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Geschäftsnummer: VB.2004.00414  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sistierung der Sozialhilfe und Verpflichtung zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfe: Keine Berücksichtigung der verspäteten Beschwerdebegründung (E.1.1). Keine Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (E.1.2). Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde (E.2). Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Punkte richtet, die die Rechte der Beschwerdeführenden nicht einschränken und ihnen auch keine neue Pflichten auferlegen (E.3). Die sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Gemeinde steht in engem Zusammenhang mit der Weisung an die Beschwerdeführenden, bei der Abklärung von deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse durch Einreichen von Unterlagen mitzuwirken (E.4.1-E.4.3). Die Zulässigkeit der Einstellung hängt davon ab, ob die Unterlagen aus entschuldbaren Gründen verspätet vorgelegt wurden und ob die nunmehr vorliegenden Unterlagen die dem Entzug zu Grunde liegende Vermutung, dass die Beschwerdeführenden aus eigenen Mitteln leben könnten, hinreichend widerlegen. Vorliegend gelingt den Beschwerdeführenden der Nachweis, dass die Verspätung entschuldbar war und dass sie aus eigenen Mitteln nicht leben können (E.4.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Sozialbehörde zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe (E.4.5-4.9). Die Gemeinde ordnete die Rückerstattung bezogener Sozialhilfe an (E.5.1). Der Beschwerdeführer verschwieg, dass er einen 2003 fällig werdenden Vorsorgeanspruch von Fr. 116.755.- hatte. Dadurch vereitelte er einen möglichen Rückgriff der Sozialbehörde. Damit erweist sich der Leistungsbezug als unrechtmässig (E.5.2). Kostenfolge (E.6.1). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E.6.2).
 
Stichworte:
MITWIRKUNGSPFLICHT
RÜCKERSTATTUNG
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SOZIALHILFE
VORSORGELEISTUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 26 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A und seine Frau C bezogen seit Oktober 2002 wirtschaftliche Hilfe vom Sozialamt X. Nachdem die Sozialbehörde von einer im Juli 2003 erfolgten Kapitalauszahlung der Lebensversicherung E über Fr. 116'755.15 an A erfahren hatte, lud sie diesen nach einer ersten Besprechung schriftlich zu einem weiteren Termin auf den 24. Februar 2004 ein und forderte ihn auf, bei dieser Gelegenheit lückenlose Kontoauszüge über sämtliche privaten und geschäftlichen Konten ab Juli 2003 bis Februar 2004 zusammen mit den dazugehörigen Belegen abzugeben.

Da A dem Termin ohne Entschuldigung fernblieb, beschloss die Sozialbehörde am 26. Februar 2004, die wirtschaftliche Hilfe an A werde per sofort und für so lange sistiert, bis der Verbleib der Fr. 116'755.15 restlos geklärt sei (Disp.-Ziff. 1). Gleichzeitig wurde A aufgefordert, bis zum 15. März 2004 verschiedene Unterlagen einzureichen und Informationen abzugeben (Disp.-Ziff. 2), so die Behörde über sämtliche Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Kenntnis zu setzen (lit. a), lückenlose Kontoauszüge für sämtliche bestehenden privaten und geschäftlichen Konten von Oktober 2002 bis Februar 2004 persönlich vorzulegen, samt allen Belegen über die erfolgten Bezüge und Zahlungen (lit. b), einen Strafregister- und einen Betreibungsauszug zuhanden des Sozialamtes einzuholen (lit. c), eine Kopie der Fahrzeugausweise sämtlicher Fahrzeuge (lit. d) und eine Aufstellung über die Verwendung der Fr. 116'755.15 einzureichen (lit. e). Gleichzeitig wurde A verpflichtet, die für ihn und seine Ehefrau von Oktober 2002 bis Februar 2004 empfangene wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von Fr. 65'094.90 zuzüglich Prämien Krankenkasse und AHV zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 3). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag der von der Gemeinde untervermieteten Notwohnung frühzeitig aufgelöst werden könne (Disp.-Ziff. 4). Einem allfälligen Rechtsmittel gegen die Disp.-Ziffn. 1 und 2 wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 5).

