I.
Mit Wiedererwägungsbeschluss vom 30. April 2004 hob
der Gemeinderat X die Sanierungsverfügung vom 22. Dezember 2003 samt dem
darin enthaltenen, bereits mit Beschluss vom 18. November 2003 genehmigten
Kostenverteiler für die Sanierung der im Eigentum der Anstösser stehenden
Schmutzwasserleitung an der R-Strasse auf und setzte einen neuen Kostenverleger
fest. Diese Sanierung betrifft die Liegenschaften R-Strasse 01-08 und 09, S-Strasse
10, 11, 12, 13 und T-Strasse 14. Mit dem Wiedererwägungsbeschluss wurde bei
zwei beteiligten Liegenschaften die für den Verteilschlüssel massgebende Zahl
der Wohneinheiten geändert. Die Liegenschaft Kat.-Nr. 15 des A an der
R-Strasse 07 wurde bezüglich der Kosten der Schmutzwasserleitung neu als zwei
Wohneinheiten gerechnet und damit mit Fr. 9'300.- (2 x Fr. 4'650.-
statt 1 x Fr. 5'167.- gemäss früherem Verleger) belastet. Die Wiedererwägung
erfolgte während eines pendenten Rekursverfahrens und führte dazu, dass der
damals rekurrierende Eigentümer einer anderen betroffenen Liegenschaft, der die
Behandlung der Liegenschaft des heutigen Beschwerdeführers beanstandet hatte,
seinen Rekurs am 12. Mai 2004 zurückzog.
II.
Mit Rekurs vom 9. Mai 2004 machte A geltend, seine
Liegenschaft sei im revidierten Kostenverleger wiederum (wie in der ursprünglichen
Verfügung vom 22. Dezember 2003) als eine Wohneinheit einzusetzen. Der
Bezirksrat Y wies den Rekurs am 6. August 2004 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. September 2004 beantragte A
dem Verwaltungsgericht, die vorinstanzlichen Beschlüsse aufzuheben und die
Sache "zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen";
sinngemäss erneuerte er damit seinen Antrag, bei der Festsetzung des
Kostenverlegers für die Sanierung der Schmutzwasser-Kanalisation bezüglich
seiner Liegenschaft von einer Wohneinheit auszugehen. Eventualiter beantragte
er, den Kostenverleger für die Sanierung der Schmutzwasser-Kanalisation
entsprechend dem Gebäudeversicherungswert der einzelnen Liegenschaften
festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat Y verzichtete auf Vernehmlassung. Der
Gemeinderat X ersuchte am 16. November 2004 um Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zog von der Gemeinde X weitere Unterlagen, insbesondere
die kommunale Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom 14. Juni
2001 sowie den Gemeinderatsbeschluss vom 18. November 2003 betreffend den
früheren Kostenverleger, bei.
Sodann wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember
2004 sämtlichen Eigentümern der von der Sanierung betroffenen anderen
Liegenschaften Gelegenheit gegeben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Von
diesen äusserte sich einzig D mit Eingabe vom 17. Januar 2005, worin eine
Verteilung der Kosten anhand des Gebäudeversicherungswerts abgelehnt wurde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten. Streitig ist lediglich der Kostenanteil für die
Schmutzwasseranschlussleitung; für die Wasseranschlussleitung ist die
Liegenschaft des Beschwerdeführers unverändert als eine Wohneinheit behandelt
worden. Der Streitwert beträgt damit Fr. 4'133.-, weshalb zur Behandlung
der Streitsache nicht die Kammer, sondern der Einzelrichter zuständig ist (§ 38
Abs. 2 VRG).
2.
Gesetzliche Grundlage für die streitbetroffene
Kostenverlegung bilden § 15 Abs. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes
zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (GewässerschutzG, LS 711.1)
sowie die gestützt auf § 7 GewässerschutzG erlassene Verordnung über die
Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde X vom 14. Juni 2001 (SEVO).
