I.
A. A ist im grafisch-gestalterischen Gewerbe tätig und wird seit 1992
durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Ab März
2002 wurde sie (vorläufig) in das so genannte Chancenmodell der Stadt Zürich
aufgenommen, ein Integrationsprojekt mit dem Zweck, eigene Bemühungen des
Betroffenen um eine soziale und arbeitsmarktliche Integration zu stärken.
Teilnehmer an diesem Projekt, die einer bestimmten, vereinbarten Tätigkeit (so
genannte Gegenleistung) nachgehen, erhalten als finanziellen Anreiz eine so
genannte Gegenleistungspauschale, die anstelle des Grundbedarfs II in die
Bedarfsrechnung aufgenommen wird. Sofern der Teilnehmer keine Bereitschaft zur
vereinbarten Gegenleistung bekundet oder sofern überhaupt keine
Gegenleistungsvereinbarung mit ihm zustande kommt, wird weder die
Gegenleistungspauschale noch der Grundbedarf II ausbezahlt (vgl. die
diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen der städtischen Fürsorgebehörde vom 12. Juni
2001).
Die Einzelfallkommission der
Fürsorgebehörde Zürich verweigerte A mit Entscheid vom 17. Februar 2003 ab
September 2002 die Ausrichtung einer Gegenleistungspauschale sowie auch des
Grundbedarfs II, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Die Geschäftsprüfungskommission
der Fürsorgebehörde wies die dagegen erhobene Einsprache am 9. September
2003 ab und forderte die Einsprecherin zugleich auf, eine Festanstellung auch
in branchenfremden Tätigkeitsbereichen zu suchen und diese Bemühungen ab November
2003 gegenüber der zuständigen Sozialberaterin monatlich zu belegen; bei Säumnis
habe A mit einer weiteren Kürzung der Sozialhilfeleistungen zu rechnen. Einem
allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung. Den dagegen am 21. Oktober
2003 erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Zürich am 18. Dezember 2003
teilweise gut. Er erwog, der Grundbedarf II hätte der Rekurrentin mangels
vorangehender Androhung für die Zeit vom September 2002 bis September 2003
nicht verweigert werden dürfen, weshalb die diesbezüglichen Beträge von
insgesamt Fr. 1'227.- nachzuzahlen seien; ab Oktober 2003 dürften die
Leistungen, zunächst für zwölf Monate, um den Grundbedarf II gekürzt werden.
B. Weil A in ihrem Rekurs vom 21. Oktober
2003 gegen den Einspracheentscheid vom 9. September 2003 unter anderem
ausgeführt hatte, dass sie mit den Einnahmen aus ihrer Tätigkeit gerade ihren
materiellen und betrieblichen Aufwand decken könne, während sie offenbar früher
nie Einkünfte deklariert hatte, entschloss sich die zuständige Sozialberaterin
zu einer näheren Abklärung der Einkommensverhältnisse. Nachdem A einen ersten
Besprechungstermin unter Hinweis auf das laufende Rekursverfahren abgesagt
hatte, wurde sie am 5. November 2003 erneut zu einer Besprechung, nunmehr
auf den 26. November 2003, vorgeladen, mit der Aufforderung, detaillierte
Geschäftsbuchhaltungen ab 1997, Steuererklärungen einschliesslich Beilagen ab
2000 sowie Bank-Kto.-Auszüge ab Februar 2003 vorzulegen, sowie unter der
Androhung, dass bei Säumnis die Unterstützungsleistungen wegen fehlendem
Nachweis der wirtschaftlichen Notlage mittels anfechtbarer Verfügung durch die
Einzelfallkommission eingestellt würden.
