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Geschäftsnummer: VB.2004.00419  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.01.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Wirtschaftliche Hilfe. Berücksichtigung des Einkommens des nicht unterstützten Konkubinatspartners in der Bedarfsberechnung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Verwaltungsgerichts dürfen Sozialhilfebehörden Personen, die in einem gefestigten Konkubinat leben, einem Ehepaar gleichstellen, d.h. das Einkommen des nicht unterstützungsbedürftigen Partners in die Bedarfsrechnung einbeziehen. Dies entspricht dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe, wonach die Sozialhilfe zu verweigern ist, wenn jemand von dritter Seite tatsächlich unterstützt wird (E. 3.2). Im Rahmen dieser Rechtsprechung erweist sich die im vorliegenden Fall vorgenommene Bedarfsrechnung als rechtsmässig (E. 3.3). Soweit angesichts dieser Rechtsprechung den rechtsanwendenden kommunalen Behörden hinsichtlich der Frage, ob die Einkünfte eines im gefestigten Konkubinat lebenden Partners den eigenen Mitteln des Unterstützungsbedürftigen zuzurechnen seien, gleichwohl ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum verbleibt, gründet dieser Spielraum allerdings nicht in der Gemeindeautonomie (E. 3.4). Gutheissung.
 
Stichworte:
ERMESSEN (GEMEINDE)
GEMEINDEAUTONOMIE
KONKUBINAT
SUBSIDIARITÄT
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 16 Abs. II SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, der mit seiner Partnerin in einem gefestigten Konkubinat lebt, ersuchte die Sozialbehörde X im Frühjahr 2004 um wirtschaftliche Unterstützung, nachdem sein Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeldern Ende Januar erloschen war. Die Sozialhilfebehörde entschied hierüber mit zwei Beschlüssen vom 7. April 2004. Bei der Bedarfsermittlung ging sie aufgrund des gefestigten Konkubinats von einem unterstützungsbedürftigen Zweipersonenhaushalt aus; auf der Ausgabenseite berücksichtigte sie dabei den Grundbedarf I von Fr. 1576.-, den Grundbedarf II von Fr. 158.-, den Mietzins von Fr. 1'390.40, Grundversicherungsprämien von Fr. 424.-, Zusatzversicherungsprämien von Fr. 104.90, Steuern der Lebenspartnerin von Fr. 250.- sowie Erwerbsunkosten von A von Fr. 250.-; von den so ermittelten monatlichen Ausgaben von Fr. 4'153.30 brachte sie die Renten (AHV und BVG) von insgesamt Fr. 3'785.70 der Lebenspartnerin in Abzug, was ein monatliches Defizit von Fr. 367.60 ergab. Auf dieser Grundlage sprach sie A ab März 2003 unter dem Titel wirtschaftliche Hilfe einen Betrag von Fr. 117.60 sowie unter dem Titel Erwerbsunkosten eine Grundpauschale von Fr. 250.- (nebst einer Verpflegungspauschale von Fr. 10.- je Arbeitstag) zu. Zugleich beschloss die Behörde, subsidiäre Kostengutsprache für einen Einsatz von A im Arbeitsintegrationsprogramm B ab 1. Mai 2004. Für die Monate Mai bis Juli, in welchen noch kein subventionierter Platz frei sei, übernahm sie die gesamten Programmkosten von monatlich Fr. 4'798.20 bzw. gesamthaft Fr. 14'394.80. Sie ordnete jedoch an, dass A den aus diesem Einsatz resultierenden (in der vorn erwähnten Bedarfsberechnung nicht berücksichtigten) Lohn (monatlich mindestens Fr. 2'213.- sowie als Leistungszulage maximal Fr. 500.-) der Sozialbehörde abzutreten habe.

II.  

Dagegen erhob A am 30. April 2004 Rekurs mit dem Antrag, von einer Abtretung seines Lohnanspruchs im Programm B sei abzusehen.

