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Geschäftsnummer: VB.2004.00406  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.02.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 10.05.2005 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Sanierung einer Kanalisationsleitung


Dichtigkeitsprüfung für private Schmutzwasserleitung: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichs (E.1). Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer einen Dichtigkeitsnachweis erbringen muss (E.2). Für die von der Gemeinde verlangte Dichtigkeitsprüfung besteht eine gesetzliche Grundlage (E.3). An der Anfechtung der Erwägungen eines Entscheids besteht kein schutzwürdiges Interesse (E.4). Die Kostenverlegung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E.5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Kostenfolge (E.7).
 
Stichworte:
ABWASSERLEITUNG
GEWÄSSERSCHUTZ
PRÜFUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A. Der Gemeinderat X beschloss am 29. März 2001, das gemeinsame private, im Eigentum von B (Hauseigentümerin Vers.-Nr. 01) und A (Hauseigentümer Vers.-Nr. 02) befindliche Schmutzwasserleitungsstück zwischen dem Kontrollschacht beim Bach und der im Eigentum der Gemeinde befindlichen Hauptleitung sei durch eine neue Steinzeugleitung zu ersetzen, und räumte den betroffenen Eigentümern dafür eine Frist von einem Monat ein. Gegen diesen Beschluss gelangte A mit Rechtsmitteln zunächst an den Bezirksrat Y, dann an das Verwaltungsgericht Zürich und schliesslich an das Bundesgericht. Alle Instanzen wiesen die erhobenen Rechtsmittel ab, zuletzt das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2002.

B. Hierauf beschloss die Werkkommission X am 19. März 2003 den beiden betroffenen Hauseigentümern eine letzte Möglichkeit zu geben, die private Schmutzwasserkanalisation in eigener Regie zu sanieren. Es sei ein vorbereitetes Einverständnis zur privaten Sanierung mit genauen Fristen abzugeben, welches innerhalb 15 Tagen unterschrieben an die Werkabteilung X einzureichen sei. Nach erfolgter Sanierung sei ein Kanalfernsehuntersuch (VHS-Video und Untersuchungsbericht) einzureichen. In der Folge reichte nur B das unterschriebene Einverständnis ein. Mit Schreiben vom 22. August 2003 teilte die Gemeinde X A die Durchführung der Ersatzvornahme mit. Hierauf erteilte A den Auftrag zur Sanierung der privaten Schmutzwasserkanalisation an die C, Hoch- und Tiefbau, in Y. Mit dieser Vergabe erklärte sich die Gemeinde X mit Schreiben vom 29. August 2003 einverstanden. Sie machte A darauf aufmerksam, dass die neu verlegte Kanalisationsleitung zur Bauabnahme beim Kontrollorgan der Gemeinde X für Kanalisationen, bei der D AG, Ingenieurunternehmung, in Y angemeldet werden müsse. Vor der Abnahme und der Füllprobe dürfe die Leitung nicht einbetoniert werden. Erfolge dies nicht, müsse nachträglich ein Kanalfernsehuntersuch und eine Druckprobe durchgeführt werden; dies zulasten der Eigentümer des Hausanschlusses.

Die C meldete das sanierte Schmutzwasserleitungsstück am 18. September 2003 der D AG zur Bauabnahme an. An der gleichentags durchgeführten visuellen Kontrolle stellte diese im neu verlegten Leitungsabschnitt keine Mängel fest. Eine Füllprobe konnte sie aufgrund der Leitungsführung zwischen den Kontrollschächten des Hauptkanals nicht durchführen. Sie teilte A am 19. September 2003 mit, dass über die Dichtigkeit der Leitung keine Gewissheit bestehe. Sie verlangte darum zuhanden der Gemeinde X, Abteilung Werke, von den Eigentümern des Hausanschlusses eine Dichtigkeitsprüfung zwischen dem letzten Kontrollschacht und der Einführung in den Hauptkanal. Hierfür wurde den Eigentümern eine Frist bis zum 22. Oktober 2003 angesetzt, welche Letztere unbenutzt verstreichen liessen.