Die Einzelfallkommission der städtischen
Fürsorgebehörde gelangte in der Folge zum Schluss, anlässlich der Besprechung
vom 26. November 2003 habe A die verlangten Unterlagen nur teilweise
vorgelegt; zudem habe sie in Missachtung der im Einspracheentscheid vom 9. September
2003 erfolgten Auflage weder bisherige Stellenbemühungen dokumentiert noch sich
bereit erklärt, künftig solche Bemühungen zu belegen. Die Einzelfallkommission
beschloss daher am 16. Dezember 2003, die Unterstützungsleistungen für A
würden "mangels Nachweis der wirtschaftlichen Notlage" per 31. Dezember
2003 eingestellt (Disp.-Ziff. 1). Auf ein neues Unterstützungsgesuch werde
erst eingetreten, wenn A näher bezeichnete Unterlagen (Steuererklärung 2002
inklusive Beilagen, Bank-Kontoauszüge des Bankkontos bei der Credit Suisse ab 1. Januar
1997 bis 10. September 2003, Postcheck-Kontoauszüge ab 1. Januar 1997
bis 30. November 2003) vorlege (Disp.-Ziff. 2). Bei einer allfälligen
Wiederaufnahme von Unterstützungsleistungen werde der monatliche Grundbedarf I
um 15 % vorerst für die Dauer von 6 Monaten gekürzt, solange A sich nicht
aktiv um eine Festanstellung bemühe und ihre diesbezüglichen Bemühungen ab
November 2003 dokumentiere (Disp.-Ziff. 3).
C. Hierauf reichte A am 4. Januar
2004 ihrer Sozialberaterin verschiedene Unterlagen ein, welche von ihr im
Hinblick auf die Besprechung vom 26. November 2003 verlangt worden, damals
aber nicht vorgelegt worden waren. Sodann erhob sie am 6. Januar 2004 bei
der Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde Einsprache gegen den
Leistungsentscheid vom 16. Dezember 2003.
Die zuständige Sozialberaterin teilte ihr
am 22. März 2004 mit, aufgrund der nachgereichten Unterlagen werde die
Unterstützung rückwirkend ab 1. März 2004 wieder aufgenommen, wobei der
Grundbedarf II nicht ausgerichtet werde. Gleichentags überwies sie die Unterstützungsleistungen
für März und April 2004 von insgesamt Fr. 3'118.-.
Die Geschäftsprüfungskommission wies die
am 6. Januar 2004 erhobene Einsprache am 30. März 2004 ab, wobei sie
einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzog.
II.
Gegen den Einspracheentscheid vom 30. März
2004 gelangte A am 17. Mai 2004 an den Bezirksrat Zürich und verlangte die
rückwirkende Auszahlung der Unterstützungsleistungen für die Monate Januar und
Februar 2004. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 19. August 2004 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. September
2004 erneuerte A ihren Rekursantrag um Ausrichtung der Unterstützungsleistungen
für die Monate Januar und Februar 2004. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich
sowie der Bezirksrat beantragten ohne weitere Bemerkungen Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c
Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die vorliegenden Akten bieten nur knapp
eine hinreichende Grundlage, um den Sachverhalt, von denen die Vorinstanzen bei
ihrer Beschlussfassung ausgingen, zu überprüfen bzw. auch nur nachzuvollziehen.
Das liegt nicht daran, dass die Sozialbehörde der Stadt Zürich als
Beschwerdegegnerin die massgebenden Akten nicht eingereicht hätte, sondern
daran, dass die – umfangreichen – Sozialakten ohne detailliertes
Aktenverzeichnis und ohne jede Strukturierung und Nummerierung eingereicht
worden sind. Die Beschwerdegegnerin ist zwar nach § 58 VRG nicht
verpflichtet, von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Beschwerdeantwort
Gebrauch zu machen. Als Behörde ist sie jedoch nach § 57 Abs. 1
Satz 1 VRG verpflichtet, die Akten in einem geordneten und übersichtlichen
Zustand einzureichen. Dies ergibt sich aus ihrer Untersuchungs- und
Mitwirkungspflicht gemäss § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2
lit. b VRG. Im Übrigen erfordert auch die Gewährleistung des
Akteneinsichtsrechts nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG,
dass den dazu Berechtigten ein geordnetes Dossier zur Verfügung gestellt werden
kann. Auf diese Obliegenheit hat das Verwaltungsgericht das Sozialdepartement
der Stadt Zürich bereits im Zusammenhang mit einem früheren Verfahren
(VB.2000.00221) aufmerksam gemacht (vgl. separates Schreiben vom 26. Juli
2000 an das Sozialdepartement, JV.2000.00017). Da im vorliegenden Fall der
Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten ist, kann hier von einer Rückweisung
zur Verbesserung abgesehen werden. Den zusätzlichen Umtrieben ist jedoch bei
der Kostenverlegung Rechnung zu tragen (vgl. E. 5). Sollten in künftigen
Verfahren betreffend Sozialhilfe wiederum ungeordnete Dossiers eingereicht
werden, behält sich das Gericht zudem deren Rückweisung zur Verbesserung vor.