Gegenüber C beschloss die Sozialbehörde mit separatem Beschluss ebenfalls am 26. Februar 2004, die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe an sie werde per sofort und bis zur restlosen Klärung der finanziellen Verhältnisse des Ehepaars eingestellt (Disp.-Ziff. 1). Auch sie wurde aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen und Informationen abzugeben (Disp.-Ziff. 2), welche im Wesentlichen mit denjenigen von ihrem Ehemann verlangten übereinstimmten (lit. a, b, e und f), mit Ausnahme der Verwendung der empfangenen Versicherungsleistung. Zusätzlich wurde jedoch von ihr die Einsicht in die Geschäftsbücher der F GmbH (lit. c und g), die Vorlage sämtlicher Mietverträge (lit. d) und der Jahresbilanz der F GmbH (lit. h) sowie Auskunft darüber verlangt, wie lange ihre Landesabwesenheit (Reise nach G) gedauert habe und womit diese Reise finanziert worden sei (lit. i). Zudem behielt sich die Sozialbehörde vor, eine externe Stelle mit der Überprüfung der Geschäftsunterlagen der F GmbH zu beauftragen (Disp.-Ziff. 3). C wurde sodann verpflichtet, die für sie und ihren Ehemann empfangene wirtschaftliche Hilfe im Gesamtbetrag von Fr. 65'094.90 zuzüglich Prämien Krankenkasse und AHV zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 4). Weiter wurde sie aufgefordert, die F GmbH bis zum 30. Juni 2004 zu liquidieren, eine lebensunterhaltsdeckende Anstellung zu suchen und die diesbezüglichen Bemühungen monatlich dem Sozialamt nachzuweisen (Disp.-Ziff. 5). Schliesslich wurde auch sie darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag frühzeitig aufgelöst werden könne (Disp.-Ziff. 6). Einem allfälligen Rechtsmittel gegen die Disp.-Ziffn. 1 bis 3 wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 7).

II.  

Gegen diese beiden Beschlüsse erhoben A und C je mit separaten Eingaben vom 19. März 2004 Rekurs an den Bezirksrat Y und beantragten die Aufhebung der Disp.-Ziffn. 1 bis 5 bzw. 1 bis 7 der angefochtenen Beschlüsse. Beide Rekurrenten verlangten zudem die unentgeltliche Prozessführung, die sofortige Kostengutsprache durch das Sozialamt für einen Rechtsanwalt und eine Nachfrist zur Begründung des Rekurses durch einen amtlich zu bestellenden Rechtsanwalt. In zwei von RA H verfassten Eingaben vom 5. April 2004 ergänzten beide Rekurrenten ihre Begründung und verlangten zusätzlich, den Rekursen sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihrer Rechtsvertreterin zu bestellen, wobei die Rekurrentin eventualiter den unentgeltlichen Beizug eines Übersetzers beantragte.

Der Präsident des Bezirksrates Y verweigerte am 29. April 2004 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. In der gleichen Verfügung sistierte der Ratspräsident ein gegen einen früheren Beschluss der Sozialbehörde X vom 15. Januar 2004 erhobenes Rekursverfahren. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Am 12. Juli 2004 vereinigte der Bezirksrat Y die Rekursverfahren der beiden Eheleute und wies diese ab, soweit er darauf eintrat. Dem Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA H wurde nicht stattgegeben. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

Die Sozialbehörde beschloss am 19. August 2004, dass der Mietzins der Notwohnung ab Sistierung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Sozialbehörde bevorschusst werde, längstens bis zum 31. März 2005. Sobald der Rekursentscheid des Bezirksrates betreffend die Sistierung der wirtschaftlichen Hilfe rechtskräftig sei, werde die Notwohnung gekündigt, wenn der Mietzins nicht bezahlt werde. Die bevorschussten Mietzinszahlungen seien zurückzufordern, sobald die Eheleute in wirtschaftlich bessere Verhältnisse kommen sollten.

Ein von beiden Ehegatten separat eingereichtes Wiedererwägungsgesuch zu den Beschlüssen vom 26. Februar 2004 lehnte die Sozialbehörde X am 16. September 2004 ab.

IV.  

