I.
A. A ist seit mehr als drei Jahren
arbeitslos. Die Sozialbehörde X gewährte ihm ab 1. August bis 30. September
2003 Sozialhilfe. Infolge wiederholter Verletzung der Auskunfts- und
Mitwirkungspflicht und mehrmaliger Verweigerung, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,
wurde der Anspruch auf Sozialhilfe wieder aberkannt. Mit schriftlichem Gesuch
vom 15. Dezember 2003 beantragte A erneut wirtschaftliche Hilfe. Infolge
eines Unfalls sei er arbeitsunfähig und könne keiner Beschäftigung nachgehen.
Ein entsprechendes Arztzeugnis wurde von ihm am 23. Dezember 2003
eingereicht. Die Sozialbehörde X verfügte am 30. Dezember 2003 unter
anderem, A sei ab 23. Dezember 2003 bis vorerst längstens 31. März
2004 wirtschaftliche Hilfe zu gewähren (Disp.-Ziff. 1). Sobald er arbeitsfähig
sei, habe er umgehend die Beschäftigung beim Einsatzprojekt Jobbus aufzunehmen
(Disp.-Ziff. 2). Bestehe nach dem 31. Dezember 2003 bei ihm eine
Arbeitsunfähigkeit, sei diese umgehend vom behandelnden Arzt zu bestätigen und
dieser Arzt gegenüber der Sozialabteilung von der Schweigepflicht zu entbinden.
Weitere Zahlungen seien von der Erfüllung dieser Auflage (Mitwirkungspflicht) abhängig
(Disp.-Ziff. 3). Er werde angewiesen einen Termin zwecks Begutachtung zu
vereinbaren und diesen Termin der Sozialabteilung zu bestätigen (Disp.-Ziff. 5).
Falls er sich wiederholt diesen Auflagen wiedersetze, sei aufgrund des zu
vermutenden Rechtsmissbrauches die Sozialhilfe umgehend einzustellen. Ein
entsprechender Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung würde ihm dann zugestellt
(Disp.-Ziff. 6). Gegen diese Verfügung erhob A Rekurs an den Bezirksrat Y,
welcher den Rekurs am 11. Februar 2004 abwies.
B. Die Sozialbehörde X erteilte dem
Bezirksarzt-Stellvertreter Dr. med. B am 4. März 2004 den Auftrag, ein
Gutachten zur gesundheitlichen Situation von A in Bezug auf dessen
Arbeitsfähigkeit zu erstellen. Gleichentags entband A Dr. med. B gegenüber der
Sozialabteilung X von seiner Schweigepflicht. In der Folge erschien A in Begleitung
am 11. März 2004 bei Dr. med. B zu einer Konsultation. Zwei weiteren Terminen
am 20. März und 1. April 2004 blieb er unentschuldigt fern. Der
Gutachter befand am 13. April 2004, dass A ein äusserst unkooperativer
Patient sei, der nicht fähig sei, seine eigenen Angelegenheiten zu führen. Laut
eigener Aussage habe er im rechten Sprunggelenk Schmerzen, deren Ursache
fraglich sei. Der Gutachter könnte diese mangels Kooperation des Patienten
nicht beurteilen. Nach Ansicht des Gutachters sei A nicht voll arbeitsunfähig,
eine Arbeit in beschränktem Mass (zum Beispiel Jobbus) könne ihm durchaus
zugemutet werden. Den genauen Umfang könne er leider mangels Mitarbeit des Patienten
nicht genau beurteilen, würde ihn aber vorläufig auf ca. 50 % festlegen.
C. Die Sozialbehörde X beschloss am 11. Mai
2004 die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. Mai 2004. Einem
allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 6. Juni
2004 Rekurs an den Bezirksrat Y. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juli 2004
stellte der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Am 8. September
2004 beschloss der Bezirksrat die Gutheissung des Rekurses. Er hob den
Beschluss vom 11. Mai 2004 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung
im Sinne der Erwägungen und anschliessenden neuen Beschlussfassung an die
Sozialbehörde X zurück. Er erwog, die Voraussetzungen zur Leistungseinstellung
seien zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht gegeben
gewesen, was zur Gutheissung des Rekurses führe. Die Sozialbehörde werde aufgefordert
abzuklären, welche Tätigkeiten dem Rekurrenten gegenwärtig zumutbar seien. Im
Anschluss an diese Abklärung werde sie über das weitere Vorgehen neu zu beschliessen
und dem Rekurrent insbesondere die Einstellung der Leistungen anzudrohen haben,
falls er den dannzumal beschlossenen Anordnungen keine Folge leisten werde.