3.
3.1
Gemäss § 24 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG, in der hier anwendbaren Fassung vom 4. November 2002) können
Sozialhilfeleistungen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende Anordnungen der
Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder
falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert,
Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen missachtet. Er
muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen
worden sein, wobei ein solcher Hinweis mit der Anordnung verbunden werden kann.
§ 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV)
konkretisiert die gestützt auf § 24 SHG zulässigen Leistungskürzungen in
quantitativer Hinsicht; danach darf dadurch der Lebensunterhalt des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet werden.
Die "Anordnungen", deren
Missachtung gemäss § 24 SHG zu einer Leistungskürzung führen können,
knüpfen, wie die in dieser Bestimmung nicht abschliessend genannten Anwendungsfälle
zeigen, an zwei verschiedene Aspekte der den Sozialhilfeempfänger treffenden
Mitwirkungspflicht an. Zum einen hat er über seine Verhältnisse Auskunft zu
erteilen, soweit dies für die Beurteilung seiner Hilfebedürftigkeit – ob
überhaupt ein Anspruch bestehe und wie die Hilfe zu bemessen sei – erforderlich
und zweckmässig ist (vgl. § 18 SHG und § 28 SHV). Diese Pflicht zur
Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft den Hilfesuchenden nicht
nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während der
Dauer der Unterstützung. Denn bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe
handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft;
die Hilfeleistung steht daher unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse;
der Hilfebezüger ist verpflichtet, solche Änderungen von sich aus zu melden (§ 28
SHV), und ebenso hat die Behörde alle hängigen Hilfefälle von Amtes wegen
mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Eine Mitwirkungspflicht trifft den
Hilfeempfänger sodann im Hinblick auf das Ziel der Sozialhilfe, das soziale
Existenzminimum (und nur dieses) zu gewährleisten sowie die Wiederintegration
in den Arbeitsmarkt und damit die Loslösung von dieser Hilfe zu erreichen. Zu
diesem Zweck kann gemäss § 21 SHG die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen
und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (vgl. § 23
SHV, welcher § 21 SHG konkretisiert). Während derartige auf ein bestimmtes
Verhalten des Hilfeempfängers abzielende Auflagen direkt mit Rekurs anfechtbar
sind, trifft dies auf Auflagen zur Abklärung der Hilfebedürftigkeit in der
Regel nicht zu (vgl. RB 1998 Nr. 34 und Nr. 35).