Der Bezirksrat Y beschloss am 31. August 2004, den Rekurs im Sinn der Erwägungen gutzuheissen; er wies die Sozialbehörde an, die Bedarfsberechnung des Rekurrenten ab Mai 2004 zu korrigieren und einen Differenzbetrag von monatlich Fr. 1'492.90 bzw. bis Juli 2004 insgesamt Fr. 4'478.70 nachzuzahlen. Gemäss seinen Erwägungen verwarf der Bezirksrat zwar den Antrag, dem Rekurrenten den Lohnanspruch aus dessen Einsatz im Arbeitsintegrationsprogramm für die Monate Mai – Juli 2004 zu belassen. Indessen korrigierte der Bezirksrat die Bedarfsberechnung der Sozialbehörde, indem er befand, aufgrund ihrer bescheidenen Renteneinkünfte von monatlich Fr. 3'785.70 sei es der Lebenspartnerin des Rekurrenten nicht zumutbar, letzteren zu unterstützen. Der Bezirksrat stellte daher eine neue Bedarfsberechnung an, in welcher er diese Einkünfte der Partnerin (sowie auch deren Ausgaben, soweit sie in der ursprünglichen Bedarfsberechnung von der Sozialbehörde ebenfalls miteinbezogen worden waren) nicht berücksichtigte; er gelangte so zu einem monatlichen Defizit von Fr. 1'860.50 statt des von der Sozialbehörde ermittelten Defizits von Fr. 367.60 und damit zu eine nachzuzahlenden Differenzbetrag von monatlich Fr. 1'492.90 bzw. insgesamt Fr. 4'478.70.

III.  

Dagegen erhob die Gemeinde X am 22. September 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die von ihrer Sozialbehörde vorgenommene Bedarfsberechnung und damit deren diesbezüglichen Beschluss vom 7. April 2004 zu bestätigen. Der Bezirksrat Y verzichtete ausdrücklich, A stillschweigend auf Vernehmlassung.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Bezirksrat hat zutreffend dargelegt, dass und weshalb dem Antrag des Rekurrenten, ihm den Lohn aus dem Einsatz im Arbeitsintegrationsprogramm für die Monate Mai – Juli 2004 zu belassen, nicht zu entsprechend sei; es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rekursentscheid (E. 5.3) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Rekurrent hat denn auch dagegen keine Beschwerde erhoben.

3.  

Die beschwerdeführende Gemeinde X wehrt sich dagegen, dass der Bezirksrat von sich aus eine neue Bedarfsberechnung – ohne Einbezug der Einkünfte der Lebenspartnerin des Rekurrenten – vorgenommen hat.

3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienange­höri­gen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf­kommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Satz 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

3.2 Für die Frage, ob die eigenen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend sind (vgl. § 14 SHG, § 16 Abs. 1 SHV), sind alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesu­chenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten zu den eigenen Mitteln zu zählen (§ 16 Abs. 2 SHV). Als Unterstützungseinheit gelten demnach grund­sätzlich nur die im gleichen Haushalt le­benden Ehegatten, nicht aber unverheiratete Paare, die zusammen einen Haushalt führen.

Die SKOS-Richtlinien relativieren diesen Grundsatz allerdings dahin, dass in einer fami­lienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende Personen "in der Regel" nicht als Unter­stützungseinheit erfasst werden sollen (Ziff. F.5.1). Die Sozialhilfebe­hörden dürfen Personen, die in einem gefestigten Konkubinat leben, einem Ehepaar gleichstellen. Das be­deutet, dass das Einkommen des nicht unterstützungsbedürftigen Partners ange­rech­net werden muss bzw. darf (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffent­li­che Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 21, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/S. 2; Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1998, S. 107 f.; RB 1998 Nr. 85; VGr, 4. November 1999, VB.1999.00282). Das Bundesgericht erachtete es als nicht willkürlich, die Sozialhilfe zu verweigern, wenn jemand von dritter Seite tatsächlich unterstützt wird, selbst wenn der Dritte rechtlich nicht unterstützungspflichtig ist. Damit wird nach Ansicht des Bundesgerichts dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe Rechnung getragen (ZeSo 1998, S. 180 mit Hinweis auf BGr, 24. August 1998, 2P.386/1998; dazu Peter Stadler, Unterstützung von Kon­ku­bi­nats­paaren, ZeSo 1999, S. 29 ff.; vgl. auch BGE 129 I 1). Diese Praxis beruht auf der Annahme, dass bei einem gefestigten Konkubinat eine eheähnliche Schicksalsgemeinschaft mit gegenseitigem Beistand vorliegt.

3.3 Vorliegend ist nicht streitig, dass der Beschwerdegegner in einem gefestigten Konkubinat lebt. Der Bezirksrat hat die Bedarfsberechnung der kommunalen Sozialbehörde bzw. den darin vorgesehenen Einbezug der Einkünfte der Lebenspartnerin deshalb abgelehnt, weil es sich dabei um bescheidene Einkünfte handle, so dass es der Lebenspartnerin nicht zumutbar sei, den Beschwerdegegner zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin rügt, mit dieser Beurteilung habe der Bezirksrat in unzulässiger Weise in den ihr in Sozialhilfeangelegenheiten zustehenden Autonomie- und Ermessensbereich eingegriffen.

Wie das Verwaltungsgericht im Urteil VB.2003.00351 vom 18. Dezember 2003 (RB 2003 Nr. 64) erkannt hat, dürfen Personen, die in einem gefestigten Konkubinat leben, in sozialhilferechtlicher Hinsicht einem Ehepaar gleichgestellt werden, und zwar auch in dem Sinn, dass sie analog zur eherechtlichen Situation ein Defizit gemeinsam zu tragen und notfalls Abstriche am Lebensstandard hinzunehmen haben. Mit diesem Urteil ist klargestellt worden, dass die Einkünfte des nicht unterstützungsberechtigten Konkubinatspartners auch insoweit bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden dürfen, als damit dessen eigenes Existenzminimum betroffen wird. Massgebend ist in der Praxis zum Sozialhilferecht demnach die nämliche Betrachtungsweise wie in der Eherechtspraxis, gemäss welcher nach einer Scheidung die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen aufzuheben ist, wenn ein gefestigtes Konkubinatsverhältnis besteht, und zwar unabhängig von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden Partner (BGE 116 II 394 E. 3). Im Rahmen dieser Rechtsprechung erweist sich die im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bedarfsberechnung als rechtmässig.

3.4 Soweit angesichts dieser Rechtsprechung den rechtsanwendenden kommunalen Behörden hinsichtlich der Frage, ob die Einkünfte eines im gefestigten Konkubinat lebenden Partners den eigenen Mitteln des Unterstützungsbedürftigen zuzurechnen seien, gleichwohl ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum verbleibt (wovon nicht nur der Bezirksrat, sondern auch die Beschwerdeführerin selber ausgeht), gründet dieser Spielraum allerdings nicht in der Gemeindeautonomie. Denn die Unbestimmtheit der diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen hat ihren Grund nicht primär in der Absicht des Gesetzgebers, dass die Sozialhilfe nach lokal unterschiedlichen Massstäben ausgerichtet wird; die Unbestimmtheit gründet vielmehr darin, dass im Einzelfall nach sachgerechten Kriterien über die Frage der Bedürftigkeit sowie gegebenenfalls den Umfang der zu leistenden Hilfe zu entscheiden ist (vgl. BGr, 17. Januar 1996, ZBl 98/1997, S. 422 ff.). Nach dem Gesagten (E. 3.3) ist indessen die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bedarfsberechnung ohnehin zu schützen, weil sie der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ermittlung der Unterstützungsbedürftigkeit eines in einem gefestigten Konkubinat lebenden Gesuchstellers entspricht und der Bezirksrat mit seinem Rekursentscheid von dieser Praxis abgewichen ist. Die Frage nach der Wahrung eines allfälligen Beurteilungs- und Ermessensspielraums würde sich vorab dann stellen, wenn die Gemeinde selber mit ihrer Bedarfsrechnung von der genannten Rechtsprechung abgewichen und der Bezirksrat als obere Behörde die gegenteilige Auffassung vertreten hätte. Ein solcher Fall (der ohnehin nur bei einem entsprechenden aufsichtsrechtlichen Eingreifen des Bezirksrats und einer dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen zur verwaltungsgerichtlichen Beurteilung gelangen könnte) liegt hier jedoch nicht vor.

3.5 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 31. August 2004 ist aufzuheben. Damit ist der Beschluss 96-F5.6.3 der Beschwerdeführerin vom 7. April 2004 ab Mai 2004 (ab welchem Zeitpunkt der Bezirksrat die Korrektur der Bedarfsberechnung verlangt hat) wiederherzustellen, und zwar auch insoweit, als die darin vorgesehene Bedarfsberechnung zugunsten des Beschwerdegegners auch Auslagen der Partnerin von Fr. 250.- für Steuern und von Fr. 56.60 für VVG-Prämien als Ausgaben berücksichtigt. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Ermessensspielraum genutzt, in welchen das Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat.

4.  

Die Gerichtskosten wären nach dem in § 13 Abs. 2 VRG festgelegten Unterliegerprinzip grundsätzlich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, ungeachtet dessen, dass er keine Beschwerdeantwort eingereicht hat (RB 1997 Nr. 6). Zu beachten ist indessen, dass ihm, hätte er eine Beschwerdeantwort eingereicht und darin um Abweisung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Prozessführung ersucht, Letztere zu bewilligen gewesen wäre. Denn er ist offenkundig mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG; und das Begehren um Abweisung der Beschwerde hätte nicht von vornherein als aussichtslos gelten können. Unter diesen Umständen erscheint es als unbillig, wenn dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten auferlegt würden. Diese sind vielmehr auf die Gerichtskasse zu nehmen.

 

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 31. August 2004 wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Mitteilung an …