III.
Hiergegen gelangte die Sozialbehörde X am
28. September 2004 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bestätigung ihres eigenen
Beschlusses vom 11. Mai 2004 betreffend Einstellung der wirtschaftlichen
Hilfe an A. Der Bezirksrat Y verzichtete auf eine Vernehmlassung. A liess sich
nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden im Sozialhilfebereich gestützt auf § 19c Abs. 2 in
Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der
Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der
Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (RB 1998 Nr. 21, Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2.
A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend geht es um die vollständige
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, welche sich zum Zeitpunkt der
Einstellung aus dem Lebensunterhalt zum Tagesansatz von Fr. 25.- bis Fr. 30.-,
dem Tagestarif für die Notschlafstelle Z und den Gesundheitskosten
zusammensetzte. Aufgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein den Betrag von Fr. 20'000.-
übersteigender Streitwert, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38
Abs. 1 und Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 23 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, insbesondere ist es zulässig vom Hilfesuchenden eine ärztliche oder
therapeutische Untersuchung oder Behandlung zu verlangen (§ 23 lit. b
SHG). Befolgt der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht,
insbesondere gibt er über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft, verweigert
er die Einsichtnahme in seine Unterlagen, verwendet er Leistungen unzweckmässig
oder missachtet er Auflagen und Weisungen, können die Leistungen gekürzt werden.
Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen
worden sein, wobei ein solcher Hinweis mit der Anordnung verbunden werden kann
(§ 24 SHG). § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 (SHV) konkretisiert die gestützt auf § 24 SHG zulässigen
Leistungskürzungen in quantitativer Hinsicht; danach darf dadurch der
Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet
werden.
2.2
Aus § 24 SHG und § 24 SHV kann nicht
abgeleitet werden, die wirtschaftliche Hilfe dürfe bei der Missachtung von
Anordnungen lediglich gekürzt, das heisst unter keinen Umständen vollständig
eingestellt werden. Geht es um Missachtung von Anordnungen, die geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, ist eine vollständige Einstellung
der Leistungen allenfalls zulässig, wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich
weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten; diesfalls
rechtfertigt sich der Schluss, es liege keine Notlage im Sinn von § 14
SHG, jedenfalls keine Notlage im Sinn von Art. 12 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 vor; denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den
verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es
nicht, dass die betroffene Person in Not gerät; der verfassungsrechtliche Anspruch
auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich
zu sorgen (vgl. BGr, 4. März 2003, 2P.147/2002, E. 3.2). Geht es um
die Missachtung von Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung
und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen (also
prozessrechtlich um so genannte verfahrensleitende Anordnungen zur Klärung des
anspruchbegründenden Sachverhalts), kann sich die Verweigerung oder die
Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der
Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an
der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002, Kap. A.8.4;
Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2004, herausgegeben vom
Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3 S. 3; VGr, 10. Juli
2003, VB.2003.00049, E. 4c, www.vgrzh.ch). Wenn Sozialhilfeleistungen
unter den dargelegten engen Voraussetzungen nicht nur gekürzt, sondern gänzlich
eingestellt werden, erweist sich dies – namentlich bei Missachtung von der
Abklärung der Verhältnisse dienenden Auflagen – auch insofern als
verfassungsrechtlich unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen
Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch ein
kooperatives Verhalten herbeizuführen (VGr, 2. Dezember 2004, E. 3.2,
www.vgrzh.ch, zur Publikation im RB 2004 vorgesehen).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin begründet die Einstellung
der wirtschaftlichen Hilfe damit, dass der Beschwerdegegner trotz intensiver
Bemühungen ihrerseits, formeller Aufforderungen und Androhungen der
Konsequenzen durch die Sozialbehörde seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen sei. Einerseits hätte seine Bedürftigkeit bis zum jetzigen Zeitpunkt
nicht schlüssig beurteilt werden können, weil er die dafür notwendigen
Unterlagen, wie zum Beispiel den Mietvertrag, einzureichen verweigere.
Anderseits stelle sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, er sei
arbeitsunfähig, weigere sich aber seine Behauptung durch Arztzeugnisse zu
belegen. Er verweigere auch die Entbindung der Schweigepflicht der behandelnden
Ärzte gegenüber der Sozialbehörde.
3.2
Soweit sich die Sozialbehörde auf den Standpunkt
stellt, der Beschwerdegegner habe seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt,
dass er die notwendigen Unterlagen zur Abklärung seiner Bedürftigkeit nicht
eingereicht habe, scheitert eine Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an den
formellen Voraussetzungen von § 24 SHG, wonach für die Missachtung von
Auflagen und Weisungen eine Leistungskürzung schriftlich angedroht werden muss.