C. Die Werkkommission der Gemeinde X verpflichtete mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 die Eigentümer der Liegenschaften Vers.-Nr. 01 (B) und Vers.-Nr. 02 (A) zur Erstellung eines Dichtigkeitsnachweises der privaten Schmutzwasserleitung vom letzten Kontrollschacht bis zum Einspitz in die öffentliche Hauptleitung. Dieser sei durch eine unabhängige Firma zu erstellen (Disp.-Ziff. 1). Eine Kopie des Abnahmeprotokolls der Dichtigkeitsprüfung sei innerhalb eines Monats nach Vorlage der Rechtskraft dieser Verfügung der Gemeinde X einzureichen (Disp.-Ziff. 2). Nichtbeachten der vorgenannten Frist habe gestützt auf § 340 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, Art. 63 der Verordnung über Abwasseranlagen der Gemeinde X vom 11. Juni 1982 sowie in Verbindung mit Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Polizeibusse zur Folge. Zusätzlich würden alle erforderlichen Arbeiten durch eine von der Werkabteilung X beauftragen Firma ausgeführt. Die daraus entstehenden Kosten plus bestehende und neue Aufwendungen der Verwaltung, Kontrollorgan Kanalisation und Dritter würden je zur Hälfte den beiden Eigentümern der Grundstücke weiterverrechnet (Disp.-Ziff. 3). Disp.-Ziffn. 4 und 5 hatten die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts zulasten der beiden betroffenen Grundstücke zum Gegenstand. Gemäss Disp.-Ziff. 6 wurden die Gebühren dieses Beschlusses in der Höhe von Fr. 150.- den beiden Eigentümern je zur Hälfte in Rechnung gestellt.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 14. Dezember 2003 Rekurs an den Bezirksrat Y. Der Bezirksrat Y hiess den Rekurs am 19. Mai 2004 im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Er hob Disp.-Ziff. 3 Satz 3 betreffend Kostenauflage an den Rekurrenten sowie Disp.-Ziffn. 4 und 5 auf; im Übrigen wies er den Rekurs ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten, darunter eine Staatsgebühr von Fr. 600.-, wurden den Rekursparteien je zur Hälfte auferlegt (Disp.-Ziff. 2).

III.  

A gelangte am 18. September 2004 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Da der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht aus einem früheren Verfahren noch Kosten von Fr. 310.- schuldete, wurde ihm eine Frist angesetzt, um die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten mit einem Vorschuss von Fr. 1'000.- sicherzustellen. Diese Kautionszahlung ging fristgerecht ein. Der Bezirksrat Y beantragte am 11. November 2004 die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde X ersuchte am 17. November 2004 um Abweisung der Beschwerde. A reichte am 4. Dezember 2004 eine weitere Eingabe ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Beschwerdeführer unter anderem bestreitet, dass es für die durch die Beschwerdegegnerin angeordnete Dichtigkeitsprüfung eine gesetzliche Grundlage gibt, liegt eine Streitigkeit ohne Streitwert vor, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist, soweit es die Beschwerdeschrift vom 18. September 2004 betrifft, auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Bezirksrat hiess den Rekurs des Beschwerdeführers teilweise gut, indem er unter anderem Disp.-Ziff. 3 Satz 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2003 betreffend Kostenauflage aufhob. Hingegen hob er Disp.-Ziff. 1 des vorgenannten Beschlusses nicht auf, womit der Dichtigkeitsnachweis weiterhin in erster Linie dem Beschwerdeführer obliegt. Der bezirksrätliche Entscheid kann nur dahingehend verstanden werden, dass der vom Beschwerdeführer zu veranlassende Dichtigkeitsnachweis auf Kosten der Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat (vgl. Rekursentscheid E. 4c). Sollte der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist unbenutzt verstreichen lassen, dürfte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Ersatzvornahme den Dichtigkeitsnachweis auf eigene Kosten selber veranlassen. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 292 StGB mit einer Polizeibusse zu rechnen. Vorliegend geht es also nur noch um die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Dichtigkeitsnachweis erbringen muss. Hingegen hat der vorinstanzliche Entscheid klargestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Kosten des Dichtigkeitsnachweises aufkommen muss, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den Dichtigkeitsnachweis selber erstellen lässt oder ob die Beschwerdegegnerin diesen veranlassen muss.

3.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es für den von der Werkkommission X angeordneten Dichtigkeitsnachweis der privaten Schmutzwasserleitung keine gesetzliche Grundlage gibt.

3.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) sorgen die Inhaber von Abwasseranlagen dafür, dass diese sachgemäss bedient, gewartet und unterhalten werden. Die Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen muss regelmässig überprüft werden. Gemäss Art. 15 Abs. 2 GSchG sorgen die Kantone dafür, dass die Anlagen periodisch kontrolliert werden. Das kantonale Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) überträgt den Gemeinden die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons (§ 7 Abs. 1 EG GSchG). Gemäss § 15 Abs. 4 EG GSchG sind Erstellung, Unterhalt und Reinigung der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke Sache der Grundeigentümer und richten sich nach den Vorschriften der Gemeinde. Gestützt darauf hat die Gemeinde X die Verordnung über Abwasseranlagen vom 11. Juni 1982 (VA) erlassen. Art. 39 Abs. 1 VA ordnet an, dass Leitungen und Einrichtungen nach ihrer Fertigstellung der zuständigen Behörde zur Kontrolle anzumelden sind. Art. 41 Abs. 1 VA legt fest, dass die Behörden befugt sind, die privaten Abwasserleitungen jederzeit zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen und die Behebung von Missständen anzuordnen. Gemäss Technischem Anhang zur VA vom 24. März 1986 müssen Abwasseranlagen für die Schmutzwasser wasserdicht sein.