Gegen den Rekursentscheid des Bezirksrates erhob A mit einem neuen Rechtsvertreter am 20. September 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse. In prozessualer Hinsicht verlangte er die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Vertreters, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Ebenfalls am 20. September 2004 liess auch C mit einer neuen Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Auch sie ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihrer Anwältin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die beiden Beschwerdeverfahren wurden mit Präsidialverfügung vom 30. September 2004 vereinigt, das Vernehmlassungsverfahren eröffnet und die Beschwerdeführenden je zur Mitbeantwortung der Beschwerde des anderen Ehegatten eingeladen. Der Bezirksrat Y verzichtete am 19. Oktober 2004 auf eine Vernehmlassung und beantragte, die Beschwerden seien abzuweisen. Am 21. Oktober 2004 erging die Beschwerdeantwort der Sozialbehörde X, welche die vollständige Abweisung beider Beschwerden verlangte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich am 3. November 2004 vernehmen, ohne einen Antrag zur Beschwerde der Beschwerdeführerin zu stellen. Diese reichte am 5. November 2004 ebenfalls ohne Antrag ihre Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers ein und legte gleichzeitig verschiedene neue Unterlagen die F GmbH betreffend ins Recht. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt, jedoch erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zu den neuen Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu äussern. Seine Eingabe erging am 10. Dezember 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Im Rahmen der Mitbeantwortung der Beschwerde des Beschwerdeführers hat die Beschwerdeführerin neue Unterlagen eingereicht und verschiedene Ausführungen gemacht, die ihren Standpunkt in ihrer eigenen Beschwerde ergänzen sollen. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobenen neuen Behauptungen sind als verspätete Beschwerdebegründung unzulässig, es sei denn sie beschlagen echte Noven, die im früheren Verfahren nicht vorgebracht werden konnten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 15). Dementsprechend sind auch neue Beweismittel nur soweit zulässig, als sie bereits früher vorgebrachte Tatsachenbehauptungen belegen sollen oder sich auf echte Noven beziehen.

Demgemäss haben vorliegend diejenigen Behauptungen und Beweise unbeachtlich zu bleiben, welche Einzelheiten der Geschäftstätigkeit der F GmbH betreffen, die sich bereits vor Einreichen der Beschwerdeschrift am 20. September 2004 verwirklicht haben. Massgebend bleiben jedoch im Wesentlichen folgende Behauptungen samt den dazu nachträglich eingereichten Belegen: dass die Beschwerdeführerin bei der Gründung der F GmbH von verschiedenen Personen mit Darlehen unterstützt wurde, dass sie Flugtickets der Air G vertreibe und Reisen anbieten wolle, dass sie 2003 schon einen rechten Umsatz mit dem Verkauf von Flugtickets und Telefonkarten gemacht habe, dass sie das Internetcafé mit dem Namen "I" am alten Ort habe aufgeben müssen und dass weitere Projekte anstünden, so ein mehrtägiges Kulturfestival, Import von Tischtüchern, Servietten und Einwegspritzen. Ebenfalls zu beachten ist die offenbar erst in der Zwischenzeit fertig gestellte Jahresrechnung der F GmbH.

1.2 Beide Parteien verlangen die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Anspruch auf einen solchen haben die Parteien im Beschwerdeverfahren nur dann, wenn das Verwaltungsgericht zu ihrem Nachteil auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte tatsächliche Behauptungen abstellen, neu eingetretene oder bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksichtigen oder einen anderen Rechtsgrund heranziehen will (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 58 N. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb die Anträge abzuweisen sind.

2.  

Mit dem erstinstanzlichen Beschluss wurde einem allfälligen Rechtsmittel gegen die sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, die Verpflichtung zur Auskunfterteilung und Vorlage von Belegen und den Vorbehalt betreffend Überprüfung der Geschäftsunterlagen der F GmbH die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Bezirksrat hat einen entsprechenden Antrag beider Rekurrenten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren rechtskräftig abgelehnt. Demgemäss kommt den beiden Beschwerden in diesen Punkten keine aufschiebende Wirkung zu. Im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführenden auch keinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

3.  