Auf eine solche Leistungskürzung wurde der Beschwerdegegner jedoch in Hinblick
auf das Einreichen der notwendigen Unterlagen nicht hingewiesen.
3.3
Die Sozialbehörde begründet ihre
Leistungseinstellung denn auch in erster Linie damit, dass der Beschwerdegegner
der Weisung, seine Arbeitsfähigkeit durch den Bezirksarzt-Stellvertreter
abklären zu lassen, nicht nachgekommen sei.
3.3.1 Die Sozialbehörde erteilte dem
Beschwerdegegner zwecks nachhaltiger Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit und
allfälliger notwendigen medizinischen oder psychiatrischen Massnahmen mit
Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2003 die Weisung, sich durch den
Bezirksarzt begutachten zu lassen. Im Falle der Missachtung dieser Weisung
wurde ihm die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht. Einen hiergegen
erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat am 11. Februar 2004 ab. Damit erwuchs
die Verfügung vom 30. Dezember 2003 in formeller Rechtskraft, weshalb die
Zulässigkeit der Weisung im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden
darf. Mit der Weisung wurde dem Beschwerdegegner die Leistungseinstellung angedroht,
womit die formellen Voraussetzungen einer Leistungseinstellung gemäss § 24
SHG erfüllt sind.
3.3.2 Umstritten ist zunächst einmal, ob
der Beschwerdegegner seiner Mitwirkungspflicht bezüglich einer ärztlichen
Begutachtung nachgekommen ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der
Beschwerdegegner sich am 4. März 2004 mit einer ärztlichen Begutachtung
durch den Bezirksarzt-Stellvertreter einverstanden erklärt hat, indem er diesen
gegenüber der Sozialbehörde von seiner ärztlichen Schweigepflicht entband.
Insbesondere erklärte er sich auch implizit damit einverstanden, dass der
Bezirksarzt-Stellvertreter seine Arbeitsfähigkeit abkläre. Der Gutachter
erstellte sein Gutachten am 13. April 2004. Er stützte sein Gutachten auf
diverse, ihm vorliegende medizinische Befunde und auf eine Konsultation vom 11. März
2004. Eine zweite Konsultation fand nicht statt, da der Beschwerdegegner einer
solchen zweimal unentschuldigt fernblieb. Das Gutachten ist deshalb auch lückenhaft.
Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdegegner um einen
äusserst unkooperativen Patienten handelt, der nicht fähig sei, seine eigenen
Angelegenheiten zu führen. Ebenfalls seien die Schmerzen des Patienten im
rechten Sprunggelenk mangels Kooperation des Beschwerdegegners nicht zu
beurteilen. Die Frage, ob der Beschwerdegegner arbeitsunfähig sei, beantwortete
der Gutachter dahingehend, dass er denke, dass der Beschwerdegegner nicht voll
arbeitsunfähig sei, dass ihm eine Arbeit in beschränktem Mass durchaus
zugemutet werden könne. Den genauen Umfang könne er leider mangels Mitarbeit
des Patienten nicht genau beurteilen, würde ihn aber vorläufig auf ca. 50 % festlegen.
3.3.3 Die Vorinstanz erwog, dass das
Gutachten des Bezirksarzt-Stellvertreters aussagekräftig sei, obwohl der Arzt
mangels Erscheinen seines Klienten keine weiteren Abklärungen vornehmen konnte.
Folglich habe sich bezüglich Mitwirkungspflicht insofern etwas geändert, als
die Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses hätte
festgelegt werden können. Der Gutachter habe nämlich festgestellt, dass der
Beschwerdegegner 50 % arbeitsfähig sei. Damit seien die Voraussetzungen zur
Leistungseinstellung nicht erfüllt gewesen.
Die Beschwerdeführerin macht hiergegen
geltend, dass der Beschwerdegegner seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe,
da er nur einen Termin wahrgenommen habe, während er die weiteren Termine
verpasst habe. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass der Bezirksarzt-Stellvertreter
von der Sozialbehörde nicht den Auftrag einer Kurzbeurteilung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdegegners, sondern eine umfassende Begutachtung des Beschwerdegegners
vornehmen sollte. Ausserdem ist sie der Meinung, dass die Angaben im Gutachten
betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht aussagekräftig seien.