Gemäss § 15 Abs. 4 GewässerschutzG sind Erstellung, Unterhalt und Reinigung
der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke Sache der Grundeigentümer nach
Massgabe der diesbezüglichen kommunalen Vorschriften. Gemäss Art. 6.1 SEVO
trägt der jeweilige Eigentümer die Kosten für den Unterhalt und die Sanierung
der Anlagen. Wie die Kosten für die Sanierung der Anschlussleitungen unter die
beteiligten Liegenschaften bzw. Eigentümer zu verteilen sei, ergibt sich nicht
unmittelbar aus diesen oder aus anderen Vorschriften. Für die Verlegung müssen
daher Grundsätze aus verwandten Rechtsgebieten herangezogen werden. Hier
handelt es sich um die Sanierung von Hausanschlussleitungen für die
Liegenschaften eines eng begrenzten Gebiets. Es liegt eine ähnliche Situation
vor wie bei der Kostenverlegung im Quartierplanverfahren nach §§ 123 ff.
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; vgl.
insbesondere §§ 146 und 177 PBG). Zugleich sind die streitbetroffenen
Kostenanteile aber auch mit Kausalabgaben vergleichbar, zumal die Finanzierung
der öffentlichen Abwasserleitungen weit gehend durch solche Abgaben
(Anschlussgebühren und Mehrwertsbeiträge; vgl. Art. 6.2.1 und 6.2.3 SEVO)
erfolgt; es rechtfertigt sich daher, für die Verlegung der hier streitbetroffenen
Kosten der Sanierung privater Leitungen die Grundsätze des Abgaberechts zu
berücksichtigen.
Gebühren für die Abwasserentsorgung haben namentlich das
Kostendeckungsprinzip, das Äquivalenzprinzip sowie das Verursacherprinzip zu
beachten (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl
104/2003, S. 505 ff., insbesondere S. 520, 522 und 530). Das
Kostendeckungsprinzip spielt im vorliegenden Fall von vornherein keine Rolle,
weil klar ist, dass die Gesamtkosten der Sanierung – und nur diese – auf die
beteiligten Grundstücke bzw. Grundeigentümer zu verlegen sind. Das
Verursacherprinzip wird bezügliche der Kosten der Abwasserentsorgung in Art. 60a
des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR
814.20) statuiert. Danach sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau,
Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der öffentlichen Zwecken dienenden
Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden
werden. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips
(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) und des Willkürverbots (Art. 9
BV), dass eine Kausalabgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum
objektiven Wert der bezogenen Leistung oder des abgegoltenen Vorteils stehen
darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 122 I 279 E. 6c
S. 289; 121 I 230 E. 3g/bb S. 238). Das Äquivalenzprinzip
belässt aber nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen weiten
Rahmen für Pauschalierungen.
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin hat die streitbetroffenen Kosten nach Wohneinheiten verlegt.
Sie weist darauf hin, dass diese Art der Verlegung ihrer ständigen Praxis
entspreche. Erstmals in der Beschwerde verficht der Beschwerdeführer
eventualiter eine Verlegung nach Massgabe des Gebäudeversicherungswerts.
Prozessual gesehen handelt es sich dabei nicht um ein neues Begehren (welches
bei Veränderung des Streitgegenstands unzulässig wäre), sondern um einen neuen
Rechtsstandpunkt, den der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Einwand,
die Verlegung nach der Zahl der Wohneinheiten sei rechtswidrig, einnimmt. Das
Verwaltungsgericht hat primär diesen Haupteinwand zu prüfen. Dass der
Beschwerdeführer ihn erstmals im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
