I.
Die C AG mit Sitz in X ist eine im Handelsregister
eingetragene Aktiengesellschaft, mit dem Zweck des Anbietens und Erbringens von
Telekommunikationsdienstleistungen in der Schweiz sowie des Aufbaus und
Unterhalts der dafür notwendigen Infrastruktur. A ist Mitglied des
Verwaltungsrats der C AG mit Einzelunterschriftsberechtigung. Das Domizil der C
AG befand sich seit deren Gründung bei der D AG in X, zudem verfügt sie über
eine zusätzliche Postadresse. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2003 teilte
Letztere dem Handelsregisteramt mit, dass die C AG nicht mehr bei ihr
domiziliert sei. Das Handelsregisteramt teilte der D AG daraufhin mit, wie sie
vorzugehen habe, um eine Löschung als Domizilhalterin erwirken zu können. Mit
Schreiben vom 7. November 2003 forderte das Handelsregisteramt ausserdem
die C AG auf, den rechtmässigen Zustand durch Eintragung eines neuen Domizils
am Ort des statutarischen Sitzes wieder herzustellen. Im Unterlassungsfall
werde die Gesellschaft von Amtes wegen aufgelöst. Mit Schreiben vom 4. Dezember
2003 hielt das Handelsregisteramt auch A zur Anmeldung des neuen Domizils
innert 5 Tagen an, unter Androhung der Eintragung von Amtes wegen im Unterlassungsfall.
In der Folge verfügte das Handelsregisteramt am 11. Dezember
2003, dass die Domizileinbusse von Amtes wegen im Handelsregister einzutragen
sei, und nahm den entsprechenden Eintrag am 12. Dezember 2003 im Tagebuch
vor. Die angefallenen Gebühren in der Höhe von Fr. 148.- stellte es A in
Rechnung. Nach einer Zahlungserinnerung am 23. Februar 2004 und einer
Mahnung am 23. März 2004 verpflichtete das Handelsregisteramt mit Verfügung
vom 30. April 2004 A zur Zahlung der angefallenen Gebühren in der Höhe von
Fr. 148.- zuzüglich Mahnungsgebühren in der Höhe von Fr. 50.-, was
einen neuen Rechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 198.- ergab.
II.
Hiergegen erhob A Beschwerde an die Direktion der Justiz
und des Innern. Diese hiess die Beschwerde am 26. August 2004 teilweise
gut und hob die Verfügung des Handelsregisteramts insoweit auf, als damit eine
Mahnungsgebühr von Fr. 50.- verlangt worden war. Im Übrigen wies sie die
Beschwerde ab (Disp.-Ziff. II). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 973.-,
bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-, den Schreibgebühren von Fr. 168.-
und den Kanzleiausgaben von Fr. 5.-, auferlegte sie zu drei Vierteln A.
Einen Viertel der Kosten nahm sie auf die Staatskasse (Disp.-Ziff. III).
III.
A liess hiergegen am 1. Oktober 2004 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Er beantragt die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids vom 26. August 2004 in Ziff. II Abs. 2
(Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen) und Ziff. III des Dispositivs sowie
die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts vom 30. April 2004. Zur
Begründung führte er aus, auf die Erhebung einer Gebühr sei mangels
Rechtsgrundlage zu verzichten, bzw. eine allfällige Gebühr sei nicht ihm zu
überbinden; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates Zürich.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung.
Die Direktion der Justiz und des Innern und das
Handelsregisteramt beantragen Abweisung der Beschwerde.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gestützt auf § 19b Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Wie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer auch im
Verfahren vor Verwaltungsgericht die Vorladung zur öffentlichen – sinngemäss
mündlichen – Verhandlung, wobei er zur Begründung seines Begehrens auf Art. 6
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verweist. Ausserdem beantragt
er, dass die vorinstanzliche Verfügung wegen Verletzung des Prinzips der
öffentlichen Verhandlung aufzuheben sei.
2.2 Die
Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK sind nur in einem
gerichtlichen Verfahren zu gewährleisten, nicht jedoch im verwaltungsinternen
Rekursverfahren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 26
N. 39). Beim Rekurs vor der Direktion der Justiz und des Innern handelt es
sich um ein verwaltungsinternes Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, dass ihn die Vorinstanz zu Unrecht nicht zu einer öffentlichen
Verhandlung vorgeladen habe – wofür auch gemäss § 26 Abs. 4 VRG keine
Verpflichtung besteht – ist die Beschwerde demnach abzuweisen.
