{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.01.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00427_20-01-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204765&W10_KEY=4467139&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "008df95ee234fa22ee9005bb114b1049"}, "Num": [" VB.2004.00427"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.20.0  VB.2004.00427"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.20.0  VB.2004.00427"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.20.0  VB.2004.00427"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung des Quartierplans | Amtlicher Quartierplan; Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Abtretung von Fussweg- und Flurwegparzellen einer Flurgenossenschaft, die das Quartierplangebiet durchziehen. Flurwege sind ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sie nicht mehr (nur) der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. In eingezonten Gebieten hat die Aufhebung im Quartierplanverfahren zu erfolgen (E. 2.1). Nach \u00a7 138 Abs. 1 PBG sind in die Masse der beteiligten Grundst\u00fccke die Fl\u00e4chen aufzuhebender \u00f6ffentlicher Strassen, Wege und Gew\u00e4sser sowie Flur- und Genossenschaftswege miteinzubeziehen. Nach \u00a7 139 Abs. 3 PBG besteht f\u00fcr die Fl\u00e4chen aufzuhebender \u00f6ffentlicher Strassen und Gew\u00e4sser ein Anspruch auf Zuteilung eines Baugrundst\u00fccks nur soweit, als diese Fl\u00e4chen nicht f\u00fcr entsprechende neue Anlagen ben\u00f6tigt werden. Gem\u00e4ss Abs. 4 derselben Bestimmung haben Flurwegberechtigte, deren Grundst\u00fccke ausserhalb des Quartierplangebietes liegen, und Eigent\u00fcmer landwirtschaftlicher Genossenschaftswege keinen Zuteilungsanspruch und ein Entsch\u00e4digungsanspruch entsteht in diesen F\u00e4llen lediglich f\u00fcr die Aufhebung von Genossenschaftswegen und nur unter der Voraussetzung, dass nicht mit entsprechenden neuen Anlagen Ersatz geschaffen wird. Die Zufahrt zu den betroffenen Grundst\u00fccken muss aber f\u00fcr die bisherige Nutzung gewahrt bleiben (E. 2.2). Damit soll durch \u00a7 139 Abs. 4 PBG verhindert werden, dass an einer \u00dcberbauung uninteressierte Flurweggenossen, deren Grundst\u00fccke ausserhalb des Quartierplangebietes liegen, ein Quartierplanverfahren blockieren k\u00f6nnten (E. 2.3). Vorliegend besteht kein Anspruch auf Entsch\u00e4digung der Abtretung der Genossenschaftswege, denn durch die neuen Quartierstrassen besteht Realersatz in Form eines unentgeltlichen land- und forstwirtschaftlichen Wegrechts; die bestehenden Flur- und Fusswege m\u00fcssen ausgebaut und saniert werden, es handelt sich deshalb um \"neue Anlagen\" im Sinne von \u00a7 139 Abs. 4 PBG (E. 3).  \u00dcber den Anspruch auf Entsch\u00e4digung der Vorinvestitionen ist erst nach der Baukostenabrechnung nach der Erstellung der Anlagen zu entscheiden (E. 3.6.3).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:11", "Checksum": "76902d1570a50be6eac3082ace1ec6dd"}