{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00402_2005-01-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204748&W10_KEY=13823295&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e059d8a26df68bc44a6e684ca96439a1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00402"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.01.2005  VB.2004.00402"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.01.2005  VB.2004.00402"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.01.2005  VB.2004.00402"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Gleichgeschlechtliche Partnerschaft Was die Intensit\u00e4t der heute rund vier Jahre dauernden Partnerschaft angeht, beabsichtigen die Beschwerdef\u00fchrer, zusammen zu wohnen und sich entsprechend ihrem Partnerschaftsvertrag gegenseitig auch in Zukunft zu unterst\u00fctzen. Die eingereichten Unterlagen lassen durchaus darauf schliessen, dass die Beziehung in der Vergangenheit intensiv und echt war. Die Beschwerdef\u00fchrer haben ihre Situation ausf\u00fchrlich und genau geschildert, w\u00e4hrend das Gericht gewisse Umst\u00e4nde durch eine Zeugenbefragung hat erh\u00e4rten k\u00f6nnen. Unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde besteht kein Anlass, an der Schilderung zu zweifeln, wonach es sich um eine nahe, echte und tats\u00e4chlich gelebte Beziehung handelt. Damit k\u00e4me die Hinderung ihres Zusammenlebens einer Verletzung des Privatlebens gleich, welches den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geniesst. Weil praktisch keine konkreten \u00f6ffentlichen Interessen gegen einen Aufenthalt des Beschwerdef\u00fchrers 2 in der Schweiz sprechen, \u00fcberwiegen damit die privaten Interessen und h\u00e4tte das Gesuch um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gutgeheissen werden m\u00fcssen. Gutheissung der Beschwerde, Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:29:56", "Checksum": "59cc5869859ebd051c7affa325f0510b"}