I.
A. Der Gemeinderat X beschloss am 29. März
2001, das gemeinsame private, im Eigentum von B (Hauseigentümerin Vers.-Nr. 01)
und A (Hauseigentümer Vers.-Nr. 02) befindliche Schmutzwasserleitungsstück
zwischen dem Kontrollschacht beim Bach und der im Eigentum der Gemeinde
befindlichen Hauptleitung sei durch eine neue Steinzeugleitung zu ersetzen, und
räumte den betroffenen Eigentümern dafür eine Frist von einem Monat ein. Gegen
diesen Beschluss gelangte A mit Rechtsmitteln zunächst an den Bezirksrat Y,
dann an das Verwaltungsgericht Zürich und schliesslich an das Bundesgericht.
Alle Instanzen wiesen die erhobenen Rechtsmittel ab, zuletzt das Bundesgericht
mit Urteil vom 25. November 2002.
B. Hierauf beschloss die Werkkommission X am 19. März 2003 den
beiden betroffenen Hauseigentümern eine letzte Möglichkeit zu geben, die
private Schmutzwasserkanalisation in eigener Regie zu sanieren. Es sei ein
vorbereitetes Einverständnis zur privaten Sanierung mit genauen Fristen
abzugeben, welches innerhalb 15 Tagen unterschrieben an die Werkabteilung X
einzureichen sei. Nach erfolgter Sanierung sei ein Kanalfernsehuntersuch
(VHS-Video und Untersuchungsbericht) einzureichen. In der Folge reichte nur B
das unterschriebene Einverständnis ein. Mit Schreiben vom 22. August 2003
teilte die Gemeinde X A die Durchführung der Ersatzvornahme mit. Hierauf
erteilte A den Auftrag zur Sanierung der privaten Schmutzwasserkanalisation an
die C, Hoch- und Tiefbau, in Y. Mit dieser Vergabe erklärte sich die Gemeinde X
mit Schreiben vom 29. August 2003 einverstanden. Sie machte A darauf
aufmerksam, dass die neu verlegte Kanalisationsleitung zur Bauabnahme beim
Kontrollorgan der Gemeinde X für Kanalisationen, bei der D AG, Ingenieurunternehmung,
in Y angemeldet werden müsse. Vor der Abnahme und der Füllprobe dürfe die
Leitung nicht einbetoniert werden. Erfolge dies nicht, müsse nachträglich ein
Kanalfernsehuntersuch und eine Druckprobe durchgeführt werden; dies zulasten
der Eigentümer des Hausanschlusses.
Die C meldete das sanierte
Schmutzwasserleitungsstück am 18. September 2003 der D AG zur Bauabnahme
an. An der gleichentags durchgeführten visuellen Kontrolle stellte diese im neu
verlegten Leitungsabschnitt keine Mängel fest. Eine Füllprobe konnte sie
aufgrund der Leitungsführung zwischen den Kontrollschächten des Hauptkanals
nicht durchführen. Sie teilte A am 19. September 2003 mit, dass über die
Dichtigkeit der Leitung keine Gewissheit bestehe. Sie verlangte darum zuhanden
der Gemeinde X, Abteilung Werke, von den Eigentümern des Hausanschlusses eine Dichtigkeitsprüfung
zwischen dem letzten Kontrollschacht und der Einführung in den Hauptkanal.
Hierfür wurde den Eigentümern eine Frist bis zum 22. Oktober 2003
angesetzt, welche Letztere unbenutzt verstreichen liessen.
C. Die Werkkommission der Gemeinde X verpflichtete
mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 die Eigentümer der Liegenschaften
Vers.-Nr. 01 (B) und Vers.-Nr. 02 (A) zur Erstellung eines
Dichtigkeitsnachweises der privaten Schmutzwasserleitung vom letzten Kontrollschacht
bis zum Einspitz in die öffentliche Hauptleitung. Dieser sei durch eine unabhängige
Firma zu erstellen (Disp.-Ziff. 1). Eine Kopie des Abnahmeprotokolls der
Dichtigkeitsprüfung sei innerhalb eines Monats nach Vorlage der Rechtskraft
dieser Verfügung der Gemeinde X einzureichen (Disp.-Ziff. 2).
Nichtbeachten der vorgenannten Frist habe gestützt auf § 340 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975, Art. 63 der Verordnung über
Abwasseranlagen der Gemeinde X vom 11. Juni 1982 sowie in Verbindung mit Art. 292
des Strafgesetzbuches (StGB) eine Polizeibusse zur Folge. Zusätzlich würden
alle erforderlichen Arbeiten durch eine von der Werkabteilung X beauftragen Firma
ausgeführt. Die daraus entstehenden Kosten plus bestehende und neue Aufwendungen
der Verwaltung, Kontrollorgan Kanalisation und Dritter würden je zur Hälfte den
beiden Eigentümern der Grundstücke weiterverrechnet (Disp.-Ziff. 3).
