{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.12.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00412_02-12-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204660&W10_KEY=4467139&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f30c09d33c41426596173d6b5d780cd1"}, "Num": [" VB.2004.00412"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.02.1  VB.2004.00412"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.02.1  VB.2004.00412"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.02.1  VB.2004.00412"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | R\u00fcckwirkende Ausrichtung der nicht eingestellten Unterst\u00fctzungsgelder f\u00fcr die Monate Januar und Februar 2004: Zust\u00e4ndigkeit (E.1). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Pflicht, die Akten in einem geordneteten und \u00fcbersichtlichen Zustand einzureichen, nur unzureichen erf\u00fcllt (E.2). Befolgt der Sozialhilfeemp\u00e4nger Anordnungen der F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde nicht, d\u00fcrfen Sozialhilfeleistungen gek\u00fcrzt werden. Dies ist der Fall, wenn der Sozialhilfeemp\u00e4nger seine Mitwirkungspflicht verletzt (E.3.1). Geht es um Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempf\u00e4ngers zu verbessern, ist allenfalls eine vollst\u00e4ndige Einstellung der Leistungen zul\u00e4ssig, wenn sich der Hilfeempf\u00e4nger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten. Geht es um Missachtung von Anordnungen, die auf die Abkl\u00e4rung der f\u00fcr die Gew\u00e4hrung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verh\u00e4ltnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der Bed\u00fcrftigkeit nicht beseitigt werden k\u00f6nnen (E.3.2). Die Beschwerdegegnerin durfte sich zu Recht veranlasst sehen, die Einkommensverh\u00e4ltnisse der Beschwerdef\u00fchrerin n\u00e4her zu \u00fcberpr\u00fcfen und die weitere Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen vom Ergebnis dieser Abkl\u00e4rungen abh\u00e4ngig zu machen (E.4.1). Die Beschwerdegegnerin durfte im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Dezember 2003 zu Recht annehmen, dass aufgrund der damals vorliegenden unvollst\u00e4ndigen Unterlagen die erheblichen Zweifel an der Bed\u00fcrftigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin nicht beseitigt worden seien (E.4.2). Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin die fehlendene Unterlagen im Januar und M\u00e4rz 2004 nachgereicht hatte, beschloss die Beschwerdegegnerin die Wiederaufnahme der Unterst\u00fctzung ab M\u00e4rz 2004. Das Nachreichen der fehlenden Unterlagen im Rechtsmittelverfahren begr\u00fcndet aber keinen Anspruch auf nahtlose Ausrichtung der Sozialhilfe (vorliegend die Monate Januar und Februar 2004) (E.4.3). Kostenfolge (E.5)"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:14:50", "Checksum": "88fe55f18486e3353ea1a85083a9644c"}