vorbringt, während er im vorinstanzlichen Rekursverfahren lediglich die
Behandlung seiner Liegenschaft als zwei Wohneinheiten gerügt hatte, schadet ihm
nichts (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52
N. 7).
Der diesbezüglichen Beurteilung der Vorinstanzen ist dabei
beizupflichten; die Verlegung nach Wohneinheiten stellt eine zulässige Methode
dar, welche mit dem Verursacher- und dem Äquivalenzprinzip grundsätzlich
vereinbar ist; denn sie steht jedenfalls in einem engeren oder weiteren
Zusammenhang mit der Nutzweise und Nutzungsintensität der Liegenschaften, deren
Anschlussleitungen saniert worden sind. Allerdings ist bei der Anwendung dieser
Methode für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Ergebnisses (des einzelnen
Kostenanteils) auch von erheblicher Bedeutung, was unter einer Wohneinheit zu
verstehen ist. Dieser Aspekt hängt eng mit der schon im Rekursverfahren unter
den Parteien kontroversen Frage zusammen, ob die (als Einfamilienhaus gebaute)
Liegenschaft Kat.-Nr. 15 des Beschwerdeführers als eine oder als zwei
Wohneinheiten zu behandeln sei. Dabei geht es insofern nicht um die Auslegung
eines so genannten unbestimmten Rechtsbegriffes, als die massgebenden
gesetzlichen Vorschriften das fragliche Kriterium (Wohneinheit) nicht ausdrücklich
vorsehen; wie erwähnt lässt sich ihnen für die Verlegung überhaupt keine Regel
entnehmen. Wird aber die von der Beschwerdegegnerin gewählte Art der Verlegung
(nach Wohneinheiten) grundsätzlich anerkannt, so bedarf dieser Begriff
gleichwohl in ähnlicher Weise der Klärung, wie wenn er im Gesetz selber
verwendet würde.
3.2 Der
Gemeinderat X hält die Behandlung der Liegenschaft als zwei Wohneinheiten vorab
deswegen für gerechtfertigt, weil der ursprünglich als Einfamilienhaus
konzipierte Bau aufgrund der am 4. Dezember 1990 erteilten baurechtlichen
Bewilligung in ein Zweifamilienhaus umgebaut worden sei. Mit dem Einbau einer
zusätzlichen Küche und einer weiteren Nasszelle im erweiterten Dachgeschoss sei
– wie in der Umbaubewilligung festgehalten – eine unabhängige Zweitwohnung
entstanden. Sowohl das Dach- wie auch das Erdgeschoss wiesen damit heute eigene
Wohn- und Sanitärräume auf.
Der Bezirksrat hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Der
Begriff der Wohneinheit sei unabhängig von der Anzahl und der Grösse der
Zimmer, welche dazu gehören, zu definieren. Als Wohneinheiten gälten gemäss
üblichem Sprachgebrauch Ein-, Zwei- oder Dreizimmerwohnungen und auch
Einfamilienhäuser, ungeachtet von der Zahl und der Grösse der einzelnen Räume
sowie der Zahl der Personen, welche darin lebten. Entscheidend sei, dass in der
betreffenden Einheit ein selbstständiges Wohnen innerhalb eines abgeschlossenen
Bereichs möglich sei, was hier bezüglich des Dachgeschosses in der Liegenschaft
des Rekurrenten zutreffe; daran ändere nichts, dass Keller und Waschküche nur
durch die Wohneinheit im Erdgeschoss zugänglich seien. Aus dem Umstand, dass
die Liegenschaft des Rekurrenten bezüglich der Erhebung von Kehrichtgebühren,
Fernseh- und Radiogebühren sowie hinsichtlich der Bemessung des Eigenmietwerts
als Einfamilienhaus behandelt werde, könne er nichts zu seinen Gunsten
ableiten, weil diesbezüglich andere Rechtsgrundlagen massgebend seien.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, sein Haus habe nur
einen Eingang; das Treppenhaus im Innern sei zudem nicht gegenüber
verschiedenen Wohneinheiten abgeschlossen; es handle sich daher um ein
Einfamilienhaus bzw. um eine einzige Wohneinheit. Dass zwei Nasszellen und zwei
Küchen vorhanden seien, rechtfertige die Annahme von zwei Wohneinheiten nicht;
damit sei allenfalls mehr Komfort für die Bewohner, nicht aber zwingend ein
grösserer Wasserverbrauch verbunden. Halte man schon an dem problematischen
Verteilschlüssel (Verlegung nach der Zahl von Wohneinheiten) fest, dürfe dies jedenfalls
nicht dazu führen, dass bei baulichen Verhältnissen wie den vorliegenden in unsachgemässer
Weise von zwei Wohneinheiten ausgegangen werde.