Disp.-Ziffn. 4 und 5 hatten die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts
zulasten der beiden betroffenen Grundstücke zum Gegenstand. Gemäss Disp.-Ziff. 6
wurden die Gebühren dieses Beschlusses in der Höhe von Fr. 150.- den
beiden Eigentümern je zur Hälfte in Rechnung gestellt.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 14. Dezember
2003 Rekurs an den Bezirksrat Y. Der Bezirksrat Y hiess den Rekurs am 19. Mai
2004 im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Er hob Disp.-Ziff. 3 Satz 3
betreffend Kostenauflage an den Rekurrenten sowie Disp.-Ziffn. 4 und 5 auf; im
Übrigen wies er den Rekurs ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten,
darunter eine Staatsgebühr von Fr. 600.-, wurden den Rekursparteien je zur
Hälfte auferlegt (Disp.-Ziff. 2).
III.
A gelangte am 18. September 2004 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids. Da der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht aus
einem früheren Verfahren noch Kosten von Fr. 310.- schuldete, wurde ihm
eine Frist angesetzt, um die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten mit
einem Vorschuss von Fr. 1'000.- sicherzustellen. Diese Kautionszahlung
ging fristgerecht ein. Der Bezirksrat Y beantragte am 11. November 2004
die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde X ersuchte am 17. November
2004 um Abweisung der Beschwerde. A reichte am 4. Dezember 2004 eine
weitere Eingabe ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41
in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da der Beschwerdeführer unter anderem bestreitet, dass es für die
durch die Beschwerdegegnerin angeordnete Dichtigkeitsprüfung eine gesetzliche
Grundlage gibt, liegt eine Streitigkeit ohne Streitwert vor, weshalb die Kammer
zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist, soweit es die Beschwerdeschrift vom 18. September 2004
betrifft, auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Bezirksrat hiess den Rekurs des
Beschwerdeführers teilweise gut, indem er unter anderem Disp.-Ziff. 3 Satz 3
des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2003 betreffend
Kostenauflage aufhob. Hingegen hob er Disp.-Ziff. 1 des vorgenannten Beschlusses
nicht auf, womit der Dichtigkeitsnachweis weiterhin in erster Linie dem Beschwerdeführer
obliegt. Der bezirksrätliche Entscheid kann nur dahingehend verstanden werden, dass
der vom Beschwerdeführer zu veranlassende Dichtigkeitsnachweis auf Kosten der
Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat (vgl. Rekursentscheid E. 4c). Sollte
der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist unbenutzt verstreichen lassen,
dürfte die Beschwerdegegnerin im Sinne einer Ersatzvornahme den
Dichtigkeitsnachweis auf eigene Kosten selber veranlassen. In diesem Fall hätte
der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 292 StGB mit einer Polizeibusse zu
rechnen. Vorliegend geht es also nur noch um die Frage, ob der Beschwerdeführer
überhaupt einen Dichtigkeitsnachweis erbringen muss. Hingegen hat der
vorinstanzliche Entscheid klargestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die
Kosten des Dichtigkeitsnachweises aufkommen muss, unabhängig davon, ob der
Beschwerdeführer den Dichtigkeitsnachweis selber erstellen lässt oder ob die
Beschwerdegegnerin diesen veranlassen muss.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass
es für den von der Werkkommission X angeordneten Dichtigkeitsnachweis der
privaten Schmutzwasserleitung keine gesetzliche Grundlage gibt.
3.1
Gemäss Art. 15 Abs. 1 des eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) sorgen die Inhaber von
Abwasseranlagen dafür, dass diese sachgemäss bedient, gewartet und unterhalten
werden. Die Funktionsfähigkeit von Abwasseranlagen muss regelmässig überprüft
werden. Gemäss Art. 15 Abs. 2 GSchG sorgen die Kantone dafür, dass
die Anlagen periodisch kontrolliert werden. Das kantonale Einführungsgesetz zum
Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) überträgt den
Gemeinden die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der
Gewässerschutzbestimmungen des Bundes und des Kantons (§ 7 Abs. 1 EG
GSchG). Gemäss § 15 Abs. 4 EG GSchG sind Erstellung, Unterhalt und
Reinigung der Abwasseranlagen der einzelnen Grundstücke Sache der
Grundeigentümer und richten sich nach den Vorschriften der Gemeinde. Gestützt
darauf hat die Gemeinde X die Verordnung über Abwasseranlagen vom 11. Juni
1982 (VA) erlassen. Art. 39 Abs. 1 VA ordnet an, dass Leitungen und
Einrichtungen nach ihrer Fertigstellung der zuständigen Behörde zur Kontrolle
anzumelden sind. Art. 41 Abs. 1 VA legt fest, dass die Behörden
befugt sind, die privaten Abwasserleitungen jederzeit zu kontrollieren oder
kontrollieren zu lassen und die Behebung von Missständen anzuordnen. Gemäss
Technischem Anhang zur VA vom 24. März 1986 müssen Abwasseranlagen für die
Schmutzwasser wasserdicht sein.