Im Streit liegen unter anderem der an beide Beschwerdeführenden ergangene Hinweis, dass die Wohnung vorzeitig gekündigt werden könne, sowie der gegenüber der Beschwerdeführerin vorgebrachte Vorbehalt betreffend Überprüfung der Geschäftsunterlagen der F GmbH. Diese Punkte schränken die Rechte der Beschwerdeführenden nicht ein und auferlegen ihnen auch keine neuen Pflichten, sondern enthalten lediglich behördliche Äusserungen ohne Verfügungsqualität (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 13). Als solche hätten diese Punkte nicht mit Rekurs angefochten werden können, und der Bezirksrat hätte darauf auch nicht eintreten dürfen. Der Rekursentscheid befasst sich denn auch mit den entsprechenden Anträgen nicht explizit. Die Beschwerde ist insoweit von vornherein abzuweisen.

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin verfügte die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, da sie aufgrund der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführenden annahm, diese würden über genügend eigene Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalts verfügen.

4.2 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat An­spruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Le­bensunterhalt und denjenigen seiner Familien­angehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Nach § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum ge­währ­lei­sten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Be­dürfnisse angemessen berücksichtigt. Gemäss § 17 der Verordnung zum So­zial­hil­fe­ge­setz vom 21. Oktober 1981 (SHV) bilden die Richtlinien der Schweize­rischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, zurzeit in der Fas­sung von 2003) Grundlage für die Bemessung der Sozialhilfe, wobei begründete Ab­wei­chun­gen im Einzel­fall vorbe­halten werden.

4.3 Die sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe steht hier in einem engen Zusammenhang mit den formell ebenfalls im Streit liegenden Weisungen gemäss den Disp.-Ziffn. 2 beider Beschlüsse betreffend Auskunfterteilung und Vorlage von Belegen.

Nach § 3 Abs. 1 SHG hat die Durchführung der Sozialhilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden zu erfolgen. Dieser hat daher bei der Abklärung der für die Unterstützung massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuwirken und muss gemäss § 18 SHG und den §§ 27 f. SHV wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in seine Unterlagen gewähren (vgl. auch SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). Die an die Beschwerdeführenden ergangenen Weisungen zielen alle darauf ab, die wahren Vermögens- und Einkommensverhältnisse der beiden Hilfesuchenden abzuklären. Sie erfolgten, nachdem die Behörde aufgrund der ihnen verschwiegenen Auszahlung des Vorsorgekapitals durchaus Grund zur Annahme hatte, dass die Hilfesuchenden Vermögen verheimlichten. Die Beschwerdeführenden haben im Beschwerdeverfahren nicht dargetan, dass die Auskünfte und Unterlagen zu Unrecht verlangt worden wären. Solches ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerden in diesem Punkt ohne weiteres abzuweisen sind.

4.4 Solange die Weisungen gemäss den Disp.-Ziffn. 2 nicht erfüllt waren, hängt die Zulässigkeit der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe davon ab, ob die Unterlagen aus entschuldbaren Gründen erst verspätet vorgelegt wurden und ob die nunmehr vorliegenden Unterlagen die dem Entzug zu Grunde liegende Vermutung, dass die Beschwerdeführenden aus eigenen Mitteln leben könnten, hinreichend widerlegen.

Zur ersten Frage macht der Beschwerdeführer geltend, er sei psychisch stark angeschlagen und depressiv und sei daher bisher gar nicht in der Lage gewesen, alles Notwendige zu offenbaren. Die Ausführungen werden durch ein Arztzeugnis vom 23. August 2004 belegt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits führt aus, sie sei ausländischer Herkunft, lebe erst seit etwas mehr als sechs Jahren in der Schweiz und spreche nur schlecht Deutsch. Zudem sei die Ehe schon seit längerem in der Krise, und eine Kommunikation zwischen den Ehegatten habe kaum noch stattgefunden. Beide Begründungen sind nachvollziehbar und soweit möglich belegt. Sie vermögen – im Nachhinein betrachtet – hinreichend zu erklären, dass die Parteien es während mehrerer Monate versäumt hatten, die von der Sozialbehörde verlangten Unterlagen einzureichen.