3.2
Aus § 24 SHG und § 24 SHV kann nicht
abgeleitet werden, die wirtschaftliche Hilfe dürfe bei der Missachtung von
Anordnungen lediglich gekürzt, das heisst unter keinen Umständen vollständig
eingestellt werden. Geht es um Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist eine vollständige Einstellung
der Leistungen allenfalls zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich
weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten; diesfalls
rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von § 14
SHG, jedenfalls keine Notlage im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) vor; denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den
verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es
nicht, dass die betroffene Person in Not gerät; der verfassungsrechtliche
Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist,
für sich zu sorgen (vgl. BGr, 4. März 2003, 2P.147/2002, E.3.2). Geht es
um die Missachtung von Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung
und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen (also
prozessrechtlich um so genannte verfahrensleitende Anordnungen zur Klärung des
anspruchbegründenden Sachverhalts), kann sich die Verweigerung oder die Einstellung
von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung der
verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an der
Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (Richtlinien der schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002 [SKOS-Richtlinien],
Kap. A.8.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2004,
herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3 S. 3;
VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00049, E. 4c). Wenn Sozialhilfeleistungen
unter den dargelegten engen Voraussetzungen nicht nur gekürzt, sondern gänzlich
eingestellt werden, erweist sich dies – namentlich bei Missachtung von der
Abklärung der Verhältnisse dienenden Auflagen – auch insofern als verfassungsrechtlich
unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand
hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein kooperatives Verhalten
herbeizuführen. In diesem Sinn ist denn auch im vorliegenden Fall die am 16. Dezember
2003 "mangels Nachweis der wirtschaftlichen Notlage" verfügte
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. Dezember 2003 mit der
weiteren Anordnung verbunden worden, auf ein neues Unterstützungsgesuch werde
(erst) wieder eingetreten, wenn die Beschwerdeführerin näher bezeichnete Unterlagen
vorlege.
4.
Die Vorinstanzen haben die Einstellung
der Sozialhilfe per 31. Dezember 2003 in ihren Beschlüssen vom 16. Dezember
2003, 30. März 2004 und 19. August 2004 damit begründet, dass
aufgrund von Ausführungen der Beschwerdeführerin in dem gegen den (früheren)
Einspracheentscheid vom 9. September 2003 erhobenen Rekurs vom 21. Oktober
2003 der Verdacht aufgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren
früheren Behauptungen Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt
habe. Deswegen sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. November
2003 aufgefordert worden, an der auf den 26. November 2003 angesetzten
Besprechung näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Dieser Auflage sei sie nur
ungenügend nachgekommen, weshalb die erheblichen Zweifel an ihrer Unterstützungsbedürftigkeit
nicht beseitigt und die Leistungen per 31. Dezember 2003 androhungsgemäss
eingestellt worden seien.
4.1
Der im Einspracheentscheid vom 9. September
2003 enthaltenen Bemerkung, zu den "eigenen Mitteln" gehöre "im
Sinne der Selbsthilfe neben dem Einkommen und dem Vermögen der Hilfesuchenden (§ 16
Abs. 2 SHV) auch deren Arbeitskraft", hatte die Beschwerdeführerin in
der Rekursschrift vom 21. Oktober 2003 unter anderem entgegengehalten:
"Dieses 'kostbare Gut' Arbeitskraft und Zeit setze ich gerne ein, um
raschmöglichst wieder finanzielle Unabhängigkeit zu erreichen. Genau daran
arbeite ich auch bereits seit längerer Zeit, wenn auch derzeit noch ohne grosse
finanzielle Einkünfte. Abgesehen davon bin ich nicht die Einzige, welche in der
jetzigen Wirtschaftslage keine finanziell nennenswerte Einkünfte erzielt.
Immerhin erwirtschafte ich derzeit das, was ich an materiellem und
betrieblichem … Aufwand habe. Nicht jedoch die Miete und den Lebensunterhalt."
Aufgrund dieser Aussagen durfte sich die Sozialbehörde, wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, durchaus veranlasst sehen, die Einkommensverhältnisse
der Beschwerdeführerin näher zu überprüfen und die weitere Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen vom Ergebnis dieser Abklärungen abhängig zu machen. Fest
steht sodann, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 26. November
2003 nicht alle Unterlagen, die von ihr mit Schreiben vom 5. November 2003
verlangt worden waren, vorlegte. Nicht eingereicht wurden die Steuererklärungen
ab 2002 sowie die Geschäftsbuchhaltungen ab 1997. Auch bei Fehlen einer
eigentlichen Buchhaltung wäre es der Beschwerdeführerin nach zutreffender
Würdigung der Vorinstanzen möglich und zumutbar gewesen, innert der ihr angesetzten
Frist Angaben über ihre Geschäftstätigkeit zu machen und diesbezügliche Belege
einzureichen. Da im Schreiben vom 5. November 2003 für den Säumnisfall die
Einstellung der Leistungen angedroht worden war, ist das fragliche Vorgehen der
Sozialbehörde in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Daran ändert nichts, dass die
Sozialbehörde ihre ergänzende Untersuchung während des noch laufenden
Rekursverfahrens betreffend den früheren Einspracheentscheid vom 9. September
2003 aufgenommen und die heute streitbetroffene Verfügung vom 16. Dezember
2003 noch vor Abschluss jenes Verfahrens (welches erst mit dem Rekursentscheid
vom 18. Dezember 2003 abgeschlossen wurde) getroffen hat. Jenes Verfahren
betraf ein anderes Thema, nämlich die Verweigerung der Gegenleistungspauschale
im Rahmen des so genannten Chancenmodells, in das die Beschwerdeführerin
vorläufig aufgenommen worden war, bzw. die in diesem Zusammenhang ebenfalls
beschlossene Streichung des Grundbedarfs II.