2.3 Hingegen
sind die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK vor Verwaltungsgericht
zu gewährleisten, sofern es sich beim streitigen Anspruch um zivilrechtliche Ansprüche
und Verpflichtungen handelt. Nach konstanter Praxis fallen allerdings
Verfahren, in denen über Steuern und andere Abgaben – wie vorliegend
Gebühren – entschieden wird, nicht unter Art. 6 Abs. 1 EMRK (RB 2000
Nr. 27, mit Hinweisen). Zwar kann das Verwaltungsgericht gestützt auf § 59
Abs. 1 VRG eine mündliche Verhandlung anordnen. Die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung liegt aber im Ermessen des Gerichts; die
Verfahrensbeteiligten haben unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 1 EMRK keinen
Anspruch darauf (Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 1 ff.). Da die
Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage bieten, ist keine mündliche Verhandlung anzuberaumen (RB 1961
Nr. 27).
3.
3.1 Das
Verwaltungsgericht entschied am 13. April 2000 unter Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass für die Erhebung von
Handelsregistergebühren eine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Gestützt
auf Art. 929 des Obligationenrechts (OR) sei der Bundesrat ermächtigt,
Vorschriften über die Gebühren des Handelsregisters zu erlassen. Diese Norm
bilde eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Erlass eines
Gebührentarifs durch den Bundesrat. Die Handelsregistergebühren vermögen sich
demnach prinzipiell auf eine genügende formellgesetzliche Grundlage zu stützen
(RB 2000 Nr. 49 E. 5c; BGr, 4. April 1997, 4A.6/1996, E. 4a;
BGE 109 II 478 E. 3a). Diese wird vom Beschwerdeführer denn zu Recht
auch nicht infrage gestellt.
3.2 Hingegen
macht er geltend, dass für die ihm in Rechnung gestellten Positionen "Porto
und Auslagen" und "Kanzleigebühren" in der bundesrätlichen
Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister
(GebV HReg, SR 221.411.1) keine hinreichende gesetzliche Grundlage bestehe. Die
bundesrätliche Verordnung sei abschliessend und lasse keinen Raum für die
Erhebung von kantonalen Gebühren.
3.2.1
Das Bundesgericht erwog in BGE 124 III 259 E. 4, dass in
Handelsregistersachen das Bundesrecht bestimme, ob und in welcher Höhe Gebühren
erhoben werden dürften. Einen Vorbehalt zu Gunsten einer kantonalen
Gebührenordnung mache die Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937
(HRegV, SR 221.411) nicht, weshalb von einer abschliessenden bundesrechtlichen
Tarifregelung auszugehen sei. In einem Entscheid vom 2. März 2000 (BGr, 2. März
2000, 4A.12/1999, E. 3c, www.bger.ch) präzisierte es seine Rechtsprechung
dahingehend, dass die Gebührenordnung des Bundes nur bezüglich Gebühren, aber
nicht bezüglich "Auslagen", welche unabhängig von einem Gebührentarif
tatsächlich anfallen, abschliessend sei. Es erachtete es deshalb als zulässig,
dass das Handelsregisteramt dem damaligen Beschwerdeführer die Portokosten als
Auslagen auferlegte. Das ergebe sich auch aus Art. 21 Abs. 1 GebV
HReg, wonach derjenige, der eine Amtshandlung verlange, persönlich für die
Bezahlung der Gebühren und Auslagen hafte. Das Handelsregisteramt auferlegte
vorliegend dem Beschwerdeführer die ausgewiesenen Portokosten von Fr. 8.-
(Kosten Einschreiben: Fr. 5.-; Kosten Rückschein: Fr. 3.-) daher zu
Recht, nachdem dafür im kantonalen Recht in § 13 Abs. 1 VRG in
Verbindung mit § 7 Abs. 4 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 eine gesetzliche Grundlage besteht.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.