Um die Vermutung eigener Mittel aus Vorsorgekapital zu widerlegen, hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren drei Quittungen vorgelegt, welche die Rückzahlung privater Darlehen über insgesamt Fr. 112'600 im Juli 2003 belegen. Weiter belegte er den Verlauf des Postkontos, auf welchem die Vorsorgezahlung eingegangen war und wies mit einem Betreibungsregisterauszug nach, dass in den vergangenen zweieinhalb Jahren zahlreiche Betreibungen gegen ihn zu Verlustscheinen geführt hatten. Mit diesen Urkunden ist erwiesen, dass den Beschwerdeführenden aus dem ausbezahlten Vorsorgekapital keine Mittel zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes mehr verblieben, auch wenn bezüglich des Darlehens des Bruders berechtigte Zweifel angebracht sind. Zwar ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anzulasten, dass er bei der Fallaufnahme die genannten Darlehen nicht erwähnte, sondern seine Schulden am 9. Oktober 2002 lediglich auf Fr. 20'000 bezifferte, was daran liegen mag, dass die gewährten Darlehen offenbar aus nicht versteuertem Geld stammten. Jedoch ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass dem Beschwerdeführer das ausbezahlte Vorsorgegeld ab Juli 2003 nicht mehr zur Verfügung stand.

Mit Bezug auf die Einkünfte der F GmbH hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die Erfolgsrechnung 2003 vorgelegt, welche einen Aufwand von Fr. 74'522.- und einen Ertrag von Fr. 67'856.90 ausweist. Da im genannten Aufwand keine Löhne enthalten sind, kann demgemäss angenommen werden, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im letzten Geschäftsjahr zu keinem Erwerbseinkommen, sondern nur zu einem Verlust geführt hat. Mit den Schuldanerkennungen über verschiedene Darlehen aus den Jahren 2002 und 2003 ist sodann genügend belegt, dass die Beschwerdeführerin ihr Eigenkapital für die F GmbH nicht aus eigenen Mitteln bestritten hat. Schliesslich erscheint es auch als plausibel, dass ihre Reise nach G geschäftsbedingt war und entsprechend finanziert worden ist.

Demgemäss ist den Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren der Nachweis gelungen, dass ihnen entgegen der Vermutung der Beschwerdegegnerin und des Bezirksrates ab dem 26. Februar 2004 keine eigenen Mittel aus Vorsorgekapital oder selbstständigem Erwerbseinkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden waren.

4.5 Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ist im vorliegenden Fall zu unterscheiden zwischen dem Zeitraum von der Wirksamkeit der Einstellung (26. Februar 2004) bis zum Rekursentscheid (12. Juli 2004) einerseits und dem Zeitraum ab 12. Juli 2004 andererseits. Bis zu diesem Zeitpunkt bildeten beide Beschwerdeführenden nämlich eine Unterstützungseinheit (§ 14 SHG); sie wohnten als Ehepaar zusammen und waren zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet. In der Zwischenzeit aber haben die Parteien ein Scheidungsverfahren eingeleitet und am 21. Juli 2004 eine Scheidungskonvention unterzeichnet, worin sie gegenseitig den Verzicht auf persönliche Unterhaltsbeiträge erklärten. Damit ist der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gesondert für jeden Beschwerdeführenden einzeln zu ermitteln, unabhängig davon, ob sie noch ihre von der Gemeinde gestellte Notwohnung gemeinsam bewohnen oder nicht.

4.6 Das einzige Einkommen der Beschwerdeführenden vom 26. Februar bis 12. Juli 2004 bestand in der dem Beschwerdeführer seit März 2004 monatlich ausbezahlten AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'907.-. Da dieser Betrag offensichtlich nicht ausreichte, um den Lebensbedarf beider Beschwerdeführenden mitsamt dem Wohnungsmietzins zu decken, ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die genaue Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe für die Zeit vom 26. Februar bis zum 12. Juli 2004 ist von der Sozialbehörde vorzunehmen.

4.7 Für die Zeit ab 12. Juli 2004 ist die monatliche AHV-Rente von Fr. 1'907.- ausschliesslich dem Beschwerdeführer als Einkommen anzurechnen. Dazu kommen allenfalls Zusatzleistungen der AHV, die er nunmehr rückwirkend per Oktober 2002 beantragt hat. Solange ihm noch keine Zusatzleistungen ausbezahlt werden, hat er grundsätzlich im Sinne eines Vorschusses Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe für seinen Fr. 1'907.- übersteigenden Lebensunterhalt. Auch für diese Zeit ist daher die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe durch die Sozialbehörde zu bemessen. Dabei wird auch zu entscheiden sein, bis wann der Mietzins der von beiden Beschwerdeführenden gemieteten Notwohnung je anteilig in den Bedarfsrechnungen beider Beschwerdeführenden und ab wann der Mietzins ausschliesslich in der Bedarfsrechnung des Beschwerdeführers berücksichtigt wird.