3.3 In dem
sowohl vom Bezirksrat wie auch vom Beschwerdeführer (mit unterschiedlichen
Schlussfolgerungen) angerufenen Entscheid RB 1992 Nr. 65 setzte sich
das Verwaltungsgericht mit dem Begriff "Wohneinheiten" auseinander,
wie er in den gestützt auf § 237 Abs. 2 PBG erlassenen
Zugangsnormalien des Regierungsrats vom 9. Dezember 1987 (LS 700.5)
verwendet wird. Dieses Urteil bildet für den vorliegenden Fall nur eine beschränkte
Entscheidungshilfe, weil sich das Gericht darin nicht im Einzelnen zur Frage
geäussert hat, welche räumliche Gegebenheiten die Annahme verschiedener
Wohneinheiten in der gleichen Liegenschaft rechtfertigen. Immerhin hat es
festgehalten, dass Einfamilienhäuser Wohneinheiten darstellten, und zwar
ungeachtet von Zahl und Grösse der einzelnen Räume. Daraus kann geschlossen
werden, dass der Umbau eines als Einfamilienhaus konzipierten Wohnhauses selbst
bei Einbau weiterer Küchen und Sanitärräume nicht ohne weiteres die Annahme
mehrerer Wohneinheiten rechtfertigt. Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers
dürfte es sich diesbezüglich um einen Grenzfall handeln.
Es fragt sich, ob die Betrachtungsweise der
Beschwerdegegnerin nicht schon deswegen zu schützen sei, weil ihr bei der
Anwendung ihres eigenen kommunalen Rechts eine erhebliche Beurteilungs- und
Entscheidungsfreiheit zusteht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19, § 50
N. 8). Das ist zu verneinen. Wie erwähnt lässt sich dem kommunalen Recht
überhaupt keine Regel entnehmen, wie die von den Liegenschafteneigentümern zu
tragenden Kosten der Sanierung der privaten Abwasserleitungen zu verlegen sind.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf eine "ständige Praxis" beruft,
bezieht sich diese offenkundig lediglich auf die gewählte Methode (Verlegung
nach der Zahl von Wohneinheiten), nicht aber darauf, dass bei Liegenschaften,
die in ihrer baulichen Ausgestaltung im Innern mit jener des Beschwerdeführers
vergleichbar wären, zwei Wohneinheiten anzunehmen seien. Bei der
Konkretisierung des von der Gemeinde verwendeten Begriffs der Wohneinheit geht
es daher nicht um die Auslegung und Anwendung kommunalen Rechts.
Der Umstand, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers vor
dem Ausbau des Dachgeschosses klarerweise ein Einfamilienhaus war und dass das
Dachgeschoss auch nach dem Umbau keinen räumlich vom übrigen Haus abgetrennten
Wohnbereich bildet, spricht gegen die Annahme einer zweiten Wohneinheit. Es kommt
hinzu, dass die Annahme einer zweiten Wohneinheit im Zusammenhang mit der
streitbetroffenen Kostenverlegung im Widerspruch zur Behandlung der
Liegenschaft mit Bezug auf verschiedene Gebühren (insbesondere der
Kehrichtgebühren) und auf die steuerliche Bewertung steht, was auch der
Bezirksrat einräumt. Bei einer Gesamtwürdigung erweist sich die Belastung des Beschwerdeführers
mit einem Kostenanteil, welcher zwei Wohneinheiten entspricht, als
rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Rekurskosten
sowie die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im
angemessenen Betrag von Fr. 800.- zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 6. August
2004 sowie der Beschluss des Gemeinderats X vom 30. April 2004 werden
aufgehoben. Die Sache wird zur Neufestsetzung des Kostenverlegers im Sinn der Erwägungen
an den Gemeinderat X zurückgewiesen.
2. Die Kosten
des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 900.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer binnen 30 Tagen nach
Zustellung dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6. Mitteilung
an …