3.2.2
Soweit der Beschwerdeführer die Erhebung von Kanzleigebühren für unzulässig
erachtet, geht er fehl. Die ihm in der Verfügung vom 17. Dezember 2003
auferlegten Kanzleigebühren in der Höhe von Fr. 68.- setzen sich, wie sich
aus der Legende auf der Rückseite der Verfügung ergibt, aus den Positionen 60 "Aufforderung
zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes" und 61 "Porto und
Auslagen" zusammen. Wie dargelegt, besteht für die Portokosten eine
gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht (vorne E. 3.2.1). Für die
Aufforderung zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes im Sinne von Art. 60
HRegV muss das Handelsregisteramt gestützt auf Art. 12 GebV HReg eine
Gebühr von Fr. 50.- bis Fr. 200.- erheben. Die vom Handelsregisteramt
in Rechnung gestellten Fr. 60.- haben somit eine gesetzliche Grundlage in
der bundesrechtlichen Gebührenverordnung und bewegen sich am unteren Rand des vom
Gesetz vorgesehenen Gebührenrahmens, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich
abzuweisen ist. Mit dem Handelsregisteramt im Einklang kann jedoch festgestellt
werden, dass der Begriff "Kanzleigebühren", unter welchem zwei
verschiedene Rechnungspositionen subsumiert werden, zu Unklarheiten führen
kann, weshalb eine Anpassung des Rechnungstexts als wünschenswert erachtet wird.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht in der Hauptsache geltend, dass die Handelsregistergebühren
gegen das Kostendeckungsprinzip verstossen. Das Handelsregisteramt des Kantons
Zürich habe in der Rechnung 2002 für das Jahr 2000 Einnahmeüberschüsse von Fr. 3,4
Mio., für 2001 von Fr. 2,7 Mio. und für 2002 von Fr. 2,6 Mio.
ausgewiesen. Die Staatsrechnung 2002 des Bundes habe für das Jahr 2001
Handelsregistereinnahmen von Fr. 11,4 Mio. und für 2002 von Fr. 5,4
Mio. ausgewiesen, während sich die Ausgaben des Eidgenössischen Amts für das
Handelsregister nur auf Fr. 1,5 Mio. beliefen.
4.2 Das
Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten
Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf, was eine
gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst.
Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden
Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und
Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa, mit Hinweisen).
4.3 Das
Verwaltungsgericht hatte schon im Entscheid vom 13. April 2000 zu
überprüfen, ob die Handelsregistergebühren dem Kostendeckungsprinzip genügten.
Es erwog damals, obwohl das Handelsregisteramt in den Jahren 1997 und 1998
Ertragsüberschüsse von Fr. 4,367 Mio. resp. Fr. 2,784 Mio.
ausgewiesen habe, könne nicht von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips
ausgegangen werden.
4.3.1
Dafür führte es drei Gründe an: Erstens handle es sich bei der
Kostenrechnung des Handelsregisteramts nicht um eine Vollkostenrechnung, die –
zulässigerweise – auch einen Anteil am Aufwand der leitenden Behörden
(namentlich Kantonsrat, Regierungsrat mit Staatskanzlei, Finanzdirektion,
Justizdirektion) mitberücksichtigen würde. Dies ergebe sich schon daraus, dass
die Justizdirektion als unmittelbar dem Handelsregisteramt übergeordnete
Behörde in ihrer eigenen Rechnung keine bezüglichen Vergütungen des Handelsregisteramts
ausweise. Mithin enthielten die in der Staatsrechnung aufgeführten
Aufwandzahlen des Handelsregisteramts lediglich den unmittelbaren, bei diesem
aus seiner eigenen Tätigkeit anfallenden Aufwand, während die erzielten
(Gebühren-)Erträge vollständig erfasst würden. Es sei deshalb zu beachten, dass
allein schon die Berücksichtigung des zahlenmässig in der Staatsrechnung nicht
ausgewiesenen Anteils des Handelsregisteramts am Aufwand der leitenden Behörden
zu einer erheblichen Verminderung des ausgewiesenen Überschusses führen würde.
4.3.2
Zweitens sei das Handelsregisteramt bei der Gebührenbemessung an den
eidgenössischen Gebührentarif gebunden. Dieser gelte im Interesse eines
einheitlichen Wirtschaftsraums, welcher seinerzeit auch der Schaffung einer
gesamtschweizerischen Kodifikation des Obligationenrechts zu Grunde gelegen
sei, und im Interesse der Gleichbehandlung der Gebührenpflichtigen in der
ganzen Schweiz und dürfe auch allfällige höhere Kosten anderer kantonaler
Handelsregisterämter und im Hinblick auf eine angemessene Geltungsdauer auch
die künftige Teuerung mitberücksichtigen (BGr, 4. April 1997, 4A.6/1996, E. 4b/aa).