4.8 Für den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe der Beschwerdeführerin ab 12. Juli 2004 ist in erster Linie strittig, ob diese ihre Selbstständigkeit aufgeben und eine unselbstständige Anstellung suchen müsse. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist es nicht Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe, auf Dauer das Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht Gewinn bringenden selbstständigen Erwerbstätigkeit zu tragen. Eine solche Erwerbstätigkeit ist deshalb im Rahmen der öffentlichen Sozialhilfe nur zu unterstützen, wenn sie längerfristig wirtschaftlichen Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet (RB 1998 Nr. 86 und RB 1999 Nr. 81).

Die Beschwerdeführerin gründete im November 2002 die F GmbH, die den Handel mit Waren aller Art von und nach Asien bezweckt, ein Internetcafé betrieb, Flugtickets verkauft etc. In der ursprünglichen Budget- und Finanzplanung war nach einem Verlust im Jahr 2002 die Erwirtschaftung von Gewinn im Verlauf des Jahres 2003 vorgesehen, wobei ab Juli 2003 für die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Geschäftsleitung ein Salär von anfänglich Fr. 1'200.- ansteigend auf Fr. 2'000.- pro Monat eingerechnet war. Entgegen diesen Erwartungen konnte im Jahr 2003 nun kein Salär an die Beschwerdeführerin ausbezahlt werden und erwirtschaftete die Gesellschaft im gleichen Jahr sogar einen Verlust von Fr. 6'665.10. Aufgrund dieser Entwicklung kann nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin könne aus diesem Geschäft innert absehbarer Zeit ein existenzsicherndes Einkommen erwirtschaften. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor hofft, dank verschiedener Projekte in Zukunft Gewinn bringend arbeiten zu können. Auf der anderen Seite kann entgegen ihren Befürchtungen angenommen werden, dass sie in unselbstständiger Tätigkeit durchaus ein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann. Nach eigenen Angaben hat sie bereits früher einmal bei J gearbeitet und dort für einen Arbeitsumfang von 80 % Fr. 2'700.- pro Monat verdient, was umgerechnet auf 100 % Fr. 3'375.- entspricht.

Demnach ist die Weisung der Sozialbehörde, wonach die Beschwerdeführerin die F GmbH liquidieren, sich eine lebensunterhaltsdeckende Anstellung suchen und die diesbezüglichen Bemühungen dem Sozialamt nachweisen müsse, zu schützen. Die Frist ist allerdings neu anzusetzen.

Solange die Beschwerdeführerin trotz aufzunehmender Stellensuche noch kein existenz­deckendes Erwerbseinkommen erzielt, ist sie weiterhin auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen. Die Bemessung der Hilfe im Einzelnen ist durch die Sozialbehörde nachzuholen. Dabei wird auch zu entscheiden sein, wann die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin durch eine solche der Gemeinde Z abgelöst wird, wo die Beschwerdeführerin per 1. November 2004 eine Wohnung gemietet hat.

4.9 Die Beschwerden betreffend wirtschaftliche Hilfe sind demnach teilweise gutzuheissen und die Sache zur nachträglichen Festsetzung der wirtschaftlichen Hilfe für beide Parteien gemeinsam vom 26. Februar bis zum 12. Juli 2004 und je einzeln ab 12. Juli 2004 an die Sozialbehörde zurückweisen. Abzuweisen sind die Beschwerden, soweit sie sich gegen die Disp.-Ziffn. 2 der angefochtenen Beschlüsse und gegen Disp.-Ziff. 5 des die Beschwerdeführerin betreffenden Beschlusses der Sozialbehörde richteten. Im letztgenannten Punkt ist der Beschwerdeführerin jedoch eine neue Frist zur Geschäftsliquidation anzusetzen.

5.  