4.2
Die Einstellung der Leistungen rechtfertigte sich
allerdings nur dann, wenn die Einzelfallkommission im Zeitpunkt der
Beschlussfassung am 16. Dezember 2003 aufgrund der damals vorliegenden
unvollständigen Unterlagen annehmen durfte, die erheblichen Zweifel an der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin seien nicht beseitigt worden. Dies ist zu
bejahen. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der Einzelfallkommission war
vertretbar.
4.3
In der Folge ist die Ausrichtung der
wirtschaftlichen Hilfe an die Beschwerdeführerin ab März 2004 wieder
aufgenommen worden. Hieraus kann diese jedoch bezüglich der streitbetroffenen
Einstellung für die Monate Januar und Februar nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Wiederaufnahme der Unterstützung erfolgte deswegen, weil die Beschwerdeführerin
der mit der Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2003 verbundenen neuen
Auflage (vgl. Disp.-Ziff. 2 jener Verfügung) nachgekommen war, indem sie
im Januar 2004 die fehlenden Unterlagen nachgereicht und zudem anfangs März 2004
die zuständige Quartierberatungsstelle schriftlich zu Erkundigungen bei verschiedenen
Grossbanken ermächtigt hatte (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Januar
2004 an das Sozialzentrum B mit Beilage zahlreicher Unterlagen;
Ermächtigungserklärung der Beschwerdeführerin vom 10. März 2004; Schreiben
des Sozialzentrums B vom 22. März 2004 an die Beschwerdeführerin mit
beigelegter Bedarfsberechnung ab März 2004). Dies konnte jedoch die
Rechtmässigkeit der Einstellungsverfügung nicht mehr infrage stellen. Einem
Sozialhilfeempfänger, dem die Hilfe mangels Mitwirkung bei der Abklärung des
massgebenden Sachverhalts bzw. mangels Nachweises der Bedürftigkeit
zulässigerweise entzogen worden ist und der erst im Rechtsmittelverfahren die
fehlenden Unterlagen nachreicht, steht kein Anspruch zu, dass die Sozialhilfe
nahtlos – rückwirkend auf den Zeitpunkt der verfügten Einstellung – wieder
aufgenommen wird. Mit der Anerkennung eines derartigen Anspruchs würde die
Rechtsnatur des Leistungsentscheids in der Sozialhilfe (als eines
Dauerverwaltungsakts, mit dem nicht über einen abgeschlossenen, sondern über
einen zeitlich noch offenen Sachverhalt entschieden wird) verkannt. Zudem würde
dies dazu führen, dass der Betroffene für seine Säumnis in dem der Einstellung
vorangegangenen Verfahren keinerlei Nachteile zu vergegenwärtigen hätte.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Gerichtskosten, welche die Beschwerdeführerin nach § 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG grundsätzlich vollumfänglich zu
tragen hätte, sind im Hinblick auf die von der Beschwerdegegnerin verursachten
zusätzlichen Umtriebe (vgl. vorne E. 2) gestützt auf § 13 Abs. 2
Satz 2 VRG dieser zur Hälfte aufzuerlegen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart,
Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.A., Zürich 1999, § 13 N. 20).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Mitteilung an …