Angesichts der vom Zürcher Handelsregisteramt zu bewirtschaftenden grossen Zahl
von Gesellschaften, die eine intensive Inanspruchnahme der Leistungen des
Handelsregisteramts zur Folge habe, ergäben sich aufgrund der bundesrechtlich
vorgegebenen Gebührenansätze fast zwangsläufig Ertragsüberschüsse. Demgegenüber
sei ohne weiteres anzunehmen, dass andere Handelsregisterämter mit einem
geringeren Geschäftsvolumen und infolgedessen auch geringeren Gebührenerträgen
nicht im gleichen Mass tiefere (Fix-)Kosten aufweisen würden. Im Interesse der
Einheitlichkeit des Binnenwirtschaftsraums und der Gleichbehandlung sowie um
möglichst allen Handelsregisterämtern kostendeckende Gebührenerträge zu
gewähren, seien somit Gebührenüberschüsse, wie sie insbesondere grössere
und/oder kostengünstig arbeitende Handelsregisterämter – so jenes des Kantons Zürich
– zu erzielen vermöchten, letztlich von Bundesrechts wegen in Kauf zu nehmen.
4.3.3
Drittens erbringe das Handelsregisteramt nicht nur Leistungen, zu denen es
von Bundesrechts wegen verpflichtet sei, sondern darüber hinaus nehme es auch
Vorprüfungen vor, verfasse schriftliche Anmeldungen und erteile – von den
eigentlichen Registerauskünften aufgrund der Öffentlichkeit des Registers (Art. 930
OR) zu unterscheidende – registerrechtliche Auskünfte. Diese Leistungen zu
erbringen sei es lediglich ermächtigt, nicht aber verpflichtet. So räume Art. 23
Abs. 3 HRegV dem Handelsregister die Möglichkeit ein, den Text der
Anmeldung eines Registereintrags gegen eine Gebühr nach Tarif selbst zu
verfassen. Ebenso sei es dem Handelsregisteramt unbenommen, registerrechtliche
Auskünfte, das heisst Rechtsauskünfte im Bereich des Handelsregisteramts, zu
erteilen. Eine hoheitliche Handlung sei in diesen Tätigkeiten nicht zu
erblicken, indem das Handelsregisteramt insoweit den Privaten weder Rechte einräume
noch Pflichten auferlege und zudem dabei in Konkurrenz zu privaten Anbietern
trete. Dies gelte gleichermassen für die vom Handelsregisteramt angebotene
Vorprüfung einer Anmeldung, die für die Vornahme einer Eintragung nicht
erforderlich sei. Es dränge sich deshalb der Schluss auf, dass ein beträchtlicher
Teil der in den Staatsrechnungen 1997 und 1998 ausgewiesenen Ertragsüberschüsse
aus diesen nicht dem Kostendeckungsprinzip unterworfenen Dienstleistungen
stamme.
4.3.4
Als Fazit hielt das Verwaltungsgericht fest: Werde somit den von der
Beschwerdeführerin beanstandeten Ertragsüberschüssen des Handelsregisteramts
gegenübergestellt, dass das Handelsregisteramt keine Vollkostenrechnung führe,
solche Überschüsse in einem gewissen Umfang von Bundesrechts wegen in Kauf zu
nehmen seien und ein beträchtlicher Teil der Einnahmen des Handelsregisteramts
aus in nichthoheitlicher Funktion erbrachten Dienstleistungen stamme, könne
nicht von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips die Rede sein, indem das
Handelsregisteramt in Berücksichtigung dieser Faktoren – wenn überhaupt –
Ertragsüberschüsse lediglich in einem mässigen und demnach zulässigen Umfang
erziele (RB 2000 Nr. 50 = VGr, 13. April 2000, VB.2000.00048, E. 6,
www.vgrzh.ch). An diesen zutreffenden Ausführungen ist festzuhalten.