3.3.4 Die Sozialbehörde begründete die
Anordnung einer Begutachtung in ihrer Präsidialverfügung vom 30. Dezember
2003 in erster Linie damit, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners
abgeklärt werde. Auch aus der Entbindung der Schweigepflicht durch den Beschwerdegenger
ergibt sich, dass es bei der Begutachtung vor allem darum ging, die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners abzuklären. Die Weisung, sich
begutachten zu lassen, hat somit keinen Selbstzweck, sondern diente dazu, die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners abklären zu lassen. Gelang es demnach
dem Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners abzuklären, spielt es
keine Rolle, ob sich der Beschwerdegegner bei der Begutachtung kooperativ
zeigte oder nicht. Eine Einstellung der Sozialhilfeleistungen alleine deswegen,
weil der Beschwerdegegner bei der Begutachtung nicht hinreichend mitgewirkt
hat, ist unzulässig, wenn der Gutachter die Arbeitsfähigkeit trotz mangelnder
Kooperation feststellen konnte.
3.3.5 Zu prüfen ist demnach, ob das
Gutachten auf die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners eine
hinreichende Antwort gibt. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass sich aus
dem Gutachten entnehmen lasse, dass der Beschwerdegegner zu 50 % arbeitsfähig
sei. Diese Beurteilung der Vorinstanz ist vertretbar. Auch wenn der Gutachter
keine vollständige Beurteilung des Beschwerdegegners vornehmen konnte, stellte
er insbesondere gestützt auf die ihm vorliegenden medizinischen Akten offensichtlich
fest, dass der Beschwerdegegner zwar nicht vollständig, aber zumindest
teilweise arbeitsfähig sei, ansonsten er die Frage nach der Arbeitsfähigkeit
nicht hätte beantworten dürfen. Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung in
der Beurteilung durch Dr. med. C von der Klinik D, der zum Ergebnis
gelangte, dass dem Beschwerdegegner eine sitzende Tätigkeit möglich sein
sollte, während er über die Möglichkeit einer stehenden Tätigkeit zum jetzigen
Zeitpunkt keine Auskunft geben konnte. Damit besteht für das auf
Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht kein Anlass einzugreifen (§ 50
VRG).
3.4
Schliesslich begründet die Sozialbehörde ihre
Leistungseinstellung auch damit, dass der Beschwerdegegner aufgrund der
Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2003 verpflichtet sei, umgehend die
Beschäftigung beim Einsatzprojekt Jobbus aufzunehmen, sobald seine
Arbeitsfähigkeit feststehe. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass dem Beschwerdegegner
zum Zeitpunkt der streitbetroffenen Verfügung vom 11. Mai 2004 das
Gutachten vom 13. April 2004 gar noch nicht bekannt gemacht worden war
(vgl. Schreiben des Beschwerdegegners vom 17. August 2004). Der
Beschwerdeführer wusste am 11. Mai 2004 also noch nicht, dass der
Bezirksarzt-Stellvertreter festgestellt hatte, dass er zu 50 % arbeitsfähig
sei. Damit kann ihm aber auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er am 11. Mai
2004 noch keine Beschäftigung beim Einsatzprojekt Jobbus aufgenommen hat.
Entgegen der Auffassung des Bezirksrats muss die Sozialbehörde jedoch nicht
mehr eine neue Weisung erteilen, worin der Beschwerdegegner aufgefordert wird,
am Einsatzprojekt Jobbus teilzunehmen, da – wie die Sozialbehörde zu Recht
ausführt – die Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2003 immer noch ihre
Gültigkeit hat. Nachdem dem Beschwerdeführer nun bekannt ist, dass das
Gutachten des Bezirksarzt-Stellvertreters ergab, dass er zu 50 % arbeitsfähig
sei, ist er gestützt auf Disp.-Ziff. 2 der Präsidialverfügung vom 30. Dezember
2003 verpflichtet, sich unverzüglich beim Einsatzprojekt Jobbus zu melden, da
gemäss aktueller Aktenlage kein Arztzeugnis besteht, dass ihm eine Arbeitsunfähigkeit
von mehr als 50 % attestiert. Sollte der Beschwerdegegner dieser Pflicht nicht
nachkommen, könnte die Beschwerdeführerin die Sozialhilfe mit neuem Beschluss
einstellen. Im Übrigen kann angemerkt werden, dass es der Sozialbehörde
natürlich unbenommen ist, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners erneut
abklären zu lassen.
4.
Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen. Da die Beschwerdeführerin überwiegend unterliegt, rechtfertigt es
sich, ihr die Kosten dieses Verfahrens gesamthaft aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird im
Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Mitteilung an …