5.1 Schliesslich ist die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe in der Höhe von Fr. 65'094.90 zuzüglich Prämien Krankenkasse und AHV gemäss Disp.-Ziff. 3 resp. Disp.-Ziff. 4 des jeweiligen erstinstanzlichen Beschlusses strittig. Bereits im Rekursverfahren hatte es sich ergeben, dass die Sozialbehörde ihre Rückforderung teilweise aus der AHV-Rentennachzahlung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 30'422.- decken konnte. Obwohl der Bezirksrat dies in seinen Erwägungen festgestellt hatte, wies er den Rekurs auch in diesem Punkt vollumfänglich ab. Die Veränderung des Streitgegenstandes führt jedoch im Ergebnis zu einer Reduktion der Rückforderungssumme und ist im Beschwerdeverfahren vorzumerken.

Im jetzigen Zeitpunkt ist ungewiss, ob ein weiterer Teilbetrag der Rückforderungssumme durch die Nachzahlung von AHV-Zusatzleistungen an den Beschwerdeführer gedeckt werden kann. Der Rückforderungsanspruch lässt sich jedoch unabhängig davon beurteilen und wird bei einer späteren Nachzahlung von Zusatzleistungen ganz oder teilweise getilgt.

5.2 Rechtsgrundlage der Rückforderung bildet § 26 SHG, der denjenigen, der wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat, zur Rückerstattung verpflichtet. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt.

Die Angaben des Beschwerdeführers bei Anmeldung der wirtschaftlichen Hilfe waren in verschiedener Hinsicht unwahr und unvollständig. So bezifferte er einerseits die vorhandenen Schulden nur auf Fr. 20'000.- und verschwieg andererseits, dass er bei der Lebensversicherung E einen 2003 fällig werdenden Vorsorgeanspruch in der Höhe von Fr. 116'755.15 hatte. Diesen Anspruch verschwieg er weiter auch dann noch, als sich die Kapitalauszahlung bereits konkret abzeichnete und auch nachdem diese bereits erfolgt war. Ob der Beschwerdeführer die Kapitalzahlung versehentlich oder absichtlich verschwieg, spielt für die Rückforderung keine Rolle.

Zu prüfen ist jedoch, ob und inwieweit die unwahren und unvollständigen Angaben zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug führten. Als solcher hat nach Sinn und Zweck der Bestimmung nicht nur die ganz ohne Rechtsgrundlage gewährte wirtschaftliche Hilfe, sondern auch die Vereitelung eines möglichen Rückgriffs zu gelten. Wird wirtschaftliche Hilfe, die im konkreten Fall nur im Sinne eines Vorschusses gewährt werden müsste, wegen der falschen Angaben des Hilfeempfängers vorbehalts- und bedingungslos erwirkt, ohne dass sich die Sozialbehörde einen möglichen Rückgriff auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen sichert, liegt letztlich ebenfalls ein unrechtmässiger Leistungsbezug, nämlich ein Bezug unter unrechtmässigen Bedingungen vor.

Der Kausalzusammenhang zwischen den unwahren Angaben und dem unrechtmässigen Leistungsbezug ist im vorliegenden Fall dann gegeben, wenn die Sozialbehörde in Kenntnis des wahren Sachverhalts die wirtschaftliche Hilfe nur unter Bedingungen ausgerichtet hätte oder sich in anderer Weise einen Rückgriff auf das Vorsorgekapital hätte sichern können. Umgekehrt fehlt der Kausalzusammenhang jedoch, wenn die Sozialbehörde trotz Kenntnis des Anspruchs und der Schulden letztlich gar keinen Zugriff auf das Vorsorgekapital gehabt hätte, weil dieses etwa nicht abtretbar war oder die Gläubiger dieses nach der Auszahlung für ihre Forderungen hätten pfänden können.

