{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.12.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00414_23-12-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204704&W10_KEY=4467139&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b8f1e2befa81552523349eeeca8d93c3"}, "Num": [" VB.2004.00414"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.23.1  VB.2004.00414"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.23.1  VB.2004.00414"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.23.1  VB.2004.00414"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sistierung der Sozialhilfe und Verpflichtung zur R\u00fcckerstattung bezogener Sozialhilfe: Keine Ber\u00fccksichtigung der versp\u00e4teten Beschwerdebegr\u00fcndung (E.1.1). Keine Durchf\u00fchrung eines zweiten Schriftenwechsels (E.1.2). Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde (E.2). Abweisung der Beschwerde, soweit sie sich gegen Punkte richtet, die die Rechte der Beschwerdef\u00fchrenden nicht einschr\u00e4nken und ihnen auch keine neue Pflichten auferlegen (E.3). Die sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Gemeinde steht in engem Zusammenhang mit der Weisung an die Beschwerdef\u00fchrenden, bei der Abkl\u00e4rung von deren Verm\u00f6gens- und Einkommensverh\u00e4ltnisse durch Einreichen von Unterlagen mitzuwirken (E.4.1-E.4.3). Die Zul\u00e4ssigkeit der Einstellung h\u00e4ngt davon ab, ob die Unterlagen aus entschuldbaren Gr\u00fcnden versp\u00e4tet vorgelegt wurden und ob die nunmehr vorliegenden Unterlagen die dem Entzug zu Grunde liegende Vermutung, dass die Beschwerdef\u00fchrenden aus eigenen Mitteln leben k\u00f6nnten, hinreichend widerlegen. Vorliegend gelingt den Beschwerdef\u00fchrenden der Nachweis, dass die Versp\u00e4tung entschuldbar war und dass sie aus eigenen Mitteln nicht leben k\u00f6nnen (E.4.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung an die Sozialbeh\u00f6rde zur Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe (E.4.5-4.9). Die Gemeinde ordnete die R\u00fcckerstattung bezogener Sozialhilfe an (E.5.1). Der Beschwerdef\u00fchrer verschwieg, dass er einen 2003 f\u00e4llig werdenden Vorsorgeanspruch von Fr. 116.755.- hatte. Dadurch vereitelte er einen m\u00f6glichen R\u00fcckgriff der Sozialbeh\u00f6rde. Damit erweist sich der Leistungsbezug als unrechtm\u00e4ssig (E.5.2). Kostenfolge (E.6.1). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung (E.6.2)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:15:14", "Checksum": "1d7f03ff519c463732fbe5c6090c0262"}