{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00407_2005-02-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204808&W10_KEY=13823295&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e1fac7acfb25e36ddfa595d5b70c5ff5"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00407"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.02.2005  VB.2004.00407"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.02.2005  VB.2004.00407"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.02.2005  VB.2004.00407"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung nach Art. 24 - 24d bzw. 37a RPG | Nachtr\u00e4gliche Baubewilligung f\u00fcr Erstellung einer Scheune (inzwischen als Werkhof f\u00fcr Tiefbauunternehmung verwendet) und f\u00fcr Umnutzung eines Umschlagplatzes (inzwischen baugewerblich genutzt); Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands; Wiederherstellungsfrist Das Beschwerdeverfahren ist nicht zu sistieren (E. 1). Das nachtr\u00e4glich eingereichte Aktenst\u00fcck dient dem Beweis einer bereits fr\u00fcher erhobenen Behauptung und ist zu ber\u00fccksichtigen. Ein Augenschein ist nicht notwendig (E. 2). Scheune: Der Bau der Scheune wurde 1980 bewilligt. Unklar ist, ob unter der damaligen Rechtslage die Baubewilligung von der Baudirektion ausdr\u00fccklich genehmigt wurde. Der Bauherr durfte aber von einer Genehmigung ausgehen. Die Bewilligung bezog sich auf eine Scheune f\u00fcr landwirtschaftliche Zwecke, nicht aber auf die Nutzung als Werkhof (E. 4.1.1 f.). Die Scheune war nach dem 1980 geltenden Recht nicht bewilligungsf\u00e4hig (E. 4.2. am Anfang) und ist es auch nicht nach der heutigen Rechtslage (E. 4.2.1, 4.2.3): Die Voraussetzungen f\u00fcr Bauten in Streusiedlungsgebieten nach Art. 39 RPV (zur zweifelhaften Gesetzm\u00e4ssigkeit: E. 4.2.2) sind nicht erf\u00fcllt (fraglich, ob \"Geb\u00e4udekomplex\"; Tiefbauunternehmung ist kein K l e i n gewerbe). Umschlagplatz: Der Platz diente urspr\u00fcnglich einer standortgebundenen forstwirtschaftlichen Nutzung. Die seit 1981 verfolgte nicht standortgebundene baugewerbliche Nutzung kann auch gest\u00fctzt auf Art. 24c und Art. 37a RPG nicht nachtr\u00e4glich bewilligt werden (E. 5). Wiederherstellung: Die Nichtreaktion der \u00f6rtlichen Baubeh\u00f6rde seit 23 Jahren steht unter den konkreten Umst\u00e4nden der Anordnung der Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands nicht entgegen. Dem Bauherrn musste die Bedeutung der baurechtlichen Hindernisse f\u00fcr die Umnutzung der Scheune und f\u00fcr die baugewerbliche Nutzung des Umschlagplatzes bewusst sein (E. 6.2 f.). Wiederherstellungsfrist: Die Frist ist angesichts der langen Duldung des baurechtswidrigen Zustands bis zum Erreichen des AHV-Alters des Bauherrn und Unternehmers (Ende 2008) zu verl\u00e4ngern.\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde des Bauherrn (in Bezug auf Wiederherstellungsfrist)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:30:10", "Checksum": "9f1625ba002f7015115917a5c8844ec7"}