3.2
Die Sanierung der streitbetroffenen privaten
Schmutzwasserleitung wurde am 18. September 2003 abgeschlossen. Damit ist
gemäss Art. 39 Abs. 1 VA eine behördliche Kontrolle nötig geworden,
welche gleichentags stattfand. Die behördliche Prüfung beinhaltet auch die
Überprüfung der Wasserdichtigkeit der streitbetroffenen Leitung. Damit kann
sich die Anordnung der Dichtigkeitsprüfung auf eine genügende gesetzliche
Grundlage stützen. Da eine Füllprobe zu keinem Zeitpunkt möglich war, war es
zulässig, zwecks Klärung der Dichtigkeit der streitbetroffenen Leitung eine
Dichtigkeitsprüfung zu verlangen.
4.
Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer,
dass der Bezirksrat zu Unrecht festgestellt habe, dass er die Frist zur
Sanierung der Schmutzwasserleitung verpasst habe. Die Beantwortung dieser Frage
hat aber auf den Ausgang dieses Verfahrens keinen Einfluss, ergibt sich doch
die Pflicht zur Durchführung einer Dichtigkeitsprüfung unabhängig davon, ob der
Beschwerdeführer die ihm angesetzten Fristen eingehalten hat oder nicht. Soweit
der Beschwerdeführer mit seinem Antrag eine Korrektur der
Sachverhaltsdarstellung und Begründung des vorinstanzlichen Entscheids
erreichen möchte, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, da an der
Anfechtung allein der Erwägungen eines Entscheids kein schutzwürdiges Interesse
besteht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 27).
5.
Schliesslich möchte der Beschwerdeführer "sämtliche
Kosten und Verfahrenskosten, auch rückwirkend, zwingend der Gemeinde X oder dem
Staate" angelastet haben. Soweit er sich damit auf die Verfahrenskosten
bezieht, die im Zusammenhang mit dem Beschluss der Gemeinde X vom 29. März
2001 und den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren ergangen sind, ist auf
die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, da diese Entscheide längst in
Rechtskraft erwachen sind. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer die ihm auferlegte
Gebühr von Fr. 75.- für den Beschluss vom 29. Oktober 2003 zu tragen,
da er – nachdem er es unterlassen hat, innert der ihm angesetzten Frist den
Dichtigkeitsnachweis zu erbringen – die entsprechende Verwaltungshandlung
ausgelöst hat (§ 13 Abs. 1 VRG). Ebenso wenig zu beanstanden ist die
Kostenauflage der Vorinstanz. Da im vorinstanzlichen Verfahren beide Parteien
teilweise unterlagen, war es zulässig, die Verfahrenskosten den Parteien dem Verfahrensausgang
entsprechend je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
6.
Der Beschwerdeführer führt in seiner
Eingabe vom 4. Dezember 2004 schliesslich aus, dass "die damals beanstandete Reparatur der
Schmutzwasserleitung durch eine sehr erfahrene sowie auch alteingesessene
Tiefbaufirma C in Y sehr sauber ausgeführt und sehr gewissenhaft erledigt
wurde". Dies könne belegt werden durch zwei Entscheide des Bezirksgerichts
Y vom 30. März 2004 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. August
2004, weshalb diese Entscheide vom Verwaltungsgericht beizuziehen seien.
Ausserdem treffe es nicht zu, dass er renitent sei, wie die Vorinstanz in ihren
Erwägungen ausführt.
Die Eingabe vom
4. Dezember 2004 ist, da die dreissigtägige Beschwerdefrist gemäss § 53
VRG zu jenem Zeitpunkt schon längst verstrichen ist, verspätet. Nach Ablauf der
Beschwerdefrist können Antrag und/oder Begründung jedoch nicht mehr erweitert
werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 15, RB 1963 Nr. 26). Doch
selbst wenn die Eingabe rechtzeitig erfolgt wäre, würde dies am Ergebnis des
vorliegenden Verfahrens nichts ändern. Der Einwand, es treffe nicht zu, dass er
renitent sei, bezieht sich auf die Erwägungen des
vorinstanzlichen Entscheids, welche für sich allein kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse
zu begründen vermögen (vgl. vorne E. 4). Der Umstand, dass die
Reparaturarbeiten sauber und gewissenhaft ausgeführt wurden, ändert nichts
daran, dass die Leitung im Anschluss an die Reparatur durch die Gemeinde
kontrolliert werden muss. Aus diesem Grund kann auf den Beizug der angerufenen
zivilrechtlichen Entscheide verzichtet werden. Im Übrigen befindet sich der
Entscheid des Obergerichts bei den Akten. Wie angemerkt werden kann, ergingen
die genannten zivilrechtlichen Entscheide im summarischen Verfahren (vgl. § 213
Ziff. 2 der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976).
Dieses Verfahren zeichnet sich durch Beweisbeschränkung aus. Die in diesem Verfahren
ergehenden Entscheide sind daher nicht endgültiger Natur, vielmehr bleibt die
endgültige Abklärung der Sachlage in einem nachfolgenden Verfahren mit vollen
Beweismöglichkeiten vorbehalten (Oskar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 7. A., Bern 2001, S. 342 f.). Damit eignen sie
sich aber auch nicht zur Beweisführung im vorliegenden Verfahren.
7.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Mitteilung an …