3.2 Die Sanierung der streitbetroffenen privaten Schmutzwasserleitung wurde am 18. September 2003 abgeschlossen. Damit ist gemäss Art. 39 Abs. 1 VA eine behördliche Kontrolle nötig geworden, welche gleichentags stattfand. Die behördliche Prüfung beinhaltet auch die Überprüfung der Wasserdichtigkeit der streitbetroffenen Leitung. Damit kann sich die Anordnung der Dichtigkeitsprüfung auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen. Da eine Füllprobe zu keinem Zeitpunkt möglich war, war es zulässig, zwecks Klärung der Dichtigkeit der streitbetroffenen Leitung eine Dichtigkeitsprüfung zu verlangen.

4.  

Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Bezirksrat zu Unrecht festgestellt habe, dass er die Frist zur Sanierung der Schmutzwasserleitung verpasst habe. Die Beantwortung dieser Frage hat aber auf den Ausgang dieses Verfahrens keinen Einfluss, ergibt sich doch die Pflicht zur Durchführung einer Dichtigkeitsprüfung unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die ihm angesetzten Fristen eingehalten hat oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag eine Korrektur der Sachverhaltsdarstellung und Begründung des vorinstanzlichen Entscheids erreichen möchte, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da an der Anfechtung allein der Erwägungen eines Entscheids kein schutzwürdiges Interesse besteht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 27).

5.  

Schliesslich möchte der Beschwerdeführer "sämtliche Kosten und Verfahrenskosten, auch rückwirkend, zwingend der Gemeinde X oder dem Staate" angelastet haben. Soweit er sich damit auf die Verfahrenskosten bezieht, die im Zusammenhang mit dem Beschluss der Gemeinde X vom 29. März 2001 und den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren ergangen sind, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, da diese Entscheide längst in Rechtskraft erwachen sind. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Gebühr von Fr. 75.- für den Beschluss vom 29. Oktober 2003 zu tragen, da er – nachdem er es unterlassen hat, innert der ihm angesetzten Frist den Dichtigkeitsnachweis zu erbringen – die entsprechende Verwaltungshandlung ausgelöst hat (§ 13 Abs. 1 VRG). Ebenso wenig zu beanstanden ist die Kostenauflage der Vorinstanz. Da im vorinstanzlichen Verfahren beide Parteien teilweise unterlagen, war es zulässig, die Verfahrenskosten den Parteien dem Verfahrensausgang entsprechend je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

6.  

Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2004 schliesslich aus, dass "die damals beanstandete Reparatur der Schmutzwasserleitung durch eine sehr erfahrene sowie auch alteingesessene Tiefbaufirma C in Y sehr sauber ausgeführt und sehr gewissenhaft erledigt wurde". Dies könne belegt werden durch zwei Entscheide des Bezirksgerichts Y vom 30. März 2004 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2004, weshalb diese Entscheide vom Verwaltungsgericht beizuziehen seien. Ausserdem treffe es nicht zu, dass er renitent sei, wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen ausführt.

Die Eingabe vom 4. Dezember 2004 ist, da die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss § 53 VRG zu jenem Zeitpunkt schon längst verstrichen ist, verspätet. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können Antrag und/oder Begründung jedoch nicht mehr erweitert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 15, RB 1963 Nr. 26). Doch selbst wenn die Eingabe rechtzeitig erfolgt wäre, würde dies am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts ändern. Der Einwand, es treffe nicht zu, dass er renitent sei, bezieht sich auf die Erwägungen des
vorinstanzlichen Entscheids, welche für sich allein kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse zu begründen vermögen (vgl. vorne E. 4). Der Umstand, dass die Reparaturarbeiten sauber und gewissenhaft ausgeführt wurden, ändert nichts daran, dass die Leitung im Anschluss an die Reparatur durch die Gemeinde kontrolliert werden muss. Aus diesem Grund kann auf den Beizug der angerufenen zivilrechtlichen Entscheide verzichtet werden. Im Übrigen befindet sich der Entscheid des Obergerichts bei den Akten. Wie angemerkt werden kann, ergingen die genannten zivilrechtlichen Entscheide im summarischen Verfahren (vgl. § 213 Ziff. 2 der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976). Dieses Verfahren zeichnet sich durch Beweisbeschränkung aus. Die in diesem Verfahren ergehenden Entscheide sind daher nicht endgültiger Natur, vielmehr bleibt die endgültige Abklärung der Sachlage in einem nachfolgenden Verfahren mit vollen Beweismöglichkeiten vorbehalten (Oskar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, S. 342 f.). Damit eignen sie sich aber auch nicht zur Beweisführung im vorliegenden Verfahren.

7.  

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …