I.
A, der
mit seiner Partnerin in einem gefestigten Konkubinat lebt, ersuchte die
Sozialbehörde X im Frühjahr 2004 um wirtschaftliche Unterstützung, nachdem sein
Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeldern Ende Januar erloschen war. Die
Sozialhilfebehörde entschied hierüber mit zwei Beschlüssen vom 7. April
2004. Bei der Bedarfsermittlung ging sie aufgrund des gefestigten Konkubinats
von einem unterstützungsbedürftigen Zweipersonenhaushalt aus; auf der
Ausgabenseite berücksichtigte sie dabei den Grundbedarf I von Fr. 1576.-,
den Grundbedarf II von Fr. 158.-, den Mietzins von Fr. 1'390.40,
Grundversicherungsprämien von Fr. 424.-, Zusatzversicherungsprämien von
Fr. 104.90, Steuern der Lebenspartnerin von Fr. 250.- sowie
Erwerbsunkosten von A von Fr. 250.-; von den so ermittelten monatlichen
Ausgaben von Fr. 4'153.30 brachte sie die Renten (AHV und BVG) von
insgesamt Fr. 3'785.70 der Lebenspartnerin in Abzug, was ein monatliches Defizit
von Fr. 367.60 ergab. Auf dieser Grundlage sprach sie A ab März 2003 unter
dem Titel wirtschaftliche Hilfe einen Betrag von Fr. 117.60 sowie unter
dem Titel Erwerbsunkosten eine Grundpauschale von Fr. 250.- (nebst einer
Verpflegungspauschale von Fr. 10.- je Arbeitstag) zu. Zugleich beschloss
die Behörde, subsidiäre Kostengutsprache für einen Einsatz von A im Arbeitsintegrationsprogramm
B ab 1. Mai 2004. Für die Monate Mai bis Juli, in welchen noch kein
subventionierter Platz frei sei, übernahm sie die gesamten Programmkosten von
monatlich Fr. 4'798.20 bzw. gesamthaft Fr. 14'394.80. Sie ordnete jedoch
an, dass A den aus diesem Einsatz resultierenden (in der vorn erwähnten
Bedarfsberechnung nicht berücksichtigten) Lohn (monatlich mindestens
Fr. 2'213.- sowie als Leistungszulage maximal Fr. 500.-) der
Sozialbehörde abzutreten habe.
II.
Dagegen erhob A am 30. April 2004
Rekurs mit dem Antrag, von einer Abtretung seines Lohnanspruchs im Programm B
sei abzusehen.
Der Bezirksrat Y beschloss am
31. August 2004, den Rekurs im Sinn der Erwägungen gutzuheissen; er wies
die Sozialbehörde an, die Bedarfsberechnung des Rekurrenten ab Mai 2004 zu
korrigieren und einen Differenzbetrag von monatlich Fr. 1'492.90 bzw. bis
Juli 2004 insgesamt Fr. 4'478.70 nachzuzahlen. Gemäss seinen Erwägungen
verwarf der Bezirksrat zwar den Antrag, dem Rekurrenten den Lohnanspruch aus
dessen Einsatz im Arbeitsintegrationsprogramm für die Monate Mai – Juli 2004 zu
belassen. Indessen korrigierte der Bezirksrat die Bedarfsberechnung der
Sozialbehörde, indem er befand, aufgrund ihrer bescheidenen Renteneinkünfte von
monatlich Fr. 3'785.70 sei es der Lebenspartnerin des Rekurrenten nicht
zumutbar, letzteren zu unterstützen. Der Bezirksrat stellte daher eine neue
Bedarfsberechnung an, in welcher er diese Einkünfte der Partnerin (sowie auch
deren Ausgaben, soweit sie in der ursprünglichen Bedarfsberechnung von der
Sozialbehörde ebenfalls miteinbezogen worden waren) nicht berücksichtigte; er
gelangte so zu einem monatlichen Defizit von Fr. 1'860.50 statt des von
der Sozialbehörde ermittelten Defizits von Fr. 367.60 und damit zu eine nachzuzahlenden
Differenzbetrag von monatlich Fr. 1'492.90 bzw. insgesamt
Fr. 4'478.70.
III.
Dagegen erhob die Gemeinde X am
22. September 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag,
die von ihrer Sozialbehörde vorgenommene Bedarfsberechnung und damit deren
diesbezüglichen Beschluss vom 7. April 2004 zu bestätigen. Der Bezirksrat
Y verzichtete ausdrücklich, A stillschweigend auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Bezirksrat hat zutreffend dargelegt,
dass und weshalb dem Antrag des Rekurrenten, ihm den Lohn aus dem Einsatz im
Arbeitsintegrationsprogramm für die Monate Mai – Juli 2004 zu belassen, nicht
zu entsprechend sei; es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rekursentscheid
(E. 5.3) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Rekurrent hat denn auch dagegen keine
Beschwerde erhoben.
3.
Die beschwerdeführende Gemeinde X wehrt
sich dagegen, dass der Bezirksrat von sich aus eine neue Bedarfsberechnung –
ohne Einbezug der Einkünfte der Lebenspartnerin des Rekurrenten – vorgenommen
hat.
3.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Satz 3 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).
3.2
Für die Frage, ob die eigenen Mittel für die
Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend sind (vgl. § 14 SHG,
§ 16 Abs. 1 SHV), sind alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden
sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten zu den eigenen Mitteln
zu zählen (§ 16 Abs. 2 SHV). Als Unterstützungseinheit gelten demnach
grundsätzlich nur die im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten, nicht aber
unverheiratete Paare, die zusammen einen Haushalt führen.
Die SKOS-Richtlinien relativieren diesen
Grundsatz allerdings dahin, dass in einer familienähnlichen Gemeinschaft
zusammenlebende Personen "in der Regel" nicht als Unterstützungseinheit
erfasst werden sollen (Ziff. F.5.1). Die Sozialhilfebehörden dürfen Personen,
die in einem gefestigten Konkubinat leben, einem Ehepaar gleichstellen. Das bedeutet,
dass das Einkommen des nicht unterstützungsbedürftigen Partners angerechnet
werden muss bzw. darf (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung
Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich,
Ziff. 2.1.3/S. 21, Ziff. 2.5.1/§ 14 SHG/S. 2;
Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1998, S. 107 f.; RB 1998
Nr. 85; VGr, 4. November 1999, VB.1999.00282). Das Bundesgericht
erachtete es als nicht willkürlich, die Sozialhilfe zu verweigern, wenn jemand
von dritter Seite tatsächlich unterstützt wird, selbst wenn der Dritte
rechtlich nicht unterstützungspflichtig ist. Damit wird nach Ansicht des Bundesgerichts
dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe Rechnung getragen (ZeSo 1998,
S. 180 mit Hinweis auf BGr, 24. August 1998, 2P.386/1998; dazu Peter
Stadler, Unterstützung von Konkubinatspaaren, ZeSo 1999,
S. 29 ff.; vgl. auch BGE 129 I 1). Diese Praxis beruht auf der
Annahme, dass bei einem gefestigten Konkubinat eine eheähnliche Schicksalsgemeinschaft
mit gegenseitigem Beistand vorliegt.
3.3
Vorliegend ist nicht streitig, dass der
Beschwerdegegner in einem gefestigten Konkubinat lebt. Der Bezirksrat hat die
Bedarfsberechnung der kommunalen Sozialbehörde bzw. den darin vorgesehenen
Einbezug der Einkünfte der Lebenspartnerin deshalb abgelehnt, weil es sich
dabei um bescheidene Einkünfte handle, so dass es der Lebenspartnerin nicht
zumutbar sei, den Beschwerdegegner zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin
rügt, mit dieser Beurteilung habe der Bezirksrat in unzulässiger Weise in den
ihr in Sozialhilfeangelegenheiten zustehenden Autonomie- und Ermessensbereich
eingegriffen.
Wie das Verwaltungsgericht im Urteil
VB.2003.00351 vom 18. Dezember 2003 (RB 2003 Nr. 64) erkannt hat,
dürfen Personen, die in einem gefestigten Konkubinat leben, in sozialhilferechtlicher
Hinsicht einem Ehepaar gleichgestellt werden, und zwar auch in dem Sinn, dass
sie analog zur eherechtlichen Situation ein Defizit gemeinsam zu tragen und notfalls
Abstriche am Lebensstandard hinzunehmen haben. Mit diesem Urteil ist
klargestellt worden, dass die Einkünfte des nicht unterstützungsberechtigten
Konkubinatspartners auch insoweit bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt
werden dürfen, als damit dessen eigenes Existenzminimum betroffen wird.
Massgebend ist in der Praxis zum Sozialhilferecht demnach die nämliche
Betrachtungsweise wie in der Eherechtspraxis, gemäss welcher nach einer
Scheidung die Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen aufzuheben
ist, wenn ein gefestigtes Konkubinatsverhältnis besteht, und zwar unabhängig
von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden Partner
(BGE 116 II 394 E. 3). Im Rahmen dieser Rechtsprechung erweist sich
die im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin vorgenommene
Bedarfsberechnung als rechtmässig.
3.4
Soweit angesichts dieser Rechtsprechung den
rechtsanwendenden kommunalen Behörden hinsichtlich der Frage, ob die Einkünfte
eines im gefestigten Konkubinat lebenden Partners den eigenen Mitteln des
Unterstützungsbedürftigen zuzurechnen seien, gleichwohl ein Ermessens- und
Beurteilungsspielraum verbleibt (wovon nicht nur der Bezirksrat, sondern auch
die Beschwerdeführerin selber ausgeht), gründet dieser Spielraum allerdings
nicht in der Gemeindeautonomie. Denn die Unbestimmtheit der diesbezüglichen
Gesetzesbestimmungen hat ihren Grund nicht primär in der Absicht des
Gesetzgebers, dass die Sozialhilfe nach lokal unterschiedlichen Massstäben
ausgerichtet wird; die Unbestimmtheit gründet vielmehr darin, dass im
Einzelfall nach sachgerechten Kriterien über die Frage der Bedürftigkeit sowie
gegebenenfalls den Umfang der zu leistenden Hilfe zu entscheiden ist (vgl. BGr,
17. Januar 1996, ZBl 98/1997, S. 422 ff.). Nach dem Gesagten
(E. 3.3) ist indessen die von der Beschwerdeführerin vorgenommene
Bedarfsberechnung ohnehin zu schützen, weil sie der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung zur Ermittlung der Unterstützungsbedürftigkeit eines in einem
gefestigten Konkubinat lebenden Gesuchstellers entspricht und der Bezirksrat
mit seinem Rekursentscheid von dieser Praxis abgewichen ist. Die Frage nach der
Wahrung eines allfälligen Beurteilungs- und Ermessensspielraums würde sich
vorab dann stellen, wenn die Gemeinde selber mit ihrer Bedarfsrechnung von der
genannten Rechtsprechung abgewichen und der Bezirksrat als obere Behörde die gegenteilige
Auffassung vertreten hätte. Ein solcher Fall (der ohnehin nur bei einem entsprechenden
aufsichtsrechtlichen Eingreifen des Bezirksrats und einer dagegen erhobenen Beschwerde
des Betroffenen zur verwaltungsgerichtlichen Beurteilung gelangen könnte) liegt
hier jedoch nicht vor.
3.5
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Rekursentscheid des Bezirksrats Y vom 31. August 2004 ist aufzuheben.
Damit ist der Beschluss 96-F5.6.3 der Beschwerdeführerin vom 7. April 2004
ab Mai 2004 (ab welchem Zeitpunkt der Bezirksrat die Korrektur der
Bedarfsberechnung verlangt hat) wiederherzustellen, und zwar auch insoweit, als
die darin vorgesehene Bedarfsberechnung zugunsten des Beschwerdegegners auch
Auslagen der Partnerin von Fr. 250.- für Steuern und von Fr. 56.60
für VVG-Prämien als Ausgaben berücksichtigt. Diesbezüglich hat die
Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Ermessensspielraum genutzt, in welchen
das Verwaltungsgericht nicht einzugreifen hat.
4.
Die Gerichtskosten wären nach dem in
§ 13 Abs. 2 VRG festgelegten Unterliegerprinzip grundsätzlich dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen, ungeachtet dessen, dass er keine Beschwerdeantwort
eingereicht hat (RB 1997 Nr. 6). Zu beachten ist indessen, dass ihm, hätte
er eine Beschwerdeantwort eingereicht und darin um Abweisung der Beschwerde
sowie um unentgeltliche Prozessführung ersucht, Letztere zu bewilligen gewesen
wäre. Denn er ist offenkundig mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG;
und das Begehren um Abweisung der Beschwerde hätte nicht von vornherein als
aussichtslos gelten können. Unter diesen Umständen erscheint es als unbillig,
wenn dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten auferlegt würden. Diese sind
vielmehr auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird
gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 31. August 2004 wird
aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4. Mitteilung an …