Auch haben die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Zusammenleben als gleichgeschlechtliches Paar in Kuba nicht geduldet würde. Zusammengefasst haben sie insgesamt doch gute Gründe, um in der Schweiz leben zu wollen, und kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass sie ihre Beziehung bei einer Abweisung der Beschwerde ohne Schwierigkeiten an einem anderen Ort leben könnten. Weil praktisch keine konkreten öffentlichen Interessen gegen einen Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 in der Schweiz sprechen, überwiegen damit die privaten Interessen und hätte das Gesuch gutgeheissen werden müssen. In die Rechtsgüterabwägung ist auch einzubeziehen, dass für den Beschwerdeführer 2 nur eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Lebenspartner in Frage steht. Die Notwendigkeit der periodischen Verlängerung der Bewilligung ermöglicht es den Behörden, die Voraussetzungen der Erteilung zu überprüfen und gegebenenfalls die Bewilligung nicht mehr zu verlängern.

Mit der Gutheissung der Beschwerde ist der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben.

5.  

Mit dem heutigen Entscheid in der Sache und mit der erfolgten Anordnung des Vorsitzenden, dass während der Hängigkeit der Beschwerde alle Vollzugshandlungen ausgesetzt werden mussten, erübrigen sich vorsorgliche Massnahmen, wie sie die Beschwerdeführer beantragt haben. Ebenso wird das Begehren, die Beschwerdeführer seien persönlich zu befragen, hinfällig.

6.  

Gestützt auf § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sodann ist diese gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, den Beschwerdeführern für beide Verfahren eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe zu bezahlen. Diese ist, ausgehend von den von der Vertreterin eingereichten Honorarrechnungen, insgesamt mit je Fr. 2'000.- festzusetzen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrats RRB Nr. 1183 vom 18. August 2004 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer 2 die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--  Zustellungskosten,
Fr. 3'060.--  Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.    Mitteilung an …