Bei Kenntnis der wahren Vermögenssituation des Beschwerdeführers hätte die Sozialbehörde auf verschiedene Weise versuchen können, das Vorsorgekapital zur Deckung ihrer Sozialhilfeleistungen zu verwenden. Im Vordergrund hätte dabei eine Abtretung durch den Beschwerdeführer im Sinne von § 19 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. a SHG gestanden. Eine solche Abtretung ist nach Art. 39 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) möglich für fällige Ansprüche. Die vorliegend erfolgte Kapitalauszehrung entstammte entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nicht aus der Säule 3a, sondern aus der Säule 2a. Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers hat gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG bereits bestanden, als der Beschwerdeführer im Jahre 2002 das 65. Altersjahr vollendete und war demnach damals bereits abtretbar. Weiter hätte die Sozialbehörde aber auch versuchen können, die Kapitalauszahlung zu Gunsten des Beschwerdeführers ganz zu verhindern, um eine für ihn letztlich günstigere periodische Rente zu erreichen, und für sich alsdann aus der Rentennachzahlung für die fragliche Zeit der wirtschaftlichen Hilfe Deckung zu erlangen. Dank der Rentenauszahlung wäre der Beschwerdeführer damit auch künftig weniger hilfebedürftig gewesen, als dies jetzt der Fall war. Ob dieses Vorgehen tatsächlich zum Erfolg geführt hätte, hängt von den hier nicht bekannten reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung ab, welche eine Kapitalauszahlung anstelle einer Rente überhaupt erst ermöglicht haben (vgl. Art. 37 Abs. 3 BVG). Da der Beschwerdeführer bereits bei Aufnahme der wirtschaftlichen Hilfe im AHV-Rentenalter stand und die wirtschaftliche Hilfe daher von Anfang an ebenso wie die Säule 2a der Existenzsicherung im Alter diente, wäre in jedem Fall eine Koordination zwischen den beiden Leistungsbezügen durch die Sozialbehörde notwendig gewesen. Durch die unwahren Angaben hat der Beschwerdeführer diese Koordination verhindert und damit den Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin untergraben.

Ist demnach ein Kausalzusammenhang zwischen den unwahren Angaben des Beschwerdeführers und der unrechtmässigen Vereitelung eines Rückgriffs gegeben, so ist er zur Rückerstattung von Fr. 34'672.90 zuzüglich Prämien Krankenkasse und AHV verpflichtet.

5.3 Die gleiche Rückerstattungspflicht trifft auch die Beschwerdeführerin. Zwar wusste sie vermutlich noch viel weniger als der Beschwerdeführer über dessen Schulden und Vorsorgeansprüche Bescheid, jedoch ändert dies nichts daran, dass sie mit ihrer Unterschrift unter die unvollständige Vermögensdeklaration ebenfalls unwahre Angaben gemacht hat, welche zum unrechtmässigen Leistungsbezug bzw. zur Rückgriffsvereitelung geführt haben.

6.  

6.1 Trotz teilweisen Obsiegens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, da sie durch das verspätete Offenlegen ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse das Rekurs- wie auch das Beschwerdeverfahren verursacht haben (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Eine Prozessentschädigung steht den Beschwerdeführenden aus dem gleichen Grund nicht zu.

6.2 Da die Beschwerdeführenden offensichtlich mittellos sind und ihre Beschwerden auch keineswegs aussichtslos waren, ist ihnen aber antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von § 16 Abs. 1 VRG zu gewähren.

Im Weiteren ist beiden Beschwerdeführenden gemäss § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihres jeweiligen Vertreters zu bestellen. Infolge der Erkrankung des Beschwerdeführers und der mangelnden Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin waren beide nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren, zumal die tatsächlichen Verhältnisse teilweise komplex waren, die sich daraus stellenden Rechtsfragen nicht einfach waren, und die Sache für beide von grosser Tragweite war.

6.3 Die Beschwerdeführenden haben bereits im Rekursverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person ihrer damaligen gemeinsamen Rechtsvertreterin verlangt. Der Bezirksrat lehnte dies ab, da die Mittellosigkeit der Rekurrenten nicht ausgewiesen sei und der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer Rekursbegründung und Anträge durchaus selber in geeigneter Form hätte vorbringen können. Beide Beschwerdeführenden wenden sich in ihren Beschwerdeschriften nicht explizit gegen diesen Punkt, sondern verlangen nur allgemein die Aufhebung des Rekursentscheides, ohne die nachträgliche Bestellung von RA H zu beantragen. Disp.-Ziff. III des Rekursentscheides ist daher im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

 

2.    Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA B und RA D bestellt.

 

3.    Den Beschwerdeführenden wird eine einmalige Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen des Rechtsbeistandes einzureichen, ansonsten die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt wird.

 

und entscheidet:

1.    Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde X zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, die F GmbH innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids zu liquidieren. Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, die ihnen von Oktober 2002 bis Ende Februar 2004 geleistete wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 34'672.90 zuzüglich Prämien Krankenkasse und AHV zurückzuerstatten. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.

5.    Mitteilung an …