4.4 Die
Vorinstanz stellte die Verletzung des Kostendeckungsprinzips mit der gleichen
Begründung – ohne jedoch den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 13. April
2000 zu nennen – in Abrede. Erstens seien in den Rechnungen des
Handelsregisteramts Gewinne enthalten, die das Handelsregisteramt mit
Dienstleistungen erziele, welche es ausserhalb des amtlichen Auftrages erbracht
habe (so etwa durch die Task-force-Vorprüfungen). Zweitens wären – zumindest
teilweise – auch die Aufwendungen der Aufsichtsbehörde vom erzielten Gewinn in
Abzug zu bringen, was diesen zusätzlich schmälern würde. Drittens sei zu
berücksichtigen, dass das Handelsregisteramt an den eidgenössischen
Gebührentarif gebunden sei. Dieser dürfe im Interesse der Gleichbehandlung der
Gebührenpflichtigen in der gesamten Schweiz allfällige höhere Kosten anderer
kantonaler Ämter und im Hinblick auf eine angemessene Geltungsdauer auch die
künftige Teuerung mitberücksichtigen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Einnahmeüberschüsse des Bundes wies die Vorinstanz darauf
hin, dass die vom Beschwerdeführer genannten Aufwendungen sich auf die
Aufwendungen des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister beschränkten und
die von anderen Bundesämtern erbrachten Dienstleistungen in
Handelsregistersachen ausser Acht lassen würde (Vorinstanz, E. 5.3).
4.5 Was der
Beschwerdeführer zur behaupteten Verletzung des Kostendeckungsprinzips
ausführen lässt, ist nicht geeignet, das Verwaltungsgericht von seiner im Jahr
2000 eingeschlagenen Rechtsprechung abzubringen.
4.5.1
Der Beschwerdeführer verweist auf einen früheren Bundesgerichtsentscheid
vom 4. April 1997 (BGr, 4A.6/1996), der eine Verletzung des
Kostendeckungsprinzips durch die Handelsregistergebühren verneint hatte. Seiner
Ansicht nach weist jedoch die in der Zwischenzeit eingeführte
Vollkostenrechnung die Gewinne in Millionenhöhe korrekt aus. Im Entscheid vom
13. April 2000 ging das Verwaltungsgericht jedoch nicht von einer
Vollkostenrechnung, sondern bloss von einer Kostenrechnung im Sinne von § 19
Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Globalbudget aus (VB.2000.00048 E. 6b/aa).
Diese enthalte zwar die erzielten (Gebühren-)Erträge vollständig, nicht aber
den gesamten Aufwand des Handelsregisteramts. Der blosse Hinweis des
Beschwerdeführers darauf, dass nunmehr die Vollkostenrechnung eingeführt sei,
lässt nicht zwingend darauf schliessen, dass nunmehr auch der gesamte Aufwand
des Handelregisteramts darin berücksichtigt wäre. Entsprechendes macht der
Beschwerdeführer jedenfalls nicht substanziiert geltend. In der Kostenrechnung
sind aber, wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid von 2000 und die
Vorinstanz festgestellt haben, die Aufwendungen der Aufsichtsbehörden nicht
enthalten. Der Beschwerdeführer hat somit in keiner Weise dargetan, weshalb
diese Aufwendungen vom vom Handelsregisteramt erzielten Ertragsüberschuss nicht
in Abzug zu bringen sind.
4.5.2
Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass das Handelsregisteramt seine
Gewinne auch mit Dienstleistungen erziele, die es ausserhalb seines amtlichen
Auftrags erbringt. So gehörten die vom Handelsregisteramt genannten
Task-force-Vorprüfungen gemäss Art. 9 Ziff. 4 GebV HReg zum amtlichen
Auftrag. Hierbei verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich dabei nur um eine
beispielhaft erwähnte Aufgabe des Handelsregisteramts handelt. Es kann daher
offen bleiben, ob die Task-force-Prüfungen zum amtlichen Auftrag gehören oder
nicht. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan, dass das
Handelsregisteramt einen beträchtlichen Teil seiner Ertragsüberschüsse nicht
mit nichtamtlichen Aufgaben erzielt, wovon das Verwaltungsgericht im Entscheid
vom 13. April 2000 ausgegangen ist (VB.2000.0048 E. 6b/cc).
4.5.3
Schliesslich bestreitet er, dass sich die vom Handelsregisteramt erhobenen
Gebühren im gleichen Rahmen wie in anderen Kantonen bewegten. Der Beschwerdeführer
hat es unterlassen, diese Behauptung näher zu substanziieren. Insbesondere handelt
es sich bei den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Handelsregisterauszügen
nur um eine von vielen vom Handelsregisteramt wahrgenommenen
gebührenpflichtigen Aufgaben.
4.5.4
In Bezug auf die geltend gemachten Gebührenüberschüsse des Eidgenössischen
Amts für das Handelsregister belässt es der Beschwerdeführer mit der
Behauptung, dass das Kostendeckungsprinzip verletzt sei. In dem dem
Beschwerdeführer bekannten Bundesgerichtsurteil vom 4. April 1997 (BGr,
4A.6/1996) legte das Bundesgericht dar, weshalb das Kostendeckungsprinzip auch
auf Bundesebene nicht verletzt sei. Da der Beschwerdeführer hiergegen nichts Substanzielles
vorbringt, ist auf die diesbezügliche Rüge mangels hinreichender
Substanziierung nicht weiter einzugehen.
4.6 Demnach
ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Kostendeckungsprinzip
sei verletzt, abzuweisen.
5.
Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer seine
persönliche Haftung für die geschuldeten Gebühren der C AG. Gemäss Art. 21
Abs. 1 GebV HReg haftet derjenige, der zu einer Anmeldung verpflichtet
ist, persönlich für die Bezahlung der Gebühren und Auslagen. Der Wortlaut
dieser Bestimmung ist eindeutig, was vom Beschwerdeführer auch nicht infrage
gestellt wird (vgl. BGE 115 II 93). Daran ändert auch die am 1. Januar
2000 in Kraft getretene Bundesverfassung (BV) nichts. Das Verwaltungsgericht
stellte schon in seinem Entscheid vom 13. April 2000 fest, dass die
Verfassungsbestimmungen von Art. 127 Abs. 1 BV und Art. 164 Abs. 1
lit. d BV nicht über das hinausgehen, was bisher nach Lehre und Praxis mit
Bezug auf das gebührenrechtliche Legalitätsprinzip galt. Der Beschwerdeführer
vermag somit hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für die persönliche
Haftung aus diesen Verfassungsbestimmungen nichts zu seinen Gunsten ableiten (RB 2000
Nr. 49 E. 5a).
6.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss weiter geltend, die
Vorinstanz habe dadurch, dass sie den Parteien eine Staatsgebühr von Fr. 800.-
auferlegt habe, ihr Ermessen überschritten. Wie er zu Recht geltend macht,
bemessen sich die Verfahrenskosten im kantonalen Aufsichtsverfahren nach Art. 14
GebV HReg, wonach die Aufsichtsbehörde von den Parteien, je nach Bedeutung und
Arbeitsaufwand, eine Spruchgebühr bis Fr. 1'500.- sowie Schreibgebühren
nach kantonalem Recht bezieht. Im vorinstanzlichen Verfahren rügte der
Beschwerdeführer unter anderem die formelle Gültigkeit der Verfügung des
Handelsregisteramts, die Verletzung des Kostendeckungsprinzips, die mangelnde
gesetzliche Grundlage für die Positionen "Porto und Auslagen" und
"Kanzleigebühren" sowie seine persönliche Haftung. Zudem
qualifizierte er Handelsregistergebühren erneut als Gemengsteuern, obwohl das
Verwaltungsgericht dies längst verneint hatte (RB 2000 Nr. 49 und Nr. 50)
und verlangte eine mündliche Verhandlung, obwohl darauf insbesondere bei
Streitigkeiten über Handelsregistergebühren kein Anspruch besteht (RB 2000
Nr. 27). Damit generierte er unnötigen Mehraufwand. Ausserdem sah sich die
Vorinstanz veranlasst einen zweiten Schriftenwechsel durchzuführen. Damit war
der Arbeitsaufwand der Vorinstanz erheblich. In Anbetracht dessen, dass die
Vorinstanz eine Spruchgebühr bis Fr. 1'500.- hätte festlegen können,
erweist sich eine Staatsgebühr von Fr. 800.- als durchaus angemessen,
weshalb sich das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht zum
Einschreiten veranlasst sieht (§ 50 VRG).
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Die Höhe bemisst sich nach Art. 14 lit. b GebV HReg (vgl. BGE 124
III 259). In Anbetracht des Aufwands erweist sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-
als angemessen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer von vornherein
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …